…01.2009-31.10.2009 monatlich 64 PLN und im Zeitraum 01.11.2009 - 13.12.2011 monatlich 91 PLN gewährt worden waren. Die "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" vom 28.06.2013 wendet nunmehr ein, dass die Gattin in 2009 und 2010 keine Beschäftigung hatte…
…Dieser muss durch Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden. Trotz mehrmaliger Aufforderung haben Sie für Ihre drei Kinder keine Nachweise über das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Zeiträume ab Geburt der Kinder bis April 2016 vorgelegt. Es liegt…
…auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung im Inland oder bei Bezug von einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder bei Bezug von Krankengeld. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen verstößt. Beschwerde Mit Schreiben…
…keine Beschäftigung ausgeübt worden und der Familienwohnsitz liege in der Schweiz, weshalb die obengenannten Verordnungen nicht zur Anwendung kämen. Bei der vom Kindesvater ab 07/2011 ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei der ***GmbH1*** in Österreich handle es sich überwiegend um steuerfreie Auslandstätigkeit. Der Kindesvater sei im…
…vertreten, wobei die Bf vor Beginn ihrer Tätigkeit beim ICMPD im Jahr 2008 sowohl eine Beschäftigung im Inland als auch einen Wohnsitz in Österreich hatte. Zu diesen Lebens- und Wohnverhältnissen der Bf mit ihrem Kind, die der belangten Behörde vom BFG bekannt gegeben worden war…
…Rente es sich um eine Rente, die allen in der Schweiz versicherten Personen zustehe. Die Auszahlung knüpfe nicht an eine frühere unselbständige Arbeit oder Beschäftigung im öffentlichen Dienst an, sondern wird auch Personen mit früherer selbständiger Tätigkeit und sogar solchen, die gar nicht erwerbstätig waren…
…werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Kein Anspruch besteht jedoch…
…die Karenz als auch der gesetzliche Mutterschutz jedenfalls eine Ausübung einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung gleichzustellen seien. Daher sei Österreich auch ab Jänner 2021 vorrangig zur Zahlung der Familienbeihilfe verpflichtet. Es treffe zu, dass sie in der Zeit des Mutterschutzes kein Wochengeld bezogen habe…
…nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Da sich die Bf. laut den beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen nicht dauerhaft in Österreich aufgehalten habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Bf. Beschwerde und führte wie…
…diesem Sinn auch BFG 27.4.2015, RV/7100326, nicht veröffentlicht). Das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen im Zeitpunkt der Antragstellung sagt nichts aus über die rechtmäßige Beschäftigung von Dienstnehmern und richtige Berechnung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, solange keine Überprüfung stattgefunden hat. (vgl. BFG 10.12.2014…
…keine Folge gegeben und dies so begründet: "Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit…Unter Karenz versteht man die arbeitsrechtliche Freistellung von…
…übereinstimmen, vom Dienstleistungszentrum kann keine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen verlangt werden. Das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen im Zeitpunkt der Antragstellung sagt nichts aus über die rechtmäßige Beschäftigung von Dienstnehmern und richtige Berechnung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, solange keine Überprüfung stattgefunden hat (vgl. BFG…
…die im Gebiet der Mitgliedstaaten wohnen. Der EuGH hat in der erwähnten Entscheidung in der Rs Sürül den persönlichen Anwendungsbereich in einem Fall bejaht, in dem die dortige Klägerin und ihr Ehemann nicht als Wanderarbeitnehmer eingereist waren. Entscheidend ist die rechtmäßige Beschäftigung im Mitgliedstaat (OGH…
…falls Ihr Antrag in diesem Umfang aufrecht bleibt. Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (z. B. NAG-Karte). Dienstgeberbestätigung über die Beschäftigung im Ausland (Beschäftigungszeiten) und Einkommensnachweis von Ihnen Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartigen ausländischen Familienleistung bestand…
…selbständig (erwerbs-) tätig war und dementsprechend keine Einkünfte aus einer selbständigen (Erwerbs-)Tätigkeit erzielte. Das Finanzamt gelangt somit zu der Überzeugung, dass der Bf in Österreich in den genannten Monaten keiner selbständigen (Erwerbs-)Tätigkeit noch einer Beschäftigung im Sinne der VO 883/2004 nachgegangen ist…
…Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Ergänzend dazu stellt die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, darauf ab, dass sich sowohl Elternteil als auch Kind rechtmäßig im Inland aufhalten, wobei der Aufenthalt…
…empfunden werden. Aus der Einstellung, Parkverbote nicht besonders streng zu nehmen, könne aber noch kein Schluss auf den Hauptwohnsitz bzw eine kontinuierliche Benutzung des Kfz im Inland gezogen werden. Zu beachten sei, dass die Bf niemals einen Parkzettel in das Kfz gelegt habe. Sie habe…
…AuslBG rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Hiebei ist allerdings nicht zu übersehen, dass es sich um auf die Geltungsdauer von je maximal 6 Monaten befristete Bewilligungen zur Beschäftigung von Ausländern im Rahmen zahlenmäßiger Kontingente und beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige handelt, über deren Geltungsdauer hinaus kein…
…ab: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen verstößt. Tätigkeiten…
…wohnen, weshalb es auch keine Rolle spielen kann, ob den nicht in Österreich wohnhaften Personen ein tatsächlicher Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des NAG möglich wäre oder nicht. Mit anderen Worten: Die Verordnung unterstellt, dass sich alle beteiligten Personen rechtmäßig im Inland aufhalten. Erst…