Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100648/2025
Keine sachlich bedingte Unbilligkeit, wenn der Nachsichtswerber auf eine Auskunft vertraut, der ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100648/2025vom 11.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, Gruberstraße 6, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 2. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juli 2023 betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens vom 20. Februar 2023, Steuernummer ***BF1StNr3***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Nachsichtsansuchen eingebracht. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 22.02.2018 sei der Beschwerdeführerin eine Rückzahlungssumme (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) von insgesamt 3.359,70 € für den Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 mit der Begründung vorgeschrieben worden, dass die Beträge zu Unrecht bezogen worden seien, da sich die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum in Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz befunden habe. Nach Gewährung mehrerer Stundungen habe sich der Abgabenrückstand zuletzt mit dem Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom 14.12.2022 auf 3.393,62 € erhöht.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 22.02.2018 sei Beschwerde erhoben worden.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2018 sei am 14.08.2018 ein Vorlageantrag eingebracht worden. Der mit dem Fall befasste Richter habe mitgeteilt, dass nach Anwendung der neuen Rechtslage im Rückforderungszeitraum bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bestanden habe. Daraufhin sei die Beschwerde zurückgezogen worden. Zur neuen Rechtslage habe das BFG jedoch in einem vergleichbaren Fall (GZ RV/5100066/2021 vom 02.05.2022) ausgesprochen, dass Personen in Untersuchungshaft und in der vorläufigen Anhaltung weder Strafgefangene noch Untergebrachte iSd § 1 Z 3 und Z 7 StVG seien, sodass der in § 6 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 normierte Ausschluss des Eigenanspruches nicht zur Anwendung komme. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer vorläufigen Anhaltung typischerweise anfallen würden, von der öffentlichen Hand ebenso ausreichend gedeckt würden, wie etwa beim Maßnahmenvollzug, weshalb ein Eigenanspruch während vorläufiger Anhaltung nicht ausgeschlossen werden könne. Würde man diese Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall anwenden, so sei die Rückforderung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum der vorläufigen Anhaltung von Februar bis Oktober 2017 als rechtswidrig zu beurteilen, weshalb dem Bescheid des Finanzamtes vom 22.02.2018 eine sachliche Unbilligkeit anhaften würde.
Die Einhebung einer Rückforderung wäre in diesem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auch aus persönlichen Gründen unbillig. Die Beschwerdeführerin, die seit Beschluss des ***BG*** vom 22.05.2014 zunächst unter Sachwalterschaft und nunmehr unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung mit einem umfangreichen Wirkungsbereich stehe, sei zuletzt vom 12.10.2018 bis 22.12.2022 in Strafhaft bzw. untergebracht gem. § 21 Abs. 1 StGB gewesen. Die Beschwerdeführerin leide intermittierend an einer psychotischen Störung im Rahmen einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch. An Einkommen sei aktuell lediglich eine Waisenpension in Höhe von 672,00 € zu verzeichnen, wobei aufgrund einer Unterkunft in einer betreuten Einrichtung lediglich ein Betrag von 134,42 € zur Auszahlung gelangen würde. Die Antragstellerin verfüge sonst über kein nennenswertes Vermögen. Im Moment würde sich die Antragstellerin ihre sonstigen Lebenshaltungskosten selbst finanzieren. Dies übersteige jedoch ihren finanziellen Rahmen und ihre ohnehin geringen Rücklagen von aktuell 1.600,00 € würden damit aufgebraucht. Das Bilden einer kleinen Rücklage für krankheitsbedingte, unerwartete Mehraufwendungen sei gar nicht möglich. Angesichts der obigen Ausführungen sei nicht zu erwarten, dass sich der krankheitsbedingte Mehraufwand, den die Antragstellerin zu bewältigen habe, bessern würde, eher werde mit einem höheren Bedarf zu rechnen sein. Auch eine Besserung der Einkommens- und Vermögenslage sei nicht zu erwarten. Die Antragstellerin habe keinen Betrag aus der bezogenen Familienbeihilfe angespart, sondern diese gutgläubig zur Deckung ihres oben dargestellten und ohnehin bescheidenen Lebensbedarfes verbraucht. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation bedauerlicherweise nicht in der Lage die Rückforderung zu begleichen, im Gegenteil würde sie diese in große finanzielle Bedrängnis bringen und ihre Lebensführung nachhaltig negativ beeinflussen. Auch sei von einer sich dadurch weiter verschlechternden Gesundheitslage auszugehen. Die Einhebung des rückgeforderten Betrages stünde daher in keinem vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen, die sich aus der Einziehung für die steuerpflichtige Antragstellerin ergeben würden und wäre für sie existenzgefährdend. Nach ständiger Judikatur orientiere sich eine persönliche Unbilligkeit allein an den wirtschaftlichen Auswirkungen der Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben. Sie liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährden würde. Allerdingers bedürfe es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es würde genügen, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich seien. Umso mehr scheine im gegenständlichen Fall und aufgrund der besonderen Sachlage ein Vorgehen in dieser Weise angezeigt. Aufgrund der Lebensrealität der Beschwerdeführerin, die schon allein mit dem Bezug der Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit nur schwer das Auslangen zur Befriedigung ihrer täglichen Bedürfnisse und ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen finden könne, sei auch nicht davon auszugehen, dass diese Härten aus der Abgabeneinhebung mit der Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass die Zurückziehung der Beschwerde aufgrund der zuvor ergangenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung iZm der Rechtsansicht des Richters erfolgt sei, welche sich - wie dargestellt - in weiterer Folge als unrichtig herausgestellt habe. Auch aus diesem Grund sei die Rückforderung sachlich unbillig.
