Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100171/2022
Unterbrechung eines soeben begonnenen Studiums infolge der COVID-19-Pandemie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100171/2022vom 16.03.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Lehre und Rechtsprechung betreffend die Ernsthaftigkeit eines Studiums ist hinsichtlich des Monats März 2020 nicht auf ein mit dem Sommersemester 2020 begonnenes und nach wenigen Tagen infolge der COVID-19-Pandemie im März 2020 bis zum Wintersemester 2020 unterbrochenes Studium anzuwenden.
Bestand im Monat März 2020 für diesen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe, kommt die Regelung des § 15 FLAG 1967 zum Tragen, wonach für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung finden, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom 18.8.2021 gegen den gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 29.7.2021, Ordnungsbegriff ***6***, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.332,30) und Kinderabsetzbetrag (€ 642,40), insgesamt € 2.974,70, für die im Oktober 2000 geborene ***7*** ***8*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im Oktober 2006 geborene ***9*** ***10*** ***3*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum November 2019 bis September 2020 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Bescheid
Mit "Rückforderungsbescheid Anrechnung" vom 29.7.2021 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 2.332,30) und Kinderabsetzbetrag (€ 642,40), insgesamt € 2.974,70, für die im Oktober 2000 geborene ***7*** ***8*** ***3*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und für die im Oktober 2006 geborene ***9*** ***10*** ***3*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum November 2019 bis September 2020 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:
Zu ***3*** ***7*** ***8***:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihre Tochter ***7*** hat im Oktober 2019 die Reifeprüfung bestanden und war It. Vorliegender Daten für das SS 20 an der Uni Wien A101 angemeldet, jedoch erfolgte am 12.3.20 die Abmeldung. Das Studium der Rechtswissenschaften in Wien wurde daher erst im WS 20/21 (Anmeldung mit 2.9.20-lfd) begonnen. Somit befand sich ***7*** von November 2019 bis September 2020 nicht in Berufsausbildung.
Zu ***3*** ***9*** ***10***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 7.11.2019
Das damalige Finanzamt Wien 2/20/21/22 teilte der Bf am 7.11.2019 mit, dass ihr nach Überprüfung ihres Antrags auf Familienbeihilfe ab Oktober 2000 Familienbeihilfe wie folgt gewährt werde:
|
Name des Kindes
|
VNR/Geb.dat.
|
von - bis
|
Wohnstaat
|
***3*** ***9***
|
***11***
|
Okt. 2006 - Okt. 2024
|
A
|
***3*** ***7***
|
***12***
|
Okt. 2000 - Sept. 2020
|
A
Weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für
1 Kind von Okt. 2000 - Sep. 2006
2 Kinder von Okt. 2006 - Sep. 2020
1 Kind von Okt. 2020 - Okt. 2024
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 28.9.2020
Das damalige Finanzamt Wien 2/20/21/22 teilte der Bf am 28.9.2020 mit, dass ihr nach Überprüfung ihres Antrags auf Familienbeihilfe ab Oktober 2000 Familienbeihilfe wie folgt gewährt werde:
|
Name des Kindes
|
VNR/Geb.dat.
|
von - bis
|
Wohnstaat
|
***3*** ***9***
|
***11***
|
Okt. 2006 - Okt. 2024
|
A
|
***3*** ***7***
|
***12***
|
Okt. 2000 - März 2021
|
A
Weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für
1 Kind von Okt. 2000 - Sep. 2006
2 Kinder von Okt. 2006 - März 2021
1 Kind von Okt. 2020 - Okt. 2024
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 29.7.2021
Das Finanzamt Österreich teilte der Bf am 29.7.2021 mit, dass ihr nach Überprüfung ihres Anspruchs Familienbeihilfe wie folgt gewährt werde:
|
Name des Kindes
|
Geb.dat.
|
von - bis
|
Wohnstaat
|
***3*** ***9*** ***10***
|
***13***
|
Jän. 2014 - Okt. 2024
|
Österreich
|
***3*** ***7*** ***8***
|
***14***
|
Okt. 2000 - Sept. 2021
Jän. 2014 - Okt. 2019
|
Österreich
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 21.10.2021
Das Finanzamt Österreich teilte der Bf am 21.10.2021 mit, dass ihr nach Überprüfung ihres Anspruchs Familienbeihilfe wie folgt gewährt werde:
|
Name des Kindes
|
Geb.dat.
