…ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur…
…inwieweit bei der Ermessensübung der Zeitraum zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen sei, von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verstreichen einer langen Zeit…
…inwieweit bei der Ermessensübung der Zeitraum zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen sei, von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verstreichen einer langen Zeit…
…vorlegte, da der Bf. diesfalls mit Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO die Vorlage an das BFG erwirken hätte können. Da allerdings im gegenständlichen Fall ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (01/2009) einerseits und dem Haftungsbescheid (11.03.2019) andererseits vorliegt, erscheint…
…Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits kann ein Umstand sein…
…Berechnung und Fälligkeit der Abgaben, für welche er zur Haftung herangezogen werden soll informiert worden ist noch die gesetzlich vorgesehenen Abgabenbescheide gegenüber der Primärschuldnerin, die im gewöhnlichen Verfahrensgang die Grundlage der Haftung darstellen sollten, erlassen worden sind. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld…
…Reduzierung der Haftungsbeträge im Rahmen des Ermessens um 40% für angemessen. Angesichts des außerordentlich langen Zeitraums, der zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bzw. dem Erlassen der Abgabenbescheide und jenem des angefochtenen Haftungsbescheides verstrichen ist, erachtet es das Verwaltungsgericht als angemessen, die Haftungssummen um 75% der…
…Abgabenschuldigkeiten entrichten zu können. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens…
…ist für die Geltendmachung der Haftung ebenso unerheblich. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits wäre ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne…
…des Haftenden Bedacht zu nehmen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht…
…Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bei der Primärschuldnerin einerseits und der Haftungsinanspruchnahme andererseits sei zweifellos ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts sei bei Zeiträumen…
…lediglich alte, abgenutzte Autos zum Verkauf kämen. Zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Bf. an, ein Einkommen von € 1.000,00 zu erzielen und keinen Überblick über seinen Schuldenstand zu haben, da eine Haftungsinanspruchnahme für Außenstände einer anderen Firma im Raum stände. Er…
…für den Bf. nicht ersichtlich gewesen und sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Weiters sei dem anzumerken, dass es im damaligen Zeitraum noch keine Liste der Scheinunternehmen des BMF gegeben habe und auch die HFU Liste erst im Entstehen gewesen sei. Die Beurteilung, ob es sich…
…59 Abs 4 GSpG in der seit dem 1.1.2011 anwendbaren Fassung BGBl I 54/2010 (ErlRV 658 BlgNR XXIV. GP 9) lauten: "In § 59 sind die Entstehung der Steuerschuld, der Abgabenschuldner, die Bestimmungen zur Selbstbemessungsabgabe und zur Haftung geregelt und bewertungsrechtliche Bestimmungen enthalten.…
…zwar in der Anfangszeit (also lange vor dem streitgegenständlichen Zeitraum) Muster nach Wien übermittelt wurden, dass sonst aber keine Proben versandt wurden. Die Finanzstrafbehörde hat anlässlich des Vollzugs der angeordneten Hausdurchsuchung am 9. Oktober 2012 bei der **NNGmbH** mehre Probenflaschen mit UTÖ vorgefunden und diese…
…Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des…
…Abgabenbescheiden. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (Ritz, BAO6 § 9 Rz 24 mwN). Hat der Vertreter schuldhaft seine…
…dem zwischen der Fälligkeit der der Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Lohnsteuer und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung abzuleiten versucht, ist diesem Vorbringen wie folgt zu entgegnen: Der Rsp des VwGH zur Vertreterhaftung gem § 9 BAO zufolge ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der…
…im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen und ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits zweifellos ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur…
…hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme…