…zulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (VwGH 13.09.1988,87/14/0159). Es gibt zwar eine Reihe von Feststellungen im BP-Bericht v.30.11.2011, allerdings kann das Bundesfinanzgericht nach Durchsicht der Akten nicht erkennen, welcher Wiederaufnahmegrund konkret vorgelegen ist…
…dar, die kein tauglicher Wiederaufnahmegrund ist. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdepunkte erübrigt sich. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
… vgl auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Eingaben per E-Mail: VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081 mwN). Auch wäre eine Sanierung der fehlenden Nennung von Wiederaufnahmegründen im Erstbescheid im Rechtsmittelverfahren im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmöglich: Dieser hat…
… 201 Abs. 2 BAO gestützte Haftungsbescheid für das Jahr 2008 lasse die Nennung von Wiederaufnahmegründen vermissen: In der Bescheidbegründung werde zwar auf die Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht vom 7.7.2010 verwiesen, doch seien dort nur Wiederaufnahmegründe für "2006 bis 2007" angeführt. Nach § 201 Abs…
…den Begründungen der Bescheide nicht genannt. Aus den gegenständlichen Bescheiden ist daher auch nicht ableitbar, welche Tatsachen oder Einkünfte von der Identität der Sache umfasst sind. Eine fehlende Nennung von Wiederaufnahmegründen in der Begründung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides ist auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachholbar (Ritz6, …
…Eine Nennung von Wiederaufnahmegründen, wenn keine Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO vorgelegen sind wäre widersinnig gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde durch die belangte Behörde nochmals betont, dass die Haftungsbescheide, bei welchen es sich um die Erstbescheide handelte, mangels Bekanntgabe von…
…Eine Nennung von Wiederaufnahmegründen, wenn keine Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO vorgelegen sind wäre widersinnig gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde durch die belangte Behörde nochmals betont, dass der Haftungsbescheid, bei welchem es sich um einen Erstbescheid handelte, mangels Bekanntgabe von…
…Zusammenschau mit dem vorhandenen Akteninhalt belegt werden. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass die verfahrensrechtliche Korrektur der ursprünglich (mangels Nennung von Wiederaufnahmsgründen) unrichtigen Wiederaufnahme auch im Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers erfolgt sei. Sofern nämlich der ursprüngliche Wiederaufnahmsbescheid vom 29.06.2021 vom Bundesfinanzgericht aufgehoben worden wäre…
…auf fehlende Wiederaufnahmegründe und Ermessensbegründung hingewiesen. Der Vertreter der belangten Behörde führte zu den Haftungsbescheiden KESt 2013 und 2014 aus, dass die Haftungsbescheide aufgrund der Tatsache, dass kein Selbstberechnungsbetrag bekannt gegeben bzw. keine KESt abgeführt worden sei, erlassen worden seien. Eine Nennung von Wiederaufnahmegründen sei…
…Sie sind also nicht neu hervorgekommene Beweismittel und als Wiederaufnahmegründe ungeeignet. Konkrete Tatsachen (Sachverhaltselemente), deren rechtliche Würdigung zu den neuen Lohnzetteln geführt haben, werden in den Begründungen der Bescheide nicht genannt. Eine fehlende Nennung von Wiederaufnahmegründen in der Begründung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides ist auch in…
…Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen“ und auf „[d]ie durch die Vorhaltsbeantwortung gewonnen[en] Informationen“ wird hier den Anforderungen an die Nennung von neu hervorgekommenen Tatsachen nicht genügt. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die gegenständlichen Verweise eine ausreichende Nennung der Wiederaufnahmsgründe…
…auch keine namentliche Nennung aller beteiligten Personen. Unwirksam sind auch die (automationsunterstützt erstellten) "Berufungsvorentscheidungen" bezüglich der Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2010 und 2011. Diese Ausfertigungen enthalten zwar den Hinweis gem. § 101 Abs. 3 BAO, auch ihnen fehlt aber die Angabe der von ihnen…
…im Übrigen keinen Hinweis auf eine Zustellwirkung (§ 101 Abs. 3 BAO) sowie die Nennung der betroffenen Personen. Die Beschwerden erfolgten damit zu Recht. Die Bescheide, mit denen die Umsatzsteuerverfahren 2010 und 2011 wiederaufgenommen wurden, sind mangels Begründung und damit aufgrund des Fehlens von Wiederaufnahmegründe aufzuheben…
…der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl VwGH 26. November 2015, Ro 2014/15/0035). Im Beschwerdefall erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß …
…2009/13/0226). Eine solche Ergänzung einer mangelhaften Begründung der vom Finanzamt tatsächlich herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt daher auch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114). Sinn und Zweck der Nennung des Wiederaufnahmegrundes ist u.a. auch das Rechtsschutzinteresse…
…ist kein Wiederaufnahmegrund genannt. Somit hatte das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides auszusprechen. V. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der…
…hier getroffene Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen findet in der Rechtsprechung des VwGH (Beschluss vom 13.10.2022, Ro 2022/15/0016) Deckung. Das Ermessen wurde im Rahmen des Gesetzes auf Basis mehrerer Kriterien ausgeübt. Im Übrigen wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen…
…17. April 2008, 2007/15/0062). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 26. November 2015, Ro…
…seien keine Tatsachen und Beweismittel festgestellt worden, die im Zuge der zweiten Prüfung neu hervorgekommen seien und somit eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 rechtfertigen würden. 3. Die im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte Ermessensübung sei, ungeachtet des Nichtvorliegens von Wiederaufnahmegründen…
…VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. VwGH 13.10.2022, Ro 2022/15…