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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100274/2025

I. Sonderausgabenabzug für eine freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung Bund II. Sonderausgabenabzug für Zahlungen betreffend eine private Rentenversicherung in Deutschland III. Sonderausgabenabzug für freigebige Zuwendungen an ausländische Spendenempfänger IV. Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertiger Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes V. Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Kinderabsetzbetrag für weniger als sechs Monate

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100274/2025vom 05.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt begehrt der Beschwerdeführer den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für das betreffende Kind eine gleichwertige Ausbildung innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (konkret des Familienwohnsitzes) bestanden hätte, konkret das Studium der Bio- und Chemieingenieurwissenschaften an der RPTU Kaiserslautern-Landau. Diese Universität liegt etwa 20 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt und ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von einer Stunde zu erreichen (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung). Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages gemäß dem obig zitierten § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht erfüllt waren, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. C. Alleinverdienerabsetzbetrag a) Rechtliche Grundlagen § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. […] § 106 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet: (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. (2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. (3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist. (4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden. b) Erwägungen Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als "Kinder" im Sinne dieser Bestimmung nur solche Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Diese Definition ist - aufgrund des in der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 enthaltenen Verweises - auch für den Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages zu berücksichtigen. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr drei Monate in Österreich gearbeitet (konkret von Oktober bis Dezember 2020) und in diesen drei Monaten auch den Kinderabsetzbetrag für zwei Kinder bezogen. Für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist jedoch - gemäß den obig zitierten Bestimmungen - ein Bezug bzw. Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im fraglichen Kalenderjahr erforderlich. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2020 nicht zusteht (vgl. VwGH 18.10.2018, Ro 2016/15/0031, wonach der Bezug von im Ausland gewährter Familienbeihilfe für die Frage des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht einzurechnen ist). Soweit die Beschwerde die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages betrifft, war sie somit unter Verweis auf die obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen. D. Conclusio Auf Basis der obigen Ausführungen ergeben sich somit - stark komprimiert dargestellt - die folgenden Auswirkungen: Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung Bund betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt EUR 11.550,60 (EUR 1.283,40 pro Monat) für die Monate Jänner bis September 2020 - abzugsfähig als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung Bund betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt EUR 3.850,20 (EUR 1.283,40 pro Monat) für die Monate Oktober bis Dezember 2020 - abzugsfähig als Topf-Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. Aufgrund der Tatsache, dass die in- und ausländischen Einkünfte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Jahr die Betragsgrenze von EUR 60.000,00 überschritten haben, ergibt sich daraus - abgesehen vom Pauschbetrag des § 18 Abs. 2 EStG 1988 - keine steuerliche Auswirkung. Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung Bund betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt EUR 1.200,00 (EUR 100,00 pro Monat) für die Monate Jänner bis Dezember 2020 - abzugsfähig als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a iVm § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 Zahlungen an die ***Versicherung*** für eine private Rentenversicherung des Beschwerdeführers in Deutschland in Höhe von EUR 1.641,08 - abzugsfähig als Topf-Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. Aufgrund der Tatsache, dass die in- und ausländischen Einkünfte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Jahr die Betragsgrenze von EUR 60.000,00 überschritten haben, ergibt sich daraus - abgesehen vom Pauschbetrag des § 18 Abs. 2 EStG 1988 - keine steuerliche Auswirkung. Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung Bund betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt EUR 11.399,20 zur Abfederung bzw. Vermeidung einer Rentenminderung bei vorzeitigem Rentenantritt wegen Alters - abzugsfähig als Topf-Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. Aufgrund der Tatsache, dass die in- und ausländischen Einkünfte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Jahr die Betragsgrenze von EUR 60.000,00 überschritten haben, ergibt sich daraus - abgesehen vom Pauschbetrag des § 18 Abs. 2 EStG 1988 - keine steuerliche Auswirkung. Freigiebige Zuwendungen in Höhe von EUR 2.367,00 - nicht abzugsfähig, da die Spendenempfänger im Zeitpunkt der Zuwendung nicht in der Liste begünstigter Einrichtungen eingetragen waren. Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes - steht nicht zu, da dem Kind auch innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (d.h. des Familienwohnsitzes) eine gleichwertige Ausbildung offen gestanden wäre. Alleinverdienerabsetzbetrag - steht nicht zu, da für die beiden Kinder der Kinderabsetzbetrag nicht für mindestens sechs Monate im Jahr bezogen wurde. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 5. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100274/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100274.2025
Stammnummer
151454
Gültig
05.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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