|
von - bis
|
Wohnstaat
|
***3*** ***9*** ***10***
|
***13***
|
Jän. 2014 - Okt. 2024
|
Österreich
|
***3*** ***7*** ***8***
|
***14***
|
Okt. 2000 - Feb. 2022
Jän. 2014 - Okt. 2019
|
Österreich
Unterlagen
Aktenkundig sind Studienbestätigungen der Universität Wien vom 11.9.2020 und vom 18.3.2021 wonach ***7*** ***3*** im Wintersemester 2020 und im Sommersemester 2021 zum Studium UA 101 Diplomstudium Rechtswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet sei.
Am 20.9.2021 teilte die Bf dem Finanzamt mit, dass ihre Tochter ***7*** ***3*** Mitte Oktober 2019 eine Nachprüfung aus Mathematik zur Reifeprüfung hatte und daher die Anmeldefrist auf der Universität nicht einhalten habe können. Dies habe sie Anfang Oktober 2019 dem Finanzamt mitgeteilt, wobei ihr gesagt worden sei, dass das keine Auswirkung auf die Kinderbeihilfe habe, da nicht sicher sei, ob die Tochter die Nachprüfung bestehen werde. Es sei der Tochter nicht möglich gewesen, im Wintersemester (2019) zu inskribieren.
Folgendes Sammelzeugnis vom 15.9.2021 wurde am 20.9.2021 vorgelegt:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Beschwerde
Gegen den Rückforderungsbescheid vom 29.7.2021 erhob die Bf mit am 18.8.2021 beim Finanzamt eingelangtem Schreiben vom 17.8.2021 und führte aus, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei noch nicht selbst erhaltungsfähigen Töchtern sei.
Ihre Tochter ***7*** ***3*** habe sich im Februar 2020 auf dem Juridicum Wien für das Sommersemester angemeldet, habe aber ihr Studium unterbrechen müssen, weil es zur Pandemie kam. Die Studenten hätten nicht gewusst, wie es weitergehe, es habe keine Vorlesungen gegeben und am Anfang keinen Online-Unterricht. Ihre Tochter sei mit der Situation total überfordert gewesen und habe erst ab Oktober 2020 richtig studieren können. Die Bf habe mehrmals mit dem Finanzamt telefoniert, um sich zu erkundigen, ob alles in Ordnung sei. Sie hätte die Auskunft erhalten, dass alle erforderlichen Unterlagen vorhanden seien und sie die Kinderbeihilfe bekomme. Sie sei überrascht gewesen, als die Rückforderung erfolgt sei. Ihre Tochter ***7*** habe sich um die Pflege ihrer Großeltern gekümmert, die ein Pflegefall seien. Sie sei erst 19 Jahre alt gewesen und habe ihrem Studium nicht nachgehen können, da sie sich um ihre im selben Haushalt lebende Großmutter kümmern habe müssen. Die Kinder benötigten dringend die Kinderbeihilfe. Die Bf lebe von € 1.300 im Monat ohne Kindesunterhalt und damit unter dem Existenzminimum. Sie könne den von ihr geforderten Betrag nicht zurückzahlen.
Die Behörde möge angesichts der Situation Nachsicht walten lassen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Nach neuerlicher Überprüfung des Sachverhaltes konnte keine andere Entscheidung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes getroffen werden.
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihre Tochter ***7*** hat im Oktober 2019 die Reifeprüfung bestanden und war It. Vorliegender Daten für das SS 20 an der Uni Wien A101 angemeldet, jedoch erfolgte am 12.3.20 die Abmeldung.
Das Studium der Rechtswissenschaften in Wien wurde daher erst im WS 20/21 (Anmeldung mit 2.9.20-lfd) begonnen. Somit befand sich ***7*** von November 2019 bis September 2020 nicht in Berufsausbildung.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 16.12.2021 stellte die Bf Vorlageantrag.
Darin wird das Vorbringen, dass ihre Tochter ***7*** erst im Oktober 2019 die Reifeprüfung bestanden habe und sie sich daher erst im Februar 2020 zum Studium anmelden habe können, wiederholt.
Die 19jährige Tochter habe sich bemüht, alles richtig zu machen. Sie habe sich zum Studium angemeldet und dieses dann "nur stillgelegt", da es wegen Corona zu einem Lockdown kam. Es sei ein "totales Durcheinander" gewesen, die Tochter habe von der Universität "keine richtigen Auskünfte" erhalten. Sie habe daher dann ihre Großmutter, die Pflegestufe 4 habe, bis zum Herbst 2020 gepflegt. Obwohl sie das Studium stillgelegt habe, habe sich die Tochter um Unterlagen für das Studium und für die erste Prüfung gekümmert. Die Bf habe auch mehrfach im Finanzministerium angerufen, wo ihr versichert worden sei, dass alles in Ordnung sei. Sie verstehe auch nicht, wieso man der Tochter ***9*** Kinderbeihilfe wegnehme. Die Bf verfüge als Alleinerzieherin über ein Einkommen von € 1.200 und ihre Mutter sei ein Pflegefall.
Vorlage
Mit Bericht vom 21.1.2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 2 Abs 1 lit b & d FLAG 1967 § 26 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern, für die sie Familienbeihilfe bezogen hat. Das ältere Kind ***7*** ***8*** wurde am ***14*** geboren und beendete im Oktober 2019 ihre Matura. Eine Inskription zum Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Wien konnte im Wintersemester 2019/20 nicht mehr erfolgen. ***7*** ***8*** begann ihr Studium am 01.03.2020, beendete dieses jedoch am 12.03.2020 wieder. Am 01.10.2020 wurde das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien erneut begonnen. Die jüngere Tochter ***9*** ***10*** wurde am ***13*** geboren.
Beweismittel:
Parteivorbringen (Schriftverkehr), Bestätigungen der Universität Wien
Stellungnahme:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zu (§ 2 Abs 1 lit d FLAG 1967). Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden steht Familienbeihilfe zu, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967). Dabei muss die Ausbildung die volle Zeit und Kraft des Kindes in Anspruch nehmen und ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
***7*** ***8*** hat im Oktober 2019 die Reifeprüfung bestanden und war für das SS 2020 an der Uni Wien im Studienzweig A101 angemeldet. Am 12.03.2020, also binnen weniger als zwei Wochen, erfolgte die Abmeldung vom Studium. Dieser kurze Zeitraum erfüllt nicht die Voraussetzungen eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums und ist daher nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG zu werten. Das Studium der Rechtswissenschaften in Wien wurde daher erst im WS 2020/2021 (Anmeldung mit 2.9.2020 bis laufend) begonnen. Im Ergebnis befand sich ***7*** ***8*** von November 2019 bis September 2020 nicht in Berufsausbildung. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe liegen für diesen Zeitraum nicht vor.
Die Voraussetzungen für den Staffelbetrag für das zweite Kind ***9*** ***10*** innerhalb dieses Zeitraums liegen daher auch nicht vor.
Die bereits ausbezahlte und damit zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe war nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzufordern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ***1*** ***2*** ***3*** ist die Mutter der im Oktober 2000 geborenen ***7*** ***8*** ***3*** und der im Oktober 2006 geborenen ***9*** ***10*** ***3***.
***7*** ***8*** ***3*** legte im Oktober 2019 nach einer Nachprüfung aus Mathematik die Reifeprüfung erfolgreich ab. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht mehr möglich, das Diplomstudium der Rechtswissenschaften für das Wintersemester 2019 zu inskribieren, daher meldete sich ***7*** ***8*** ***3*** zum frühestmöglichen Termin im Februar 2020 für das Sommersemester 2020 an und wurde von der Universität Wien zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen.
Am 25.2.2020 gab es in Österreich die ersten bestätigten Krankheitsfälle auf Grund der COVID-19-Pandemie. Am 27.2.2020 informierte die Bundesregierung den Nationalrat über den aktuellen Stand und über geplante Maßnahmen. An den Universitäten herrschte zunächst normaler Studienbetrieb (siehe etwa https://www.jku.at/news-events/news/detail/news/aktuelle-informationen-zum-coronavirus-appell-des-rektors/ ). Der reguläre Beginn des Sommersemesters 2020 war am 1.3.2020 (§ 52 Abs. 1 UG). Mit 10.3.2020 wurde begonnen, die Universitäten in Österreich auf Fernunterricht umzustellen (file:///D:/Daten/Downloads/Beschluss_NSR_Coronavirus_11032020.pdf). Die Universitäten setzten beginnend mit 11.3.2020 den Lehr- und Prüfungsbetrieb aus und begannen, soweit möglich, auf Home- und E-Learning umstellen, weitere Einschränkungen folgten (siehe etwa https://www.jku.at/news-events/news/detail/news/aktuelle-informationen-zum-coronavirus-appell-des-rektors/ ) Die Universität Wien gab am 10.3.2020 die Umstellung des Studienbetriebs auf "home-learning" ab 11.3.2020 bekannt. "An der Universität Wien werden von Mittwoch, 11.03.2020, bis voraussichtlich einschließlich Freitag, 03.04.2020, keine Lehrveranstaltungen/Prüfungen mit physischer Präsenz abgehalten. Der Unterricht wird auf "home-learning" (insb. unter Benützung von E-Learning) umgestellt. Das bedeutet konkret, dass die Gebäude der Universität an ihren verschiedenen Standorten geschlossen bleiben und dort keinerlei Veranstaltungen stattfinden. Es gibt keinen physischen Parteienverkehr, auch nicht in der Studienzulassung und den SSCs. Elektronische Anfragen werden bearbeitet. Auch die Bibliotheken, das USI und das Sprachenzentrum bleiben geschlossen." (https://www.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/startseite/Dokumente/Coronavirus/20200310-studierende.pdf ). Auf Grund der unsicheren Situation mit der damals noch neuartigen und weitgehend unbekannten neuen Krankheit und der Einstellung des Lehrbetriebs in physischer Präsenz entschloss sich ***7*** ***8*** ***3***, die mit der Situation als Studienanfängerin völlig überfordert war, am 12.3.2020, das gerade erst begonnene Studium zu unterbrechen.
Am 16.3.2020 begann in Österreich der erste Lockdown.
Bis zur Fortsetzung des Studiums kümmerte sich ***7*** ***8*** ***3*** vor allem um die Pflege ihrer im selben Haushalt lebenden, pflegebedürftigen Großmutter. Mit dem Wintersemester 2020 (ab 1.10.2020) nahm ***7*** ***8*** ***3*** das Diplomstudium Rechtswissenschaften wieder auf. Sie trat im ersten Studienjahr wiederholt zu Prüfungen an und erreichte 14 ECTS-Punkte.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den zitierten Internetquellen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 15 FLAG 1967 lautet:
§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 EStG 1988 lautet:
(3)
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
§ 52 Abs. 1 UG lautet:
§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
§ 59 UG lautet:
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 82, BGBl. I Nr. 93/2021)
7. wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
8. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
9. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
10. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
11. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.
(1a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zur Republik Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (§§ 61 Abs. 3 Z 4, 63 Abs. 3 Z 4, 64a Abs. 4 Z 2 und 91 Abs. 1) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (§ 71c Abs. 5) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).
(2) Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere
1. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben,
2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, gemäß § 62 Abs. 1 zu melden,
3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(4) Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
(5) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014. Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass fachlich in Frage kommende Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.
§ 59a UG lautet:
§ 59a. (1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.
(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Abs. 1 können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
(4) Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.
(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.
§ 60 UG lautet:
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
(1a) Für Studien, für die die Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(1b) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
1. die Studierenden in geeigneter Form über
a) die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
b) die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
c) die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
d) den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
e) das Curriculum,
f) das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
g) die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
h) das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
i) die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,
j) die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,
k) studienbezogene Auslandsaufenthalte,
l) die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie
m) die Ombudsstelle für Studierende
zu informieren sind, und
2. eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen oder die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten bzw. zur Verfügung zu stellen.
(1c) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(3a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
(4) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
(5) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(6) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 und 22 haben ausländischen Studienwerberinnen und Studienwerbern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hierbei ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen. Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und -werber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
§ 61 UG lautet:
§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, können vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.
(2) Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:
1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
3. nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern diese daran kein Verschulden trifft.
Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.
(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
4. Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann das Rektorat nach Anhörung des Senates eine abweichende besondere Zulassungsfrist festlegen.
§ 68 UG lautet:
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet oder
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
2a. die Mindeststudienleistung gemäß § 59a nicht erbringt oder
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 79 Abs. 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 107, BGBl. I Nr. 93/2021)
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 60 Abs. 4 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 52 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100171/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100171.2022
- Stammnummer
- 140240
- Gültig
- 16.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF