IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des FAF vom 10. Mai 2013 über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…BAO Säumniszuschläge zu entrichten, wobei der erste Säumniszuschlag 2% der nicht zeitgerecht entrichten Abgabe beträgt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages soll als objektive Säumnisfolge die rechtzeitige Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht und damit die pünktliche Tilgung bestehender Abgabenschulden gewährleisten (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; 24.2…
…Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt…
…ausgesetzt ist, ... (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ..." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben…
…2016 wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird laut Beilage abgeändert. SZA 2016 bisher € 180,00 neu € 165,42" Zur Begründung führt die Beschwerdevorentscheidung aus: "Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt sich als objektive Säumnisfolge dar. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt…
…Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs…
…Finanzamts als unbegründet abgewiesen. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass ein Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge darstelle und weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheids noch die sachliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung nötig sei. Mit Schreiben vom 12.02.2026, eingebracht am 05.03.2026, beantragte der Bf…
…die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art" (zB VwGH 21.4.1983, 83/16/0016). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; 24.2.2004…
…Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs…
…der Bestimmungen § 217 Abs. 1 und 2 BAO die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von 2 % in Höhe von € 58,02 jedenfalls zu Recht erfolgte. Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht dar, wobei die Gründe, die zum…
… 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. VwGH 21.1.1998, 97/16/0446; VwGH 19.3.1990, 89/15/0066). Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung…
… 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0129). Bei dieser Erhöhung handelt es sich daher um eine vom…
…Das gegenständliche Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf Ausführungen hinsichtlich der dem Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenschuld. Gründe, die gegen die objektive Säumnisfolge sprechen, sind vom Bf. nicht vorgebracht worden und den Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird aber darauf…
…Zunächst ist festzuhalten, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit ist (VwGH 16.12.1998, 98/13/0134). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165…
…Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach …
…Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. VwGH 21.1.1998, 97/16/0446; VwGH 19…
…des § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr an (VwGH 19.3.1990, 89/15/0066). Die Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und keine Strafsanktion (VwGH 21.1.1998, 97/16/0446)…
…von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH 23.1.1989, 87/15/0141). Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und ist diese in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet (vgl. VwGH 19.3.1990, 89/15/0066; VwGH 26.6.1996…
…spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem. § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der diesem Abs 1 folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich…
…nicht entrichtete Abgabe zu bezahlen, die nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit beglichen ist. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen, welche eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht sind, setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (vgl. VwGH 27…