…die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten…
…Erklärungen reichte sie im Dezember 2006 und im Dezember 2007 bei der belangten Behörde ein. Für das Jahr 2001 wurden neben den Mehraufwendungen für Unterbringung und Familienheimfahrten auch solche für Einrichtungsgegenstände und Kosten für Studiengebühren geltend gemacht. Als Berufswohnsitz wurde die Wohnung in ***1*** Wien…
…Vereinigten Staaten besteuert werden - ausgenommen eine Besteuerung ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Art. 1 Abs. 4 (Persönlicher Geltungsbereich) -, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht…
…Beschwerdeführer (Bf.) hat die dagegen eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Er habe im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zum Ansatz gebracht. Dabei seien unvermeidbare Mehraufwendungen am Beschäftigungsort in Graz berücksichtigt worden…
…Rettung für deren Inanspruchnahme am 10.12.2012 i.H. von € 577.- vorgeschrieben. Lt. persönlicher Vorsprachen des Bf. am 9.8.2013 (Beschwerde) und am 10.9.2013 bei der MA 70 gab der Bf. trotz Kenntnis des Einsatzprotokolls und der Tonbandaufzeichnung (siehe S…
…Arbeitslohn von € 20,97 je Stunde, ein Betrag von € 104,85 je Monat bei 20 Arbeitstagen im Monat. Zudem sei ein Mehraufwand für (nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte) Pflegeprodukte i.H.v. € 20,08 pro Monat zu berücksichtigen. Es sei richtig…
…den Zeitraum der vorläufigen Anhaltung von Februar bis Oktober 2017 als rechtswidrig zu beurteilen, weshalb dem Bescheid des Finanzamtes vom 22.02.2018 eine sachliche Unbilligkeit anhaften würde. Die Einhebung einer Rückforderung wäre in diesem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auch aus persönlichen Gründen unbillig. Die Beschwerdeführerin…
…Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der persönlichen Assistenz der Tochter des Beschwerdeführers werden nicht berücksichtigt, da diese Aufwendungen mit dem Pflegegeld zu verrechnen seien. Sollte der tatsächliche Pflegeaufwand der Eltern pro Monat höher als der maßgebliche Pflegegeldbezug sein, sei dieser Mehraufwand grundsätzlich einer Unterhaltsverpflichtung gleichzustellen…
…iHv 223,- Euro. Von Jänner bis einschließlich August 2017 seien keine Kosten der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen, da - auf das Wesentlichste zusammengefasst - Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort das Vorliegen eines Mehraufwands, dh eines über das übliche Maß hinausgehenden Aufwandes, sei…
…jeweiligen Bauleiter gesondert abgerechnet und entlohnt. ***2*** kalkulierte in seine Honorarrechnungen eine pauschale Abgeltung für Übernächtigungen in Höhe von täglich EUR 50,00 ein. Ein allfälliger Mehraufwand war mit Beleg nachzuweisen und wurde mit der ***Bf*** verrechnet. Um Übernächtigungsmöglichkeiten hatte sich ***2*** selbst zu kümmern…
…dient der Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis. Ein Abgehen von der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung (keine steuerpflichtigen Einkünfte) würde zu einem nicht vertretbaren administrativen Mehraufwand verbunden mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Einführung einer Lohnverrechnung (auch für die vergangenen Jahre) führen. Mit der Steuerfreiheit sind keine Aufkommensausfälle…
…Jahr 2010 wieder in Polen ansässig zu werden, basiere auf privaten Entscheidungen, der Mehraufwand dafür könne nicht zu steuerlichen Begünstigungen führen, da er nicht beruflich veranlasst sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere dagegen, dass die belangte Behörde die Verhältnisse des…
…die geschiedene Ehegattin verzichte: Die geschiedene Ehegattin übe ein über das gesetzliche Ausmaß hinausgehendes Besuchsrecht aus. Dadurch komme es zu einem Mehraufwand seitens der Mutter. Der Bf. habe im Zeitpunkt der Ehescheidung ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.300 € und die geschiedene Ehegattin ein solches…
…Bescheid genannte ”ausführlichste” Besprechung stattgefunden hat. Richtig ist, dass in kürzester Zeit nach persönlicher Übergabe der verlangten Unterlagen ohne genaue Sichtung der Belege mitgeteilt wurde, dass die im Beiblatt zu meiner Einkommenssteurerklärung 2011 aufgelisteten Kosten "sowieso" nicht anerkannt werden! Folgende belegte Kosten werden im Bescheid…
…Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen, und den Bf. ein Mehraufwand begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale trifft. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in solchen Fällen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung…
…und 2003 bis 2005) nicht geändert worden. Die Vermietungstätigkeit werde in einem einzigen Gebäude ausgeübt. Es sei ein unzumutbarer und in vielen Punkten gar nicht möglicher Mehraufwand, die Überschussermittlung getrennt nach einzelnen Wohnungen vorzunehmen oder die Zinsen aufzuteilen; dieses Ansinnen sei auch aus dem Einkommensteuergesetz…
…und vor allem Ausstattung dem Familienwohnsitz gleichzusetzen, wodurch zudem von einer Wohnsitzverlegung ausgegangen werden könne. Die zur Anerkennung notwendige Voraussetzung eines vorliegenden Mehraufwandes sei daher nicht gegeben, sodass im Streitpunkt der Anerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung dem Standpunkt des Bf. nicht beizupflichten sei. Gegen…
…Jedoch müssen solche Ursachen aus Umständen resultieren, die von erheblich objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen aber nicht aus (VwGH 03.08.04, 2000/13/0083). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem…
…2005/13/0037; 24.4.1996, 96/15/0006). Unvermeidbare Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich der Familienheimfahrten), die Stpfl dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr…
…Kinder) kann einen primären Wohnsitz bzw. Familienwohnsitz haben. Dies ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz…