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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/2100003/2026

Keine Gewährung der Verfahrenshilfe mangels Rechtsfragen, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen (Schätzung wegen mangelnder Mitwirkung)

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/2100003/2026vom 05.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss-Verfahrenshilfe Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, vom 20.04.2026 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers gegen seine Einkommensteuerbescheide der Jahre 2022, 2023 und 2024 des Finanzamtes Österreich, jeweils vom 30.03.2026, Steuernummer ***Bf.-StNr.***, beschlossen: Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang bzw. festgestellter Sachverhalt: Beim Antragsteller fand für die Jahre 2022 - 2024 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Als Ergebnis dieser Prüfung schätzte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da der Antragsteller die Fragen betreffend Lebenshaltungskosten nicht beantwortet hat bzw. Unterlagen nicht übermittelte und veranlagte den Antragsteller zur Einkommensteuer der Jahre 2022 - 2024 anhand dieser Schätzung. Die diesbezüglichen Bescheide sind am 30.03.2026 ergangen und wurden dem Antragsteller nach seinen Angaben am 02.04.2026 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.04.2026 stellte der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die oa. Bescheide. Als Begründung der Rechtswidrigkeit gab der Antragsteller an: "Spruch entspricht nicht den Tatsachen. Es wurden zu wenig Beweise erhoben, die die Lebenshaltungskosten nachweisen." In seinem beigelegten Vermögensbekenntnis gab der Antragsteller an, in seinem Elternhaus zwei Zimmer zu bewohnen und hierfür keine Aufwendungen zu haben. Weiters gab er an, aus einer nichtselbständigen Tätigkeit einen monatlichen Nettobezug von 1.449,- Euro sowie aus einer selbständigen Tätigkeit ein jährliches Reineinkommen iHv. 4.000,- Euro zu beziehen. Als Vermögen führte er einen PKW (Volvo XC 70 D5, Baujahr 2002) an. Als Verbindlichkeiten gab er eine Ratenverpflichtung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen iHv. insgesamt 6.218,61 Euro an. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 05.05.2026 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Angaben zum Vorliegen von Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art zu ergänzen sowie Nachweise zu den angeführten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachzureichen. Hierauf reagierte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.05.2026 und führte darin wie folgt aus: "Ich sehe mich nicht in der Lage, eine Beschwerde entsprechend zu formulieren und damit mein rechtliches Gehör sicherzustellen. Ich sehe mich nicht imstande, die Beschwerdepunkte mangels detaillierter Kenntnisse im Verfahrens- und Steuerrecht auszuführen. Festhalten möchte ich jedenfalls, dass die Finanzbeamtin mein Vorgehen nicht gewürdigt und nicht alle Informationen entsprechend berücksichtigt hat." Zu den Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gab der Antragsteller an, dass diese zwischenzeitlich zurückgezahlt wurden und nicht mehr zu berücksichtigen sind. Weiters übermittelte er Nachweise zu seinen nichtselbständigen und selbständigen Einkünften und legte einen Auszug aus seinem Bankkonto offen. Das Bankkonto weist per 21.05.2026 einen Saldo von -699,65 Euro auf. Die im Beschwerdeverfahren voraussichtlich anfallenden Kosten schätzt der Antragsteller nach Auskunft von einer Anwältin iHv. 2.000,- bis 3.000,- Euro. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf. Rechtliche Würdigung: § 292 BAO lautet auszugsweise: (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. […] (5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss. (6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. (7) Der Antrag kann gestellt werden 1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw. 2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw. 3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist. (8) Der Antrag hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, 4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten. (9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen. […] (12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen. […] Nach § 292 Abs. 1 BAO ist primäre Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs. 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18). Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegens einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (zB. BFG 20.03.2018, VH/2100002/2018). Nach VfGH 26.06.2020, G 302/2019, ist die Bestimmung verfassungskonform wie folgt auszulegen: "Die Wendung 'dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen' erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen. Damit schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten." Gegenständlich erfolgte die Schätzung im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung deshalb, weil der Antragsteller, nach den Feststellungen des Finanzamts, die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Angaben nicht bzw. nicht vollständig gemacht und die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt hat. Der maßgebliche Sachverhalt betrifft somit die persönlichen Lebensführungskosten des Antragstellers. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die ausschließlich seiner eigenen Sphäre entstammen und ihm daher unmittelbar bekannt sein müssen. Der Antragsteller hat die Durchführung der Schätzung in den Erstbescheiden durch die Verletzung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gemäß § 119 BAO zumindest mitverursacht. Es ist dem Antragsteller im zu führenden Beschwerdeverfahren somit im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten ohne Weiteres möglich, durch die vollständige Beantwortung der vom Finanzamt gestellten Fragen sowie durch die Vorlage der angeforderten Unterlagen zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen und dadurch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden beziehungsweise deren Grundlage zu beseitigen. Es handelt sich dabei nicht um einen Sachverhalt, dessen Feststellung aufgrund objektiver Umstände erschwert wäre. Vielmehr ist es dem Antragsteller einfach möglich, die für die Beurteilung seiner Lebensführungskosten erforderlichen Angaben zu machen sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne der oa. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erkennt das Bundesfinanzgericht darin nicht. Auch die vom Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Antrag geltend gemachte Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit, wonach das Finanzamt "zu wenig Beweise erhoben" habe, vermag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten nicht zu begründen. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf den allgemeinen Einwand einer aus seiner Sicht unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die Abgabenbehörde, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, woran die entsprechende rechtliche Schwierigkeit bestehen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensteht, entsprechende Beweisanträge zu stellen sowie weitere Unterlagen vorzulegen, wobei abermals darauf zu verweisen ist, dass die Schätzung nur aufgrund der Verletzung der Offenlegungsverpflichtung des Antragstellers erfolgte. Gleiches gilt für die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 21.05.2026, wonach er sich mangels detaillierter Kenntnisse des Verfahrens- und Steuerrechts außerstande sehe, die Beschwerdepunkte entsprechend zu formulieren. Auch dieses Vorbringen vermag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine besonderen Schwierigkeiten im Einzelfall darzutun. Das bloße Fehlen vertiefter steuer- oder verfahrensrechtlicher Kenntnisse auf Seiten eines Antragstellers stellt für sich genommen noch keinen Hinweis auf das Vorliegen eines rechtlich besonders komplexen oder außergewöhnlich schwierigen Verfahrens dar. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Umstand, der bei einer Vielzahl abgabenrechtlicher Verfahren gegeben ist und daher nicht geeignet ist, die Annahme besonderer Schwierigkeiten im gegenständlichen Fall zu rechtfertigen. Schließlich wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht oder sind solche aktenkundig, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten außerstande wäre, seinen Standpunkt zu seinen persönlichen Lebenshaltungskosten selbst darzulegen oder die für das Verfahren maßgeblichen Tatsachen zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzubringen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071). Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts liegt somit der Schwerpunkt des zugrundeliegenden Verfahrens nicht in der Lösung komplexer oder außergewöhnlicher Rechtsfragen, sondern vielmehr in der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, wobei diese Klärung maßgeblich an der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Antragsstellers liegt. Vor diesem Hintergrund kann weder aus der behaupteten unzureichenden Beweiserhebung durch das Finanzamt noch aus den vom Antragsteller geltend gemachten fehlenden detaillierten steuer- bzw. verfahrensrechtlichen Kenntnissen auf das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art geschlossen werden. Aus den dargelegten Gründen geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass im Verfahren, das dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegt, weder tatsächliche Schwierigkeiten, etwa im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung und die Fähigkeiten des Antragstellers, sein Anliegen wirksam zu vertreten, noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die zu entscheidenden Rechtsfragen bestehen. Es ist dem Antragsteller somit nicht gelungen, entsprechende Gründe darzulegen, die das Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd. § 292 Abs. 1 BAO rechtfertigen würden. Nachdem es bereits an dieser für die Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzung fehlt, konnte eine gesonderte Prüfung der weiteren Kriterien des § 292 BAO unterbleiben. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen seine Einkommensteuerbescheide 2022 - 2024 gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit Zustellung dieses Beschlusses von neuem zu laufen beginnt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher gegenständlich nicht vor. Belehrung und Hinweise Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.06.2018, VH/7400001/2018). Graz, am 5. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/2100003/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:VH.2100003.2026
Stammnummer
151775
Gültig
05.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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