…auch zeitnah – erklärt, weshalb man Ihnen nicht mehr antwortet. Auch wurden Sie bereits am 20. Jänner 2017 auf die offenbare Mutwilligkeit ihrer Behördeninanspruchnahme und die Bestimmung des § 112a BAO hingewiesen. Da diese gelinderen Mittel nicht geeignet waren, eine entsprechende Verhaltensänderung herbeizuführen, war eine Mutwillensstrafe auszusprechen…
…oder Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für eine offenbare Mutwilligkeit besteht kein Anhaltspunkt. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung sind aufgrund der Akten- und Rechtslage samt Beweisen und Zeugen erfolgsversprechend und keinesfalls aussichtslos oder mutwillig. Alle Unterlagen sind aktenkundig. Offenbar aussichtslos ist Rechtsverteidigung…
…§ 112a Tz 4 mit Hinweis auf VwGH 27.5.1999, 97/02/0345 und VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu…
…ist, war auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der…
…nicht erfüllt ist, ist auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen. III. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie…
…Schwierigkeiten rechtlicher Art aus den dargestellten Gründen nicht erfüllt ist, war auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 292 Abs. 1 BAO war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…
…Gründen nicht erfüllt ist, war auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der…
…Schwierigkeiten rechtlicher Art aus den dargestellten Gründen nicht erfüllt ist, war auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 292 Abs. 1 BAO war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…
…das Bundesfinanzgericht der Darstellung des Bf., dass ein weiterer Antrag nicht gewollt war. Das Bundesfinanzgericht kann daher in der Formulierung des Vorlageantrages keine offenbare Mutwilligkeit erkennen. Damit ist dem angefochtenen Bescheid jedoch die Grundlage entzogen, sodass er aufzuheben ist. D. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein…
…Kilo heben. Für mich ist hier eigentlich 100 Prozent Sachliche und persönliche Unbilligkeit gegeben. Ich werfe dem Finanzamt ***A** mutwilligkeit vor nicht Ortnungsmäsig zu bearbeiten und mir die Nachsicht bao236 nicht zuzusprechen wollen." "Weiders möchte ich meinen Vorlageantrag volgendes neu Vorbringen. Anbei Steuerkonto Auszug. Ich…
…9 ausgeführt: Eine Aussetzung nach § 212a Abs 2 lit a ist nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (VwGH 26.07.1995, 95/16/0018; aM Stoll…
…212a Abs 2 lit a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzten. Anders jedoch VwGH 17.05.2001, 2000/16/0383 wonach eine Abweisung nur dann…
…212a Abs. 5 BAO). Auch eine Gegenstandsloserklärung wie im vorliegenden Fall ist eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung. Dass eine Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018;…
…nach § 212a Abs. 1 Buchstabe a) BAO nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist aber nicht mit einer offenkundigen Erfolglosigkeit oder offenbaren Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018; am Stoll, BAO, 2237…
…Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (§ 212a Abs. 5 BAO). "Wenig erfolgversprechend" im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (VwGH 26.07.1995, 95/16/0018; aM Stoll, BAO, 2273). Anders jedoch VwGH 17.05…
…Eine Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 lit. a nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018, vgl. BAO-Kommentar, Ritz, …
…für eine auslegungsweise Einschränkung der Formulierung "wenig erfolgversprechend" auf Fälle "offenkundiger Erfolglosigkeit" bzw. auf Fälle, die einer "offenbaren Mutwilligkeit" der Berufung gleichzuhalten wären, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Raum (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1997…
…müssen, dass eine neuerliche Eingabe erfolglos sein müsse. Somit sei die Mutwilligkeit offenbar. Darüberhinaus würde die Vielzahl der Eingaben bzw. Benachrichtigungen des Beschwerdeführers in jeglicher Form auch in anderen Verfahren eine gewisse Freude an der Behelligung der Behörde durchaus vermuten lassen. Mit Eingabe vom 2…
…verhindern. Mutwillig nimmt die Tätigkeit der Abgabenbehörde insbesondere in Anspruch, wer sich der Grund- und Aussichtslosigkeit oder der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens bewusst ist. Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit…
…die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (z.B. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg…