…ihrer Ansicht nicht die Bestimmungen des § 213 Abs. 1 BAO anzuwenden seien, sondern die des § 213 Abs. 2 BAO, da es sich bei der Grunderwerbsteuer nicht um wiederkehrend zu erhebende Abgaben handle. Die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mehrerer von derselben Abgabenbehörde zu erhebender Abgaben und…
…BAO ergeben. Die Gebarung der KESt 2011 wurde rechtskonform abgesondert von § 213 Abs 1 BAO und mangels weiterer nicht wiederkehrend zu erhebender Abgaben nicht zusammengefasst auf einem § 213 Abs 2-Abgabenkonto verbucht. Im Beschwerdefall ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer 2011 durch unmittelbare Inanspruchnahme der Bf…
…weder zur St.Nr.***BF1StNr1*** (abgesondert durchgeführte Verbuchung gem.§ 213 Abs. 2 BAO bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Falle einer Direktvorschreibung von KEST) noch zur St.Nr.***17*** an der Adresse des Steuerberaters lautend auf ***9***, ***10*** ***2***, ausgewiesen. Der Hauptwohnsitz des Bfs…
…Gebarung herauszulösen.….. Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB Rechtsgebühren……. vgl. Ritz, BAO5, § 213 Tz 6, somit auch die Bestandgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG. Eine gemäß § 213 Abs. 1 bzw. 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung darf auch Abgaben von Gesamtschuldnern umfassen…
…erfasst. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung…
…Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. Für die Verbuchung der Zwangsstrafen, die nicht zu den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zählen…
…von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen…
…daher nicht vor. ---//--- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus: Gemäß § 213 Abs. 1 BAO sei bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen…
…BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle…
…Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. § 213 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: (1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen…
…wurden. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung…
…130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur…
…213 Abs. 1 BAO ordnet an, dass bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabenpflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung…
…in bargeldloser Form zu entrichten. Eine Ausdehnung der Bestimmung auf weitere Arten der Begleichung der Steuerschuld, etwa durch Anweisung, Umbuchung oder Verrechnung, ist daher nicht möglich. Eine Umbuchung eines Abgabenguthabens, das sich aus der Gebarung der von der Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben wie insbesondere…
…erwogen: § 213 Abs. 1 BAO: Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften…
…war (bzw. zu einem Teil noch ausgesetzt ist). Eine Verrechnung mit von der Einbringung ausgesetzter Abgaben steht § 215 Abs. 1 BAO jedoch nicht entgegen. Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist gemäß § 213 Abs…
…Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu…
…66. Diese Festsetzungen seien größer als der Rückstand. Zum Verständnis des Abgabenkontos wird der Beschwerdeführer auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, grundsätzlich, für jeden Abgabepflichtigen…
…ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet würden oder für die er zur Haftung herangezogen werden könne, binnen einer Frist von einem Monat tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet würden. § 213 Abs 1 BAO sehe die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben eines Abgabenpflichtigen…
…zu konkretisieren (VwGH 5.7.1999, 99/16/0115). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit den bisherigen Bezahlungen der anderen Beteiligten würden keine Rückstände auf dem Abgabenkonto aufscheinen, entspricht dieser Konkretisierungspflicht nicht. § 213 BAO bestimmt (auszugsweise) Folgendes: "(1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden…