Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100274/2025
I. Sonderausgabenabzug für eine freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung Bund II. Sonderausgabenabzug für Zahlungen betreffend eine private Rentenversicherung in Deutschland III. Sonderausgabenabzug für freigebige Zuwendungen an ausländische Spendenempfänger IV. Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertiger Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes V. Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Kinderabsetzbetrag für weniger als sechs Monate
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100274/2025vom 05.05.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 6. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Erklärung, Ergänzungsersuchen, Bescheid, Beschwerde
Im Rahmen der am 06.12.2021 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 wurde durch den Beschwerdeführer die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Familienbonus Plus für seine näher genannten Kinder sowie des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes beantragt. Zusätzlich wurden - neben Beiträgen an Berufsverbände, Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung - Spenden an ausländische Organisationen in Höhe EUR 2.367,00 sowie Kosten für eine freiwillige Weiterversicherung in Höhe von EUR 28.083,40 geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 07.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das belangte Finanzamt zur Übermittlung weiterer Informationen und Nachweise betreffend die obig angeführte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 aufgefordert.
Im Rahmen des Schreibens vom 02.01.2022 wurde das Ergänzungsersuchen vom 07.12.2021 durch den Beschwerdeführer beantwortet und die geforderten Informationen/Unterlagen übermittelt.
Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 ist am 20.01.2022 ergangen. Im Rahmen dieses Bescheides sind die geltend gemachten Werbungskosten (Beiträge an Berufsverbände, Kosten für die Familienheimfahrt und doppelte Haushaltsführung) sowie die Spenden erklärungsgemäß enthalten. Zusätzlich wurde der Familienbonus Plus aliquot für drei Monate [Anmerkung: Der Beschwerdeführer wohnt und arbeitet seit Oktober 2020 in Österreich] gewährt. Die Kosten für die freiwillige Weiterversicherung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden als Topf-Sonderausgaben mit einem (eingeschliffenen) Betrag von EUR 478,05 berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes wurden - mit näherer Begründung - nicht gewährt.
Mit Schreiben vom 06.02.2022 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass die Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland nicht als Topf-Sonderausgaben, sondern in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben zur berücksichtigen seien. Zusätzlich seien auch noch Beiträge an eine private Rentenversicherung geleistet worden, die hiermit ebenfalls geltend gemacht werden Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer noch gegen die Nichtgewährung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Konkret wurde der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Ausmaß von drei Monaten sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe gewährt. Anstelle der (eingeschliffenen) Topf-Sonderausgaben wurde lediglich das Sonderausgabenpauschale in Höhe von EUR 60,00 gewährt.
Mit Schreiben vom 27.05.2023 wurde durch den ein erneuter Einspruch [gemeint wohl: Vorlageantrag] eingebracht. Im Rahmen dieses Schreibens wurde die Gewährung des ganzjährigen Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sowie die gänzliche Berücksichtigung der Kosten für die Weiterversicherung in Deutschland beantragt.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 10.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 22.04.2025 wurde der Beschwerdeführer - in Anbetracht der Tatsache, dass die Jahre 2021, 2022 und 2023 in der Zwischenzeit rechtskräftig durch Beschwerdevorentscheidungen erledigt wurden - um Auskunft gebeten, ob die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2020 noch aufrechterhalten wird. Bejahendenfalls wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen, dies auch unter Verweis auf die Ausführungen des belangten Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen für die Folgejahre.
Mit Schreiben vom 25.06.2025 wurde durch die - nunmehrige - steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - im Wesentlichen - ausgeführt, dass eine Nichtabzugsfähigkeit der Zahlungen des Beschwerdeführers an die deutsche Rentenversicherung Bund eine Verletzung der EU-Grundfreiheiten darstellen würde. Hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung des Kindes des Beschwerdeführers an der TU Berlin wurde ausgeführt, dass dieses Studium nicht vergleichbar mit jenem an der RPTU sei, das seitens des belangten Finanzamtes in den Folgejahren ins Treffen geführt wurde und auf Basis dessen in den Folgejahren der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt worden sei.
Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 02.07.2025 wurde die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers an das belangte Finanzamt zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.08.2025 wurde durch das belangte Finanzamt eine Stellungnahme erstattet. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde seitens des belangten Finanzamtes die Auffassung vertreten, dass die freiwilligen Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung keine Weiterversicherung, sondern eine Höherversicherung darstellen würden, die letztmalig im streitgegenständlichen Jahr als Topf-Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Zeiträume vor Aufnahme der Beschäftigung in Österreich vertritt das belangte Finanzamt die Auffassung, dass in diesen Zeiträumen keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bestanden habe, weshalb die diese Monate betreffenden Zahlungen nicht zu berücksichtigen seien.
Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 25.08.2025 wurde die Stellungnahme des belangten Finanzamtes an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und seit 01.10.2020 in Österreich nichtselbständig tätig. Ebenfalls seit 01.10.2020 unterliegt der Beschwerdeführer der Sozialversicherungspflicht in Österreich. Die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge wurden an die ÖGK abgeführt.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 hat der Beschwerdeführer den Abzug der folgenden Aufwendungen als Werbungskosten begehrt:
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden in Höhe von EUR 394,00
Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von EUR 3.887,03
Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von EUR 918,00
Zusätzlich hat der Beschwerdeführer die folgenden Sonderausgaben geltend gemacht:
Spenden in Höhe von EUR 2.000,00 an das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. ("Brot für die Welt")
Spenden in Höhe von EUR 384,00 an World Vision Deutschland e.V.
Kosten für die freiwillige Weiterversicherung oder einen Nachkauf von Versicherungszeiten in Höhe von EUR 28.083,40
Die genannten Spendenempfänger sind nicht in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen.
Die beantragten "Kosten für die freiwillige Weiterversicherung" setzen sich aus insgesamt drei Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung Bund zusammen und wurden vom Beschwerdeführer sämtlich freiwillig geleistet:
Zahlung vom 23.12.2020 in Höhe EUR 15.400,80 für den Beschwerdeführer selbst. Dieser Betrag entspricht zwölf Monatsbeträgen zu je EUR 1.283,40 und somit dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung bei der deutschen Rentenversicherung Bund. Der Mindestbeitrag im Jahr 2020 hat EUR 83,70 pro Monat betragen.
Beantragt wurde weiters der Abzug eines Betrages in Höhe von EUR 1.283,40 für Zahlungen betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, der sich anhand der vorliegenden Überweisungsbestätigung jedoch nicht nachvollziehen lässt. Es wurde am 23.12.2020 lediglich eine Zahlung in Höhe von EUR 1.200,00 für die Ehegattin des Beschwerdeführers geleistet.
Zahlung vom 23.12.2020 in Höhe von EUR 11.399,20 für den Beschwerdeführer selbst. Dieser Beitrag dient dazu, eine Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters auszugleichen.
Schließlich hat der Beschwerdeführer noch die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Familienbonus Plus sowie des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes beantragt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat im gegenständlichen Jahr weder in Österreich noch in Deutschland Einkünfte erzielt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 den Kinderabsetzbetrag für zwei Kinder für insgesamt drei Monate, nämlich von Oktober bis Dezember 2020 erhalten.
Jene Tochter des Beschwerdeführers, für die dieser im Rahmen der Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 die Gewährung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes beantragt, hat im Jahr 2020 an der TU Berlin das Bachelorstudium "Chemieingenieurwesen" betrieben. Eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit hätte allerdings auch im Einzugsbereich des Wohnortes bestanden, konkret das Studium "Bio- und Chemieingenieurwissenschaften" an der RPTU Kaiserslautern-Landau.
Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zusätzlich noch den Abzug von Beiträgen zu einer privaten Rentenversicherung (Er- und Ableben) in Deutschland in Höhe von EUR 1.641,08 beantragt. Der zugrundeliegende Vertrag wurde am 01.12.2001 abgeschlossen und die Versicherungsprämie ist jeweils am 01.12. eines Jahres fällig. Vertragspartner ist die ***Versicherung***.
Der Beschwerdeführer hat im hier maßgeblichen Jahr 2020 in Deutschland Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 34.218,00 erzielt. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich für den Beschwerdeführer in Österreich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe EUR 45.274,68.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN).
Die Feststellung betreffend die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Eintrag im Zentralen Melderegister, in das vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 nichtselbständig in Österreich tätig ist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich der Sozialversicherungspflicht unterliegt und die Beiträge auch abgeführt wurden, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, konkret dem Abschnitt "Lohnzettel und Meldungen", der im angefochtenen Bescheid enthalten ist. Hinsichtlich Sozialversicherung wurde zudem vom erkennenden Richter in die Sozialversicherungsdatenbank (AJ-WEB) Einsicht genommen.
Die Feststellung betreffend die in der Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die Anträge auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Familienbonus Plus sowie des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ergeben sich aus der Erklärung selbst. Die Feststellung betreffend die Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, konkret dem deutschen Einkommensteuerbescheid 2020. Die Feststellung betreffend den Bezug des Kinderabsetzbetrages im Jahr 2020 in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 beruht auf den in den Datenbanken der Finanzverwaltung vom erkennenden Richter abgerufenen Informationen.
Die Feststellung, wonach die Spendenempfänger nicht in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen sind, beruht auf der Einsichtnahme in die genannte Liste (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp#aw, abgerufen am 04.05.2026) durch den erkennenden Richter.
Die Feststellungen betreffend die freiwillig geleisteten Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung Bund ergeben sich aus den im Akt einliegenden Schreiben der deutschen Rentenversicherung Bund sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Überweisungsbestätigung. Die Feststellung betreffend die zusätzlich geltend gemachten Beiträge für eine private Rentenversicherung in Deutschland ergibt sich aus der Beschwerde und der diesbezüglich vorgelegten "Renteninformation" zum 01.12.2020.
Die Feststellung betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 erzielten Einkünfte in Deutschland beruht auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020.
Die Feststellung, wonach eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für die Tochter des Beschwerdeführers auch im Einzugsbereich des Wohnortes bestanden hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage (VwGH 26.06.2013, 2011/13/0114, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Jahr 2020 das Bachelorstudium "Chemieingenieurwesen" an der Technischen Universität Berlin betrieben. Die Mindeststudienzeit für dieses Studium beträgt - gemäß der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung der TU Berlin vom 18.09.2022 - sechs Semester. Gemäß dem auf der Homepage der TU Berlin (https://www.tu.berlin/studieren/studienangebot/gesamtes-studienangebot/studiengang/chemieingenieurwesen-b-sc, abgerufen am 04.05.2026) abrufbaren Kurzprofil werden im Rahmen dieses Studiums die folgenden Kompetenzen vermittelt:
Im Chemieingenieurwesen beschäftigen Sie sich damit, Rohstoffe durch chemische, physikalische und biologische Prozesse zu Produkten umzuwandeln, die neue, gewünschte Eigenschaften besitzen. Beispiele dafür sind Kunststoffe, Farben oder Kosmetika. Entsprechend anwendungsorientiert ist der Bachelorstudiengang Chemieingenieurwesen: Ihnen wird Expertenwissen an der Schnittstelle zwischen Chemie und Prozesswissenschaften vermittelt. Dieses Wissen befähigt Sie, Produkte zu entwickeln und dazu beizutragen, dass diese hergestellt und eingesetzt werden können. Dafür erhalten Sie im Studium neben Grundlagen in Mathematik, Physik und Chemie Fachwissen in den Gebieten Energie-, Impuls- und Stofftransport und zu verfahrenstechnischen Prozessen. Außerdem lernen Sie Funktionsweise, Aufbau und Anwendung von Apparaten zur Verarbeitung von Rohstoffen kennen und diese Apparate auszulegen.
Seitens des belangten Finanzamtes wurde ins Treffen geführt, dass eine entsprechende Ausbildung jedoch auch im Einzugsbereich des Wohnortes (konkret - des Familienwohnsitzes mit der Adresse "***Familienwohnsitz***") bestanden hätte, und zwar das Studium "Bio- und Chemieingenieurwissenschaften" an der RPTU Kaiserslautern-Landau. Die Mindeststudienzeit für dieses Studium beträgt - gemäß dem vom erkennenden Richter abgerufenen Studienplan - sieben Semester. Gemäß dem auf der Homepage der RPTU Kaiserslautern-Landau (https://rptu.de/studienangebot/22808/Bio__und_Chemieingenieurwissenschaften-Maschinenbau_und_Verfahrenstechnik-bachelor, abgerufen am 04.05.2026) abrufbaren Kurzprofil werden im Rahmen dieses Studiums die folgenden Kompetenzen vermittelt:
Die Bio- und Chemieingenieurwissenschaften verbinden naturwissenschaftliche Disziplinen wie Chemie, Biologie und Physik mit technischem Know-how. Ziel ist es, chemische und biologische Prozesse technisch nutzbar zu machen - etwa zur Herstellung von Medikamenten, zur Wasseraufbereitung oder zur Entwicklung nachhaltiger Materialien.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Wie lassen sich naturwissenschaftliche Erkenntnisse in industrielle Anwendungen übersetzen? Zum Beispiel: Wie wird aus einem Wirkstoff im Labor ein Medikament, das sicher in großen Mengen produziert werden kann? Oder: Wie können Mikroorganismen genutzt werden, um biologisch abbaubare Kunststoffe herzustellen?
Im Studium lernst du die naturwissenschaftlichen Grundlagen dieser Prozesse - und gleichzeitig, wie Produktionsanlagen geplant, gesteuert und verbessert werden. So wirst du bestens vorbereitet auf Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Produktion - etwa in der chemischen Industrie, der Biotechnologie oder der Umwelttechnik.
Bereits auf Basis dieser Kurzprofile ist ersichtlich, dass die beiden Studien (bzw. das darin vermittelte Wissen) an einer sehr ähnlichen Stelle ansetzen. Beide Studien verbleiben nicht auf einer theoretischen Ebene, sondern beabsichtigen die "Übersetzung" von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen in die tatsächliche Herstellung von Produkten.
Der Vergleich der jeweiligen Studienpläne erhärtet diesen Eindruck. In beiden Studien werden in vergleichbarem Ausmaß Kenntnisse der "Höheren Mathematik" (27 Leistungspunkte an der TU Berlin, 24 Leistungspunkte an der RPTU) sowie der Allgemeinen Chemie, der organischen Chemie und der anorganischen Chemie vermittelt. Aufgrund der Tatsache, dass das Studium an der RPTU neben der chemischen auch noch eine biologische Seite enthält, ist der chemische Schwerpunkt an der TU Berlin deutlicher ausgeprägt und somit mit einer höheren Anzahl von "Leistungspunkten" versehen (konkret - 51 Leistungspunkte). Aufgrund des auch an der RPTU zu erkennenden deutlichen Schwergewichtes der Chemie verglichen mit der Biologie (36 zu 9 Leistungspunkten, sohin in Summe 45 Leistungspunkte) erscheint dem erkennenden Richter nach wie vor eine Vergleichbarkeit der Studien gegeben, allenfalls mit einer leicht erhöhten Spezialisierung im Fach der Chemie im Studium an der TU Berlin. Aus dem Vergleich der Studienpläne ergibt sich weiters, dass das Studium an der RPTU - verglichen mit jenem an der TU Berlin - einen größeren Schwerpunkt auf die vermittelten "Technischen Grundlagen" (etwa betreffend Thermodynamik, Werkstoffe, Verfahrenstechnik) legt. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass im Studium an der RPTU aufgrund der um ein Semester höheren Studiendauer zusätzlich 30 ECTS-Punkte zu absolvieren sind.
Im Ergebnis ist jedoch - ungeachtet der obig dargestellten Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der Studien - nach Ansicht des erkennenden Richters von einer Vergleichbarkeit der Studien auszugehen. Beide Studien setzen - gemäß den zitierten Kurzprofilen - an ähnlichen Stellen an und auch die Studienpläne sind - obwohl sich die Gewichtung einerseits in Richtung Technik (RPTU) und andererseits in Richtung Chemie (TU Berlin) im Detail unterscheidet - im Wesentlichen (noch) gleichwertig im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auf eine irgendwie geartete "besondere Reputation" einer der betroffenen Universitäten ist nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 26.05.2004, 2000/14/0207).
Die RPTU befindet sich innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes, konkret in etwa 20 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt. Die Strecke kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln in unter einer Stunde bewältigt werden (Quelle: Routenplaner auf maps.google.at).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
A. Sonderausgaben
a) Rechtliche Grundlagen
§ 18 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[…]
1a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
[…]
7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6
geleistet werden.
Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.
Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 und Abs. 3 Z 2a.
[…]
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Sind diese Ausgaben insgesamt
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.
[…]
b) Spenden
Die obig zitierte Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sieht eine Abzugsfähigkeit von freigiebigen Zuwendungen (d.h. Spenden) nur in jenen Fällen vor, in denen die Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Zuwendung in die Liste begünstigter Einrichtungen eingetragen waren (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 2021, § 18, Rz 126). Gemäß dem festgestellten Sachverhalt ist diese Voraussetzung auf Ebene der beiden Spendenempfänger nicht erfüllt [Anmerkung - eingetragen in der genannten Liste ist lediglich World Vision Österreich mit einer Adresse in Wien; abweichender Spendenempfänger im konkreten Fall ist allerdings World Vision Deutschland e.V. mit einer Adresse in Friedrichsdorf].
Da die Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht in der genannten Liste eingetragen waren, können die geleisteten Spenden im Inland nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vgl. BFG 29.03.2021, RV/5100160/2021, mwN). Lediglich ergänzend wird auf die Ausführungen von Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 18, Rz 123f, Stand 01.03.2018, rdb.at verwiesen:
Ob eine Körperschaft in die Liste einzutragen ist, ist nicht im Einkommensteuerverfahren des Spenders, sondern in einen eigenem, von der Körperschaft zu initiierenden Verfahren nach § 4a Abs 8 zu prüfen (vgl UFS Wien 05.12.2007, RV/0313-W/07, zur früheren Rechtslage).
Über den Antrag der Körperschaft ist außerdem mit Bescheid abzusprechen (§ 4a Abs 8 aE), der ggf im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann.
Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die inländischen Körperschaften gleichgestellt sind. Da das Verfahren für ausländische und inländische Körperschaften gleich ist, sind ausländische Körperschaften nicht diskriminiert. Das Unionsrecht schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, dafür zu sorgen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte ausländische Einrichtungen im Inland automatisch die gleiche Anerkennung erhalten (vgl EuGH 27.01.2009, C-318/07, Persche). Auch ausländischen Einrichtungen ist ein Verfahren nach § 4a Abs 8 zumutbar, wenngleich in vielen Fällen fraglich sein wird, ob der Aufwand für einige wenige österr Spender dafür steht. Da es dem Urteil des EuGH zufolge auch einem Mitgliedstaat möglich ist, im Rahmen seiner Regelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden inländische und in anderen Mitgliedstaaten ansässige als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen unterschiedlich zu behandeln, wenn Letztere andere Ziele als die in seiner eigenen Regelung vorgegebenen verfolgen, dürfte auch das Erfordernis eines Österreichbezugs bei bestimmten begünstigten Zwecken (vgl LStR 2000 Rz 566b) unionsrechtlich zulässig sein.
Auf Basis der obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid somit dahingehend abzuändern, als die im angefochtenen Bescheid enthaltenen freigiebigen Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von EUR 2.367,00 nicht zum Abzug zugelassen und somit mit einem Betrag von EUR 0,00 festgesetzt werden.
c) Freiwillige Beitragszahlungen an deutsche Rentenversicherung
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer seit dem Oktober 2020 in Österreich nichtselbständig tätig und aus diesem Grund im Inland sozialversicherungspflichtig, wobei die auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeträge im streitgegenständlichen Jahr an die ÖGK abgeführt wurden. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 die folgenden freiwilligen Beiträge an die deutsche Rentenversicherung Bund entrichtet hat:
Zahlung vom 23.12.2020 in Höhe EUR 15.400,80 für den Beschwerdeführer selbst. Dieser Betrag entspricht zwölf Monatsbeträgen zu je EUR 1.283,40 und somit dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung bei der deutschen Rentenversicherung Bund. Der Mindestbeitrag im Jahr 2020 hat EUR 83,70 pro Monat betragen.
Zahlung vom 23.12.2020 in Höhe von EUR 1.200,00 für die Ehegattin des Beschwerdeführers. Beantragt wurde der Abzug eines Betrages in Höhe von EUR 1.283,40, der sich anhand der vorliegenden Überweisungsbestätigung jedoch nicht nachvollziehen lässt.
Zahlung vom 23.12.2020 in Höhe von EUR 11.399,20 für den Beschwerdeführer selbst. Dieser Beitrag dient dazu, eine Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters auszugleichen.
Seitens des belangten Finanzamtes wurden die obig genannten freiwilligen Beiträge an die deutsche Rentenversicherung Bund nicht zum Abzug in Österreich zugelassen. Begründend wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.02.1992, 90/13/0154) verwiesen, in der vom VwGH - unter anderem - wie folgt ausgeführt wurde:
Bei der im Beschwerdefall maßgeblichen Beurteilung der Frage, was unter dem Begriff "freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" zu verstehen ist, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des EStG 1972 unter dem Begriff "freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung" ausschließlich Weiterversicherungen im Sinne des ASVG und weiterer inländischer Sozialversicherungsgesetze verstanden hat, zumal dann, wenn der österreichische Gesetzgeber von "gesetzlich" spricht, darunter nur eine Regelung verstanden werden kann, die sich nach der inländischen Rechtsordnung als "gesetzlich" darstellt, es sei denn, er bringt anderes (wie in den folgend angeführten Bestimmungen) im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck. Daß der Gesetzgeber unter "gesetzlicher Pensionsversicherung" allein eine inländische gesetzliche Versicherung verstanden hat, ist auch aus der vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 zu entnehmen, weil in dieser Bestimmung neben den "Beiträgen des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung" ausdrücklich "Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischene Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht" sowie "Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung" angeführt sind.
Zu dieser Entscheidung ist zweierlei festzuhalten - erstens, die Entscheidung ist zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen Union war. Seit dem Zeitpunkt des EU-Beitritts kann dieser Entscheidung - vor allem unter dem Aspekt der Grundfreiheiten (konkret: Arbeitnehmerfreizügigkeit) - nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden (vgl. Rust in SWI 03/2026, Seite 175 ff). Zweitens hat der VwGH in der Zwischenzeit selbst ausgeführt, dass eine Auslegung, mit welcher dieser Begriff auf eine inländische gesetzliche Pensionsversicherung eingeschränkt wird, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenstünde (VwGH 23.02.2010, 2008/15/0250).
Somit ist als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Tatsache, dass die freiwilligen Zahlungen nicht an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt, sondern an die deutsche Rentenversicherung Bund entrichtet wurden, noch nicht grundsätzlich dazu führt, dass die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben verneint werden muss. Dies ergibt sich außerdem aus der Rechtsprechung des EuGH in - unter anderem - der Rechtssache C-136/00 (EuGH 03.10.2002, Danner), in der vom EuGH wie folgt ausgeführt wurde:
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich allerdings eine Einschränkung dahingehend, als jene geleisteten Beträge, die über die Höhe der Pflichtbeiträge hinausgehen, nicht als eine "Weiterversicherung", sondern als eine "Höherversicherung" zu qualifizieren sind, deren Abzug nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen ist (VwGH 29.03.2022, Ro 2020/15/0002).
Auf Basis der obigen Ausführungen ist betreffend die einzelnen freiwilligen Beträge an die deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2020 in Österreich nichtselbständig tätig und unterliegt mit dieser Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht in Österreich. Die freiwilligen Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung Bund übersteigen daher - soweit dieser Zeitraum betroffen ist - die Höhe der Pflichtbeiträge, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in Österreich bereits eingehoben wurden. Daraus ergibt sich für die freiwilligen Beträge von monatlich EUR 1.283,40 für die freiwillige Weiterversicherung des Beschwerdeführers in Deutschland die folgende Konsequenz:
Soweit die Monate Oktober bis Dezember 2020 betroffen sind, sind diese Beträge als "Höherversicherung" im Sinne der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH (und nicht als "Weiterversicherung") zu qualifizieren. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesen Monaten in Österreich bereits aufgrund seines Dienstverhältnisses sozialversicherungspflichtig war und diese Pflichtbeiträge entsprechend eingehoben wurden. Im Zusammenhang mit den Zahlungen für diese Monate kommt daher allenfalls ein Abzug als Topf-Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Frage. Dies entspricht im Übrigen auch der in der Stellungnahme vom 22.08.2025 geäußerten Ansicht des belangten Finanzamtes.
Soweit die Monate Jänner bis September 2020 betroffen sind, liegt - mangels einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich - schon begrifflich keine "Höherversicherung" vor, da eine solche voraussetzen würde, dass ein Grund- oder Pflichtbetrag erhöht wird. Dass auch in Deutschland in diesen Monaten kein Pflichtversicherungstatbestand vorgelegen ist, ergibt sich daraus, dass eine freiwillige Weiterversicherung in Deutschland nur dann möglich ist, wenn nicht bereits ein Pflichtversicherungstatbestand erfüllt ist (§ 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung). Da sich die geleisteten Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in Deutschland allerdings auf das gesamte Jahr beziehen, muss notwendigerweise vom Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in Deutschland im Zeitraum Jänner bis September 2020 ausgegangen werden.
Das belangte Finanzamt führt im Rahmen der Stellungnahme vom 22.08.2025 aus, dass ein Abzug der freiwillig geleisteten Beträge insoweit nicht erfolgen könne, als die Beträge die Monate vor Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht im Inland (d.h. Jänner bis September 2020) betreffen, und verweist diesbezüglich auf eine in der Stellungnahme zitierte Literaturstelle. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass in dieser Literaturstelle von Ausgaben die Rede ist, die vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht abfließen. Davon kann im gegenständlichen Fall allerdings keine Rede sein, da die freiwilligen Zahlungen sämtlich im Dezember 2020 (und somit nach Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit in Österreich) geleistet wurden und somit erst im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht abgeflossen sind.
Würde man - hypothetisch - einen Inlandssachverhalt unterstellen, in der seitens des Steuerpflichtigen für jene Zeiträume, in denen keine Sozialversicherungspflicht besteht, Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt zur "Weiterversicherung" in der gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt geleistet werden, wäre die Abzugsfähigkeit dieser Beiträge iSd § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 unstrittig (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 2021, § 18, Rz 27). Nichts anderes kann - nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH und unter Beachtung der Grundfreiheiten des Binnenmarktes - für Fälle wie den gegenständlichen gelten, in denen die einzige Variable, die sich ändert, jene des Zahlungsempfängers (d.h. von der inländischen Pensionsversicherungsanstalt zur ausländischen Rentenversicherung) ist.
Auf Basis dieser Ausführungen ergibt sich somit, dass die freiwilligen Zahlungen des Beschwerdeführers an die deutsche Rentenversicherung von monatlich EUR 1.283,40, soweit sie die Zeiträume Jänner bis September 2020 betreffen, als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu qualifizieren sind und daher als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 geltend gemacht werden können.
Anderes gilt für die ebenfalls im Dezember 2020 geleistete Zahlung von EUR 11.399,20. Diese freiwillige Zahlung wurde - gemäß dem festgestellten Sachverhalt - explizit deshalb geleistet, um eine Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in Deutschland abzufedern bzw. gänzlich zu vermeiden. Diese - sogar noch über die freiwillig geleisteten Beträge im Höchstausmaß von monatlich EUR 1.283,40 hinausgehenden - Beträge stellen weder eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (diese wurden bereits im Höchstausmaß von EUR 1.283,40 pro Monat geleistet) noch einen Nachkauf von Versicherungszeiten (sondern allenfalls einen "Vorkauf" zur Abfederung von monetären Nachteilen im Falle eines verfrühten Pensionsantrittes) dar. Vor diesem Hintergrund können diese Zahlungen - analog zu einer freiwilligen Höherversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich - allenfalls als Topf-Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (siehe diesbezüglich die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH) qualifiziert werden.
Hinsichtlich der Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers ist schließlich auszuführen, dass derartige Zahlungen grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a iVm § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig sein können. Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob es sich bei diesen Zahlungen um solche handelt, die für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet wurden oder eine Höherversicherung betreffen. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2020 weder in Österreich noch in Deutschland Einkünfte bezogen, sodass weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht (siehe diesbezüglich https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwillige_Versicherung_Liste.html#d8161839-9053-4002-a701-f731150cac67, abgerufen am 04.05.2026, sowie die §§ 1-6 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung) eine Pflichtversicherung bestanden hat.
Analog zur bereits obig dargestellten Situation des Beschwerdeführers wären - im hypothetischen Falle eines ansonsten gleichgelagerten Inlandsfalles - Zahlungen für eine freiwillige Weiter- oder Selbstversicherung der Ehegattin bei der Pensionsversicherungsanstalt als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies ergibt sich aus der obig genannten Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, wonach auch Zahlungen, die für die freiwillige Weiterversicherung der Ehegattin in der gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt geleistet werden, als Sonderausgaben abgezogen werden können. Mangels Pflichtversicherung der Ehegattin liegt im konkreten Fall keine Höherversicherung (da überhaupt keine Pflichtversicherung besteht), sondern allenfalls eine Weiter- oder Selbstversicherung (siehe die obigen Ausführungen) vor. Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass die Zahlungen - soweit sie die Weiter- oder Selbstversicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der deutschen Rentenversicherung Bund betreffen - beim Beschwerdeführer als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 abgezogen werden können.
d) Private Rentenversicherung in Deutschland
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung in Deutschland in Höhe von EUR 1.641,08 entrichtet. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der zugrundeliegende Vertrag am 01.12.2001 abgeschlossen wurde.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Versicherungsunternehmen (***Versicherung***) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Eine derartige Erlaubnis liegt bei Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, vor (Büsser in Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, Einkommensteuer: Kommentar, 65. Lfg Dezember 2017, § 18, Rz 2). Die ***Versicherung*** hat ihren Sitz in Deutschland, einem Vertragsstaat des obig genannten Abkommens. Zahlungen im Zusammenhang mit Versicherungsprämien an diese Gesellschaft können somit dem Grunde nach als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Zahlungen für die private Rentenversicherung in Deutschland sind - da es sich nicht um die Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder um den Nachkauf von Versicherungszeiten bei einer Pensionsversicherungsanstalt handelt und der zugrundeliegende Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurde - als Topf-Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 abzugsfähig. Diesbezüglich wird allerdings auf den nachfolgenden Punkt "e) Topf-Sonderausgaben" verwiesen.
e) Topf-Sonderausgaben
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vermindert sich das Sonderausgabenviertel ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 36.400,00 gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages von EUR 60,00 (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) ergibt.
Als Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der inländischen und ausländischen Einkünfte zu verstehen (Peyerl in Jakom EStG, 2021, § 18, Rz 140, unter Verweis auf VwGH 29.07.2010, 2010/15/0021). Die Höhe des im angefochtenen Bescheid errechneten Gesamtbetrages der Einkünfte von EUR 45.274,68 (steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von EUR 50.473,71 abzüglich Werbungskosten in Höhe von EUR 5.199,03) erfahren durch das gegenständliche Erkenntnis keine Änderung, da die geltend gemachten Werbungskosten im Verfahren vor dem belangten Finanzamt nicht strittig waren und sich auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Änderung dieser Beträge erforderlich machen würden. Damit steht aber auch fest, dass die vom Beschwerdeführer erzielten (in- und ausländischen) Einkünfte im Jahr 2020 den Betrag von EUR 60.000.00 deutlich überschritten haben, da der Beschwerdeführer neben den genannten inländischen Einkünften auch noch Einkünfte in Deutschland in Höhe von EUR 34.218,00, sohin in Summe EUR 79.492,68, erzielt hat.
Soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sonderausgaben somit unter die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ("Topf-Sonderausgaben") zu subsumieren sind, kommt ihnen - über den Pauschbetrag von EUR 60,00 gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 hinaus - keine Steuerwirksamkeit zu.
Konkret betrifft dies die den Beschwerdeführer betreffenden Zahlungen von monatlich EUR 1.283,40 an die deutsche Rentenversicherung Bund für die Monate Oktober bis Dezember 2020 (d.h. EUR 3.850,20), die Beiträge zur Abfederung/Vermeidung der Rentenminderung wegen vorzeitigem Rentenantritt wegen Alters in Höhe von EUR 11.399,20 sowie die Zahlungen für die private Rentenversicherung bei der ***Versicherung*** (EUR 1.641,08).
Für Details wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
B. Außergewöhnliche Belastungen
a) Rechtliche Grundlagen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
§ 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes lautet auszugsweise:
(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, als nicht mehr zumutbar.
b) Erwägungen
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100274/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100274.2025
- Stammnummer
- 151454
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF