…eingebrachte Vorlageantrag ist verspätet und somit zurückzuweisen. Zur Mutwillensstrafe: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängt werden. Der verspätete…
…Eintragung im Formular bezog er seitens des AMS 379,05 € monatlich). Jedenfalls tritt aber neben die Mittellosigkeit als weiteres Erfordernis gemäß Zivilprozessordnung, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein darf (Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 63 ZPO Rz 18). Einschränkend bestimmt …
…entscheiden. § 112a BAO lautet: § 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. § 260 BAO lautet: 7. Zurückweisung der Beschwerde § 260…
…sein. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sei daher weder als offenbar mutwillig noch als aussichtslos anzusehen. Mit Bescheid vom 31.3.2020 hat der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für die genannte Beschwerdesache im Umfang der gewährten Verfahrenshilfe zur Vertreterin für die antragstellende Partei Frau Mag…
…wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28. Juni 2006, 2002/13/0133). Der Mutwille ist offenbar, wenn der Abgabepflichte weiß, dass die Inanspruchnahme der Behörde erfolglos ist und die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen für jedermann - d. h…
…ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie…
…ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie…
…Bundesfinanzgericht vorgelegt. II. Rechtslage 1. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen, kann die Abgabenbehörde gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe bis 700 € verhängen. 2. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, hat dies zur Folge, dass er durch ordentliche Rechtsmitteln…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung…
…sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. […] (5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung…
…und ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten bzw. ob die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtlslos erscheint. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs. 1 BAO idFG vor dem FVwGG…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […] Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung…
…ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie…
…müssen, dass eine neuerliche Eingabe erfolglos sein müsse. Somit sei die Mutwilligkeit offenbar. Darüberhinaus würde die Vielzahl der Eingaben bzw. Benachrichtigungen des Beschwerdeführers in jeglicher Form auch in anderen Verfahren eine gewisse Freude an der Behelligung der Behörde durchaus vermuten lassen. Mit Eingabe vom 2…