Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100171/2022
Unterbrechung eines soeben begonnenen Studiums infolge der COVID-19-Pandemie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100171/2022vom 16.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 77 Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.
(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 7sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.
Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und Studienbeginn (November 2019 bis Februar 2020)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der für den Rückforderungszeitraum maßgebenden Fassung bestand ein Anspruch auf Familienbeihilfe
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
Die Schulausbildung wurde mit der Reifeprüfung (Nachprüfung) im Oktober 2019 abgeschlossen. Die weitere Berufsausbildung begann mit dem Beginn des Diplomstudiums Rechtswissenschaften. Sofern ***7*** ***8*** ***3*** ab Februar 2020 eine Berufsausbildung im Form eines Studiums an einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG absolviert hat, stand der Bf für sie im Zeitraum November 2019 bis Februar 2020 (unter Annahme einer Studienzulassung im Februar 2020, ansonsten bis Jänner 2020) Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zu.
Diplomstudium Rechtswissenschaften vor Unterbrechung (März 2020)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt bei Studien an einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017). Nach dieser Bestimmung wird mit der Zulassung die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Da die Anträge auf Studienzulassung gemäß § 61 UG für das Sommersemester innerhalb einer mindestens vierwöchigen, am 5. Februar endenden Frist (an der Universität Wien in der Regel am ersten Montag nach Drei König beginnend) zu stellen sind, ist davon auszugehend, dass die Zulassung gemäß § 60 UG im Jänner oder Februar 2020 erfolgte. Das Sommersemester begann gemäß § 52 Abs. 1 UG am 1.3.2020.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob das Diplomstudium Rechtswissenschaften im März 2020 abgebrochen und dieses Studium mit dem Wintersemester 2020 neu begonnen wurde oder ob eine Beurlaubung nach § 67 UG erfolgt ist. Im Fall einer Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium studienrechtlich aufrecht, für die Zeit der Beurlaubung steht aber Familienbeihilfe nicht zu (vgl. BFG 22.11.2022, RV/7103126/2022). Tatsächlich wurde das Studium in der Zeit zwischen Abmeldung oder Beurlaubung am 12.3.2020 und Oktober 2020 (Wintersemester 2020) nicht betrieben.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Etwa bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr ist demnach kein Prüfungsnachweis erforderlich (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59). Für den Anspruch im ersten Studienjahr ist die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen nicht erforderlich. Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 68). Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15. 10. 2003, 98/12/0472 u. v. a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17. 11. 1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59.; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012; BFG 15.10.2015, RV/7104777/2015). Das Bundesfinanzgericht hat auch entschieden, dass die rund einmonatige Inskription eines mehrjährigen Studiums keine Berufsausbildung ist (vgl. BFG 2.8.2019, RV/7100092/2017).
Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich von den Sachverhalten, die der dargestellten Lehre und Rechtsprechung zugrunde gelegen sind, in zwei wesentlichen Punkten:
1. Das Diplomstudium Rechtswissenschaften wurde nach der Unterbrechung mit 12.3.2020 mit Oktober 2020 wieder fortgesetzt.
2. Die Studienunterbrechung erfolgte nicht auf Grund eines in der persönlichen Sphäre der Studentin gelegenen Verhaltens, sondern auf Grund der COVID-19-Pandemie, bei der gerade in der Anfangszeit im Frühjahr 2020 die weitere Entwicklung nicht absehbar war und bei der im Zeitpunkt der Unterbrechung bereits der (rückblickend: erste) generelle Lockdown mit weitgehenden Ausgangsverboten angekündigt war.
Die Lehre und Rechtsprechung betreffend die Ernsthaftigkeit eines Studiums ist für den Monat März 2020 nicht auf ein mit dem Sommersemester 2020 begonnenes und nach wenigen Tagen auf Grund der COVID-19-Pandemie im März 2020 bis zum Wintersemester 2020 unterbrochenes Studium anzuwenden. Es handelt sich hier nicht um ein bloßes Ausprobieren eines Studiums für kurze Zeit. Die Tochter ***7*** ***8*** ***3*** war aus nicht ihr zuzurechnenden Gründen nicht in der Lage, in den wenigen Tagen bis zum Beginn des Lockdowns ihr Studium so zu betreiben, wie das üblicherweise von zielgerichteten Studenten zu erwarten ist. Es hat sich um ihr erstes Studium gehandelt, sie kannte den Studienbetrieb noch nicht und beginnend mit Ende Februar 2020 stand alles im Zeichen der COVID-19-Pandemie. Die Weiterentwicklung des öffentlichen Lebens und des Universitätsbetriebs bis zum Sommer 2020 war im März 2020 nicht absehbar. Ab dem Wintersemester 2020 erfolgte eine aktive Teilnahme am unterbrochenen Diplomstudium Rechtswissenschaften mit dem Besuch von Lehrveranstaltungen und dem Ablegen von Prüfungen. Ob die dabei erzielten ECTS-Punkte einen Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr vermitteln, ist für den Anspruch für das erste Studienjahr nicht von Bedeutung.
Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht feststellen, dass ***7*** ***8*** ***3*** bis zur Unterbrechung am 12.3.2020 das Diplomstudium Rechtswissenschaften nicht in einer Weise betrieben hat, dass von einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht gesprochen werden kann. Für die Zeit der Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften (Jänner oder Februar 2020) bis zur Unterbrechung am12.3.2020 stand der Bf für ***7*** ***8*** ***3*** daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu, und zwar gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bis Ende März 2020.
COVID-19-Fortzahlung (April 2020 bis September 2020)
Unter der Annahme, dass das Diplomstudium Rechtswissenschaften mit 12.3.2020 zunächst abgebrochen wurde, stand für ***7*** ***8*** ***3*** ab dem auf den Abbruch folgenden Monat Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bis zur Wiederaufnahme des Studiums im Oktober 2020 nicht mehr gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu.
Da aber im Monat März 2020 für diesen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, bestimmt § 15 FLAG 1967 , dass für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung finden, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird. Der Gesetzgeber hat gerade für Fälle wie den gegenständlichen eine Beihilfefortzahlung vorgesehen.
Bis zum neuerlichen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ab Oktober 2020 bestand daher ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach § 15 Abs. 1 FLAG 1967.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig (Art. 134 Abs. 1 Z 1 B-VG), da der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht. Er war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auswirkung der COVID-19-Pandemie auf ein mit dem Sommersemester 2020 begonnenes Studium ist nicht ersichtlich, daher ist die Revision zuzulassen.
Wien, am 16. März 2023
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 60 Abs. 4 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 52 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100171/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100171.2022
- Stammnummer
- 140240
- Gültig
- 16.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF