Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/2100004/2026
Antrag Verfahrenshilfe: Feststellung von Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt ist keine"komplexe Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit " im FB-Beschwerdeverfahren
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/2100004/2026vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. Juni 2026 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2026, Ordnungsbegriff Nr1, mit dem von der Antragstellerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2026 in Höhe von € 502,60 zurückgefordert wurde, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Finanzamt Österreich (FAÖ) hat mit Bescheid vom 11.6.2026, Ordnungsbegriff Nr1, von der Antragstellerin A für die mj. Söhne B und C zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum Mai 2026, gesamt € 502,60, zurückgefordert. In der Begründung wird nach Verweis auf § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., und § 33 des Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführt, die Antragstellerin habe (Anm.: im strittigen Zeitraum) in Österreich weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Sie sei laut Meldedaten seit 22.4.2026 nicht mehr in Österreich gemeldet. Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 stehe daher die Familienbeihilfe nicht zu.
2. Laut den im Akt erliegenden Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) war die Antragstellerin bis 22.4.2026 mit Hauptwohnsitz an der Adresse in X-Ort, und ist anschließend aufrecht ab 1.7.2026 mit Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Die mj. Söhne B und C sind seit 17.2.2026 je mit Hauptwohnsitz an derselben Wohnadresse gemeldet.
3. Gegen den FB-Rückforderungsbescheid hat die Antragstellerin rechtzeitig am 22.6.2026 über FinanzOnline das Rechtmittel der Beschwerde sowie zwei Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht.
Daneben wurde beim Bundesministerium für Finanzen eine Aufsichtsbeschwerde samt Anregung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 eingereicht.
4. In der von ihr eingebrachten und unterfertigten Bescheidbeschwerde wird von der Antragstellerin ein ausführliches, eloquentes Vorbringen (rund 5 Seiten) zu den Punkten "Sachverhalt; Rechtliche Begründung: 1. Wohnsitz nach FLAG und BAO, 2. Haushaltszuge-hörigkeit und überwiegende Kostentragung, 3. Meldegesetzliche Fragen, 4. Unionsrechtliche Gleichbehandlung und Zuständigkeit, 5. Rückforderung nach § 26 FLAG" sowie weiters zur FA-Mitteilung und Dringlichkeit/Fristsetzung, dies samt mehreren Beweisanträgen, erstattet.
Es wird eine Vielzahl von Anträgen gestellt, darunter der Antrag, für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen und durch den Senat über die Beschwerde zu entscheiden. Den Abschluss bildet ein umfassendes Beilagenverzeichnis.
5. Ebenso am 22.6.2026 hat die Antragstellerin über FinanzOnline gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Verfahren betreffend die og. Beschwerde gestellt und im dazu übermittelten Schreiben vom 21.6.2026 ua. ausgeführt:
Es möge ihr ein geeigneter rechtskundiger Vertreter - Rechtsanwalt/-anwältin, Steuerberater/-beraterin mit Erfahrung in Familienbeihilfe-, Abgaben- und Unionsrecht - beigegeben werden. Falls erforderlich werde um Übermittlung des amtlichen Formulars für den Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ersucht.
Die Rechtssache sei weder mutwillig noch aussichtslos. Der Rückforderungsbescheid stütze sich lediglich auf eine ZMR-Abfrage, lasse jedoch wesentliche Beweismittel unberücksichtigt: die laufende österreichische Erwerbstätigkeit, die österr. Sozialversicherung, aufrechten Mietvertrag, Hauptwohnsitzmeldung der mj. Kinder und deren Schulbesuch, e-cards und EWR-Anmeldebescheinigungen sowie die Bestätigungen des Finanzamts aus Mai 2026 über den voraussichtlichen FB-Bezug bis Dezember 2026.
Die Rechtssache werfe schwierige Rechtsfragen auf hinsichtlich dem Verhältnis zwischen FLAG 1967, Meldegesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und der Verordnung (EG), Nr. 883/2004. Die Antragstellerin sei als nicht vertretene Partei nicht in der Lage, die komplexen abgabe-, sozial- und unionsrechtlichen Fragen ohne fachkundige Hilfe sachgerecht zu führen. Sie verfüge nur über ein geringes Einkommen und müsse laufende Mietkosten und die Versorgung der mj. Kinder tragen. Die Rückforderung würde sie unmittelbar wirtschaftlich treffen; die Beauftragung eines Rechtsvertreters aus eigenen Mitteln sei ihr nicht zumutbar.
Zum Nachweis des Vorbringens wurde wiederum ein umfassendes Konvolut an Beilagen (darunter Versicherungsdatenauszug, Lohn-/Gehaltszettel, ZMR-Bestätigungen, Mietvertrag samt Überweisungsbestätigung betr. Mietzahlungen, Schulnachricht/Schul-Anmelde-bestätigung/Zeugnis betr. die mj. Söhne, EWR-Anmeldebescheinigungen und e-cards) beigebracht.
6. Laut dem Begleitschreiben des Finanzamtes, mit dem am 13.7.2026 der Verfahrenshilfe-antrag samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wurde, hat A zuletzt für deren zwei mj. Söhne, alle ungarische Staatsbürger, die Familienbeihilfe bezogen. Die Kindesmutter/KM habe eine aufrechte Beschäftigung als Arbeiterin bei einem österr. Unternehmen; die Kinder würden hier die Schule besuchen.
Mit 22.4.2026 sei im ZMR die Abmeldung des Hauptwohnsitzes der KM und ab 1.7.2026 die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes an der ursprünglichen Adresse erfolgt. Aufgrund einer Überprüfung und diesbezüglichen Feststellung sei am 11.6.2026 der laufende FB-Bezug eingestellt und die FB für die zwei Kinder für Mai 2026 zurückgefordert worden.
Hinsichtlich der eingebrachten Bescheidbeschwerde sei noch zu klären, wieso die KM im genannten Zeitraum über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte und bei wem die Kinder haushaltszugehörig waren.
II. Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Inhalt des Bescheides und der Anbringen der Antragstellerin gründen auf den von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.
III. Rechtslage:
A) Gesetz:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit a) für minderjährige Kinder …
Gemäß § 292 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll …
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2)
bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der
Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und
der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden.
B) Rechtsprechung:
Nach § 292 Abs. 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen; zB bei noch nicht durch die Judikatur geklärten Rechtsfragen, bei besonderer Komplexität der Rechtslage (vgl. BFG 12.4.2017, VH/7100002/2017), bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug oä.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 26.6.2020, G 302/2019, aus, dass die in § 292 Abs. 1 BAO verwendete Formulierung "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" verfassungskonform zu interpretieren ist. Es ist nicht nur darauf abzustellen, ob im Verfahren objektiv schwierige Fragen rechtlicher Art zu entscheiden sind, sondern es ist auch zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen.
Somit kommt es nicht nur darauf an, ob die im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen objektiv als schwierig zu beurteilen sind, sondern ob für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen, sodass ihm ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere ohne die Beiziehung eines Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters, ein effektiver Zugang zum Gericht verwehrt wäre (vgl. zu vor BFG 3.3.2026, VH/7400002/2026).
Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens.
Die Beschwerde ist dann mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1706 u.a.; siehe zu vor in: Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rzen. 4 f. und 23 f. zu § 292).
IV. Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid v. 11.6.2026 wurde von der Antragstellerin FB + KG für die beiden mj. Söhne für den Mai 2026 zurückgefordert und anschließend die Auszahlung eingestellt, da der Hauptwohnsitz am 22.4.2026 in Österreich abgemeldet worden war. Nach Ansicht des Finanzamtes war damit die gesetzlich bestimmte Voraussetzung für den FB-Bezug nach § 2 Abs. 1 FLAG nicht mehr gegeben.
Nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes liegen diesbezüglich im Rahmen des FB-Beschwerdeverfahrens keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Dies ist im Wesentlichen - wie auch das Finanzamt in seinem eingangs dargelegten Begleitschreiben ausführt - die Feststellung bzw. die Abklärung der Frage, wieso die Antragstellerin in den Monaten Mai und Juni 2026 über keine Wohnsitzmeldung im Inland verfügte und bei wem die beiden mj. Kinder in diesem Zeitraum haushaltszugehörig waren. Auch die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin iSd § 2 Abs. 1 FLAG in diesem Zeitraum wird im Beschwerdeverfahren noch abzuklären sein. Dabei handelt es sich allerdings um reine Tatsachen, die der Antragstellerin jedenfalls bekannt sein dürften.
Hinsichtlich der Fähigkeiten der Antragstellerin gilt festzuhalten, dass aufgrund der von ihr eingebrachten Beschwerdeschrift und der sonstigen Anbringen eindrücklich ersichtlich ist, dass sie in der Lage ist, ihren Standpunkt wirksam und effektiv zu vertreten. Sie hat ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid form- und fristgerecht eingebracht, hat darin ein inhaltlich umfassendes Vorbringen erstattet und hat ua. für ein allfälliges BFG-Verfahren eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt. Weiters war sie in der Lage, einen Verfahrenshilfeantrag sowie daneben noch weitere Anbringen (auf Aussetzung; eine "Aufsichtsbeschwerde") zu stellen. Ausgehend von der Aktenlage bestehen für die Antragstellerin in dem konkreten FB-Beschwerdeverfahren daher ganz offenkundig keine besonderen Schwierigkeiten.
V. Conclusio:
Aus diesen Gründen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im Verfahren, das dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegt, keine tatsächlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung und die Fähigkeiten der Antragstellerin, ihr Anliegen vorzubringen, bestehen. Nach Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin im betr. Zeitraum, sind keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Rechtsfrage nach dem allenfalls zustehenden FB-Anspruch zu erwarten, da sich dieser in der Folge bereits aus dem Gesetz ergibt.
Auch hinsichtlich der Antragstellerin selbst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Vertretung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt notwendig erscheinen lassen, um einen effektiven Zugang zum Gericht zu gewährleisten.
Zu beachten ist weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071) im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ vorliegen müssen und die Voraussetzung des Vorliegens von Rechtsfragen mit "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" aus den dargestellten Gründen nicht erfüllt ist, war auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Erfordernisse für einen Verfahrenshilfeantrag ergeben sich aus dem Gesetz. Diesbezüglich liegt keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Beurteilung, ob die "zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen, folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, und VfGH 26.6.2020, G 302/2019), weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorlag.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Graz, am 23. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/2100004/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.2100004.2026
- Stammnummer
- 152223
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF