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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400106/2024

Haftungsinanspruchnahme für Landesabgaben, Haftung ab Kenntnisnahme, dass Abgaben bereits im Verantwortungszeitraum eines ausgeschiedenen Geschäftsführers fällig wurden und noch nicht entrichtet sind; Möglichkeit einen Gleichbehandlungsnachweis für den Zeitraum der Kenntnisnahme bis zum Eintritt der erschwerten Einbringlichkeit zu erstellen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400106/2024vom 06.12.2024Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für eine allfällige Stellungnahme zu diesem Schreiben wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. **** Dazu erging die Stellungnahme des Bf. vom 28.9.2023, die er beim Magistrat einbrachte, das sie an das BFG weitergeleitet hat (Eingang 4.10.2023). "STELLUNGNAHME zum Vorhalt des BFG vom 04.09.2023 "In gegenständlicher Beschwerdesache gebe ich zum Vorhalt des BFG vom 04.09.2023 folgende STELLUNGNAHME ab: Das bisherige Beschwerdevorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung wird aufrecht gehalten und wie folgt wiederholt: 1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet. Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr. Es liegt damit eine geänderte Rechtslage vor, womit die bisher einschlägige Judikatur des VwGH hier nicht (nicht mehr) zur Anwendung kommt. Demnach ist es für den Beschwerdeführer auch nicht mehr erforderlich, den Haftungsfreibeweis in der Weise zu erbringen, dass er mittels Liquiditätsaufstellung die Gläubigergleichbehandlung nachweist. Eine Judikatur des VwGH zu dieser neuen Rechtslage liegt naturgemäß bislang noch nicht vor. Sowohl die Lehre (Juridicum der rechtswissenschaftlichen Universität) als die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater (in den Fortbildungsseminare) lehren den Wegfall der Geschäftsführerhaftung im Zusammenhang des Gleichbehandlungsprinzips unter oder zwischen den Gläubigern. Ich bitte daher das BFG zu einer entsprechenden Stellungnahme. Jedenfalls informiere ich, dass die Gesellschaft ohnedies keine liquiden Mitteln hatte, worüber dann Aufklärungserfordernisse über die Geldmittelverwendung zu erfüllen hätte. **** In der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2023 wurde wie folgt ergänzend vorgebracht: "Bf.: Ich verweise auf meine Schriftsätze der Daten, die Sie soeben genannt haben, demnach befinden sie sich in Ihren Akten. Ich weiß derzeit nicht genau auswendig, was ich jeweils geschrieben habe. Ich habe aber auch alle Schriftsätze mit. V: Die Schriftsätze werden in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des BFG wörtlich zitiert werden. Bf.: Ich sehe nicht ein, dass ich zur Haftung für die Landesabgaben der ***2*** herangezogen werde. In der Pandemie haben viele Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt. Besonders schlimm war es im Gastgewerbe. Wenn was zu bezahlen war, habe ich nach Möglichkeit bezahlt bzw. Stundungen beantragt. V: Die Dienstnehmer haben Sie bezahlt? Bf.: Ja. V: Weitere laufende Ausgaben (zB. Miete, ...) haben Sie bezahlt? Bf.: Natürlich war auch Miete zu bezahlen, es könnte jedoch sein, dass ich dazu auch eine Stundung hatte. V: Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe haben Sie eben nicht entrichtet. Es wurden diese Meldungen auch nicht richtig erstattet, sondern die Beträge nach einer Prüfung nachgefordert. Hatten Sie einen Steuerberater zur Berechnung der lohnabhängigen Abgaben? Hat er Ihnen Erlagscheine zur Bezahlung der Abgaben geschickt? Bf.: Ich hatte Arbeitskräfte, die auch bezahlt werden mussten, weil sie ja davon leben. Wenn ich Erlagscheine bekommen habe, habe ich bezahlt oder hatte Stundungen. Wann ich genau welche Stundung hatte, kann ich nicht mehr sagen. PV: Es gibt eine Nachtragsquote vom Masseverwalter in der Höhe von 1,888775 % = € 120,62. Somit wird der Haftungsbetrag reduziert (siehe Beilage 1). Bf.: Ich selbst bin in Privatkonkurs, daher ist von mir nichts zu bekommen, demnach verstehe ich nicht, dass ich zur Haftung herangezogen werde. Mir bleiben im Monat lediglich € 150,00 übrig. Ich habe noch 3 Jahre zu bezahlen. Ich werde nunmehr das Ergebnis Ihres Verfahrens abwarten und mir dann die Sachen nochmals im Detail ansehen." **** Mit Erkenntnis des BFG vom 2.11.2023 zu RV/7400082/2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende offene Abgabenschuldigkeiten der ***2*** eingeschränkt: "Kommunalsteuer 01/2020 210,48 Kommunalsteuer 02/2020 210,48 Kommunalsteuer 03/2020 210,48 Kommunalsteuer 04/2020 210,48 Kommunalsteuer 05/2020 210,48 Kommunalsteuer 06/2020 210,48 Kommunalsteuer 07/2020 210,48 Kommunalsteuer 08/2020 210,48 Kommunalsteuer 09/2020 210,48 Kommunalsteuer 10/2020 210,48 Kommunalsteuer 11/2020 210,48 Kommunalsteuer 12/2020 210,48 Kommunalsteuer 01/2021 233,34 Kommunalsteuer 02/2021 233,34 Kommunalsteuer 03/2021 