Mit Bescheid vom 12.07.2023 wurde der Antrag vom 20.02.2023 um Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen. Nach Darlegung der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf hingewiesen, dass für eine Ermessensentscheidung kein Platz sei und das vorliegende Ansuchen abzuweisen sei.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2023 wurde gegen den Bescheid vom 12.07.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Im Zusammenhang mit den Beschwerdegründen wurde zunächst auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften hingewiesen. Gem. § 93 Abs. 3 lit. a BAO habe ein Bescheid, sofern ihm ein Anbringen zugrunde liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde, eine Bescheidbegründung zu enthalten. Die Begründung müsse erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte. Die Begründung müsse außerdem in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag finden würde, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch, im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtes, für dieses nachvollziehbar sei. Die Begründung habe mehrere Komponenten zu enthalten, vor allem aber habe sie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bzw. die Sachverhaltsdarstellungen zu enthalten. Der Begründung werde dabei in einem Nachsichtsverfahren ebenfalls dann nicht entsprochen, wenn die Behörde über die vom Abgabepflichtigen im Nachsichtsantrag behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinerlei konkrete Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den Nachsichtsantrag abgewiesen habe, ohne den von ihr a priori als geringfügig eingestuften Betrag in einer Relation zur konkreten wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen zu setzen. Die Begründung des bekämpften Bescheides erschöpfe sich in der Wiedergabe des Inhaltes des § 236 Abs. 1 BAO sowie von einschlägiger VwGH Judikatur. Weder enthalte der Bescheid Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin noch setze es die Höhe der Abgabenschuld zu dieser Situation in Beziehung. Es würden sich im Bescheid keinerlei Hinweise auf einen Subsumtionsvorgang des konkreten Sachverhaltes unter den angeführten Normen befinden. Allein schon aus diesem Grund würde der Bescheid gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und erweise sich als rechtswidrig.
Zur materiellen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass gem. § 236 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gem. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO könne die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein. Nach Darlegung der Rechtsprechung und Judikaturmeinung iZm der persönlichen Unbilligkeit führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Abgabenschuld keinerlei (bekannte) Verbindlichkeiten hätte. Ihre Einkommens- und Vermögenssituation sei trotzdem nach wie vor äußerst prekär. Ihr monatliches Gesamteinkommen würde sich (erst seit kurzem, da die erhöhte Familienbeihilfe bis inkl. März 2023 aufgrund der gegenständlichen Abgabenschulden vom Finanzamt einbehalten worden sei, auf 1.073,49 € belaufen (Waisenpension iHv. 672,09 € netto monatlich plus Familienbeihilfe iHv. 401,40 € netto monatlich). Gem. dem Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom 17.01.2023 habe die Beschwerdeführerin als pensionsberechtigte Person 80% ihrer Pension, somit 537,67 € netto monatlich, als Kostenbeitrag für das Therapiezentrum ***TZ*** abzugeben, in welchem sie sich kraft gerichtlicher Weisung aufzuhalten habe. Somit würden ihr gerade einmal 535,82 € netto monatlich zur Deckung ihrer sonstigen Lebensbedürfnisse (Kleidung, Hygieneartikel, Kosmetikprodukte, Arztrechnungen, Tabak, Fahrtkosten, Lebensmittel) verbleiben. Ihre Ersparnisse würden sich im Wesentlichen bloß auf ein Geldvermögen iHv. 5.159,80 € belaufen. Davon müssten mindestens 3.763,69 € auf die Seite gelegt werden, da der Verpflegungskostenanteil für die vollbetreute Wohneinrichtung nachzuzahlen sein werde, da die Legalzession der Pension bisher noch nicht umgesetzt worden sei. Insofern sei die Beschwerdeführerin gerade einmal dabei, sich eine kleine Rücklage für krankheitsbedingte, unerwartete Mehraufwendungen zu bilden. Demnach könne von einer äußerst prekären Einkommens- und Vermögenssituation gesprochen werden, jedoch keinesfalls von einer absoluten Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld iHv. 3.393,62 € bzw. von Aussichtlosigkeit allenfalls ergriffener Abgaben exekutionsrechtlicher Maßnahmen. Es würden auch keine Indikatoren für eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Eröffnung einer Privatinsolvenz iSd § 66 IO vorliegen. Nichtsdestotrotz würde gerade die Abgabenein-treibung die Beschwerdeführerin, die sich erst seit etwas über einem halben Jahr (bedingt entlassen) in Freiheit befinden würde und gerade dabei sei, sich langsam aber stetig wieder eine (auch finanzielle) Existenz aufzubauen, zutiefst erschüttern. Die Rückforderung würde die Beschwerdeführerin in finanzielle Bedrängnis bringen und ihre Lebensführung nachhaltig negativ beeinflussen, da sie zur Tilgung beinahe alle (bescheidenen) Ersparnisse verbrauchen müsste. Auch sei von einer sich dadurch weiter verschlechterten Gesundheitslage auszugehen. Insofern stünde die Einhebung in keinem vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen, die sich aus der Einziehung für die steuerpflichtige Antragstellerin ergeben würden und wäre für sie existenzgefährdend.
