…2017 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsbürger und verheiratet sei und er in Österreich leben und arbeiten würde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei polnische Staatsbürgerin und lebe mit den Kindern in Polen und sei dort als Landwirtin sozialversichert. Der Familienwohnsitz sei in…
…Sachverhalt Die am ***x.x.xxxx*** geborene Beschwerdeführerin (in Folge kurz. Bf) ist polnische Staatsbürgerin und ist seit 20.9.2012 polizeilich mit Nebenwohnsitz und seit 7.9.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Bf ist seit ***x.x.xxxx*** verheiratet und ist Mutter…
… Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (infolge Bfin) ist polnische Staatsbürgerin und arbeitet seit Jahren in Österreich als Produktionsarbeiterin. Sie beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 die Berücksichtigung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.200 € und für die Familienheimfahrten in Höhe…
…Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich und in Polen. Er ist in Österreich unselbständig erwerbstätig. Der Bf. ist seit Datum ***2009 geschieden und…
…III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf) ist polnische Staatsbürgerin und lebte im Streitzeitraum mit ihren beiden Kindern in Polen in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Ehemann, Z, war…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, ist polnische Staatsbürgerin, lebt in Österreich und bezieht Kinderbetreuungsgeld. Sie beatragte am 30.6.2016 die Gewährung einer Ausgleichszahlung für ihre Tochter E., geb. xx, für den Zeitraum September…
…Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf), eine polnische Staatsbürgerin, stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2010 für ihre Tochter Y., geb. 1996. Das Finanzamt…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin und hatte laut Melderegister bereits in den Jahren 2001 bis 2009 in Österreich gelebt. Mittels zweier am 26.5.2014 beim Finanzamt ausgefüllt eingelangter Formblätter Beih 1 beantragte sie die Zuerkennung…
…beim Finanzamt am 6.5.2013, die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das am 24.11.1997 geborene Kind A . Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Formblatt ist sie polnische Staatsbürgerin und am 16.4.2012 nach Österreich eingereist. Sie sei seit 9.5.2002…
…Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine polnische Staatsbürgerin, ist vom Vater ihres Sohnes D., geb. 1996, seit 10/06 geschieden. Sie ist seit 02/07 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, lebt und arbeitet in Österreich. Die Bf. stellte…
…Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine polnische Staatsbürgerin, bezog im Streitzeitraum Juni bis Dezember 2011 für ihre beiden Kinder, geboren 1994 und 1996, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Im Zuge der…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom 17.5.2011 hat Frau B (= Beschwerdeführerin, Bf), polnische Staatsbürgerin, beschäftigt als selbständige Personenbetreuerin in Österreich seit 5.5.2011, für die in Polen beim Ehegatten P wohnhafte mj. Tochter X…
…100/2005 idF BGBl. 1 Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten." Ich bin polnische Staatsbürgerin und halte mich und hielt mich auch im relevanten Zeitraum Juli 2020 bis März 2022 gemäß § 9 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Ich, mein Ehegatte und meine beiden Kinder…
…vom 20.3.2023 Am 23.3.2023 langte beim Finanzamt ein Antrag auf Familienbeihilfe vom 20.3.2023 ein. Darin beantragt der Bf Familienbeihilfe wie folgt: Er sei polnischer Staatsbürger, wohne in ***3*** ***4*** ***5*** ***6***, Polen, sei mit ***8*** ***2***, polnische Staatsbürgerin, verheiratet…
…eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Über FinanzOnline beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** am 30.10.2018 Familienbeihilfe wie folgt: Der Bf sei polnischer Staatsbürger, verheiratet, sei im April 2017 aus Polen nach…
…in voller Höhe zu (vgl. auch BFG 22.3.2018, RV/7103009/2015, betreffend eine polnische Staatsbürgerin, die im Streitzeitraum Renten aus Österreich und aus Polen bezog)." Hiezu wurde folgender Rechtssatz gebildet: Bei Bezug von Renten aus mehreren Mitgliedstaaten bestimmt Art. 68 Abs. 1 Buchst…
…22 Aufstellung Alimentationszahlungen 20.06.2016 23 Aufstellung Lebenshaltungskosten 22.06.2016 24 Niederschrift 22.06.2016 25 Beantwortung Ergänzungsersuchen 31.07.2016 26 Zusammenfassung 12.08.2016 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und beantragte in dem am 18.03.2015 eingebrachten Antrag…
…133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsbürgerin, erzielte im Bezugszeitraum 25. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 9.363,78 Euro und reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung…
…Familienbeihilfe, in dem sie unter anderem angab: Die Antragstellerin ***1*** ***3*** sei polnische Staatsbürgerin, geschieden seit 2015, wohnhaft in ***4***, ***5***. Dies sei der Familienwohnsitz. Beantragt werde ohne Angabe eines Beginndatums die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den im Mai 2002 geborenen ***8*** ***3***, österreichischer Staatsbürger…
…6*** ***7*** ***3***. Der Bf sei polnischer Staatsbürger, wohne in Österreich in ***4*** und in Polen in ***5***, sei bei einem näher angeführten österreichischen Unternehmen beschäftigt. Die Mutter von ***6***, ***9*** ***3***, sei wie die Tochter ***6*** ebenfalls polnische Staatsbürgerin und gehe keiner Beschäftigung nach…