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BFG RV/7101927/2026
Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge unabhängig von der Rechtskraft bzw. Rechtmäßigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101927/2026vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, über die Beschwerde vom 20.01.2026, eingebracht am 21.01.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.01.2026 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, zu Steuernummer ***Bf.-StNr.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) wurde mit Bescheiden vom 21.11.2025 zur Einkommensteuer der Jahre 2021 - 2024 veranlagt. Aus diesen Bescheiden resultieren jeweils Nachforderungen. Gegen diese Bescheide hat der Bf. mit Schreiben vom 02.12.2025 Beschwerden erhoben, aber weder die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO noch Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO beantragt. Dieses Beschwerdeverfahren ist aktuell noch nicht rechtskräftig erledigt.
Da der Bf. am Fälligkeitstag die ausstehenden Beträge an Einkommensteuer der Jahre 2021 - 2024 nicht entrichtet hat, setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf. mit dem angefochtenen Bescheid erste Säumniszuschläge iHv. jeweils 2 % fest.
Hiergegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide noch nicht erledigt und die Nachforderungen aus den Einkommensteuerbescheiden rechtswidrig seien, weshalb auch keine Säumniszuschläge festgesetzt werden dürften.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 wurde die Beschwerde seitens des Finanzamts als unbegründet abgewiesen. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass ein Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge darstelle und weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheids noch die sachliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung nötig sei.
Mit Schreiben vom 12.02.2026, eingebracht am 05.03.2026, beantragte der Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 05.05.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. wurde mit Einkommensteuerbescheiden vom 21.11.2025 zur Einkommensteuer der Jahre 2021 - 2024 veranlagt und ergeben sich daraus die folgenden Nachforderungen:
2021: 3.571,00 €
2022: 3.122,00 €
2023: 2.963,00 €
2024: 3.125,00 €
Diese Nachforderungen wurden laut Auszug aus dem Abgabenkonto des Bf. von diesem bis zum Fälligkeitstag am 29.12.2025, bzw. auch in weiterer Folge bis zumindest 05.05.2026, nicht entrichtet.
Vom Bf. wurde weder in seinen Beschwerden vom 02.12.2025 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO noch Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO beantragt. Ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO wurde vom Bf. ebenfalls nicht gestellt. Eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO erfolgte seitens des Finanzamts ebenso nicht.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig.
Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
[…]
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
[…]
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
[…]
Gegenständlich ist unstrittig, dass sich aus den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2021 - 2024 des Bf. Nachforderungen ergeben und diese vom Bf. zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurden. Weiters ist unstrittig, dass der Bf. die Einkommensteuerbescheide mit Beschwerden vom 02.12.2025 angefochten hat und diese Beschwerden aktuell noch nicht rechtskräftig erledigt sind.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt grundsätzlich eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag dar. Ein Säumniszuschlag ist, wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde, unabhängig davon zu verhängen, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2022/13/0076). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Der Bf. hätte durch die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Zusammenhang mit seinen Beschwerden die Möglichkeit gehabt, die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden. In den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Bescheide wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, zugleich jedoch die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Darüber hinaus hätte der Bf. auch durch die Einbringung eines zeitgerechten Antrags auf Zahlungserleichterung die Vorschreibung von Säumniszuschlägen verhindern können. Eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO erfolgte seitens des Finanzamts ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 4 BAO, unter denen Säumniszuschläge nicht zu entrichten sind, liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Weiters wurde vom Bf. kein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt.
Auch liegt gegenständlich keine "ausnahmsweise Säumnis" des § 217 Abs. 5 BAO vor, da die entsprechenden Abgaben vom Bf. auch nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Fälligkeitstag entrichtet wurden.
Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist und auch kein weiterer Ausnahmefall des § 217 Abs. 4, 5 bzw. 7 BAO vorliegt, erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht.
Sollte sich durch das noch offene Beschwerdeverfahren zu den Stammabgaben der Umfang der Abgabenpflicht des Bf. nachträglich vermindern, hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vor Entscheidung über die Beschwerden gegen die Stammabgabenbescheide ist dahingehend zulässig (vgl. VwGH 26.03.2025, Ra 2025/13/0016).
Zum Antrag des Bf. auf "öffentliche Entscheidung" wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 23 Bundesfinanzgerichtsgesetz Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts im Internet über die Seite findok.bmf.gv.at anonymisiert veröffentlicht werden. Eines Antrags des Bf. bedarf es hierzu nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 6. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101927/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101927.2026
- Stammnummer
- 152226
- Gültig
- 06.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF