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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400106/2024

Haftungsinanspruchnahme für Landesabgaben, Haftung ab Kenntnisnahme, dass Abgaben bereits im Verantwortungszeitraum eines ausgeschiedenen Geschäftsführers fällig wurden und noch nicht entrichtet sind; Möglichkeit einen Gleichbehandlungsnachweis für den Zeitraum der Kenntnisnahme bis zum Eintritt der erschwerten Einbringlichkeit zu erstellen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400106/2024vom 06.12.2024Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Februar 2023 gegen den Haftungsbescheid der Magistratsabteilung 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 20. Februar 2023 (MA 6/ARL-***1***) vom 20. Februar 2023 zu Recht erkannt: I. Im zweiten Rechtsgang ist zunächst festzustellen, dass hinsichtlich folgender Haftungsinanspruchnahmen für offene Abgabenschuldigkeiten der ***2*** bereits Teilrechtskraft eingetreten ist: Kommunalsteuer 01/2020 210,48 Kommunalsteuer 02/2020 210,48 Kommunalsteuer 03/2020 210,48 Kommunalsteuer 04/2020 210,48 Kommunalsteuer 05/2020 210,48 Kommunalsteuer 06/2020 210,48 Kommunalsteuer 07/2020 210,48 Kommunalsteuer 08/2020 210,48 Kommunalsteuer 09/2020 210,48 Kommunalsteuer 10/2020 210,48 Kommunalsteuer 11/2020 210,48 Kommunalsteuer 12/2020 210,48 Kommunalsteuer 01/2021 233,34 Kommunalsteuer 02/2021 233,34 Kommunalsteuer 03/2021 121,89 Dienstgeberabgabe 01/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 02/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 03/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 04/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 05/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 06/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 07/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 08/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 09/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 10/2020 109,88 Dienstgeberabgabe 11/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 12/2020 137,36 Dienstgeberabgabe 01/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 02/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 03/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 04/2021 19,62 Dienstgeberabgabe 05/2021 43,17 II. Der Beschwerde wird im Umfang des vom Verwaltungsgerichtshof zur neuerlichen Prüfung aufgetragenen Rahmens gemäß § 279 BAO insoweit stattgegeben, dass die (weitere) Haftungsinanspruchnahme auf folgende weitere Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt wird: Kommunalsteuer 7/2019 € 528,25 Kommunalsteuer 10/2019 € 1.027,08 Kommunalsteuer 11/2019 € 1.027,08 Kommunalsteuer 12/2019 € 1.027,09 Dienstgeberabgabe 7/2019 € 29,43 Dienstgeberabgabe 10/2019 € 88,30 Dienstgeberabgabe 11/2019 € 90,26 Dienstgeberabgabe 12/2019 € 90,26 Summe: € 3.907,75 II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 07.11.2022 wurde der Bf. erstmalig seitens des Magistrates (Geschäftszahl MA 6/ARL-***1***) über eine geplante Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten der ***2*** in Kenntnis gesetzt und dazu ausgeführt: "Sie waren bis 26.08.2022 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Firma ***2*** eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Gemäß § 80 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hinsichtlich der Dienstgeberabgabe haften nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Bezüglich der Kommunalsteuer haften gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im gegenständlichen Fall wurden die nachstehenden Abgabenbeträge bis dato nicht entrichtet, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für Ihre Haft- und Zahlungspflicht gegeben ist. Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen: Abgabe und Nebengebühren Zeitraum Betrag in Euro Kommunalsteuer 2018 1.960,74 Kommunalsteuer 2019 3.679,01 Kommunalsteuer 2020 2.574,40 Kommunalsteuer 01/2021 237,83 Kommunalsteuer 02/2021 237,82 Kommunalsteuer 03/2021 124,24 Dienstgeberabgabe 2018 127,40 Dienstgeberabgabe 2019 304,00 Dienstgeberabgabe 2020 1.540,00 Dienstgeberabgabe 01-05/2021 124,00 Summe 10.909,44 Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern. Sollten Sie Ihre Haft- und Zahlungspflicht anerkennen, so werden Sie ersucht, den Rückstand zu begleichen." **** Darauf antwortete der Bf. mit Stellungnahme vom 16.11.2023: "Das Magistrat der Stadt Wien hat mir mit Schreiben vom 07.1 1 .2022 einen Vorhalt über eine Haftung zur Bezahlung offener Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabebeträgen betreffend die umseitige Gesellschaft übermittelt. Ich gebe zu diesem Haftungsvorhalt folgende STELLUNGNAHME ab: 1. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach. 2. Ein Haftungsfall liegt nicht vor. 3. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 10.909,44 wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. 4. Ich bin erst zum 31.01.2020 als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem 31.01.2020 haben, bin ich nicht haftbar. Ich lege einen Firmenbuchauszug vor. 5. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am 15.03.2020. Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällig entfallenden Kommst. und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind. 1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet. Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVIC-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existieren die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr. 2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, kein unnötiger hoher wirtschaftlicher Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor. 3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat. Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 8, 80 BAO ist nicht vorliegend. 6. Da die Gesellschaft ab 15.03.2020 inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab 15.03.2020 können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab 15.03.2020 sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen. 7. Am tt.06.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***4*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.05.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt. Ich stelle damit den ANTRAG, es möge das Haftungsverfahren eingestellt werden." **** Dieser Stellungnahme folgte eine Stellungnahme des Magistrates an den Bf. vom 30.11.2022: "In Ihrer Stellungnahme vom 16. November 2022 geben Sie u.a. an, dass Sie das Gläubigergleichbehandlungsprinzip als Geschäftsführer der ***2*** nicht verletzt hätten. Um Ihnen den Abgabenrückstand nach den einzelnen Monaten aufgliedern zu können, werden Sie um Übermittlung der monatlichen Abgabenbeträge für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2020 betreffend Kommunalsteuer und für Jänner 2018 bis Dezember 2019 betreffend Dienstgeberabgabe ersucht. Alternativ ist die Übermittlung der Jahresdienstgeberlohnkonten oder Ähnliches für 2018 bis 2020 möglich. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass - falls keine Übermittlung der monatlichen Abgabenbeträge erfolgt - die monatlichen Abgabenbeträge nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen sind. Die von der Primärschuldnerin übermittelten Jahreserklärungen betreffend 2018 und 2019 finden Sie im Anhang. Weiters wird um Mitteilung bzw. um Übermittlung eines Nachweises ersucht, ob um Stundung der gegenständlichen Abgaben angesucht wurde. Sie schreiben weiters: "Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen und Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVIC-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführte Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr." Um Ihre Angaben einer Würdigung unterziehen zu können, sind die Formulierungen zu allgemein gehalten. Sie werden daher um Konkretisierung Ihrer Behauptungen ersucht. Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern und die geforderten Unterlagen zu übermitteln." **** Dazu antwortete der Bf. mit Schreiben vom 6.12.2022: "STELLUNGNAHME zu einem Haftungsvorhalt vom 07.11.2022 Das Magistrat der Stadt Wien hat mir mit Schreiben vom 07.11.2022 einen Vorhalt über eine Haftung zur Bezahlung offener Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabebeträgen betreffend die umseitige Gesellschaft übermittelt. Ich habe zu diesem Haftungsvorhalt bereits eine Stellungnahme abgegeben. Zum weiteren Vorhalt vom 30.11.2022 äußere ich mich wie folgt: 1. Das bisherige Bestreitungsvorbringen bleibt zur Gänze aufrecht. Es stellt sich in den nachfolgenden Punkten dar. 2. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach. 3. Ein Haftungsfall liegt nicht vor. 4. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 10.909,44 wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. 5. Ich bin erst zum 31.01.2020 als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem 31.01.2020 haben, bin ich nicht haftbar. Ich lege einen Firmenbuchauszug vor. 6. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am 15.03.2020. Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind. 1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet. Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVIC-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existieren die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr. 2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, kein unnötiger hoher wirtschaftlicher Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor. 3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nichts zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat. Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO ist nicht vorliegend. 7. Da die Gesellschaft ab 15.03.2020 inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab 15.03.2020 können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab 15.03.2020 sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen. 8. Am tt.06.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***4*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.05.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt. Weitere Argumente: 9. Mit Beschluss des HG Wien vom ***5*** wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen. 10. Die von Ihnen ins Auge gefasste Schätzung mit Bescheiden geht fehl, denn solche Schätzungsbescheide können nicht mehr zugestellt werden und können damit auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Magistrat kann sich damit nicht auf unberichtigte bescheidmäßig festgestellten Abgaben oder Steuern berufen. 11. Zu den Ausführungen mit COVID: Der Gesetzgeber ahndet die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Wird die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfällt die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben wurde, besteht kein Haftungstatbestand. 12. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt ein Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen. 13. Ich verweise im Übrigen auf mein Privatkonkursverfahren zu ***6*** des BG ***7***. Das Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung in meinem Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung ist Rechtsverlust für das Magistrat eingetreten. 14. Die strittige Forderung ist im Übrigen augenscheinlich bei mir nicht durchsetzbar, weil ich durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet wurde. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar sind. Das ist dann ein Fall der Unzumutbarkeit. Das mache ich hier geltend. Ich stelle damit den ANTRAG, es möge das Haftungsverfahren eingestellt werden." **** Am 9.12.2022 wurde der Bf. erneut aufgefordert eine Liquiditätsaufstellung vorzulegen: "Auf Grund Ihres Schreibens vom 16. November 2022 werden Sie eingeladen, dem Magistrat der Stadt Wien, Rechnungs- und Abgabenwesen - Referat Landes- und Gemeindeabgaben eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2021 vorzulegen. Eine Aufschlüsselung des Rückstandes nach Monaten finden Sie im Anhang. Die Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit fällt: 1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (fällt zwischen 16. Des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit 2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und 3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonates). (Beispiel: Der Betrachtungszeitraum "Mai 2018" ist der Zeitraum vom 16.05.2018 bis einschließlich 15.06.2018.) Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.). Als Musterbeispiel wird folgende Tabelle, die eine korrekte Abfolge einer Aufstellung für den Monat Jänner 2018 mit 2 fiktiven Verbindlichkeiten enthält, dargestellt: Gläubiger Firmenname Verbindlichkeiten Neu entstandene Verbindlichkeiten v. 16.1.2018 bis 15.2.2018 Zahlung von Verbindlichkeiten v. 16.1.2018 bis 15.2.2018 Stand Verbindlichkeiten 15.2.2018 Wien Energie € 5.000,00 € 2.000,00 € 2.500,00 € 4.500,00 Steuerberater Mustermann € 3.500,00 € 2.000,00 € 500,00 € 5.000,00 Darüber hinaus ist eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. Des Folgemonats) beizubringen. Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung muss für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein. Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern bzw. eine geeignete Liquiditätsaufstellung beizubringen. Abgabe und Nebengebühren Zeitraum Betrag in Euro Kommunalsteuer 01/2018 99,80 Kommunalsteuer 02/2018 372,18 Kommunalsteuer 03/2018 372,18 Kommunalsteuer 04/2018 372,19 Kommunalsteuer 07/2018 372,19 Kommunalsteuer 12/2018 372,19 Zwischensumme 1.960,73 Kommunalsteuer 07/2019 538,42 Kommunalsteuer 10/2019 1.046,86 Kommunalsteuer 11/2019 1.046,86 Kommunalsteuer 12/2019 1.046,87 Zwischensumme 3.679,01 Kommunalsteuer 01/2020 214,54 Kommunalsteuer 02/2020 214,53 Kommunalsteuer 03/2020 214,54 Kommunalsteuer 04/2020 214,53 Kommunalsteuer 05/2020 214,54 Kommunalsteuer 06/2020 214,53 Kommunalsteuer 07/2020 214,54 Kommunalsteuer 08/2020 214,53 Kommunalsteuer 09/2020 214,53 Kommunalsteuer 10/2020 214,53 Kommunalsteuer 11/2020 214,53 Kommunalsteuer 12/2020 214,53 Zwischensumme 2.574,40 Kommunalsteuer 01/2021 237,83 Kommunalsteuer 02/2021 237,82 Kommunalsteuer 03/2021 124,24 Zwischensumme 599,89 Abgabe und Nebengebühren Zeitraum Betrag in Euro Dienstgeberabgabe 02/2018 15,40 Dienstgeberabgabe 03/2018 28,00 Dienstgeberabgabe 04/2018 28,00 Dienstgeberabgabe 07/2018 28,00 Dienstgeberabgabe 12/2018 28,00 Zwischensumme 127,40 Dienstgeberabgabe 07/2019 30,00 Dienstgeberabgabe 10/2019 90,00 Dienstgeberabgabe 11/2019 92,00 Dienstgeberabgabe 12/2019 92,00 Zwischensumme 304,00 Dienstgeberabgabe 01/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 02/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 03/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 04/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 05/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 06/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 07/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 08/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 09/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 10/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 11/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 12/2020 140,00 Zwischensumme 1.540,00 Dienstgeberabgabe 01/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 02/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 03/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 04/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 05/2021 44,00 Zwischensumme 124,00" **** Am 9.2.2023 erging in der Folge der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid mit folgenden Ausführungen: "I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***8***, vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***2***, Adresse w.o., in der Höhe von 6.853,30 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird. II. Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***8***, vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der ***2***, Adresse w.o., in der Höhe von 1.968,00 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis Mai 2021 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird. Begründung Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt. Juni 2021 zur Zahl ***4*** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde die Primärschuldnerin am tt. August 2022 im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Herr ***Bf1*** war bis tt. August 2022 im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte. Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen: Rückstand Zeitraum Betrag in Euro Kommunalsteuer 07/2019 538,42 Kommunalsteuer 10/2019 1.046,86 Kommunalsteuer 11/2019 1.046,86 Kommunalsteuer 12/2019 1.046,87 Kommunalsteuer 01/2020 214,54 Kommunalsteuer 02/2020 214,53 Kommunalsteuer 03/2020 214,54 Kommunalsteuer 04/2020 214,53 Kommunalsteuer 05/2020 214,54 Kommunalsteuer 06/2020 214,53 Kommunalsteuer 07/2020 214,54 Kommunalsteuer 08/2020 214,53 Kommunalsteuer 09/2020 214,53 Kommunalsteuer 10/2020 214,53 Kommunalsteuer 11/2020 214,53 Kommunalsteuer 12/2020 214,53 Kommunalsteuer 01/2021 237,83 Kommunalsteuer 02/2021 237,82 Kommunalsteuer 03/2021 124,24 Zwischensumme Kommunalsteuer 6.853,30 Rückstand Zeitraum Betrag in Euro Dienstgeberabgabe 07/2019 30,00 Dienstgeberabgabe 10/2019 90,00 Dienstgeberabgabe 11/2019 92,00 Dienstgeberabgabe 12/2019 92,00 Dienstgeberabgabe 01/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 02/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 03/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 04/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 05/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 06/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 07/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 08/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 09/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 10/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 11/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 12/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 01/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 02/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 03/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 04/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 05/2021 44,00 Zwischensumme Dienstgeberabgabe 1.968,00 Summe 8.821,30 Für das Jahr 2019 wurde hinsichtlich Kommunalsteuer eine Jahreserklärung in Höhe von 10.150,98 Euro abgegeben. Im Zuge der Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen der GPLB wurde eine niedrigere Bemessungsgrundlage aufgrund einer Niederschrift mit diversen Dienstnehmer festgestellt. Daher wurde die Kommunalsteuer mit Bemessungsbescheid vom 1. Juli 2022 zur Zahl MA 6/ARL-1163223-2022 für das Jahr 2019 mit 10.072,67 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde mit dem Bemessungsbescheid die Kommunalsteuer für das Jahr 2020 mit 2.574,40 Euro und für den Zeitraum 1. Jänner bis tt. Juni 2021 mit 599,89 Euro bemessen. Die Dienstgeberabgabe wurde mit Bescheid vom 1. Juli 2022 zur Zahl MA 6/ARL-1182429-2022 für das Jahr 2020 mit 1.540,00 und für den Zeitraum 1. Jänner bis tt. Juni 2021 mit 124,00 Euro bemessen. Grundlage hierfür waren die Meldungen beim Sozialversicherungsträger. Beide nunmehr rechtskräftige Bemessungsbescheide wurden dem zum Zeitpunkt der Bemessung zuständigen Geschäftsführer, Herrn ***Bf1***, zugestellt. Die Differenz zum Abgabenrückstand laut Vorhalt vom 7. November 2022 ergibt sich aufgrund einer Zahlung von dritter Seite. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2022 gibt der Haftungspflichtige an, dass er für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem 31. Jänner 2020 haben, nicht hafte, da er erst zum 31. Jänner 2020 als Geschäftsführer eingetragen worden sei. Aufgrund des gesetzlich "verordneten" Lock-downs am 15. März 2020 habe die Gesellschaft Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften können. Damit liege kein Verschulden vor, weil die in seiner Geschäftsführerzeit allfällige entfallende Kommunalsteuer und/oder Dienstgeberabgabe während der Lockdownzeiten entstanden sind. Eine Haftung sei nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletze. Dieses sei aber nicht verletzt worden, denn der Gesetzgeber habe durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang mit COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass der Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überlegen oder Übertauchen" der durch den gesetzlichen Lock-down verursachten Wirtschaftskrise zu ermöglichen. Genau das sei hier konkret geschehen. Es seien verfügbare Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet worden und Zahlungsobligos beim Finanzamt und bei der Österreichischen Gesundheitskasse damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt habe, existieren die angeführte Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr. Die Unternehmenskrise sei durch die wirtschaftlichen Umstände (Lockdown bzw. COVID 19) hervorgerufen worden und damit habe die gegenständliche Gesellschaft nichts zu tun. Im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers liege jedenfalls Unverschulden zur Sache vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 8, 80 BAO sei nicht vorliegend. Ab 15. März 2020 können Kommunalsteuer und oder Dienstgeberabgabe gar nicht entstanden sein, da die Gesellschaft ab 15. März 2020 inaktiv gewesen sei. Die erhaltene Quotenausschüttung von 3,7 % zum Insolvenzverfahren HG Wien, ***4*** sei nicht berücksichtigt worden. Dazu wird Folgendes festgestellt: Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl. VwGH vom 26. Mai 2021, Ra 2020/13/0073 Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Mai 2021, Ra 2020/13/0073 auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für eine monatlich gegliederte Aufstellung der Abgaben nicht ermittelt oder berechnet werden können, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung führt; die Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall vielmehr nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dem Kommunalsteuerbemessungsbescheid vom 1. Juli 2022 liegen die Feststellungen laut Kommunalsteuerprüfung zugrunde. Laut Prüfung wurden die Bemessungsgrundlagen anhand der vorgelegten Betriebssummenblätter erfasst, die Bemessungsgrundlage für den Monat Juni 2020 wurde anhand der laufenden Bezüge des Vormonates geschätzt. Der Haftungspflichtige wurde daher mit Schreiben vom 30. November 2022 aufgefordert, der Behörde die monatlichen Bemessungsgrundlagen bzw. Jahresdienstgeberlohnkonten zu übermitteln. In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 gibt der Haftungspflichtige an, dass er keine Beschaffungsmöglichkeiten von Firmenunterlagen mehr habe, da die Gesellschaft gelöscht sei und er nicht mehr Vertreter der Gesellschaft sei. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich Herr ***Bf1*** als Vertreter der Primärschuldnerin entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - in Erfüllung seiner Darlegungspflicht sichern müssen, spätestens dann, wenn sich im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften (vgl. VwGH vom 29. Mai 2013, 2010/16/0019). Da keine Aufgliederung in monatlichen Abgabenbeträge vorgelegt wurde, wurde die Aufschlüsselung der Abgabenbeträge nach Monaten gemäß § 184 Abs. 1 BAO geschätzt, damit dem Haftungspflichtigen der monatliche Abgabenrückstand mitgeteilt werden konnte. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 wurde der Haftungspflichtige aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen für den haftungsgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat sohin keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze, wenn er dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderhandelt bzw. keinen entsprechenden Nachweis der Gleichbehandlung erbringt. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Gläubigern lässt schon das Vorbringen annehmen, dass Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet worden seien. Selbst wenn dies im Glauben erfolgt ist, dass der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Stundungen für Steuerrückstände festgelegt habe, dass der Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit den liquiden Mittel andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen könne und dürfe, so muss sich der Haftungspflichtige vorwerfen lassen, es verabsäumt zu haben, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Der Haftungspflichtige wurde mit Schreiben vom 30. November 2022 aufgefordert, Nachweise über etwaige Stundungsansuchen vorzulegen bzw. seine Rechtsansicht über die Nichtexistenz der Haftungsbestimmungen betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe aufgrund des Aussetzens des Gläubigergleichbehandlungsgebotes mit den COVID-Bestimmungen zu spezifizieren. Die Haftungsbesti mmungen sind in § 6a des Kommunalsteue rgesetzes bzw. § 6a des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes geregelt. Das Kommunalsteuergesetz wurde nach dem 15. März 2020 mit BGBl. I Nr. 54/2020, BGBl. I. Nr. 99/2020, BGBl. I. Nr. 103/2020, BGBl. I. Nr. 3/2021 und BGBl. Nr. 93/2022 geändert, wobei die Änderung § 14 bzw. § 16 KommStG betraf. Das Wiener Dienstgeberabgabegesetz wurde mit Landtagsbeschlüsse vom 19. Dezember 2018 bzw. vom 22. September 2022 geändert. Letzteres betrifft die grundsätzlich verpflichtende elektronische Einbringung der Erklärung über die Dienstgeberabge. Der Landtagsbeschluss vom 19. Dezember 2018 war vor der COVID-Krisensituation. Es wurde daher weder § 6a KommStG noch § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz geändert, somit ist die Behauptung, dass die angeführte Haftungsbestimmung für Geschäftsführer nicht mehr existiere, nicht richtig. Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Haftungspflichtigen besteht darin, dass die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen wurde und nicht wie der Haftungspflichtige in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 behauptet, dass der Gesetzgeber die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer ahnde, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Auch die Feststellung des Haftungspflichtigen, dass aufgrund der zitierten COVID-Bestimmungen die Gläubigergleichbehandlung aufgehoben worden sei und daher kein Haftungstatbestand bestehe, scheint eine Schutzbehauptung zu sein. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist eine vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikaturlinie. Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung betreffend Gleichbehandlungsgebot im Haftungsverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar ***1*** zur Zahl RV/5100531/2022 vom 29. September 2022 nicht auf die vom Haftungspflichten erwähnten COVID-Bestimmungen hingewiesen bzw. dass diese das Gläubigergleichbehandlungsgebot beeinflussen könnten, sondern die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Beweispflicht in Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht nachgekommen ist. Im Zusammenhang mit der COVID-Krisensituation sind die Bestimmungen gemäß § 323c Abs. 11 und 12 BAO - Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zu erwähnen. Diese gesetzlichen Bestimmungen betreffen Stundungen und Ratenansuchen auf Antrag des Abgabenpflichtigen. Der Haftungspflichtige hat jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Primärschuldnerin Stundungsansuchen, welche nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind, gestellt hat, so dass die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben nach Eröffnung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin fallen würde. Im gegenständlichen Fall sind die Haftungsvoraussetzungen (Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin, erschwerte Einbringlichkeit bzw. im konkreten Fall Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen, Stellung des Haftungspflichtigen als Vertreter der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum, abgabenrechtliche Plichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben) gegeben. Wenn der Haftungspflichtige in seiner Stellungnahme auf sein eigenes Schuldenregulierungsverfahren, BG ***7***, ***6*** verweist und angibt, dass der Magistrat die strittige Haftungsforderung im Privatkonkurs hätte anmelden müssen, so lässt er unberücksichtigt, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach der Eröffnung seines Schuldenregulierungsverfahren fällig geworden sind und die erschwerte Einbringlichkeit dieser Abgaben erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am tt. Juni 2021 eingetreten ist. Mit Beschluss des BG ***7*** vom tt. August 2021 ist im Schuldenregulierungsverfahren des Herrn ***Bf1*** das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben worden. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Haftungspflichtige erst durch Erlassung des Haftungsbescheides zum abgabenrechtlichen Gesamtschuldner. Daher stellen die haftungsgegenständliche Abgaben keine Insolvenzforderungen im Schuldenregulierungsverfahren des Haftungspflichtigen dar, sondern eine Neuforderung. Auch verhilft dem Haftungspflichtigen das Argument, dass die strittige Forderung im Übrigen bei ihm nicht durchsetzbar sei, weil er durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet worden sei und nach den Bestimmungen der BAO Abgaben, Steuern und Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden dürfen, wenn diese nicht einbringbar seien (Unzumutbarkeit ) nicht zum Erfolg, da laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlern von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen stehen (vgl. VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/15/0089). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen (vgl. vgl. VwGH vom 2. September 2009, 2008/15/0139)." **** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9.2.2023 mit folgendem Vorbringen: "Das Magistrat der Stadt Wien hat mich mit Haftungsbescheid vom 09.02.2023 für rückständige Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabebeträge der umseitigen Gesellschaft in die persönliche Haftung gezogen. Ich erhebe gegen den Haftungsbescheid vom 09.02.2023 fristgerecht BESCHWERDE: 1. Das bisherige Bestreitungsvorbringen bleibt zur Gänze aufrecht. Es wird auch zum Beschwerdevorbringen erhoben. Ich wiederhole meine Argumentation wie folgt: 2. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach. 3. Ein Haftungsfall liegt nicht vor. 4. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. Interessant und aufklärungsbedürftig ist, dass das Magistrat von einem Gesamthaftungsbetrag von EUR 10.909,44 ursprünglich ausgegangen ist. 5. Ich bin erst zum 31.01.2020 als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem 31.01.2020 haben, bin ich nicht haftbar. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Gesetzwidrig werde ich mit Vorschreibungen konfrontiert, die aus dem Jahr 2019 herrühren dürften. 6. Wenn das Magistrat auf einen Bemessungsbescheid verweist, so ist mir dieser nicht bekannt. Es sind mir wesentliche Beweismittel daher vorenthalten worden. Womit sich ein erheblicher Verfahrensmangel darstellt. Ich lade die Behörde ein, mir diesen Bemessungsbescheid für eine Stellungnahme in Kopie auszufolgen. 7. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am 15.03.2020. Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst. und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind. 1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet. Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführte Haftungsbestimmung für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr. 2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, kein unnötiger hoher wirtschaftlicher Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor. 3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat. Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 8, 80 BAO ist nicht vorliegend. 8. Da die Gesellschaft ab 15.03.2020 inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab 15.03.2020 können damit Kommst. und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab 15.03.2020 sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen. 9. Am tt.06.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***4*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.05.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt. Weitere Argumente: 10. Mit Beschluss des HG Wien vom ***5*** wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen. 11. Die von Ihnen ins Auge gefasst Schätzung mit Bescheiden geht fehl, dann solche Schätzungsbescheide können nicht mehr zugestellt werden und können damit auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Magistrat kann sich damit nicht auf unrichtige bescheidmäßig festgestellte Abgaben oder Steuern berufen. 12. Zu den Ausführungen mit COVID: Der Gesetzgeber ahndet die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Wird die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfällt die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben wurden, besteht kein Haftungstatbestand. 13. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonnten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt ein Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400106/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400106.2024
Stammnummer
146536
Gültig
06.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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