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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100288/2026

Säumniszuschlag gem § 217 BAO - Abhängigkeit von der Stammabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100288/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2025, zugestellt am 31.7.2025 betreffend den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 9. April 2025, zugestellt am 31. Juli 2025 setzte das Finanzamt Österreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Säumniszuschläge fest: | Abgabenart | Frist | Betrag in Euro | Säumniszuschlag in Euro | Glücksspielabgabe 8/2018 | 20.9.2018 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 9/2018 | 22.10.2018 | 10.476,00 | 209,52 | Glücksspielabgabe 10/2018 | 20.11.2018 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 11/2018 | 20.12.2018 | 10.476,00 | 209,52 | Glücksspielabgabe 12/2018 | 21.1.2019 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 1/2019 | 20.2.2019 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 2/2019 | 20.3.2019 | 9.777,60 | 195,55 | Glücksspielabgabe 3/2019 | 23.4.2019 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 4/2019 | 20.5.2019 | 10.476,00 | 209,52 | Glücksspielabgabe 5/2019 | 21.6.2019 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 6/2019 | 22.7.2019 | 10.476,00 | 209,52 | Glücksspielabgabe 7/2019 | 20.8.2019 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 8/2019 | 20.9.2019 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 9/2019 | 21.10.2019 | 10.476,00 | 209,52 | Glücksspielabgabe 10/2019 | 20.11.2019 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 11/2019 | 20.12.2019 | 10.476,00 | 209,52 | Glücksspielabgabe 12/2019 | 20.1.2020 | 10.825,20 | 216,50 | Glücksspielabgabe 1/2020 | 20.2.2020 | 10.825,20 | 216,50 | Summe | | | 3.834,17 Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzungen wären erforderlich gewesen, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Fristen entrichtet worden seien. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2025 eine Bescheidbeschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Abgabenbescheide Beschwerde erhoben worden sei, weshalb nunmehr keine Festsetzungen über Säumniszuschläge ergehen hätten können. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2025 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde ab. Dagegen brachte die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 18. November 2025 einen Vorlageantrag ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die dazugehörigen Aktenteile am 19. Mai 2026 dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheiden vom 31. März 2025 setzte die belangte Behörde nach Durchführung einer Außenprüfung die Glückspielabgabe für die Monate 8/2018 bis 12/2018, 1/2019 bis 12/2019 und 1/2020 gem § 201 Abs 2 Z 3 BAO fest. Die streitgegenständlichen ersten Säumniszuschläge wurden mit Bescheid vom 9. April 2025 gem § 217 BAO festgesetzt. In Summe wurden Säumniszuschläge iHv € 3.834,17 für Glücksspielabgaben von August 2018 bis Jänner 2020 festgesetzt. Die Glücksspielabgaben waren bereits fällig. Die Glücksspielabgabe wurde bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akteneile und Einsichtnahme in den elektronischen Akt, insbesondere aus den ergangenen Bescheiden. Die Tatsache, dass die Glücksspielabgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem. § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der diesem Abs 1 folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 2f). Gemäß § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Diese Maßnahme ist zwingend, also nicht im Ermessen und von Amts wegen von der Abgabenbehörde durchzuführen. Die für den Säumniszuschlag relevante Fälligkeit ergibt sich aus § 59 GSpG. Die Abgabenschuldigkeiten waren zu den genannten Fälligkeitstagen, demnach bereits vor Nachholung der Festsetzung der Abgaben durch die Behörde fällig. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass dieser Zahlungsverpflichtung für die im Festsetzungsbescheid genannten Monate ihrerseits nachgekommen worden wäre. Der Beschwerdeführer bekämpfte vielmehr die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Festsetzung der Glücksspielabgabe. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Der Säumniszuschlag wird auf Grund der Stammabgabe bemessen, das bedeutet, dass die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit Bemessungsgrundlage dafür ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, angefochten oder rechtskräftig ist. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist nach der Rechtsprechung des VwGH unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Stammabgabe (vgl VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 18.9.2003, 2002/16/0072), und von der Rechtskräftigkeit der Festsetzung der Stammabgabe (vgl VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; 26.1.2006, 2005/16/0240), sowie von der Tatsache, ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl VwGH 23.3.2000, 99/15/0145). Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag gem § 217 Abs 8 BAO herabzusetzen oder aufzuheben. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte somit zu Recht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Salzburg, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100288/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100288.2026
Stammnummer
151633
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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