Dabei sei auch im speziellen zu beachten, dass insbesondere bei krankheitsbedingt erwerbsunfähigen Personen - wie der Beschwerdeführerin - die Heranziehung der Mittel, aus denen eine bescheidene Lebensführung bestritten werden könnte, als unbillig zu beurteilen sei. Die dauernde Mittellosigkeit des Abgabepflichtigen könne sohin nach der Lage des Falles einen berücksichtigungswürdigen Grund für die Nachsicht abgeben. Wenn dem Abgabepflichtigen zur Bestreitung seines Unterhaltes nur der pfändungsfreie Teil seiner Pension verbleibe, so würde eine derartige bestehende wirtschaftliche Notlage zweifellos eine Unbilligkeit indizieren. All dies liege bei der krankheitsbedingt dauerhaft erwerbsunfähigen Beschwerdeführerin vor, welche die im Jahr 2017 erhaltenen Zahlungen aus der Familienbeihilfe gutgläubig während ihrer Untersuchungshaft bzw. vorläufigen Anhaltung verbraucht habe.
Aus den genannten Gründen liege im Hinblick auf die Beschwerdeführerin ebenfalls persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung iSd § 236 Abs. 1 BAO vor, weswegen sich der abweichende Bescheid als materiell rechtswidrig erweise.
Die sachlich bedingte Unbilligkeit könne grundsätzlich nicht dadurch begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Die Nachsicht diene daher grundsätzlich nicht dazu, inhaltliche Unrichtigkeiten eines Abgabenbescheides, die mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel nicht bekämpft worden seien, zu beseitigen. Es könne allerdings sehr wohl sein, dass der sachliche Unbilligkeitstatbestand auch im Hinblick auf eine unrichtige Abgabenfestsetzung iVm einem unterlassenen Rechtsmittel gegeben sei, wenn noch weitere, vorwiegend im Behördenbereich gelegene Umstände hinzukommen würden, die nach der besonderen Lage des Falles den Behördenschritt der Einziehung unbillig erscheinen lassen würden. Dies sei etwa der Fall, wenn die Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren nicht möglich, nicht aussichtsreich oder nicht zumutbar wäre. Genau ein solcher Fall liege hier vor. Die Rechtsverfolgung vor dem Bundesfinanzgericht wäre nicht (mehr) aussichtsreich gewesen, weil der zuständige Richter mündlich bereits angekündigt hätte, die Beschwerde jedenfalls abzuweisen. Folglich sei die Beschwerde zurückgezogen worden. Die Rechtsansicht des Richters habe sich jedoch in weiterer Folge als unrichtig herausgestellt. Insofern sei ebenso der Tatbestand der sachlichen Unbilligkeit erfüllt und erweise sich der Bescheid auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Aus diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge gem. Art. 130 Abs. 4b - VG iVm § 279 BAO in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass von der Einforderung des rückgeforderten Betrages zur Gänze abgesehen werde, in enventu den angefochtenen Bescheid gem. § 278 BAO mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt Österreich zurückzuverweisen und gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung durchführen.
Außerdem werde der Antrag gestellt, weiterhin - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach § 236 BAO - die in der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 15.02.2023 angekündigte Gegenverrechnung auszusetzen. Weiters werde gem. § 262 Abs. 2 lit. a BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Nach grundsätzlichem Verweis auf die Begründung des Erstbescheides wurde ausgeführt, dass ein Nachsichtsverfahren weder ein Rechtsmittelverfahren noch ein Beschwerdeverfahren oder ein Revisionsverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ersetzen würde. Laut Vorbringen sei das Rechtsmittel im Familienbeihilfeverfahren am 21.10.2019 zurückgezogen worden, da nach Ansicht des Gerichtes bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bestehen würde. Dabei sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertretung, wenn sie das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes für rechtswidrig gehalten hätte, das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben hätte können. Außerdem wäre das Rechtsmittel der Entscheidungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen gestanden, wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt gefühlt hätte. In beiden Rechtsmittelverfahren hätte eine höchstgerichtliche Kontrolle des unterinstanzlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes herbeigeführt werden können. Zum Vorbingen der Einkommensverhältnisse sei anzumerken, dass diese ohnehin unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums liegen würden und einer allfälligen Pfändung nicht zugänglich seien. Eine persönliche Unbilligkeit sei bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Rückstand mittlerweile abgedeckt worden sei und auf dem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von 142,55 € bestehen würde.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2025 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde dargelegt, dass die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nach wie vor prekär sei. Ihr monatliches Gesamteinkommen belaufe sich aktuell auf 1.234,11 € (Waisenpension plus Ausgleichszahlung in Höhe von 773,61 € monatlich netto plus erhöhte Familienbeihilfe im Eigenanspruch iHv. 460,50 €). Ihr Gesamtvermögen betrage zum Stichtag 24.03.2025 6.239,62 €. Da der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin in der neuen Wohneinrichtung nicht vollends gedeckt sei, müsse die Beschwerdeführerin von diesem Einkommen ihre Bedürfnisse decken. Aktuell betrage der Lebensbedarf zumindest 600,00 € monatlich zuzüglich der Kosten noch zu besorgenden Verkehrstickets (voraussichtlich Klimaticket OÖ inkl. Stadtverkehr für 533,00 € jährlich).