121,89 Dienstgeberabgabe 01/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 02/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 03/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 04/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 05/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 06/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 07/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 08/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 09/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 10/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 11/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 12/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 01/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 02/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 03/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 04/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 05/2021 43,17" **** Gegen die teilweise Stattgabe wurde durch die Amtspartei a.o. Rev. an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und vorgebracht, dass die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach es aufgrund eines Berechnungsfehlers zu Nachforderungen für einzelne Monate des Jahres 2019 gekommen sei, unrichtig und aktenwidrig sei. Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer und somit auch die Abgabenforderung habe sich durch die Prüfungsmaßnahme nicht erhöht, sondern nachträglich im Vergleich zu den Jahreserklärungen reduziert. Obwohl für die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe Jahreserklärungen für 2019 im Jahr 2020 eingereicht worden seien, seien die Abgaben nicht entrichtet worden. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Jahreserklärung für 2019 im Jahr 2020 sei die mitbeteiligte Partei jedoch bereits Geschäftsführer gewesen, weshalb sie bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung - Kenntnis von den Abgabennachforderungen gehabt habe. **** Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 3.9.2024 der Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des BFG mit folgendem Spruch "Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang hinsichtlich des Zeitraums 07 bis 12/2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben." teilweise aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Begründend führte das Bundesfinanzgericht, soweit für die Revision relevant, aus, die offenen Abgabenschulden seien bei der P GmbH als Primärschuldnerin aufgrund der Löschung im Firmenbuch nicht mehr einbringlich zu machen. Der Mitbeteiligte habe ab dem 30. Jänner 2020 bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungiert. Ihm sei es oblegen, für die Entrichtung der im Zeitraum seiner Geschäftsführung fällig gewordenen Abgaben bzw. die zum Antritt seiner Geschäftsführung fällig gewesenen und bisher nicht entrichteten Abgaben Sorge zu tragen. Im Zuge einer Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse am 10. Februar 2022 sei festgestellt worden, dass die am 1. April 2020 abgegebene Jahreserklärung für das Jahr 2019 unrichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 sei die Kommunalsteuer 2019 in der Höhe von € 10.072,67 festgesetzt worden. Ergäben sich auf Grund von Prüfungsmaßnahmen Nachforderungsbeträge für Zeiträume, bei deren Fälligkeit ein Geschäftsführer noch nicht zur Entrichtung der Abgaben berufen gewesen sei, so treffe ihn die Zahlungsverpflichtung jedenfalls ab Kenntnis des Nachforderungsbetrages. Der Mitbeteiligte sei bei Fälligkeit der Abgabennachforderungen der Monate 07-12/2019 noch nicht Geschäftsführer gewesen. Es handle sich um Berechnungsfehler, die zu Nachforderungen in einzelnen Monaten des Jahres 2019 geführt hätten und dem Mitbeteiligten somit nicht anzulasten seien. Er habe erst zu einem Zeitpunkt von den Nachforderungen Kenntnis erlangt, als die Gesellschaft bereits in Konkurs gewesen sei, weshalb ihn auch bei Festsetzung der Abgaben keine Entrichtungsverpflichtung getroffen habe. Der Beschwerde sei daher hinsichtlich des Jahres 2019 stattzugeben. Dagegen wendet sich die Amtsrevision hinsichtlich des Zeitraumes 07 bis 12/2019, die zu ihrer Zulässigkeit Aktenwidrigkeit geltend macht. Die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach es aufgrund eines Berechnungsfehlers zu Nachforderungen für einzelne Monate des Jahres 2019 gekommen sei, sei unrichtig und aktenwidrig. Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer und somit auch die Abgabenforderung habe sich nicht erhöht, sondern nachträglich reduziert. Obwohl für die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe Jahreserklärungen für 2019 im Jahr 2020 eingereicht worden seien, seien die Abgaben nicht entrichtet worden. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Jahreserklärung für 2019 im Jahr 2020 sei die mitbeteiligte Partei jedoch bereits Geschäftsführer gewesen, weshalb sie bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung - Kenntnis von den Abgabennachforderungen gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen: Die Revision ist zulässig und begründet. Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Gemäß § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Die Kommunalsteuer ist gemäß § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Auch die Dienstgeberabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 15. Tag des darauffolgenden Monats zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten (vgl. etwa VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0039; 22.4.2015, 2013/16/0208, mwN). Im Zeitpunkt des Antritts der Geschäftsführertätigkeit der mitbeteiligten Partei waren sowohl die Kommunalsteuer als auch die Dienstgeberabgabe für die Monate 07-12/2019 bereits fällig. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts wurde die Steuererklärung für das Jahr 2019 am 1. April 2020 abgegeben, somit bereits als der Mitbeteiligte Geschäftsführer der P GmbH gewesen war. Die Amtsrevision bringt vor, dass sich aus der Jahreserklärung 2019 eine Kommunalsteuerschuld in Höhe von 10.150,98 € ergeben habe. Aufgrund einer Prüfung sei ein Berechnungsfehler erkannt und die Kommunalsteuer 2019 mit Bescheid vom 1. Juli 2022 mit 10.072,67 € festgesetzt worden. Der Betrag habe sich daher reduziert. Die Kommunalsteuerrückstände im Jahr 2019 würden daraus resultieren, dass der in der Kommunalsteuererklärung 2019 erklärte und dem Mitbeteiligten bekannte Steuerbetrag nicht vollständig entrichtet worden sei. Dieses Vorbringen des Revisionswerbers findet im Haftungsbescheid - der vom Bundesfinanzgericht im Verfahrensgang auch wiedergeben wurde - sowie in den im Akt einliegenden Unterlagen Deckung. Die Annahme des Bundesfinanzgerichts, dass der Mitbeteiligte erst durch den Bescheid vom 1. Juli 2022 von den Abgabenrückständen erfahren habe, ist somit unbegründet. Nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesfinanzgericht daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die nicht entrichteten Abgabenschulden des Jahres 2019 schon grundsätzlich keine Haftung bestehen könne. Das Bundesfinanzgericht hat das angefochtene Erkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben war. **** Mit Vorhalt vom 7.10.2024 wurde der Magistrat im zweiten Rechtsgang zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes ersucht: "In Folge teilweiser Aufhebung des Erkenntnisses des BFG vom 2.11.2023 zu RV/7400082/2023 durch den VwGH ist zu einer Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für offene Abgabenschuldigkeiten der ***2*** für Kommunalsteuer 7-12/2019 und Dienstgeberabgabe 7-12/2019 erneut durch das BFG abzusprechen. Dazu bedarf es nunmehr einer zweifelsfreien Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes: Überlegungen aus der Aktenlage: Gestartet wurde eine geplante Haftungsinanspruchnahme mit einem Vorhalt vom 7.11.2022 zu einer geplanten Haftungsinanspruchnahme für Kommunalsteuer 2019 in der Höhe von € 3.679,01 Dienstgeberbeitrag 2019 in der Höhe von € 304,00 ohne Nennung der benötigten Parameter für die Erstellung einer Gleichbehandlungsberechnung. Mit Vorhalt vom 9.12.2022 wurde der Bf. aufgefordert, eine Gleichbehandlungsberechnung zu folgenden Abgabenschuldigkeiten vorzunehmen. Kommunalsteuer 07/2019 538,42 Kommunalsteuer 10/2019 1.046,86 Kommunalsteuer 11/2019 1.046,86 Kommunalsteuer 12/2019 1.046,87 Zwischensumme 3.679,01 Dienstgeberabgabe 07/2019 30,00 Dienstgeberabgabe 10/2019 90,00 Dienstgeberabgabe 11/2019 92,00 Dienstgeberabgabe 12/2019 92,00 Zwischensumme 304,00 Auch dazu wurden dem Bf. weder Fälligkeitstage noch ein anderes Datum für den Beginn einer Gleichbehandlungsberechnung genannt. Im Haftungsbescheid vom 9.2.2023 wurden wiederum nach Monaten aufgegliederte Forderungen angeführt. Weitere Feststellungen aus dem Akt: Für das Jahr 2019 wurde am 1.4.2020 hinsichtlich Kommunalsteuer eine Jahreserklärung in Höhe von 10.150,98 Euro erstellt, so die Formulierung auf der Rückseite der Seite 11 des Magistratsaktes. Im Zuge der Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen der GPLB wurde eine niedrigere Bemessungsgrundlage aufgrund einer Niederschrift mit diversen Dienstnehmer festgestellt. Daher wurde die Kommunalsteuer mit Bemessungsbescheid vom 1. Juli 2022 zur Zahl MA 6/ARL-1163223-2022 für das Jahr 2019 mit 10.072,67 Euro festgesetzt, lauten die Ausführungen im Haftungsbescheid. Zur Dienstgeberabgabe 2019 gibt es keine Ausführungen zum Sachverhalt im Haftungsbescheid. In der Revision wurde ausgeführt, dass die Beträge an Dienstgeberabgabe für Zeiträume im Jahr 2019 aus der von der Primärschuldnerin abgegebenen Jahreserklärung 2019 resultieren, dazu wurde auf die Rückseite der Seite 12 des Magistratsaktes verwiesen. Auf dieser Seite scheint weder das Wort Dienstgeberabgabe auf noch ein Einbringungsdatum einer Jahressteuererklärung dazu. Es ist lediglich in der Mitte der Seite ein Betrag von € 1.022,00 genannt. Die Konkursquote beträgt 3,705051%. Es ist nunmehr nur eine Haftungsinanspruchnahme im Umfang des durch die Aufhebung festgelegten Abgabenzeitraumes 7-12/2019 möglich, wobei der Beschwerdeführer jedoch bei Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten noch nicht Geschäftsführer war, weswegen ihm zur Erstellung einer Gleichbehandlungsberechnung ein Datum seiner Kenntnisnahme/Kenntnisnahmemöglichkeit der Verpflichtung offene Abgabenschuldigkeiten der von ihm übernommenen Gesellschaft zu nennen gewesen wäre, ab dem er bis zur Konkurseröffnung eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger nachweisen könnte. In Haftungsverfahren zu Bundesabgaben geht man dann von einer Kenntnis/Kenntnisnahmemöglichkeit aus, wenn der nachfolgende Geschäftsführer bei Geschäftsübernahme Abgabenrückstände auf einem Abgabenkonto ersehen kann/hätte können. Fragen: Haben sich die Nachzahlungsverpflichtungen erst aus der Einreichung der Jahreserklärungen ergeben oder gab es bereits monatlich gemeldete Abgaben, die nicht entrichtet wurden? Bekommen Abgabepflichtige Kontoauszüge auf denen ersichtlich ist, dass regelmäßig zu erstattende Meldungen und Einzahlungen dazu fehlen? Wann wurde die Erklärung zur Dienstgeberabgabe 2019 eingereicht? Wie erfolgt eine "Erstellung" dieser Erklärungen? Gibt der Abgabepflichtige tatsächlich eine Erklärung, eine unterfertigte Erklärung ab oder wird elektronisch etwas ausgefüllt und man ersieht nicht, wer tatsächlich abgabenrechtlich relevante Meldungen erstattet hat? Umfassen die Erklärungen jeweils die Zeiträume 1-12/2019? Wie ergab sich die Aufteilung im Haftungsbescheid auf die Monate 7, 10, 11, 12/2019? Wie wurden die im Haftungsbescheid angeführten Beträge errechnet? Kommunalsteuer: Gesamte Zahllast des Jahres - Berichtigung durch die Prüfung - Zahlungen (und Zahlungen von fremder Seite) - Konkursquote, aber wieso eine Zuordnung zu einzelnen Monaten? Es wird um Vorlage einer Berechnung zu den tatsächlichen Außenständen für die zum Verfahrensgegenstand gemachten Monate ersucht. Es wird im zweiten Rechtsgang erforderlich sein, die tatsächlich auf die im Haftungsbescheid genannten Zeiträume entfallenden Außenstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe festzustellen, wenn auch dann nur jeweils pro Abgabenart ein Datum zu nennen ist, zu dem eine Entrichtungsverpflichtung des Beschwerdeführers schlagend wurde." **** Dazu wurden seitens des Magistrates mit Schreiben vom 28.10.2024 folgende Angaben getätigt: "In Beantwortung des Vorhaltes vom 7. Oktober 2024 wird Folgendes festgestellt: 1. Haben sich die Nachzahlungsverpflichtungen erst aus der Einreichung der Jahreserklärungen ergeben oder gab es bereits monatlich gemeldete Abgaben, die nicht entrichtet wurden? Im gegenständlichen Fall haben sich die Nachzahlungsverpflichtungen erst aus der Einreichung der Jahreserklärungen ergeben, es gab keine monatlich gemeldeten Abgaben, die nicht entrichtet wurden. 2. Bekommen Abgabepflichtige Kontoauszüge auf denen ersichtlich ist, dass regelmäßig zu erstattende Meldungen und Einzahlungen dazu fehlen? Kontoauszüge werden von der zuständigen Magistratsabteilung Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 33, nur bei Abrechnungsunstimmigkeiten und nur nach Anforderung ausgestellt. Unterjährige Zahlungserinnerungen bzw. Erinnerungen an monatliche Meldungen erfolgen ebenfalls nicht, da es nur die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 KommStG 1993 bzw. nach § 6 Abs. 2 WDGAG gibt, für das abgelaufene Kalenderjahr Jahreserklärungen abzugeben. Auf wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/kommunalsteuer bzw. dienstgeberabgabe können jedoch mittels eines Online-Formulars die monatlichen Abgabenbeträge bekannt gegeben werden (Feld "Selbstbekanntgabe"). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt. 3. Wann wurde die Erklärung zur Dienstgeberabgabe 2019 eingereicht? Die Dienstgeberabgabe-Erklärung 2019 wurde am 16. April 2020 erstellt und am 17. April 2020, 03:21 Uhr, in unserem System angelegt. Herr ***Bf1*** hat laut Firmenbuch die Geschäftsführerfunktion mit 31. Jänner 2020 übernommen. Die abgegebenen Erklärungen für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für das Jahr 2019, aus denen sich die gegenständlichen Rückstände ergeben, wurden mit 1. bzw. 16. April 2020 abgegeben. Die Abgabe der Erklärungen fiel somit in die Zeit, als Herr ***Bf1*** für die Gebarung der Geschäfte der Primärschuldnerin verantwortlich war. 4. Wie erfolgt eine "Erstellung" dieser Erklärungen? Gibt der Abgabepflichtige tatsächlich eine Erklärung, eine unterfertigte Erklärung ab oder wird elektronisch etwas ausgefüllt und man ersieht nicht, wer tatsächlich abgabenrechtlich relevante Meldungen erstattet hat? Die Kommunalsteuer-Erklärungen sind - wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen (was in der Regel der Fall ist) - via FinanzOnline einzubringen (§ 11 Abs. 4 KommStG 1993), so wurde die gegenständliche Kommunalsteuer-Erklärung 2019 auch via FinanzOnline eingereicht. Da ein FinanzOnline-Zugang eindeutig einer Person/Gesellschaft bzw. Firma zugeordnet ist, sind Erklärungen, die über diesen Zugang eingebracht werden eindeutig diesen Personen bzw. Firmen zuzuordnen. Wer die Erklärung physisch oder elektronisch ausgefüllt hat, ist für uns nicht von Belang. Die Dienstgeberabgabe-Erklärung für das Jahr 2019 wurde elektronisch via Amtshelferseiten der homepage der Stadt Wien (Feld: Dienstgeberabgabe-Erklärung) eingereicht (§ 6 Abs. 2 WDGAG bei Zumutbarkeit). Als bevollmächtigter Vertreter wird die Marta Datenverarbeitungs GmbH ("MARTA" Datenverarbeitungs GMBH), Wien 2., Große Sperlgasse 28, angeführt. Es ist daher anzunehmen, dass zumindest die Dienstgeberabgabe-Erklärung von Mitarbeitern der "MARTA" Datenverabeitungs GMBH elektronisch ausgefüllt wurde. 5. Umfassen die Erklärungen jeweils die Zeiträume 1-12/2019? Ja, beide Erklärungen umfassen jeweils den Zeitraum 1-12/2019. 6. Wie ergab sich die Aufteilung im Haftungsbescheid auf die Monate 7, 10, 11, 12/2019? 7. Wie wurden die im Haftungsbescheid angeführten Beträge errechnet? Herr ***Bf1*** wurde mit Schreiben vom 30. November 2022 ersucht, der Behörde monatliche Beträge ua. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2019 hinsichtlich Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe bekanntzugeben (Bl.Nr. 34), gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die monatlichen Abgabenbeträge gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen sind, wenn er keine Aufteilung erbringt oder entsprechende Unterlagen vorlegt. Eine Aufschlüsselung nach Monaten wurde von Herrn ***Bf1*** nicht übermittelt, daher wurden die monatlichen Abgabenbeträge durch Schätzung des erklärten Kommunalsteuer- bzw. Dienstgeberabgabebetrages ermittelt (s. VwGH vom 26. Mai 2021, Ra 2020/13/0073: ). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH vom 8. September 2009, 2009/17/0119). Ziel einer Schätzung ist es den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hinsichtlich Kommunalsteuer erfolgten folgende Zahlungen (Beträge in Euro): 01/2019: 884,01 BUAK-Zahlung: 508,44 02/2019: 578,88 03/2019: 606,90 04/2019: 597,52 05/2019: 590,85 06/2019: 605,29 08/2019: 904,46 09/2019: 1.117,31 Es fehlten daher Zahlungen für Juli, Oktober, November und Dezember 2019, der damalige Rückstand betrug 3.679,01 Euro. Für den offenen Abgabenbetrag für Juli 2019 wurde ein Durchschnitt aus den Monaten Jänner bis Juni 2019 abzüglich der Gutschrift laut GPLB ermittelt. Hilfsaufzeichnungen zur Berechnung der Schätzung sind nicht mehr vorhanden. Der so ermittelte Betrag für Juli 2019 in Höhe von 537,42 Euro wurde vom damals offenen Betrag in Höhe von 3.679,01 Euro in Abzug gebracht und der Restbetrag aliquot auf die Monate Oktober, November und Dezember 2019 aufgeteilt (die geschätzten Beträge 1.046,86 Euro bzw. 1.046,87 Euro sind niedriger als die Zahlung für September 2019). Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Dienstgeberabgabe. Die Zahlungen (in Euro) lauten: 01/2019: 70,00 BUAK-Zahlung: 62,00 02/2019: 56,00 03/2019: 80,00 04/2019: 64,00 05/2019: 56,00 06/2019: 70,00 08/2019: 96,00 09/2019: 164,00 Auch hier wurde für Juli 2019 ein niedrigerer Betrag geschätzt (30,00 Euro) als für Oktober bis Dezember 2019 (90,00 bzw. 92,00 Euro in Anlehnung an die Zahlung für August 2019), Hilfsaufzeichnungen zur Berechnung der Schätzung sind nicht mehr vorhanden. Die am 9. August 2023 erhaltene Nachtragsquote in Höhe von 1,888775% konnte im Haftungsbescheid keine Berücksichtigung finden. Für die Zeiträume Jänner 2020 bis Mai 2021 wurde die Nachtragsquote von 1,888775% im Erkenntnis des BFG vom 2. November 2023, RV/7400082/2023) berücksichtigt. Es wird auch auf das Parteiengehör vom 9. Dezember 2022 verwiesen, in welchem dem Beschwerdeführer die oben geschätzten Beträge mitgeteilt wurden, er hat diesen weder widersprochen noch in der Folge Unterlagen vorgelegt. In einem weiteren Parteiengehör vom 11. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Zeitraum für die beizubringende Liquiditätsaufstellung mit Juli 2019 bis Mai 2021 genannt. Den Erläuterungen des Schreibens vom 11. April 2023 folgend fällt der Betrachtungszeitraum vom 16. des Vormonates bis 15. des Fälligkeitsmonates, wenn also Abgaben für die Gehaltszahlungen für Juli 2019 aushaften, ist der Gläubigergleichbehandlungsnachweis vom 16. Juli 2019 bis 15. August 2019 usw. zu erbringen. Die Fälligkeitszeitpunkte sind in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 bzw. § 6 Abs. 1 WDGAG festgeschrieben: Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für Juli 2019: Fälligkeitstag 15. August 2019 Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für Oktober 2019: Fälligkeitstag 15. November 2019 Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für November 2019: Fälligkeitstag 15. Dezember 2019 Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für Dezember 2019: Fälligkeitstag 15. Jänner 2019 Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung. Der Primärschuldner bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung er in Rückstand geraten ist, zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser muss sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, und es obliegt ihm, auch die vor seiner Bestellung fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten aus den vorhandenen Mitteln zu entrichten (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2002, 98/17/0250). Auch bei der Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat diese zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 18. April 2012, Zl. 2011/16/0186, mwN)." **** Mit Schreiben vom 4.11.2024 wurde dem Bf. erneut die Möglichkeit geboten, eine Gleichbehandlungsberechnung vorzunehmen und ihm dazu die Zeitspanne genannt, für die dies zu machen sei: "Mit Erkenntnis des VwGH v. 3.9.2024 wurde Ihre a.o. Revision abgewiesen, der a.o. Revision des Magistrates jedoch stattgegeben. Es ist daher im zweiten Rechtsgang über eine Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich weiterer offener Abgabenschuldigkeiten für den Zeitraum 7-12/2019 abzusprechen, zu der mit Erkenntnis des BFG vom 2.11.2023 bestätigten Haftungsinanspruchnahme ist bereits Teilrechtskraft eingetreten. Konkret betrifft der zweite Rechtsgang folgende Abgabenschuldigkeiten: Kommunalsteuer 7/2019 € 538,42 Kommunalsteuer 10/2019 € 1.046,86 Kommunalsteuer 11/2019 € 1.046,86 Kommunalsteuer 12/2019 € 1.046,87 Dienstgeberabgabe 7/2019 € 30,00 Dienstgeberabgabe 10/2019 € 90,00 Dienstgeberabgabe 11/2019 € 92,00 Dienstgeberabgabe 12/2019 € 92,00 Die genannten Abgabenschuldigkeiten der durch sie vertretenen ***2*** waren jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu entrichten, jedoch waren Sie bei Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten noch nicht für deren Entrichtung verantwortlich. Es wurden jedoch nach dem Vorbringen des Magistrates entsprechende Jahreserklärungen bereits zu Zeitpunkten eingereicht, zu denen Sie der handelsrechtliche Geschäftsführer der ***2*** waren. Die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer wurde am 1.4.2020 eingebracht, die Jahreserklärung für die Dienstgeberabgabe am 16.4.2020 erstellt und ist am 17.4.2020 im System des Magistrates eingelangt. Zu diesen beiden Terminen kannten Sie daher spätestens die offenen Zahlungsverpflichtungen und wäre es Ihre Aufgabe gewesen, entsprechende Zahlungen vorzunehmen. Es steht Ihnen demnach offen einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ab der Einreichung der Jahreserklärungen bis zur Konkurseröffnung (tt.6.2021) zu erbringen. Kommunalsteuer 7/2019 € 538,42, Zeitraum 1.4.2020 bis tt.6. 2021 Kommunalsteuer 10/2019 € 1.046,86, Zeitraum 1.4.2020 bis tt.6.2021 Kommunalsteuer 11/2019 € 1.046,86, Zeitraum 1.4.2020 bis tt.6.2021 Kommunalsteuer 12/2019 € 1.046,87, Zeitraum 1.4.2020 bis tt.6.2021 Dienstgeberabgabe 7/2019 € 30,00, Zeitraum 16.4.2020 bis tt.6.2021 Dienstgeberabgabe 10/2019 € 90,00, Zeitraum 16.4.2020 bis tt.6.2021 Dienstgeberabgabe 11/2019 € 92,00, Zeitraum 16.4.2020 bis tt.6.2021 Dienstgeberabgabe 12/2019 € 92,00, Zeitraum 16.4.2020 bis tt.6.2021 Eine Liquiditätsaufstellung hat/hätte für den genannten Betrachtungszeitraum folgende Angaben zu enthalten: 1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit 2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und 3. einer Aufstellung der liquiden Mittel bei Einreichung der Jahreserklärungen Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.). Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung muss für das BFG rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wurde bekannt gegeben, dass eine Nachtragsabhandlung zu einer weiteren Konkursquote von 1,888775% geführt hat. Diese Quote wird bei Bestätigung der Haftungsinanspruchnahme auch von den verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten abzuziehen sein. Damit ergeben sich folgende Haftungsbeträge: Kommunalsteuer 7/2019 € 538,42, neu € 528,25 Kommunalsteuer 10/2019 € 1.046,86, neu € 1.027,08 Kommunalsteuer 11/2019 € 1.046,86, neu € 1.027,08 Kommunalsteuer 12/2019 € 1.046,87, neu € 1.027,09 Dienstgeberabgabe 7/2019 € 30,00, neu € 29,43 Dienstgeberabgabe 10/2019 € 90,00, neu € 88,30 Dienstgeberabgabe 11/2019 € 92,00, neu 90,26 Dienstgeberabgabe 12/2019 € 92,00, neu 90,26 Summe: € 3.907,75 Da Sie bereits zu den weiteren im Haftungsbescheid vom 9.2.2023 enthaltenen Abgaben keinen Gleichbehandlungsnachweis erbringen konnten, wird mit diesem Vorhalt lediglich den gesetzlichen Vorgaben für eine richtige Aufforderung entsprochen, jedoch nicht erwartet, dass nunmehr tatsächlich eine Gleichbehandlungsberechnung vorgelegt werden wird. Es stellt sich auch die Frage, ob Sie nochmals eine mündliche Verhandlung haben wollen. Zur allfälligen Beantwortung des Vorhaltes sowie Beantwortung der Anfrage, ob Sie erneut eine mündliche Verhandlung haben wollen, wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Beilagen: Vorhalt an den Magistrat vom 7.10.2024 sowie die Stellungnahme dazu v. 28.10.2024." **** Der Beschwerdeführer hat sich zur Aufforderung vom 4.11.2024 verschwiegen. Dem Magistrat wurde die Aufforderung zur Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen erstattet habe. Das Magistrat hat mit Mail vom 6.12.2024 mitgeteilt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere mündliche Verhandlung benötigt werde. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Prüfungsumfang im zweiten Rechtsgang: Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der bereits mit Erkenntnis des BFG vom 2.11.2023 zu RV/7400082/2023 bestätigten Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für offene Abgabenschuldigkeiten der ***2*** Rechtskraft eingetreten. Im zweiten Rechtsgang ist lediglich darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme für Kommunalsteuer 2019 und Dienstgeberabgabe 2019 gegeben sind oder nicht. Rechtsgrundlagen Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a. Lohnzahlungen gewährt worden sind. Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten. Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Für eine Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten beim Land Wien bedarf es folgender Voraussetzungen: 1) Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft, 2.) eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung, 3.) Stellung des Geschäftsführers als Vertreter, 4.) die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung, 5.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit. Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin: Unbestritten ist die Tatsache, dass die Primärschuldnerin, die ***2***, nach Abschluss eines Konkursverfahrens am 26.8.2022 im Firmenbuch gelöscht wurde. Im Konkursverfahren wurde eine Verteilungsquote von 3,705051% erzielt, die Genehmigung der Schlussrechnung erwuchs am 11.4.2022 in Rechtskraft. Die Konkursquote von € 236,61 wurde am 5.5.2022 überwiesen und vor Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die offenen Abgabenschuldigkeiten der ***2*** vom Abgabenrückstand abgezogen. Die diese Quote übersteigenden offenen Abgabenschuldigkeiten sind somit bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich zu machen. Das BFG hat in diesem Haftungsverfahren von der Richtigkeit des Abgabenkontos auszugehen. Einwände zu einer Verrechnung am Abgabenkonto wären in einem Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO auszutragen. Siehe VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071 zu UFS 22.2.2006, RV/1837-W/05). In der mündlichen Verhandlung wurde bekannt gegeben, dass es zu einer Nachtragsquote von 1,888775 % gekommen ist und am 27.7.2023 ein Betrag von € 120,62 überwiesen wurde. Demnach waren von den Abgabenschuldigkeiten zu denen eine Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt ist, jeweils 1,888775 % abzuziehen. Vertretung der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer: Der Bf. fungierte ab 30.1.2020 bis zur Konkurseröffnung am tt.6.2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, damit oblag ihm für die Entrichtung der im Zeitraum seiner Geschäftsführung fällig gewordenen Abgaben bzw. die zum Antritt seiner Geschäftsführung fällig gewesenen und bisher nicht entrichteten Abgaben Sorge zu tragen. Abgabennachforderung bei der Primärschuldnerin: Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0245, mwN; 10.5.2010, 2009/16/0226, VwSlg 8541 F/2010). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136) Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2000/15/0217, m.w.N.). Die Abgabennachforderungen ergeben sich aus dem im Zeitraum der Geschäftsführung des Bf. eingereichten Steuererklärungen, wobei die monatsweise Zuordnung im Schätzungsweg vorgenommen wurde und der Bf. Gelegenheit hatte dazu Stellung zu nehmen. Sind Abgabenschuldigkeiten nicht rechnerisch ermittelbar, ist die Behörde nach § 184 BAO zur Schätzung berechtigt. Schuldhafte Pflichtverletzung: Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer. Gemäß § 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu entrichten. Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt jeweils in der Nichtentrichtung einer monatlich selbst zu bemessenden Abgabe (Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe) bei deren Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats. Diese Zahlungsverpflichtung bleibt bei Nichtentrichtung naturgemäß weiter bestehen, daher hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner handelsrechtlichen Funktion auch nach dem Bestehen von Abgabenrückständen zu erkundigen und für deren Begleichung Sorge zu tragen. Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Er muss aber nicht die ganze Buchhaltung nachprüfen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Der Bf. war bei Fälligkeit der Abgabennachforderungen der Monate 7, 10, 11, 12/2019 noch nicht Geschäftsführer, er kannte jedoch die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen mit Einreichung der Jahreserklärungen. Die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer wurde am 1.4.2020 eingereicht und die Jahreserklärung zur Dienstgeberabgabe am 16.4.2020 erstellt und war am 17.4.2020 im System des Magistrates. Hinsichtlich der während der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bf. bis zur Konkurseröffnung ihm bekannt gewordenen Abgabenschuldigkeiten traf ihn die Entrichtungsverpflichtung somit ab Kenntnisnahme der Zahlungsverpflichtung, also spätestens mit Einreichung der Jahreserklärung und endete eine Gleichbehandlungsvorgabe für alle Gläubiger mit der Konkurseröffnung. VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073: Fälligkeiten sind vorzuhalten, das kann auch das BFG nachholen. Man kann auch nach § 269 Abs. 2 BAO Ermittlungsaufträge erteilen. Kann man nicht ermitteln, welcher Betrag auf welchen Zeitraum entfällt, darf eine Schätzung vorgehalten werden. Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0229). Der Bf. hat dazu wiederholend vorgebracht, dass er nicht mehr über Unterlagen verfüge, um dieser Aufforderung nachkommen zu können. Zu den im zweiten Rechtsgang verbliebenen, offenen Abgabenschuldigkeiten ist wiederum auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Es oblag dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (VwGH 30.10.2001, 98/14/0082). Den geschätzten Aufgliederungen der Behörde wurden somit keine überprüfbaren inhaltlichen Einwendungen entgegengebracht, weswegen diese Schätzungen auch für die Haftungsinanspruchnahme übernommen werden können. Der VwGH v. 28.6.2022, Ra 2020/13/0067: Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann. VwGH v. 29.1.2014, 2012/08/0227: Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit dem Erkenntnis vom Juni 2022 ist der VwGH von seiner zuvor streng fälligkeitstagsbezogenen Rechtsprechung abgegangen, weswegen eine Aufforderung zu einer Gleichbehandlungsberechnung nunmehr anders abgefasst werden muss als dies die Behörde beruhend auf der überholten Rechtsprechung getan hat. Im zweiten Rechtsgang wurde dem Bf. nochmals die Möglichkeit eingeräumt eine Gleichbehandlungsberechnung diesmal beginnend mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Jahressteuererklärungen vorzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH vom28. Februar 2014, 2012/16/0180). Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Der Bf. gesteht zu andere Gläubiger, vornehmlich seine Dienstnehmer bezahlt zu haben, während die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Diensgeberabgabe nicht entrichtet wurden, damit liegt eine Ungleichbehandlung der Gläubiger vor. Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055). Der Bf. ist demnach seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen und hat schuldhafte Pflichtverletzungen beruhend auf der Nichtentrichtung der geschuldeten Landesabgaben zu verantworten. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Ermessen: Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006). Die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin ist wegen bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch nicht gegeben. Der Bf. war zudem alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er befand sich bereits seit 16.1.2019 in einem Schuldenregulierungsverfahren, als er die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen hat. Dies ist aber im Hinblick auf die Judikatur des VwGH nicht relevant, da immer noch die Möglichkeit offenbleibt, dass er durch Erbschaft, Schenkung oder zeitablaufbedingte Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nach Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens in die Lage versetzt werden könnte, die Abgabenschuldigkeiten entrichten zu können. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Dem Bundesfinanzgericht ist in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt. (vgl. zuletzt VwGH 8.9.2020, Ra 2020/13/0029, mwN). Allfällige Mängel der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde sind daher insoweit nicht von Bedeutung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400106/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400106.2024
Stammnummer
146536
Gültig
06.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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