…besuchten ab September 2014 das vom Wohnort 34 km entfernte Privatgymnasium in PLZA Studienort, AdrA. Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort Wohngemeinde zum Studienort Studienort und vom Studienort zum Wohnort beträgt jeweils nicht mehr als eine Stunde. Für Betreuungskosten ihrer beider Kinder durch Tennisschule, Landesmusikschule…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt entgegen der im Vorlageantrag von der Bf. vertretenen Ansicht die Zeit zwischen Verlassen des Wohnhauses der Bf. und dem Erreichen des Bahnhofes in ***3*** nicht zu berücksichtigen…
…Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus…
…unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels in beiden Richtungen ("je") mehr als eine Stunde beträgt. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an. Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind nicht einzurechnen (vgl VwGH 27.8.2008…
…Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes lautet auszugsweise: (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde…
…Behauptung eines Drops im Ausmaß von mehr als 10 % ist daher als eine nachmalige, durch nichts nachgewiesene bloße Schutzbehauptung zu werten. b) Dagegen sind die seitens der Bf in der Stellungnahme vom 1.9.2020 zur fraglichen "Tischmiete" gemachten Angaben aus folgenden Gründen als hinreichend…
…kein Anspruch auf den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung gegeben: Demnach liegt der Ausbildungsort nicht innerhalb des Einzugsgebietes, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour jeweils mehr als eine Stunde dauert. Maßgeblich ist daher nur die Fahrzeit von Ortsgemeinde nach Schulort und von…
…des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt…
…Fassung als nicht mehr zumutbar. § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: „Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde…
…Ausbildungsstätte im Falle ihres Sohnes CD mehr als eine Stunde betrage. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2020 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom Finanzamt F als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde auf das noch nicht rechtskräftig erledigte Beschwerdeverfahren das Vorjahr…
…Wortlaut: „(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Folgendes: "(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…als nicht mehr zumutbar. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde…
…Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" hingegen nicht einzurechnen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/15/0168)". Aus…
…Organwaltern alleine reicht nicht aus. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Verdächtigte als Täter des vorgeworfenen…
…außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privatveranlasst ist oder - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt …
…Beschwerdefall gilt dies für die Fahrtdauer. Dauerte die Fahrt vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstelle und zurück wie gegenständlich regelmäßig mehr als 3 Stunden, was einer Verlängerung der Arbeitszeit um 37,5 % entspricht, so kann nicht mehr davon die Rede sein, dass die tägliche Rückkehr zumutbar ist…
…die konkrete zeitliche Lagerung der Ausbildung ein zumutbares Verkehrsmittel gibt und hat die Zuerkennung des Pauschbetrages bei einem mehrmals täglich verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, das für die Strecke Wohnort-Ausbildungsort nicht mehr als eine Stunde benötigt, verneint, auch wenn an einem Tag der Woche infolge Abfahrt…
…als nicht mehr zumutbar." § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde…