…er eine machthabende Stellung innehatte. Der faktische Geschäftsführer hatte Schwarzumsätze "in die eigene Tasche" gewirtschaftet. Die körperschaftsteuerliche Situation der GmbH war zwar nicht verfahrensgegenständlich, in der Begründung verweist der VwGH jedoch darauf, dass widerrechtlich und gegen den Willen der Gesellschaft verschaffte Vorteile eines machthabenden Nichtgesellschafters…
…RdW 1999, 576 (577(576)) Bezug nehmend auf VwGH 28.05.1998, 96/15/0114). Auch eine "machthabende Stellung", mittels welcher man Einfluss auf die Geschehnisse in der Gesellschaft hätte ausüben können, würde der VwGH im zitierten Erkenntnis ablehnen. Würde sich der nicht beteiligte gesetzliche…
…seien daher von der Betriebsprüfung als Einnahmen beim Einzelunternehmen erfasst worden, da der machthabende Gesellschafter und Geschäftsführer aus seiner gesellschaftlichen Stellung heraus nicht eine Zurückhaltung der Einnahmen vornehmen könne. Dadurch ergebe sich eine Erhöhung der Einnahmen, die mit 20% Umsatzsteuer zu versteuern sei (bei GmbH…
…als Einnahme bei Herrn Mag. [Bf] zu erfassen sind, da der machthabende Gesellschafter und Geschäftsführer aus seiner gesellschaftlichen Stellung heraus nicht eine Zurückhaltung der Einnahmen vornehmen kann. Der in der Stellungnahme des Herrn Mag. [Bf] dargestellten Zahlungsplan stellt einen lnsichvertrag zw. Gesellschafter-Geschäftsführer und Einzelunternehmer…
…gefälschter Rechnungen, würde aus der Sicht der Körperschaft keine verdeckte Ausschüttung vorliegen. Denn der bereicherte Geschäftsführer als solcher wäre kein Anteilsinhaber oder (qualifizierter) Nahestehender eines Anteilsinhabers. Auch eine "machthabenden Stellung", mittels welcher man Einfluss auf die Geschehnisse in der Gesellschaft hätte ausüben können, würde der…
…aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Änderung der Zurechnung an die dahinterstehende natürliche Person A eingetreten, da nur dieser aufgrund seiner machthabenden Stellung Verträge mit diesem Inhalt abschließen konnte. Eine sonst fremdübliche Angebotslegung von anderen Unternehmensberatungsfirmen fand demnach nicht stand, da Herr A vorwiegend interessiert war…
…Es liege somit eine Vorteilsgewährung der Beschwerdeführerin vor, welche durch den Geschäftsführer und Machthabenden ermöglicht worden sei und welche zu einer wesentlichen Minderung des Gesellschaftsvermögens geführt habe. Die erfolgten Einzelwertberichtigungen der Darlehensforderung iHv EUR 31.997, 53 (2008) und EUR 54.852,92 (2009) seien…
…Es liege somit eine Vorteilsgewährung der Beschwerdeführerin vor, welche durch den Geschäftsführer und Machthabenden ermöglicht worden sei und welche zu einer wesentlichen Minderung des Gesellschaftsvermögens geführt habe. Die erfolgten Einzelwertberichtigungen der Darlehensforderung iHv EUR 31.997, 53 (2008) und EUR 54.852,92 (2009) seien…