Laut Beschluss des LG ***LG*** vom 17.01.2023 habe zwar grundsätzlich der Bund gem. § 169 a Abs. 2 StVG die Kosten für die Unterbringung in der Wohneinrichtung zu übernehmen, in welche sich die Beschwerdeführerin kraft gerichtlicher Weisung aufzuhalten habe. Ebenso werde darauf hingewiesen, dass sie als pensionsberechtigte Person grundsätzlich bis zu 80% dieser Pension, somit aktuell bis zu 618,88 € monatlich, via Legalzession als Kostenbeitrag abzugeben habe. Allerdings bestehe keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Vornahme einer solchen Pensionsteilung oder die Vorschreibung eines solchen Kostenbeitrages und habe die PVA bislang keine Pensionsteilung vorgenommen, weshalb die Pension ungeschmälert an die Beschwerdeführerin ausgezahlt worden sei und werde. Dabei sei unklar, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe die Legalzession seitens der PVA durchgeführt werde, zumal "sich das Ausmaß der jeweiligen Legalzession nach dem jeweiligen Versorgungs- bzw. Betreuungsgrad des gem. § 179a Abs. 2 StVG Anspruchsberechtigten richtet und von jeweiligen Renten (Pensions) Versicherungsträger nach Maßgabe des Betreuungskonzeptes der jeweiligen therapeutischen Nachbetreuungseinrichtung festgelegt wird". Während daher für die aktuelle Einrichtung - mangels Vollbetreuung - wohl kein Kostenbeitrag zu erwarten sei, müssten für den Aufenthalt in der vollbetreuten Tiroler Einrichtung vorsichtshalber Rücklagen für eine allfällige Rückforderung gebildet werden. Denn trotz mehrmaliger Nachfrage seitens der Erwachsenenvertretung beim Landesgericht ***LG*** sowie der PVA sei nach wie vor offen, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Nachforderungen für die Unterbringungskosten drohen würden. Weiters seien seitens der Beschwerdeführerin zuletzt Hinweise auf eine mögliche private Verbindlichkeit in Höhe von 600,00 € zutage getreten. Unterhaltspflichten würden keine bestehen.
Zu den persönlich bedingten Unbilligkeiten wurde ergänzend vorgebracht, dass aus den obigen Ausführungen deutlich wäre, dass die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin weiterhin höchst prekär und eine persönliche Unbilligkeit indiziert sei. In diesem Zusammenhang würde das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung jedoch einzig und allein ausführen, dass die "Einkommensverhältnisse ohnehin unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums liegen und einer allfälligen Pfändung nicht zugänglich wären", weshalb eine persönliche Unbilligkeit ausgeschlossen sei. Damit liege die in der Bescheidbeschwerde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften weiterhin vor. Die Behörde habe auch in der Beschwerdevorentscheidung keine konkreten Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin getroffen. Vor allem die Vermögensverhältnisse seien völlig außer Acht gelassen worden. Folglich sei auch die Höhe des Rückforderungsbetrages (3.393,62 €) von der Behörde in keiner Relation zur konkreten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin gedeckt worden. Damit habe die Behörde die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen gerade nicht aufgezeigt und verwehre der Beschwerdeführerin dahingehend die Verfolgung ihrer Rechte. Die Behörde habe somit weiterhin ihre Begründungspflicht verletzt und erweise sich die Beschwerdevorentscheidung alleine schon deshalb als rechtswidrig. Dass die Abgabenschuld sehr wohl einbringlich sei bzw. gewesen sei, würde sich aber allein schon aus dem in der Beschwerdevorentscheidung selbst zugestandenen Umstand ergeben, dass in der Zwischenzeit tatsächlich der gesamte Rückstand durch zeitweise Gegenverrechnung mit der Auszahlung der seit Dezember 2022 neuerlich und durchgehend gewährten erhöhten Familienbeihilfe abgebaut werden konnte. Demnach sei die erhöhte Familienbeihilfe zwischen Dezember 2022 und März 2023 sowie zwischen August 2023 und Dezember 2023 zur Gänze einbehalten worden und sei diese erst seit Jänner 2024 wieder in voller Höhe zur Auszahlung gelangt. Somit wäre die Abgabenschuld schon rein faktisch gar nicht uneinbringlich. Die Höhe des exekutionsrechtlichen Existenzminimums könne in diesem Zusammenhang daher keine Rolle für die Beurteilung der Frage spielen, ob die persönliche Unbilligkeit mangels Einbringlichkeit ausgeschlossen sei. Im Übrigen könnte angesichts des aktuellen Vermögensstandes in Höhe von 6.239,62 € - selbst bei Abzug privater Schulden in Höhe von 600,00 € und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das "ob" einer Kostenbeitragsverpflichtung für die Vollbetreuung in Tirol nach wie vor ungewiss sei und daher aktuell dahingehend von keinen bewertbaren Verbindlichkeiten ausgegangen werden könne, der gesamte ursprünglich aushaftende Rückforderungsbetrag auch heute unmittelbar beglichen werden könne, weshalb (auch) zum heutigen Zeitpunkt keine Indikatoren für eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Eröffnung einer Privatinsolvenz iSd. § 66 IO vorliegen würden.
Würde der Rückforderungsbeitrag der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, so wäre ihr finanzieller Spielraum viel weniger prekär. Ihr Bedarf könnte besser gedeckt und ihrer schlechten Gesundheitslage womöglich besser entgegengewirkt werden. Insofern stehe die (vollzogene) Einhebung in keinem vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen, die sich aus der Einziehung für die Beschwerdeführerin ergeben würden. Dass im Übrigen die Einhebung durch Gegenverrechnung bereits durchgeführt worden sei, stehe einer Nachsicht schon allein deshalb nichts entgegen, weil § 236 Abs. 2 BAO für diesen Fall die sinngemäße Anwendung des Abs. 1 explizit anordne. Für diesen Fall sei auch kein strengerer Maßstab anzulegen als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben.
In diesem Zusammenhang werde nochmals darauf hingewiesen, dass insbesondere bei krankheitsbedingt erwerbsunfähigen Personen, wie der Beschwerdeführerin, die Heranziehung der Mittel, aus denen eine bescheidene Lebensführung bestritten werden könnte, als unbillig zu beurteilen sei. Die dauernde Mittellosigkeit eines Abgabepflichtigen könne somit nach der Lage des Falles einen berücksichtigungswürdigen Grund für die Abgabennachsicht abgeben. Wenn der Abgabenpflichtigen zur Bestreitung ihres Unterhaltes nur der pfändungsfreie Teil der Pension verbleibe, so indiziere eine derartige bestehende wirtschaftliche Notlage zweifellos eine Unbilligkeit. All dies liege bei der krankheitsbedingt dauerhaft erwerbsunfähigen Beschwerdeführerin vor, welche die im Jahr 2017 erhaltenen Zahlungen aus der Familienbeihilfe gutgläubig während ihrer Untersuchungshaft bzw. vorläufigen Anhaltung verbraucht habe. Aus den genannten Gründen liege im Hinblick auf die Beschwerdeführerin insgesamt jedenfalls nach wie vor persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung iSd. § 236 Abs. 1 BAO vor, weswegen sich der abweisende Bescheid als materiell unrichtig erweisen würde.
Zur Frage der sachlich bedingten Unbilligkeit wurde ergänzend ausgeführt, dass das Finanzamt mit keinem Wort auf das Vorbringen eingehen würde, dass nach der Judikatur des VwGH sehr wohl der sachliche Unbilligkeitstatbestand auch im Falle einer unrichtigen Abgabenfestsetzung erfüllt sein könne, wenn noch weitere, vorwiegend im Behördenbereich gelegene Umstände hinzukommen würden, die nach der besonderen Lage des Falles den Behördenschritt der Einziehung unbillig erscheinen lassen würden. Dies sei etwa der Fall, wenn die Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren nicht möglich, nicht aussichtsreich oder nicht zumutbar gewesen sei. Wie bereits in der Bescheidbeschwerde dargelegt wurde, liege hier jedoch genau ein solcher Fall vor. Die Rechtsverfolgung vor dem BFG wäre nicht (mehr) aussichtsreich, weil der zuständige Richter bereits angekündigt hätte, die Beschwerde abzuweisen, weil § 6 Abs. 6 FLAG iVm § 1 Z 3 und 4 StVG auch für den hier vorliegenden Fall der Untersuchungshaft bzw. bloß vorläufigen Anhaltung gelte. Folglich sei die Beschwerde zurückgezogen worden. Diese kommunizierte Rechtsansicht habe sich jedoch in weiterer Folge als unrichtig herausgestellt. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung würden schon am Sachverhalt vorbei gehen, weil es gar nie zur Erlassung eines Erkenntnisses gekommen sei. Vor allem aber würden sie sich nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, dass die im Beschwerdeverfahren getätigte Kommunikation des Gerichtes im Widerspruch zu dessen Rechtsprechung sei. Abgesehen davon sei anzumerken, dass ein Gang zum Verfassungsgerichtshof mangels Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Frage von vornherein ausscheiden würde, und von diesem die Behandlung einer Beschwerde mangels verfassungsrechtlicher Relevanz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt worden wäre. Aber auch für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof würden seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erheblich erschwerte Zulassungsbedingungen bestehen, sei doch "der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten" (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Insofern habe sich die Behörde mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und sei folglich ebenso der Tatbestand der sachlichen Unbilligkeit erfüllt. Der Bescheid erweise sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig.
Mit Vorlagebericht vom 02.07.2025 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich abzuweisen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.09.2025 wurde festgestellt, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin seit Einbringung des Vorlageantrages nicht verändert und die PVA noch keine Entscheidung betreffend Legalzession getroffen hat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wird bei der Verwaltung von Einkünften (einschließlich Verfügung über Girokonten) und von Vermögen, bei der Geltendmachung von sozialen Leistungen, in gerichtlichen Verfahren und in Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Überbezug von Familienbeihilfe vom VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung, ***Adr1***, vertreten. (vgl. Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom ***Datum***, Zahl ***GZ***)
Mit Bescheid vom 22.02.2018 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2017 bis Oktober 2017 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe iHv 2.834,10 € und Kinderabsetzbetrag iHv 525,60 €, insgesamt 3.359,70 €, zurück.
Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtes teilte der beschwerdeführenden Partei laut Schreiben vom 29.07.2019, RV/3100686/2018, unter Punkt 2. Folgendes mit:
"§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 gilt nach Abs. 6 idF BGBl I 77/2018 der genannten Gesetzesstelle jedoch nicht für Personen iSd § 1 Z 3 und 4 StVG, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf sie Anwendung finden. Die entsprechenden Änderungen des § 6 FLAG 1967 sind rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten.
Nach dem im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen hat sich Frau ***Bf1*** im gesamten Rückforderungszeitraum auf Grund diverser Gerichtsurteile in Haft befunden bzw wurden an ihr mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen und fanden auf sie die Bestimmungen des StVG Anwendung.
Damit besteht im vorliegenden Fall mangels Vorliegen eines Anspruchsgrundes im Rückforderungszeitraum bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbeträge."
In der Folge wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) zurückgezogen und das diesbezügliche Beschwerdeverfahre eingestellt.
Aus der Entlassungsbestätigung vom 09.02.2023 der ***Justizanstalt1*** geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.02.2017, 21:05 Uhr, bis 10.10.2017, 11:37 Uhr, in Untersuchungshaft befunden hat.
Derzeit lebt die Beschwerdeführerin in einer Wohneinrichtung der ***Einrichtung*** in ***Ort***.
Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt 1.234,11 €, das sich aus einer Waisenrente iHv 495,00 €, einer Ausgleichszulage iHv 278,61 € und der erhöhten Familienbeihilfe im Eigenanspruch iHv 460,50 € zusammensetzt.
Das Gesamtvermögen hat zum Zeitpunkt der Antragstellung in Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Nachsicht am 20.02.2023 1.600,00 € betragen, zum Stichtag 24.03.2025 beträgt es 6.239,62 €, Verbindlichkeiten zu einer privaten Person bestehen in Höhe von höchstens 600,00 €.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Grund und Boden in ***Gemeinde***. Sie ist zu 1/16-Anteil Eigentümerin an Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 1097 m². Ein Verkauf der Grundstücke ist derzeit nicht geplant.
Die PVA hat bislang keine Entscheidung darüber getroffen, ob bzw. in welcher Höhe sie eine Legalzession durchführen werde.
Da der Lebensbedarf in der neuen Einrichtung nicht zur Gänze gedeckt ist, muss die Beschwerdeführerin Ausgaben für Verpflegung, Kleidung, Hygieneartikel, Kosmetikprodukte, Arztrechnungen, Tabak, Fahrtkosten etc. selbst tragen. Dafür fallen monatlich 600,00 € an. Hinzu kommt das Klimaticket für OÖ inkl. Stadtverkehr um 533,00 € jährlich.
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wies das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei eine Gutschrift von 142,55 € auf.
Die nachsichtsgegenständliche Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag wurde vom Finanzamt nicht unmittelbar zurückgefordert, sondern mit zukünftigen Familienbeihilfen für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 und August 2023 bis Dezember 2023 verrechnet. Seit Jänner 2024 gelangen wieder die vollen Beträge zur Auszahlung.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht unbestritten fest und ergibt sich aus den Parteienvorbringen und den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.02.2018, der Entlassungsbestätigung der ***Justizanstalt1*** vom 09.02.2023, den Beschlüssen des Landesgerichtes ***LG*** vom 17.01.2023 und 03.02.2025 (***GZ2***), dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.01.2025 (***GZ3***), die Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom 25.01.2024 über den Bezug der Familienbeihilfe (***GZ4***) sowie dem Betreuungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der ***Einrichtung*** vom 04.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 1 findet laut § 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die dazu ergangene Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 (geändert durch BGBl. II Nr. 449/2013 und BGBl. II Nr. 236/2019) konkretisiert das Erfordernis der Unbilligkeit wie folgt:
"§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden."
Für die Bewilligung einer Nachsicht ist eine Prüfung in zwei Stufen vorzunehmen: Zunächst ist zu prüfen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Dies ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 11.12.1996, 94/13/0047).
Ist die Frage nach der Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles zu bejahen, liegen also die Nachsichtsvoraussetzungen vor, so liegt die konkrete Bewilligung der Nachsicht schließlich im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0259). Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit auf Ebene der ersten Stufe, so ist für eine Ermessenentscheidung kein Raum mehr und ist ein entsprechender Antrag auf Gewährung einer Nachsicht abzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173).
Die Unbilligkeit kann entweder persönlicher oder sachlicher Natur sein (vgl. § 1 der Verordnung des BMF betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005). Wegen der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes darf eine Nachsicht nicht über den Antrag hinausgehen (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Der Antrag muss begründet sein und hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe, die im Sinne der den Antragsteller treffenden (erhöhten) Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels darzutun sind, zu prüfen (VwGH 10.5.1995, 92/13/0125; 27.6.2013, 2013/15/0173; 20.11.2019, Ra 2018/15/0014).
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem groben wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des (der) Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn durch die Einhebung die Existenz des Abgabe-pflichtigen oder seiner Familie gefährdet wird (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090). Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (z.B. VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112, Ritz, BAO6, Rz. 9 zu § 236 BAO).
Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ist es daher erforderlich, dass gerade die Einhebung der Abgaben (hier: Rückforderung der Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag) die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre (zB VwGH 29.4.2010, 2006/15/0278).
Auf Basis des oben festgestellten Sachverhalts ist das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit zu überprüfen.
Wie festgestellt verfügt die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von insgesamt 1.234,11 €. Mit diesem Einkommen muss die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Bedürfnisse decken, die laut Vorlageantrag mit 600,00 € monatlich beziffert wurden. Dazu kommt ein Verkehrsticket um 533,00 € jährlich. Zumal die Aufwendungen für das Verkehrsticket sowie die privaten Schulden iHv 600,00 € leicht im Sparguthaben (6.239,62 €) Deckung finden, bleiben der Beschwerdeführerin monatlich mehr als 600,00 € für unvorhergesehene Ausgaben übrig. Nach Abzug der Aufwendungen für das Verkehrsticket und der privaten Schulden beläuft sich das Sparguthaben auf 5.103,62 €. Im Rahmen dieser finanziellen Situation ist die finanzielle Existenz der Beschwerdeführerin nicht gefährdet. Die Abstattung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben war auch nicht mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, zumal sie vom Finanzamt nicht unmittelbar zurückgefordert, sondern mit zukünftigen Familienbeihilfen verrechnet wurden.
Im Zeitpunkt der Antragstellung (Februar 2022) beliefen sich die finanziellen Rücklagen der Beschwerdeführerin auf ca. 1.600,00 €, im Zeitpunkt des Vorlageantrages (April 2025) auf 6.239,62 €. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in etwas mehr als 3 Jahren ihr Sparguthaben um 4.639,62 € vermehren (das heißt fast verdreifachen) konnte, obwohl in diesem Zeitraum die nachsichtsgegenständlichen Abgaben iHv 3.393,62 € einbehalten worden waren.
Dass die bereits erfolgte Zahlung von Abgabenschuldigkeiten eine Unbilligkeit bewirkt hätte, ist nicht erkennbar; es liegt trotz dieser Zahlung (Einbehaltung) ein positives Eigenkapital vor, eine Vermögensverschleuderung wird im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Zahlung nicht behauptet. Dass aus diesen schon entrichteten Abgabenschuldigkeiten weitere Nachteile drohten, wird überdies nicht behauptet, sodass auch insoweit kein Anspruch auf Nachsicht besteht (vgl. VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/13/0044 mit Verweis auf VwGH vom 20.6.2018, Ra 2017/13/0064).
Wenn von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird, dass eine Nachzahlung von 3.763,69 € für die Vollverpflegung drohen würde, so ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass dieser Betrag einerseits in den finanziellen Rücklagen Deckung finden würde und es andererseits eine deutliche Schlechterbehandlung der Finanzverwaltung darstellen würde, wenn Beträge durch Nachsicht abgeschrieben würden, um das Geld für einen eventuellen anderen Gläubiger bereitzuhalten.
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH vom 06.02.2025, Ra 2024/13/0126). Unter dieser Prämisse wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen, darzulegen und nachzuweisen, inwiefern ein größerer finanzieller Spielraum dem schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entgegenwirken könnte (vgl. Ausführungen im Vorlageantrag: "und könnten dadurch ihre Bedürfnisse besser gedeckt und ihrer schlechten Gesundheitslage womöglich besser entgegengewirkt werden").
Zusammenfassend gelangte das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass eine persönlich bedingte Unbilligkeit in der Einhebung des nachsichtsgegenständlichen Betrages nicht vorliegt.
Im nächsten Schritt wird zu prüfen sein, ob sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vorliegt.
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016).
Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117).
