Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103958/2019
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103958/2019vom 08.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Feststellung, dass die Umsatzsteuer 2008 letztlich nicht festgesetzt wurde, ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3.5.2016, RV/7101726/2012. In dieser Entscheidung, welcher ein Rechtsmittel der Primärschuldnerin gegen einen Umsatzsteuerbescheid 2008 zu Grunde lag, wurde hinsichtlich 2008 die Nichtfestsetzung dieser Abgabe ausgesprochen. Auch in der Beschwerde vom 25.2.2019 gegen den Haftungsbescheid bzw. den Grundlagenbescheid wird darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Berufung gegen den Sachbescheid mit einer Nichtfestsetzung gem. § 206 BAO geendet hat.
Die Feststellung zur Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 7.12.2011 vorgeschriebenen Umsatzsteuer gründet sich auf den Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom 31.1.2012. Aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin, in das Einsicht genommen wurde, ist ersichtlich, dass am 7.12.2011 eine Belastung in Höhe von € 61.300 (Umsetzung der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung) erfolgte. Am 31.1.2012 erfolgte eine Gutschriftsbuchung in Höhe von € 61.300 (Umsetzung der bewilligten Aussetzung der Einhebung). Die nächsten Buchungen mit diesem Betrag finden sich erst wieder im Jahr 2016 - im Anschluss an das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3.5.2016, RV/7101726/2012. Die Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 61.300 (auf Grund des Bescheides vom 7.12.2011) war somit bis ins Jahr 2016 von der Einhebung ausgesetzt.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist erkennbar, dass im Jahr 2015 erste Erhebungen im Hinblick auf ein Haftungsverfahren getätigt wurden. Im Jahr 2016 wurde die belangte Behörde - auch per E-Mail - vom Bundesfinanzgericht über die Nichtfestsetzung gem § 206 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 informiert. Aktenkundig ist auch der Haftungsvorhalt im Jahr 2016. Der nächste Akteninhalt ist bereits der Haftungsbescheid aus dem Jahr 2018. Im Jahr 2017 ist keine Handlung der belangten Behörde ersichtlich.
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass keine entsprechenden Unterlagen zur Verlängerung der Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer 2008 vorgelegt werden können.
Die Feststellung, dass von der Abgabenbehörde kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, gründet sich zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung; es wurde ausgeführt, dass man keine Kenntnis weder von einer Einleitung noch von einem Abschluss eines Finanzstrafverfahrens habe. Auch die Vertreterin der belangten Behörde konnte nicht nachweisen, dass ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, sondern verwies nur auf EDV-Angaben, aus denen ersichtlich wäre, dass ein Finanzstrafverfahren eingestellt worden wäre. Gem § 83 Abs 2 FinStrG ist ein Verdächtiger von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen; dabei ist bekannt zu geben, welche Tat zur Last gelegt wird. Kommt einer der im § 82 Abs 3 FinStrG aufgezählten Gründe nicht schon bei der Prüfung einer Anzeige, Mitteilung oder eigenen Wahrnehmung der Behörde, sondern erst im Untersuchungsverfahren hervor, muss die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einstellen. Wurde hingegen gem § 82 Abs 3 FinStrG von der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens abgesehen, so ist kein Einstellungsbescheid zu erlassen (vgl Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, II5, § 124 Tz 1 ff). Da weder eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens glaubhaft noch eine Einstellung eines solchen Verfahrens, die mit Bescheid (der auch zuzustellen ist) zu erfolgen hat, von der Abgabenbehörde nachgewiesen werden konnte, war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass gar kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.
Rechtsgrundlagen
§ 9 BAO lautet:
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
§ 80 BAO lautet:
2. Vertreter.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
§ 207 BAO lautet:
E. Verjährung.
§ 207.(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 224 BAO lautet:
2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
§ 248 BAO lautet:
§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist
-) eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen,
-) die Stellung als Vertreter,
-) die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung,
-) eine Pflichtverletzung des Vertreters,
-) ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und
-) die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 23.3.2010, 2009/16/0104).
Der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin war der Beschwerdeführer ihr Vertreter für den Zeitraum, auf den sich die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen beziehen.
Abgabenforderung gegen den Vertretenen:
Nach der Bestimmung des § 206 Abs. 2 BAO erlischt der Abgabenanspruch durch eine Abstandnahme von der Festsetzung nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen (zB BFG 22.03.2017, RV/4100249/2013; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 206 Rz 3).
Die Haftung ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen oder hat nur mehr den Charakter einer Naturalobligation (VwGH 6.8.1996, 93/17/0093), ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200). Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben - etwa durch einen Gesamtschuldner - bewirkt (VwGH 1.7.1992, 91/13/0046), durch Nachsicht oder Löschung (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 4 Tz 9).
Die Geltendmachung der Haftung setzt die Erlassung des Abgabenbescheides gegenüber dem Primärschuldner nicht voraus. Dies folgt ua aus § 224 Abs 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109). Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides, mit welchem ein Abgabenanspruch erstmalig geltend gemacht wird, ist nach § 224 Abs. 3 BAO zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt ist (VwGH 13.9.2006, 2003/13/0012).
Abgabenbescheide dienen der Geltendmachung eines Abgabenanspruchs. Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Abgabe um ein Jahr, wenn innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen wurden. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 238 Abs 3 BAO ist die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist. Selbst unter der Annahme, dass diese Bescheide rechtswidrig wären, entfalten sie Rechtswirkungen, wenn sie dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 31.7.2002, 2002/13/0075; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0112; VwGH 20.2.2019, Ra 2019/13/0010). Mit Bescheid vom 31.1.2012 wurde die Aussetzung der Einhebung für die Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 61.300,-- bewilligt. Erst mit Erkenntnis des BFG vom 3.5.2016 (RV/7101726/2012) wurde das Rechtsmittelverfahren der Primärschuldnerin beendet, womit auch die Aussetzung der Einhebung zu beenden war. Bereits am 7.6.2016 hat die belangte Behörde einen Haftungsvorhalt an den Beschwerdeführer versendet, der die darin gestellten Fragen auch beantwortet hat und noch auf die Aussetzung der Einhebung hingewiesen hatte.
Wird für eine Abgabe, für die eine Nichtfestsetzung nach § 206 BAO festgestellt wurde, ein Haftungsbescheid erlassen, so stellt diese Haftungsinanspruchnahme eine erstmalige Festsetzung der Abgabe dar. Der Haftungsbescheid wurde im Jahr 2018 erlassen. Im Jahr 2017 ist jedoch keine Handlung der Abgabenbehörde (Verlängerungshandlung) ersichtlich.
Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid vorangegangen ist. Auf die "Fälligstellung" durch solche Bescheide kommt es nicht an, weil die in Rede stehende Steuer als Selbstbemessungsabgabe von der Primärschuldnerin nicht erst im Jahr der bescheidmäßigen Festsetzung einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO bzw bei Umsatzsteuervorauszahlungen gem § 21 Abs 3 UStG 1994 oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen (VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0057; VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073; Ritz/Koran, BAO7 § 248 Tz 5).
Zum geltend gemachten Vorsteuerabzug
Im Zuge der Außenprüfung wurde der geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von € 51.300,-- nicht anerkannt, weil die von der Außenprüfung erhobenen Umstände nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf hinweisen, dass es sich um eine Scheinrechnung handelt. Die Außenprüfung hat für das Jahr 2008 noch weitere Eingangsrechnungen von der ***CD*** erhoben und den daraus geltend gemachten Vorsteuerabzug akzeptiert. Weiters haben Erhebungen des Bundesfinanzgerichts ergeben, dass ein Zeuge, dessen Einvernahme bereits in einem Rechtsmittel im Jahr 2012 beantragt wurde, angegeben hat, dass er den namhaft gemachten Transporteur kenne und am Betriebsgelände der Primärschuldnerin gesehen habe. Im Ergebnis ist das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen, dass der Rechnung, aus welcher der nicht anerkannte Vorsteuerabzug stammt, eine Leistung zu Grunde lag.
Insofern besteht keine Nachforderung (kein Abgabenanspruch) gegenüber der Primärschuldnerin und somit liegt in Bezug auf den geltend gemachten Vorsteuerabzug auch kein Haftungstatbestand vor. In diesem Umfang war der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben.
Zur fraglichen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Gem Art 6 UStG (BMR) sind innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7) steuerfrei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2.der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 ist vom inländischen Lieferer zu erbringen (vgl. VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146). Dabei ist nicht nur auf bloß formelle Belange abzustellen, entscheidend ist vielmehr, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Auch die Frage, ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde (Art 7 Abs 4 UStG/BMR, ist eine Einzelfallbeurteilung, die aufgrund der Umstände des konkreten Sachverhalts zu treffen ist. Aus dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet) überhaupt keine Nachweise - nicht einmal ansatzweise - vorliegen.
Andererseits bestehen erhebliche Zweifel, dass die verrechneten Gegenstände tatsächlich an einen ausländischen Abnehmer veräußert wurden.
Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht vor. Bei einer (behaupteten) steuerfreien Lieferung von € 60.000 und der Anwendung des Normalsteuersatzes liegt eine Bemessungsgrundlage von € 50.000,-- und eine Steuerschuld von € 10.000 vor.
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen, in denen es kein Strafverfahren gibt, ist es damit Sache des Finanzamtes, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen (VwGH 30.3.2022, Ra 2020/13/0096). Soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, wurde gar kein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 207 Abs. 2 BAO gilt für die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0038).
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 26.2.2015, 2011/15/0121, mwN; VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076; VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032, mwN; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292, mwN). Im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt; die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlichen-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011, sowie VwGH 9.9.2004, 99/15/0250, mwN).
Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2008, am 15.2.2009 (Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2008) und auch am 21.1.2010 (Einlangen der Umsatzsteuererklärung 2008) alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (bereits seit dem Jahr 1988) war, die Voraussetzungen kannte, die vorliegen müssen, damit ein Umsatz steuerfrei belassen werden kann. Insofern hat er sich auch damit abgefunden, dass es durch die Nichterfassung als steuerpflichtige Umsätze zu einer Hinterziehung von Umsatzsteuern kommt.
Hingegen war - zumindest im Zweifel - kein Vorsatz für eine Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit den von der Finanzverwaltung versagten Vorsteuerbeträgen nachweisbar, zumal die Primärschuldnerin mit diesem Lieferanten bereits in Vorzeiträumen in Geschäftsverbindung stand, der Lieferant für Transporte verantwortlich war und ein Zeuge Beobachtungen hinsichtlich Transportvorgänge gemacht hatte.
Verschulden:
Die Haftung nach § 9 BAO einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet ist. Es ist gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem § 9 und § 80 BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 4.4.1990, 89/13/0212). Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen - vom Geschäftsführer zu widerlegendem - Verschuldens (VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Die Schuldhaftigkeit iSd § 9 Abs 1 BAO erfasst jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit (VwGH 8.10.1990, 90/15/0145; VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0095). Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats.
Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) besteht lediglich in einem Zahlungsaufschub. Die Fälligkeit der Abgabenschuld bleibt dadurch aber ebenso unberührt wie die bereits erfolgte Verletzung der Pflicht zur Abgabenentrichtung, die zu den früheren Fälligkeitszeitpunkten bestanden hat (VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136).
Kausalität
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (zB VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft ist die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Umsatzsteuern jedenfalls schuldhaft, weil es sich dabei um solche Abgaben handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war (VwGH 12.8.1994, 92/14/0125).
Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens zur Gläubigergleichbehandlung nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078 mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf beim Masseverwalter befindliche Buchhaltungsunterlagen genügt der Beschwerdeführer den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihm obliegenden Nachweispflichten im Haftungsverfahren gegenüber der Behörde nicht (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Solche Unterlagen wären bereits bei Entstehung der Zahlungspflicht und nicht vollständiger Entrichtung zu sichern gewesen wären (vgl. VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001).
Ermessen
Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Der Abgabenanspruch für die Umsatzsteuer 2008 war im Februar 2009 fällig. Die Geltendmachung gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte im Oktober 2018. Insofern ist von einer langen Verfahrensdauer auszugehen, die im Zuge der Ermessensübung mit einem Abschlag von 30 % zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis besteht die Haftung für Umsatzsteuer 2008 der Primärschuldnerin in Höhe von € 7.000 (10.000 abzüglich 30 %) zu Recht.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.
Wien, am 8. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103958/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103958.2019
- Stammnummer
- 143708
- Gültig
- 08.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF