…den dort dargelegten Gründen stattgegeben. Das BFG ist in diesem Erkenntnis zur Auffassung gelangt, dass die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen und daher keiner Lohnsteuer und - mangels Pflichtversicherung der Geschäftsführer als freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs…
…dass die vier an der GmbH nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer seit 01.07.2013 im Rahmen eines neuen Geschäftsführervertrages, der sie weisungsfrei stellt, beschäftigt werden und daher ihre Geschäftsführerbezüge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Lohnsteuer unterworfen und kein Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Die Lohnsteuerprüfung…
…wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b. EStG auszulösen. Diese Streitfrage hat das BFG unter Heranziehung der zitierten VwGH-Judikatur gelöst. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist nicht…
…auf das verwiesen wird, war vom Vorliegen von Dienstverhältnissen, sowohl der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin sowie der vier nicht wesentlich Beteiligten der Bf. ausgegangen worden. Deren Honorare wurden in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in den Jahren 2010 bis 2013 einbezogen…
…wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 wurden (nur) deshalb Festsetzungsbescheide (DB, DZ) erlassen, weil die Bf. es unterlassen hatte, die Bezüge der beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnungsabgaben (DB…
…zu einer tatsächlichen Vertretung gekommen. Die AP hatte keine Nachweise dazu erbracht, dass persönliche Weisungen erteilt worden wären. Es war daher von keiner arbeitsbezogenen Weisungsbefugnis der Bf. auszugehen. Mangels Weisungsgebundenheit der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter Dr. S. und Mag. X. lagen somit keine Dienstverhältnisse iSd …
…zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988…
…Gesellschafter als einzige zur Leistungserbringung zur Verfügung standen, und somit von einer höchstpersönlichen Tätigkeit auszugehen ist, führen unter dem Aspekt der ganzheitlichen Betrachtung zur Bejahung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 für den steuerlichen Bereich. Die an den nicht wesentlich beteiligten…
…Sachverhalt festgestellt wurde (vgl. Bp-Bericht vom 4. April 2009): - Die Heranziehung zur Arbeitgeberhaftung sei aufgrund von Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen von nicht bloß geringem Ausmaß erforderlich gewesen. - Die Beschäftigung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF würde die Merkmale des § 47 Abs. 1 EStG 1988 erfüllen…
…Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. ging daher ins Leere. Wenn von der Bf. auf den Beschluss, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0108, verwiesen wurde und argumentiert wurde, dass dieser für eine Beurteilung des Sachverhalts bei der Bf. nicht maßgeblich sei…
…der Gesellschaft beteiligt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - und diese Rechtsansicht bezieht sich nunmehr nach Ergehen des Erkenntnisses 2008/13/0335 unmissverständlich auch auf nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer - stellt die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge lediglich eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft dar…
…von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt, Einkünfte aus…
…nicht mehr bekämpfbar. Auch in Bezug auf die Jahre 2011 und 2012 wurden alle strittigen Entgelte , die die Bf an die OG bezahlt hatte, den einzelnen OG-Gesellschaftern zugerechnet; Das BFG setzte den DB und DZ allerdings nur in Bezug auf die den wesentlich beteiligten…
…Wege der steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag eingebracht. Darin wurde auf die BVE vom 12.6.2017 u.a. wie folgt repliziert. "Das Finanzamt geht von der irrigen Rechtsansicht aus, dass bei den nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern OHNE Geschäftsführerfunktion (23,25% bzw. 5% Beteiligung) Einkünfte gem. …
… 41 FLAG einzubeziehen. Zu den vier weiteren, nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern der Bf. war aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zu prüfen, ob jeweils ein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinn gegeben war und dadurch die erhaltenen Beträge in die jährliche Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen waren. Unstrittig…
…RV/0793-G/09, ging es um die Tätigkeit von Ärzten, die andere Ärzte vertreten haben, und nicht um die Tätigkeit von wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern. Überdies wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2013, 2011/15/0122, aufgehoben. Die in der Beschwerdeschrift…
…zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988…
…oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit…
…für eine Tätigkeit durch den Patentrechtsinhaber angesehen werden. Grundsätzlich ist eine Aufteilung der Bezüge an wesentlich beteiligte Gesellschafter in solche aus der Geschäftsführertätigkeit und in solche aus dem sogenannten operativen Bereich schon nach dem Wortlaut des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht möglich…
…2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten abstellt. Unter "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" iSd § 22 Abs. 2 Z 2 2. TS EStG 1988 fallen alle Vergütungen durch die GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer…