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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104237/2020

Erst im Vorlageantrag gestellter Antrag auf Nichtanwendung der Indexierung der Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104237/2020vom 11.01.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, vormals ***4***, ***5***, jetzt ***6***, ***7***, vom 26.8.2019 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 5.8.2019, mit welchem der Antrag vom 27.5.2019 auf Familienbeihilfe für den im Mai 2002 geborenen ***8*** ***9*** ***3*** ab Mai 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***10***, I. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. beschlossen: Das Bundesfinanzgericht ist derzeit zur Entscheidung über die am 15.10.2019 gestellten Anträge 1. auf Auszahlung der Familienbeihilfe in einer bestimmten betragsmäßigen Höhe, 2. auf rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe ab "mindestens seit August 2018" nicht zuständig. III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Antrag Am 27.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** mit dem Formular Beih 100 einen Antrag auf Familienbeihilfe, in dem sie unter anderem angab: Die Antragstellerin ***1*** ***3*** sei polnische Staatsbürgerin, geschieden seit 2015, wohnhaft in ***4***, ***5***. Dies sei der Familienwohnsitz. Beantragt werde ohne Angabe eines Beginndatums die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den im Mai 2002 geborenen ***8*** ***3***, österreichischer Staatsbürger, Kind der Antragstellerin. Der Sohn wohne ebenfalls in ***4***, ***5***, die Unterhaltskosten würden zu mehr als 50% von der Antragstellerin getragen. Er gehe bis voraussichtlich August 2024 zur Schule. Dem Antrag angeschlossen war eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und für Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) des Amts der Wiener Landesregierung vom 21.5.2019 für die Bf als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Von der Bf wurden am 29.5.2019 eine Meldebestätigung vom 12.6.2018, wonach diese seitdem ihren Hauptwohnsitz in ***4***, ***5*** habe, eine Meldebestätigung vom 23.4.2019, wonach ***8*** ***9*** ***3***, österreichischer Staatsbürger, seitdem seinen Hauptwohnsitz gleichfalls in ***4***, ***5*** habe, und Gehaltsabrechnungen eines österreichischen Arbeitgebers für die Bf als Büroangestellte für die Monate Februar 2019, März 2019, April 2019 vorgelegt. Am 26.7.2019 wurde von der Bf die Kopie der österreichischen Reisepässe des Sohnes ***8*** ***9*** ***3*** und dessen Vaters ***11*** ***12***, beide ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Warschau, vorgelegt. Vorgelegt wurden des weiteren Gehaltsabrechnungen eines österreichischen Arbeitgebers für ***11*** ***12***, ***4***, ***5***, als Büroangestellter für Juni 2019, neuerlich die Anmeldebestätigung für die Bf nach dem NAG vom 21.5.2019 sowie ein Personalausweis (Dowód osobisty) der Republik Polen der Bf. Schließlich wurde am 26.7.2019 von der Bf eine Bestätigung des Technikums TEB Edukacja (Technische TEB Edukacja) in Kraków vom 24.7.2019 vorgelegt, dass ***8*** ***3*** Schüler in der Fachrichtung Friseuerservice-Techniker sei und er im Schuljahr 2019/2020 die Bildung in der zweiten Klasse beginnen werde. Der Bildungsgang dauere 4 Jahre, das Schuljahr beginne am 2.9.2019. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 5.8.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 27.5.2019 auf Familienbeihilfe für den im Mai 2002 geborenen ***8*** ***3*** ab Mai 2019 mit folgender Begründung ab: Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Da Sie das Ersuchen um Ergänzung vom 08.072019 nicht beantwortet haben (Obsorgebescheid, Geburtsurkunde usw.) nicht vorgelegt haben war wie im Spruch zu entscheiden. Bemerkt wird, dass das in der Begründung angesprochene Ergänzungsersuchen vom 8.7.2019 im vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten ist. Der Abweisungsbescheid wurde der Bf laut Rückschein am 8.8.2019 zugestellt. Beschwerde Mit am 29.8.2019 zur Post gegebenen und außerdem an diesem Tag auch persönlich am Finanzamt überreichtem Schreiben vom 26.8.2019 erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und führte aus: Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.08.2019 zu SVersNr ***10***, zugestellt am 12.08.2019, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende Beschwerde 1. Sachverhalt Zunächst zur Vorgeschichte des zugrunde liegenden Sachverhaltes: Nach Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhaltes und Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Finanzzentrums Wien-Mitte vor mehr als zwei Jahren, hat der geschiedene Ehemann des Beschwerdeführers, ***11*** ***12***, SVersNr ***13***, einen Antrag auf Familienbeihilfe für den minderjährigen Sohn, ***8*** ***3***, gestellt. Diesem Antrag wurden sämtliche Unterlagen beigelegt. Nach langem Zuwarten (insgesamt dauerte das Verfahren 2 Jahre) wurde der geschiedene Ehemann des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, dass einerseits das falsche Formular für die Antragsstellung verwendet wurde und andererseits ausschließlich der nunmehrige Beschwerdeführer als Antragssteller in Frage kommt. Dies obwohl die Antragstellung gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Finanzzentrums Wien-Mitte abgestimmt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin - wiederum nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Finanzzentrums Wien-Mitte - am 27.05.2019 für den minderjährigen Sohn, ***8*** ***3***, die Familienbeihilfe. Der Antrag wurde persönlich im Finanzzentrum Wien-Mitte abgegeben. Hierbei hat der Beschwerdeführer den empfangenden Mitarbeiter des Finanzzentrums Wien-Mitte gefragt, ob die Unterlagen, die bereits im Akt des oben genannten Antrages hinterlegt sind, erneut dem nun gegenständlichen Antrag zur Gänze beigefügt werden müssen. Dies wurde verneint und es wurde dem Beschwerdeführer zugesichert, dass die Unterlagen intern in den Akt des gegenständlichen Antrages übertragen werden. Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 08.07.2019 verlangte die belangte Behörde dennoch die Vorlage von weiteren Urkunden, nämlich der Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes, des Staatsbürgerschaftsnachweises des minderjährigen Sohnes, der Schulbestätigung des minderjährigen Sohnes, des Scheidungs- und Obsorgenachweises des Beschwerdeführers sowie Angaben zum Kindesvater. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die soeben genannten Unterlagen und viele weitere bereits alle dem Finanzamt (zum Teil mehrfach) vorgelegt wurden. Diese Unterlagen befinden sich in dem Akt des zuerst gestellten Antrages des geschiedenen Ehemannes des Beschwerdeführers zur SVersNr ***13*** und hätten laut Auskunft des Mitarbeiters des Finanzzentrums Wien-Mitte in den Akt des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers übertragen werden sollen. Dies ist augenscheinlich - trotz mehrfachen Zusagens - nicht geschehen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 26.07.2019 folgende Unterlagen beim Finanzzentrum Wien-Mitte zum Akt persönlich übergeben (Konvolut an Dokumenten samt Eingangsbestätigung, Beilage 1): • Reisepass des minderjährigen Sohnes, ***8*** ***3***, als Staatsbürgerschaftsnachweis; • Schulbestätigung betreffend das Schuljahr 2019/2020; • Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers; • Personalausweis des Beschwerdeführers; • Reisepass des Kindesvaters/geschiedenen Ehemannes des Beschwerdeführers; • Lohngehaltsabrechnung des Beschwerdeführers sowie des Kindesvaters/geschiedenen Ehemannes des Beschwerdeführers jeweils vom Juni 2019. Die Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes sowie der Scheidungsnachweis wurden nicht mehr vorgelegt, da diese Dokumente - wie bereits geschildert - der belangten Behörde vorliegend sind und dies auch vom Mitarbeiter des Finanzzentrums Wien-Mitte bestätigt wurde. 2. Zulässigkeit Aufgrund der Abweisung des Antrages vom 27.05.2019 ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienbeihilfe verletzt. Der Beschwerdeführer ist daher beschwerdelegitimiert. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2019 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen ab Zustellung. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher rechtzeitig. 3. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie nachstehend ausgeführt. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des für die Erledigung einer Sache maßgebenden Sachverhalts. Hierbei wird der Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhalts nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen hat. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit steht mit verschiedenen anderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen in engem Zusammenhang. Dazu zählt neben dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor allem die amtswegige Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes. Folglich ist die Behörde verpflichtet, alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Insoweit als sich die Behörde auf das Fehlen der unter Punkt 1 genannten Dokumente stützt, hat die belangte Behörde - unter Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit - es unterlassen, die bereits der belangten Behörde vorgelegten Dokumente dem gegenständlichen Akt beizulegen und der Entscheidungsfindung entsprechend zugrunde zu legen. Am 26.07.2019 sowie am 29.07.2019 hat der Beschwerdeführer die unter Punkt 1 genannten Dokumente (Beilage 1) persönlich im Finanzzentrum Wien-Mitte überreicht. Die darüberhinausgehend verlangten Dokumente waren bereits beim Finanzamt vorliegend und wurden ohnehin laut Auskunft des Mitarbeiters des Finanzzentrum Wien-Mitte in den Akt des gegenständlichen Antrags übertragen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften, hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können. 4. Vorlage der Dokumente Da die der belangten Behörde vorliegende Dokumentation entgegen den Zusicherungen nicht dem gegenständlichen Antrag beigelegt wurde, legt der Beschwerdeführer nunmehr ergänzend folgende Dokumente erneut vor: • Internationale Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes (Beilage 2) und • Scheidungsurteil samt Nachweis der beidseitigen Obsorgeberechtigung (Beilage 3). Die internationale Geburtsurkunde (Beilage 2) beinhaltet unmittelbar im Dokument die Übersetzung der einzelnen Daten. 5. Anträge Aufgrund der ausgeführten Gründe stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Finanzgericht Wien möge 1. in der Sache selbst erkennen und den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.08.2019 zu SVersNr ***10***, dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 27.05.2019 auf Familienbeihilfe stattgegeben wird; in eventu 2. den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.08.2019 zu SVersNr ***10*** aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Beigefügt war neben den bereits aktenkundigen erwähnten Unterlagen eine Geburtsurkunde der Republik Polen betreffend ***8*** ***9*** ***3*** (Eltern: ***11*** ***3***, ***1*** ***2*** ***3***) und das am 5.5.20015 verkündete und am 27.5.2015 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil des Bezirksgerichts in Kraków, wonach die zwischen ***1*** ***2*** ***3*** und ***11*** ***3*** im Jahr 1997 geschlossene Ehe ohne Schuldausspruch geschieden und die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder ***8*** ***9*** ***3***, geboren im Mai 2002, und [...] [...] ***3***, geboren im September 1998, beiden Eltern übertragen sowie verfügt wird, dass der Wohnort der Mutter der Wohnort der minderjährigen Kinder sein werde. Nach diesem Urteil gehen die Unterhalts- und Erziehungskosten der minderjährigen ***8*** ***3*** und ***14*** ***3*** zu Lasten beider Parteien; ***11*** ***3*** wird verpflichtet, zugunsten des minderjährigen ***8*** ***3*** Unterhaltsbeträge von je 1000,- Zł (eintausend poln. Złoty) monatlich und zugunsten minderjährigen ***14*** ***3*** Unterhaltsbeträge von je 1000,- Zł (eintausend poln. Złoty) monatlich, d.i. den Gesamtbetrag von 2000,- Zł (zweitausend poln. Złoty) monatlich, fällig im voraus bis zum 10. Tag jedes nacheinander folgenden Monats, zu Handen der Mutter der minderjährigen, d.i. ***1*** ***3*** beginnend mit Inkrafttreten verstehenden Urteils, mit gesetzlichen Verzugszinsen bei Überschreitung des Zahlungstermins irgendwelcher Rate zu zahlen. Über die Benutzung der gemeinsamen Wohnung werde nicht entschieden. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2019 wurde der Beschwerde vom 29.8.2019 stattgeben und der angefochtene Bescheid "laut gesondert zugehender Mitteilung abgeändert" Diese Mitteilung ist im elektronisch vorgelegtem Akt nicht enthalten. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gem. § 93 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Begründung entfallen, weil Ihrer Beschwerde vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Vorlageantrag Mit am 15.10.2019 persönlich überreichtem Schreiben vom selben Tag stellte die Bf Vorlageantrag: Der Beschwerdeführer stellt hiermit den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 29.08.2019 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2019, zugestellt am 20.09.2019, wurde nach Ansicht der belangten Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben. Der Beschwerdeführer teilt diese Ansicht nicht. Mit der gesonderten Mitteilung der belangten Behörde vom 13.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe ab Mai 2019 lediglich in Höhe von 100€ pro Monat besteht. Hierbei legte die belangte Behörde Polen als Wohnstaat des minderjährigen Sohnes, ***8*** ***3***, fest. Hinsichtlich der Begründung des Begehrens des Beschwerdeführers und der beantragten Änderungen verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 29.08.2019 bzw. möchte der Beschwerdeführer diese folgendermaßen ergänzen. 1. Anspruch auf Familienbeihilfe in voller Höhe Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, ***8*** ***3***, absolviert in Polen zwar seine Berufsausbildung, ist allerdings darüber hinaus gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich aufhältig und wohnhaft und auch in Österreich versichert. Sein Wohnstaat ist Österreich. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls in Österreich wohnhaft, in Österreich krankenversichert und in Österreich beschäftigt. Folglich besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe in voller Höhe. Der Beschwerdeführer hat daher den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe in voller Höhe. 2. Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe Darüber hinaus wurde bereits in der Beschwerde vom 29.08.2019 ausgeführt, dass das Verfahren auf Gewährung der Familienbeihilfe insgesamt bereits seit über zwei Jahren läuft. Dies ist leider Großteils auf irreführende bzw. oberflächliche Auskünfte von Mitarbeitern des Finanzzentrums Wien-Mitte zurückzuführen. Die neuerliche Antragstellung im Mai 2019 ist darauf zurückzuführen, dass der geschiedene Ehemann des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei seiner ursprünglichen Antragstellung einerseits das falsche Formular für die Antragsstellung verwendet wurde und andererseits ausschließlich der nunmehrige Beschwerdeführer als Antragssteller in Frage kommt. Dies obwohl die ursprüngliche Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Finanzzentrums Wien-Mitte abgestimmt wurde. Der Beschwerdeführer selbst ist seit 21.08.2018 in Österreich beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und versichert und hat seinen ständigen Aufenthalt in Österreich. Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführer für den Unterhalt des minderjährigen Sohnes, ***8*** ***3***, auf. Folglich besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe mindestens seit August 2018. Der Beschwerdeführer hat daher einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe. 3. Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag 1. die Beschwerde vom 29.08.2019 zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. 2. das Bundesfinanzgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.08.2019 zu SVersNr ***10***, dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 27.05.2019 auf Familienbeihilfe sowie dem Antrag auf rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe stattgegeben wird; in eventu den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.08.2019 zu SVersNr ***10*** aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Vorlage Mit Bericht vom 28.10.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde (per Post) 29.08.2019 2 Beschwerde (persönlich überreicht) 29.08.2019 Bescheide 3 Familienbeihilfe (Monat: 05.2019) 05.08.2019 Zusatzdokumente Bescheide 4 Rückschein 08.08.2019 Antrag / Anzeige an die Behörde 5 Antrag 27.05.2019 6 nachreichung1 29.05.2019 7 Nachreichung2 26.07.2019 8 Nachreichung3 29.07.2019 Beschwerdevorentscheidung 9 Beschwerdevorentscheidung 13.09.2019 Vorlageantrag 10 Vorlageantrag 15.10.2019 Bezughabende Normen § 5 Abs. 3 FLAG 67 § 8a FLAG 67 VO (EU) 883/04 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 27. Mai 2019 die Gewährung der Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***8***, geb. ***16***, der in Polen eine Schule besucht. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 5. August 2019 für den Zeitraum ab Mai 2019 abgewiesen, weil nicht alle abverlangten Unterlagen vorgelegt worden waren. Am 29. August 2019 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht, wobei angemerkt wird, dass diese zweifach erfasst wurde, d.h. mit und ohne Kuvert. Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2019 stattgegeben, es wurde Familienbeihilfe für ein ständig im Ausland (Polen) lebendes Kind zuerkannt. Die Bf. und auch der Kindesvater übten in Österreich eine Erwerbstätigkeit aus, das Kind besuchte in PL eine Bildungseinrichtung. Aufgrund des ständigen Aufenthalts des Kindes in Polen (Schulbesuch in PL, Aufenthalt in Ö zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen) wurden die Auszahlungsbeträge gemäß den Bestimmungen des § 8a FLAG 67 (indexiert) berechnet. Am 15. Oktober 2019 wurde in diesem Zusammenhang ein Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt und erklärt, die Beträge würden für ständig in Österreich aufhältige Kinder zustehen, denn das Kind würde sich nur zum Schulbesuch in Polen aufhalten. Beweismittel: Antrag samt Beilagen vom 27.05.2019 Nachreichung vom 29.05.2019 Nachreichung vom 26.07.2019 Nachreichung vom 29.07.2019 Abweisungsbescheid vom 05.08.2019 Rückschein vom August 2019 Beschwerde vom 29.08.2019 (mit Kuvert) Beschwerde vom 29.08.2019 (ohne Kuvert) Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2019 Vorlageantrag vom 15.10.2019 Stellungnahme: Vorweg ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 05/2019 (siehe angefochtener Bescheid) ist. In Ansehung der vorzunehmenden Befristung der Familienbeihilfe wird seitens des Finanzamtes an dieser Stelle festgehalten, dass eine Schulbesuchsbestätigung des Kindes nur für das Schuljahr 2019/2020 vorgelegt worden ist. Da von einem ständigen Aufenthalt des Kindes in Polen auszugehen ist (das Kind besucht in PL die Schule, ein Aufenthalt des Kindes in Ö wurde nicht nachgewiesen), wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es besteht auf Grund der Berufstätigkeit der Bf. zwar vorrangig Anspruch auf österr. Familienbeihilfe aber nur im Ausmaß der im § 8a FLAG 67 vorgesehenen Höhe. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im Mai 2002 geborenen ***8*** ***9*** ***3*** ist österreichischer Staatsbürger und Sohn der ***1*** ***2*** ***3***, polnische Staatsbürgerin, und des ***11*** ***12***, vormals ***3***, österreichischer Staatsbürger. Die geschiedenen Eltern sind beide in Österreich seit Februar 2019 (Mutter) und Juni 2019 (Vater) beschäftigt. Sie wohnten zunächst gemeinsam in ***4***, ***5***. Die Mutter wohnt nunmehr in ***6***, ***7***. Der Sohn ***8*** ***9*** ***3*** ist seit 23.4.2019 an der Anschrift ***4***, ***5*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Mutter ***1*** ***2*** ***3*** trägt die Unterhaltskosten von ***8*** ***9*** ***3*** zu mehr als der Hälfte. Der Sohn ***8*** ***9*** ***3*** ist seit September 2018 oder seit September 2019 Schüler einer technischen Schule in Kraków, Polen. Die Ausbildung dauert vier Jahre. Dass ***8*** ***9*** ***3*** in Polen bei einer Person, die gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 als Anspruchsberechtigte in Betracht kommt, haushaltszugehörig wäre, steht nicht fest. Es steht auch nicht fest, dass die Republik Polen Familienleistungen für ***8*** ***9*** ***3*** erbringt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Da die Bestätigung vom 26.7.2019 hinsichtlich des Schulbesuchs nicht eindeutig ist (das Schuljahr beginne am 2.9.2019, der Sohn werde im Schuljahr 2019/2020 die zweite Klasse beginnen, die Ausbildung dauere vier Jahre) und von der Bf im Antrag auf Familienbeihilfe ein Ausbildungsende im August 2024 angegeben wurde, steht nicht eindeutig fest, ob die Ausbildung an dieser Schule bereits im September 2018 (erste Klasse) oder erst im September 2019 (Einstieg mit der zweiten Klasse?) begonnen hat. Im gegenständlichen Verfahren ist dies, da sich der Anspruch der Bf auf § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 und nicht auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stützt, nicht von Bedeutung. Nach der Aktenlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Sohn ***8*** ***9*** ***3*** bei einer Person, die gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 als Anspruchsberechtigte in Betracht kommt, in Polen haushaltszugehörig wäre. Es gibt auch keinen Hinweis, dass Polen für den Sohn Familienleistungen erbringt, zumal das Einkommen der Eltern als Büroangestellte in Österreich die polnischen Einkommensgrenzen für Familienleistungen überstiegen hat. Rechtsgrundlagen Nationales Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 8, 8a FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €, b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €, c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €, f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €. (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €. (9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen. § 8a. (1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mit-gliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. (2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. (3) Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend. Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. "Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004). "Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004). Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art. 11 VO 883/2004 lautet: Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104237/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104237.2020
Stammnummer
131344
Gültig
11.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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