…Oktober 2024. Ein Studienjahr beginnt grundsätzlich am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Laut Homepage der Wirtschaftsuniversität Wien ist die lehrveranstaltungsfreie Zeit im Sommersemester ("Sommerferien") jeweils im Zeitraum 1. Juli bis 30. September. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die…
…Beim verfahrensgegenständlichen Zeitraum August, September 2015 handelt es sich bei beiden Studienrichtungen der Universität Wien gemäß § 52 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 um lehrveranstaltungsfreie Zeit, das Wintersemester beider Studienrichtungen begann im Oktober 2015. Bei dem Termin 1. Oktober 2015 handelt es sich um den frühestmöglichen Zeitpunkt …
…UG: Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen. § 68 UG: …
…September des folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester (01.10. bis zum 28.02. des folgenden Jahres) und dem Sommersemester (01.03. - 30.09.; dieses beinhaltet auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit) (vgl. bspw. BFG vom 14.01.2025, RV/4100306/2024; Internetabfragen). 2. Beweiswürdigung Die…
…Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginne am 1. Oktober und ende am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat habe nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen. Demnach beginne jedes Wintersemester jeweils am 1. Oktober…
…folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester (01.10. bis zum 28.02. des folgenden Jahres) und dem Sommersemester (01.03. - 30.09.; dieses beinhaltet auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit). Zu § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 ("langes Studium") sei informativ festgehalten: § 2 Abs. 1…
…30.9. des folgenden Jahres (Wintersemester, Sommersemester, lehrveranstaltungsfreie Zeit). Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. c)-i)….. In Bezug auf einen Studienwechsel ist in ob genannter Gesetzesbestimmung der § 17 des Studienförderungsgesetzes ( StudFG) 1992, BGBl. Nr…
…zu untermauern. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang auch, dass nach § 52 erster und zweiter Satz UG 2002 das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit besteht. Es beginne am 1. Oktober und ende am 30. September des folgenden Jahres. 3. Welches Studium…
…beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. […] IV. Vertragsabschluss und Zulassung § 12 Vertragsabschluss und Zulassung zum ordentlichen Studium (1) Nach erfolgreicher Absolvierung eines allenfalls durchgeführten Aufnahmeverfahrens (§ 11…
…Umstand gilt es besonders zu berücksichtigen, insofern es an einzelnen Universitäten möglich ist, Kurse in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu besuchen und im Rahmen dieser Prüfungen zu absolvieren (beispielhaft Beilage ./D). Das Besuchen von Kursen und Ablegen von Prüfungen belegt, dass das Studium aufgenommen und die…
…jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.“ Die vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend die Studienjahreinteilung erlassenen Bestimmungen zeigen - soweit für den Beschwerdefall relevant - folgendes Bild (vgl https://www.wu…
…und • der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Abweichende Zeiten der Semestereinteilung gibt es bei den Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen. (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 60]). Für die Zeit zwischen zwei…
…aus. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der gegenständliche Fall im Übrigen nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Studierende während der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Sommerferien) ein Praktikum absolvieren, da in diesen Fällen dem Praktikum keine Beendigung der Berufsausbildung vorangeht und die im Gesetz festgelegte Studienzeit…
…Umstand gilt es besonders zu berücksichtigen, insofern es an einzelnen Universitäten möglich ist, Kurse in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu besuchen und im Rahmen dieser Prüfungen zu absolvieren (beispielhaft Beilage ./B). Das Besuchen von Kursen und Ablegen von Prüfungen belegt, dass das Studium aufgenommen und die…
…das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Gemäß § 68 Abs 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende sich vom Studium abmeldet. Studienwechsel, Ausbildung: Der Begriff "Studium" iSd StudFG…
…Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen. § 59 UG lautet: § 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu…
…als ordentlicher Hörer. Bei dessen Nichterfüllung tritt ein Beihilfenverlust ein. Laut dem Akademischen Kalender sowie einer telefonischen Rücksprache mit der FH Kärnten, besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des…
…vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist. Gemäß § 52 Universitätsgesetz besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Das Studienjahr 2012/2013…
…im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern zu verstehen. Gemäß § 6 Universitäts-Studiengesetz besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des…
…September des folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, Folgendes ausgesprochen: "Für das erste Studienjahr wäre bei einer solchen ex-ante-Prüfung ein Studienerfolgsnachweis nicht…