Wird ein Recht (z.B. eine Steuerbegünstigung) oder ein sonstiger Umstand, der eine niedrigere Steuerfestsetzung gerechtfertigt hätte, im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht bzw. ein Rechtsbehelf (z.B. ein Rechtsmittel) nicht ergriffen, kann dieses Versäumnis nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachsichtsverfahren grundsätzlich nicht nachgeholt werden, da ein solches Vorgehen zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtskraftwirkung der Veranlagung führen würde (VwGH 29.6.1956, 1305/54; 18.9.1957, 1431/56; 19.6.1959, 2989/58; 20.11.1959, 2464/57; 3.9.1987, 86/16/0123; 4.6.2020, Ra 2019/15/0117). Nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine derartige Unterlassung zu einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung führen, etwa dann wenn der Abgabenschuldner von der Abgabenbehörde unrichtig rechtsbelehrt oder in einem Rechtsirrtum über die Abgabenpflicht belassen worden ist oder wenn der Abgabenschuldner Anträge ohne sein Verschulden versäumt hat (VwGH 23.6.1961, 0346/59; 4.4.1974, 1045/73; 14.3.1986, 85/17/0143; 13.11.1989, 88/15/0121; vgl. auch § 3 der Verordnung BGBl II 2005/435, wonach eine sachliche Unbilligkeit infolge Verletzung von "Treu und Glauben" grundsätzlich erfordert, dass die Abgabenbehörde bzw. das BMF von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweicht oder unrichtige Rechtsauskünfte erteilt).
Die beschwerdeführende Partei vermeint eine sachlich bedingte Unbilligkeit darin zu erblicken, dass der für das Verfahren betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderab-setzbeträgen (RV/3100686/2018) zuständige Richter die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde angekündigt habe und die Beschwerde von der Partei in der Folge zurückgezogen worden war. Dies obwohl das BFG in einem vergleichbaren Fall (RV/5100066/2021) ausgesprochen hat, dass Personen in Untersuchungshaft und in der vorläufigen Anhaltung weder Strafgefangene noch Untergebrachte iSd § 1 Z 3 und 4 StVG sind, sodass der in § 6 Abs. 6 FLAG 1967 normierte Ausschluss des Eigenanspruches nicht zur Anwendung kommt.
Abgesehen davon, dass der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert, dass die zuständige Abgabenbehörde oder das zuständige Bundesministerium eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, das heißt für das Bundesfinanzgericht keinen Anwendungsraum bietet, ist grundsätzlich notwendig, dass im Zeitpunkt der Auskunft der Sachverhalt vollständig und richtig bekannt ist. Genau dies war jedoch nicht der Fall. Wie aus dem Schreiben vom 29.07.2019 hervorgeht, ging der zuständige Richter davon aus, dass "sich Frau ***Bf1*** im gesamten Rückforderungszeitraum aufgrund diverser Gerichtsurteile in Haft befunden (hat) bzw. wurden an ihr mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen und fanden auf sie die Bestimmungen des StVG Anwendung." Tatsächlich hat sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.02.2017, 21:05 Uhr, bis 10.10.2027, 11:37 Uhr, in Untersuchungshaft befunden. Sie war also weder Strafgefangene noch Untergebrachte im Sinne der Definition des § 1 Z 3 und 4 StVG, sodass die diesbezüglichen Bestimmungen auf sie nicht anwendbar waren. Das bedeutet in weiterer Folge, dass der in § 6 Abs. 6 FLAG 1967 normierte Ausschlussgrund nicht gegeben war. Die Beschwerdeführerin war im gesamten Rückforderungszeitraum keine Person iSd § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes.
Insofern liegt kein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben vor, weil sich der zuständige Richter nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsansicht, auf welche die Beschwerdeführerin vertraut hat, gesetzt hat. Die Rechtsansicht, wonach für Strafgefangene, die der Bestimmung des § 1 Z 3 und Z 4 StVG unterliegen, der § 6 Abs. 6 FLAG anzuwenden ist, ist zutreffend (vgl. BFG vom 13.06.2022, RV/7101107/2022) und hat sich der Richter auch nicht in Widerspruch zu dieser Aussage gesetzt.
Das Schreiben vom 29.07.2019 bringt jedoch offenkundig zum Ausdruck, dass der Auskunft ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden war. Dieser Umstand war für die beschwerdeführende Partei erkennbar (ihr muss bekannt gewesen sein, dass sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft und nicht im Strafvollzug befand).
Wenn die beschwerdeführende Partei auf eine (grundsätzlich richtige) Auskunft einer Person, die nicht in den Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben fällt, vertraut und darauf basierend agiert, obwohl dieser Auskunft offensichtlich ein anderer Sachverhalt als der tatsächlich verwirklichte zu Grunde gelegt wurde, kann sie in weiterer Folge nicht erfolgreich das Tatbild der sachlichen Unbilligkeit in der Einhebung der Abgabe konstruieren.
Zusammenfassend gelangte das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass auch eine sachlich bedingte Unbilligkeit in der Einhebung des nachsichtsgegenständlichen Betrages nicht vorliegt.
Da im vorliegenden Fall weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 236 BAO vorliegt, konnte eine Nachsicht im vorliegenden Fall nicht gewährt werden. Für eine Ermessensübung bleibt aufgrund des Fehlens der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen kein Raum.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Dieses Erkenntnis folgt der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100648/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100648.2025
- Stammnummer
- 149073
- Gültig
- 11.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF