Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7100009/2026
Antrag auf Verfahrenshilfe - Familienbeihilfe: Abweisung
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100009/2026vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M. über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 12. September 2025 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. August 2025 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab April 2020 und Abweisung des Antrags auf Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung ab August 2024 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 14.8.2025 erging ein Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab April 2020, weil der Sohn der Beschwerdeführerin sich nicht in einer Berufsausbildung befinden würde und ein Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab August 2024, weil die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 1.8.2024 bescheinigt worden wäre und nicht vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag.
Am 12.9.2025 wurde gegen die Bescheide Beschwerde erhoben. Diese wären an die Erwachsenenvertreterin des Sohnes zugestellt worden und wären von dieser am 11.9.2025 der Beschwerdeführerin übergeben worden. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit und erhebliche Behinderung von mind. 50 % bereits vor dem 21. Geburtstag (vor 12/2022) eingetreten wäre und nicht erst ab 1.8.2024, wie das Gutachten festgestellt hätte. Außerdem hätte der Sohn einige Monate 2019 und wieder 2021 eine Berufsausbildung/Berufsvorbereitung absolviert und wäre die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten. Daher werde der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge selbst in der Sache entscheiden, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an das Finanzamt Österreich zurückverweisen, eine mündliche
Verhandlung durchzuführen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters wurde mit der Beschwerde u.a. ein Antrag auf Verfahrenshilfe vorgelegt.
Am 12.2.2026 ergingen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Abweisungsbescheide mit denen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Ausgeführt wurde zusätzlich im Wesentlichen, dass auch ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 50 % und die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 1.8.2024 bescheinige. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 7.4.2026 dem Bundesfinanzgericht vor (Vorlagebericht).
Rechtslage:
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat - für Verfahren, in denen das Recht der Europäischen Union durchzuführen ist, und die den Vorgaben des Art. 47 GRC bzw. Art. 6 EMRK entsprechen müssen -, entschieden, dass bei der in § 292 Abs. 1 BAO verwendeten Wortfolge der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" für das Vorliegen dieser objektiven Voraussetzung der Bewilligung von Verfahrenshilfe (auch im Abgabenverfahren) die in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK (zB EGMR 24.5.1991, 12744/87, Quaranta/Schweiz) und EuGH zu Art. 47 GRC (zB EuGH 22.12.2010, C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH) herausgebildeten Kriterien, insbesondere jenes der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, maßgeblich sind (vgl auch ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP 2, unter Hinweis auf VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032; VfGH 26.6.2020, G302/2019). Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren ist davon abhängig, inwieweit die Beigebung eines Verfahrenshelfers aufgrund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei tatsächlich erforderlich ist (vgl in diesem Sinne VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0095, und VwGH 30.6.2010, 2010/08/0102, jeweils mwN).
Die Wendung "zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles, wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die
Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen (VfGH 26.6.2020, G302/2019).
Für volljährige Kinder besteht nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet und gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin, Anspruch auf Familienbeihilfe im Wesentlichen, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden sowie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; vgl. auch VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086, jeweils mwN).
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
In einem antragsgebundenen Verfahren ist es Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten (VwGH 22.4.2004, 2003/15/0065).
Die Antragstellerin stellte am 25.4.2025 den Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn, laufend und rückwirkend.
Im April 2020 war der Sohn der Beschwerdeführerin bereits volljährig.
Da Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag rückwirkend und laufend beantragt wurden, würde sich bei gänzlicher Stattgabe der Beschwerde eine Nachzahlung für etwa sechs Jahre sowie laufende monatliche Beträge für das Jahr 2026 iHv 200,4 Euro gemäß § 8 Abs. 2 FLAG 1967, gemäß Abs. 3 8,6 Euro sowie gemäß Abs. 4 189,2 Euro um erhebliche Beträge handeln, ist das Verfahren für die Antragstellerin von großer Bedeutung.
Die Vorlage von Unterlagen, im Vorhaltewege, sofern erforderlich, hinsichtlich einer Berufsausbildung bzw. die Gutachtenserstellung durch das Sozialministeriumservice stellen keine besonderen Schwierigkeiten dar, für die die Beigabe eines Verfahrenshelfers erforderlich ist.
Es liegt keine überdurchschnittliche Komplexität vor, die in der bisherigen Judikatur noch nicht behandelt worden wäre. Die an die Rechtsauseinandersetzung gestellten Anforderungen sind nicht von einer Art, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Es liegen keine Indizien vor, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, ohne Beigebung eines Verfahrenshelfers ihr Anliegen wirksam zu vertreten.
Die Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO ist nicht erfüllt, weshalb von einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen abgesehen werden konnte und der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Salzburg, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 Abs. 7 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7100009/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.7100009.2026
- Stammnummer
- 152066
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF