…unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. […] Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008…
…2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178). Gemäß § 26 Abs. 2…
…2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178). Gemäß § 26 Abs. 2 BAO…
…20 Abs. 1 AVOG 2010 jenes Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält, dh. dort, wo die körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben ist. Bei einem Wochenpendler ist dies die Wohnung, die er während der Arbeitswoche bewohnt (vgl. Ritz, BAO 5 , …
…nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen…
…Der Begriff des ständigen Aufenthaltes ist nach den Kriterien des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Maßgeblich ist die objektive körperliche Anwesenheit unter Umständen, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. ***Kind1*** hielt sich ab September 2013 zum Zweck…
…Eltern, nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren, kommt es hingegen nicht an (VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich auch körperliche Anwesenheit (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Folglich kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch…
…Aufenthaltes nicht auf subjektive Kriterien, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit abzustellen sei. Mit Schreiben vom 17.2.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Bezug der Familienbeihilfe…
…Anspruch auf Familienbeihilfe. Der ständige Aufenthalt sei unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Ein solcher Aufenthalt verlange grundsätzlich die körperliche Anwesenheit. Eine Person könne mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. ***1***, der Sohn der…
…leg. cit.). Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des Einzelfalles (Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer…
…99/15/0104; VwGH 26.2.2004, 99/15/0127). Im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, der an die körperliche Anwesenheit anknüpft und daher jeweils nur für einen Ort oder ein Gebiet bejaht werden kann (vgl. VwGH 14.4.1972, 457/71, VwGH 5…
…eine im Zollgebiet der Union ansässige Person eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat. Gewöhnlicher Wohnsitz ist der Lebensmittelpunkt einer Person. Kriterien für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung…
…26 Abs 2 BAO), lässt sich daraus schließen, dass sie sich an jenem Ort ständig aufhält (§ 5 Abs 3 FLAG). Verlangt wird demnach eine nicht nur vorübergehende körperliche Anwesenheit (vgl EIlinger/lro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 26 Anm 12). Die Beurteilung, ob sich eine Person…
…Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann…
…aufhalten würden. Die Tochter halte sich lediglich zu Ausbildungszwecken in der Türkei auf und werde nach Abschluss der Ausbildung nach Österreich zurückkehren. Dass sich das Kind in der Türkei "aufhalten" müsse (körperliche Anwesenheit), wenn es dort die Schule besuche bzw seine Ausbildung absolviere, sei wohl…
…Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage des ständigen Aufenthaltes nicht auf subjektive Gesichtspunkte ankomme, sondern auf objektive Kriterien. Grundsätzlich werde zwar körperliche Anwesenheit in Österreich gefordert. Allerdings würden sich Auslandsaufenthalte nach der Judikatur dann nicht ungünstig für den Anspruch auf Familienbeihilfe auswirken, solange Unterhaltspflichten bestünden…
…Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist. Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, mwN…
…Abschluss des Asylverfahrens gilt, ergibt sich ebenfalls aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich beim geforderten Aufenthalt um einen ständigen Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO handelt und es dabei auf die körperliche Anwesenheit ankommt, nicht auf eine Aufenthaltsberechtigung. Vgl z.B. VwGH 2009/16…
…T. im strittigen Zeitraum bereits im Haushalt der Großmutter aufgehalten habe, sei daher für den Bezug der Familienbeihilfe die körperliche Anwesenheit des Kindes ausschlaggebend und nicht etwa die Ummeldung des Hauptwohnsitzes. Die Bf. stellte mit folgender Begründung einen Vorlageantrag: "Wie bereits im ersten Antrag festgehalten…
…hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, wie etwa auf persönliche und wirtschaftliche Bindungen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (VwGH 21.09.2009, 2009/16/0178). Auf den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt der Eltern kommt es daher…