…den Berichtigungszeitraum schafft, zeigt ganz klar, dass auch er von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen bzw. Großreparaturen einerseits und optionslos getätigten Liegenschaftsveräußerungen andererseits ausgeht. Mit ihrem Vorbringen zum fehlenden Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin schlussendlich auch, dass die Vorsteuerberichtigung…
…eine Sonderregelung für den Berichtigungszeitraum schafft, zeigt ganz klar, dass auch er von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen bzw. Großreparaturen einerseits und optionslos getätigten Liegenschaftsveräußerungen andererseits ausgeht. Mit ihrem Vorbringen zum fehlenden Zusammenhang verkennt die Bf. schlussendlich auch…
…im gleichen Ausmaß vorhandenen Miet- bzw. Nutzflächen des Hofgebäudes geführt. Insgesamt sind daher sämtliche Aufwendungen für die Sanierung des Hofgebäudes als ein an sich (vorbehaltlich des § 28 Abs. 3 EStG 1988 idgF) – zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Umbaus – aktivierungspflichtiger, verteilt auf die Gebäudenutzungsdauer absetzbarer Herstellungsaufwand…
…Großreparatur (im Sinne eines nicht aktivierungspflichtigen Aufwands, der nicht regelmäßig erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle "ins Gewicht"; vgl VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0036) fällt, kann im gegebenen Kontext dahingestellt bleiben, zumal sowohl nachträgliche Herstellungskosten als auch Kosten von…
…Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsenen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen." Die Einbeziehung der "nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten", "aktivierungspflichtigen Aufwendungen" sowie - Gebäude betreffend - der "Kosten von Großreparaturen" mit Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diese Kosten und Aufwendungen zugrundeliegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtlge Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit…
…fest, dass das Ausbrechen eines Brandes in einem offenen Kamin jedenfalls zur typischen Betriebsgefahr gehört. Es liegt daher keine höhere Gewalt vor. Die Einbeziehung der "nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten", "aktivierungspflichtigen Aufwendungen" sowie - bei Gebäuden - der "Kosten von Großreparaturen" erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr…
…Betriebsausgaben dar. Sie können jedoch nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigt werden, sondern nur verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Wird durch Aufwand ein Wirtschaftsgut geschaffen, so liegt aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor. Dies ist insbesondere bei Einbauten in Gebäude der Fall, wenn durch…
…Steuerpflichtigen. Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich die Restnutzungsdauer eines Gebäudes verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. Aufwendungen im Zusammenhang mit umfangreichem…
…zu Aktivierungen führen; auch der schlechte Zustand oder die Inkaufnahme des hohen Alters würden ausreichen eine entsprechende Aktivierung vornehmen zu müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Steuerrecht (jedenfalls im betrieblichen Bereich) bei einem nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand, der den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteige, die Restnutzungsdauer…
…in weiterer Folge einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollte. Die Aufwendungen sind somit vor dem Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft angefallen und wurden dazu getätigt dem Gebäude zu dieser zu verhelfen. Sie sind daher den aktivierungspflichtigen nachträglichen Anschaffungskosten zuzuordnen, welche auf die Restlaufzeit des Gebäudes zu aktivieren…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrundeliegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem…
… 255, Anm. 22). Sie genügen nicht dem Kriterium der Einzelzuordnung und gehen nicht wertbestimmend in den angeschafften Vermögensgegenstand ein. Kosten für die Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsfindung zählen nicht zu den aktivierungspflichtigen Aufwendungen, da die Entscheidung, das Unternehmen zu kaufen oder eben nicht zu kaufen, idR erst…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit…
…Letzteres treffe vor allem zu, wenn die aktivierungspflichtigen Aufwendungen den formellen Buchwert überschreiten würden, welcher sich im Jahr 2006 auf insgesamt € 482.322,80 belaufe. Mit den baulichen Maßnahmen auf das Gebäude sei im Jahr 2006 begonnen worden und im Jahr 2008 sei die…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit…
…die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit…