…er gezwungen war, seine Tätigkeit als Geschäftsführer der C.GmbH zurückzulegen. Verantwortlich für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH war ab diesem Zeitpunkt allein der mit Gesellschafterbeschluss vom 7.7.2010 bestellte S. Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit…
…sei, dass der Beschwerdeführer zur vorgehaltenen Zeit Geschäftsführer der G-1 gewesen sei. Neben ihm sei Herr P-1 Geschäftsführer gewesen. Seien nun - wie in der gegenständlichen Haftungssache - mehrere potentiell haftende Geschäftsführer vorhanden, richte sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach…
…dass der Bf. nicht für wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Belange der genannten Gesellschaft zuständig gewesen sei. Diese Aufgabe sei von ihm wahrgenommen worden. Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den…
…denen der Bf. Vorstand gewesen sei, einschließlich der Periode der Kündigungsfrist. Die Geltendmachung der Haftung liege im Ermessen der Behörde. Seien mehrere potentiell Haftende vorhanden, richte sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach…
…zur Gänze) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, so begründet dies jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters (VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097). Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist…
…Schreiben vom 31.8.2017 gab der Bf. folgende Stellungnahme ab: „Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann, wenn mehrere potentiell Haftende vorhanden sind, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen…
…Zeitraum unstrittig selbständig vertretender Geschäftsführer der Gesellschaft und somit nach § 80 BAO potentiell Haftender. Weiters ist im Firmenbuch auch G. als selbständig vertretender Geschäftsführer ausgewiesen. Es ist zutreffend, dass in den Fällen, in denen mehrere potentiell Haftende vorhanden sind, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet…
…Frau C. sei im Zeitraum von Datum4 bis Konkurseröffnung ( Datum3 ) gemeinsam mit dem Bf. als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Seien mehrere potentiell Haftende vorhanden, richte sich die abgabenrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Im gegenständlichen Fall werde…
…iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind, als auch zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß ein potentiell nach § 9 BAO Haftender Steuerberatungskosten geltend machen kann, die für ein Abgabenverfahren des Vertretenen aufgewendet werden, fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Daher war…
…Zweckmäßigkeit, Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie • die vertragliche Gestaltung des Innenverhältnisses zwischen Haftendem und Abgabepflichtigem. Ebenso liegt es im Ermessen der Abgabebehörde, welchen von mehreren potentiell Haftenden sie zur Haftung heranzieht und in welchem Ausmaß dieser in Anspruch genommen wird. Es wird nochmals angeführt…
…ankommt, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden steht, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen. Bestätigt wird dieses Verständnis von "Verfügungsbereich" dadurch, dass nach § 59 Abs. 4 lit. a wie lit. b GSpG derjenige haften soll, der…
…sei kein Verschulden vorzuwerfen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern nicht für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zuständig gewesen sei. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216…
…ihm sei kein Verschulden vorzuwerfen, weil er aufgrund einer Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern nicht für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zuständig gewesen sei. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216)…
…gewesen sei. Der jeweils zuständige Geschäftsführer habe über seinen ihm zur Alleinverantwortung übertragenen Aufgabenbereich referiert, da er hierfür die alleinige und volle Verantwortung zu tragen gehabt habe. Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer…
…sei und es habe jeweils der zuständige Geschäftsführer über seinen ihm zur Alleinverantwortung übertragenen Aufgabenbereich referiert, da er hierfür die alleinige und volle Verantwortung zu tragen gehabt habe. Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die haftungsrechtliche Verantwortung danach…
…Zweckmäßigkeit, Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie -die vertragliche Gestaltung des Innenverhältnisses zwischen Haftendem und Abgabepflichtigem. Ebenso liegt es im Ermessen der Abgabebehörde, welchen von mehreren potentiell Haftenden sie zur Haftung heranzieht und in welchem Ausmaß dieser in Anspruch genommen wird. Es wird nochmals angeführt…
…vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Vertreterhaftung Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) danach…
…vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Vertreterhaftung Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) danach…
…vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Vertreterhaftung Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) danach…
…vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Vertreterhaftung Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) danach…