Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101742/2017
Durch das Unionsrecht kann ein nach innerstaatlichem Recht bestehender Beihilfenanspruch nicht beseitigt werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101742/2017vom 28.02.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeführer ist daneben als IT-Berater für div. Behörden und Firmen sowohl in Österreich als auch im europäischen Ausland tätig. Er hat der belangten Behörde diesbezüglich Rechnung und Verträge vorgelegt. Die zu erbringende Leistung des Beschwerdeführers setzt keine Anwesenheit beim Auftraggeber voraus. Er hat seine Tätigkeit vielmehr überwiegend von Österreich aus erbracht. Nur gelegentlich ist es erforderlich, dass er seine Auftraggeber vor Ort aufsucht. Auch aus den vorgelegten Verträgen ist keine Anwesenheitspflicht beim Auftraggeber ersichtlich.
Dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit iS. der VO handelt, hat das Gericht in seiner vorangegangenen Entscheidung bereits festgestellt. Ein Fehlen der Gewerbeberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts unschädlich. Dass die belangte Behörde also auf die fehlende Gewerbeberechtigung verweist, ist irrelevant. lm Übrigen hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Gewerbeanmeldung vorgenommen.
Sofern die belangte Behörde für das Jahr 2016 davon ausgeht, dass die IT-Beratertätigkeit von Griechenland aus erbracht wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht zutreffend ist. Der Beschwerdeführer war nur ca. 6 Monate in Griechenland und hat die restliche Zeit des Jahres seine Tätigkeit von Österreich aus ausgeübt. Dass dies aufgrund der Erkrankung der Ehefrau eine Ausnahmesituation darstellte, wurde bereits oben dargelegt. lm Übrigen beziehen sich die verfahrensgegenständlichen Zeiträume auf 2013 bis 2014 und nicht 2016.
cc. Zum Beweis für das bisherige gesamte Vorbringen, insbesondere dafür, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie überwiegend in Österreich aufhältig war und im Elternhaus in B wohnhaft gewesen ist sowie der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt hat, wird erneut die Einvernehme des Vaters des Beschwerdeführers, H als Zeuge beantragt.
dd. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes in Österreich sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers und der Anlass für seine Umsiedlung nach Österreich eindeutig ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in Österreich befunden hat. Es ist daher in diesen Zeiträumen von Österreich als Wohnsitzstaat auszugehen.
2. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO unterliegt eine Person, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Das Gericht hatte bereits in seiner vorangegangenen Entscheidung festgestellt, dass sowohl die IT-Beratertätigkeit des Beschwerdeführers als auch sein Olivenölhandel selbständige Tätigkeiten im Sinne der Verordnung darstellen, die er auch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der VO ausgeübt hat. Auch ein Fehlen der Gewerbeberechtigung für die IT-Beratertätigkeit, die der Beschwerdeführer aber zwischenzeitlich ohnehin nachgeholt hat, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts daran.
Wie die belangte Behörde zutreffend selbst festgestellt hat, sind die Einkünfte aus dem Olivenölhandel gering, sodass das Familieneinkommen durch die IT-Beratertätigkeit lukriert wurde. Diese Tätigkeit wurde (und wird) entgegen der Ansicht der belangten Behörde in Österreich ausgeübt. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er für verschiedene Unternehmen im europäischen Ausland als IT-Berater tätig ist und diese Tätigkeit keine Anwesenheit beim Auftraggeber vor Ort erfordert. Das Aufsuchen von Kunden des Auftraggebers (Deutschland, Schweiz) erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selten, seit 2016 aber - den Anforderungen des jeweiligen Projektes geschuldet - wieder vermehrt.
Allein die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit von von jedem beliebigen Ort aus hätte durchführen können, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der wesentliche Teil der Tätigkeit nicht in Österreich, sondern im Ausland bzw. Griechenland erbracht wurde.
Wenn sich die belangte Behörde darauf beruft, dass die Anwesenheit in der Erntezeit in Griechenland schon ausreiche, um einen 25%-igen Anteil der Tätigkeit iSd. Art. 14 Abs. 8 DVO in Griechenland anzunehmen, argumentiert sie widersprüchlich. Wie die belangte Behörde nämlich selbst richtig feststellt, sind die Einkünfte aus dem Olivenölhandel nicht ausreichend, um das Familieneinkommen zu sichern. Diese Tätigkeit stellt daher nur eine Nebentätigkeit dar. Die Haupteinnahmequelle des Beschwerdeführers ist seine IT-Beratertätigkeit. Schon daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass der Olivenölhandel und der Aufenthalt in Griechenland zur Erntezeit nicht den quantitativ erheblichen Teil seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen kann.
Da der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers Österreich ist und er den wesentlichen Teil seiner selbstständigen Tätigkeit auch in Österreich ausgeübt hat, kommt gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO österreichisches Recht zur Anwendung.
3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe zu Recht erfolgte, sodass die Rückforderung rechtswidrig ist.
V. Anträge
Aus diesen Gründen wird beantragt, das Bundesfinanzgericht möge
1. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. den Bescheid des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck vom 06.04.2017 ersatzlos aufheben.
Vl. Urkundenvorlage
Es werden im Beschwerdeverfahren folgende Urkunden vorgelegt:
1. Kopie der Gewerbeanmeldung vom 22.04.2017 (IT-Beratertätigkeit) als Beilage A
2. Kopie des Mutter-Kind-Passes v. A als Beilage B
3. Kopie des lmpf-Passes v. A als Beilage C
4. Kopie der Bestätigung der Bank zur Zuordnung der Kontoabhebungen als Beilage D“
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung auch noch die Aussetzung der Einhebung des rückgeforderten Betrages gemäß § 212a BAO. Der Beschwerde wurden die darin erwähnten Unterlagen (Beilagen A bis D) angeschlossen.
Zum Mutter-Kind-Pass wurden nunmehr auch Ablichtungen der ersten Seiten vorgelegt, auf denen die Namen der Mutter und des am tt.mm.2012 geborenen Kindes A aufscheinen. Auch die nunmehr vorgelegten Ablichtungen des Impfpasses wiesen keine „Schwärzungen“ mehr auf und weisen jene österreichischen Ärzte aus, welche die Impfungen durchgeführt haben. Schließlich wurde die erwähnte Bankbestätigung vorgelegt, derzufolge der Beschwerdeführer und die Kindesmutter über eigene Maestro-Karten für das Girokonto des Beschwerdeführers verfügten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründt ab. Zunächst wurde auf die Begründung des angefochtenen „Abweisungsbescheides“ (gemeint wohl: Rückforderungsbescheides) vom 6.4.2017 verwiesen, und sodann ausgeführt:
„Am 14.04.2017 sind die Formular E401 und E411 aus Griechenland eingetroffen. Es wurde für die Kindesmutter (KM) und den Kindesvater (KV) getrennt ausgefertigt.
Die Bestätigung der KM betrifft den Zeitraum ab 01.01.2015 und ist für dieses Verfahren unerheblich. Die KM hat ab 14.05.2015 Tätigkeiten in Griechenland ausgeübt, die griechischen Familienleistungen wurden jedoch ab 01.01.2015 auf Grund eines nationalen Gesetzes abgeschafft.
In der Zeit von 01.01.2013 bis laufend hat der KV Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen. Er hat Familienleistungen bezogen von insgesamt:
2013 € 295,80 = 24,65 pro Monat für 2 Kinder für das ganze Jahr
2014 € 147,90 = 24,65 pro Monat für 2 Kinder für 6 Monate
Für die restliche Zeit 2014 wurde kein Antrag gestellt. Ab 01.01.2015 besteht kein Anspruch auf Familienleistungen, weil seit 01.01.2015 in Griechenland die Familienleistungen abgeschafft wurden.
Auf Grund der griechischen Bestätigung ergibt sich aber eindeutig eine Beschäftigung und damit einher gehend ein Wohnsitz in Griechenland. Durch die Angaben des Bf wurden diese Beschäftigungszeiten in Griechenland bestätigt. Die Behörde geht aber davon aus, dass die Anwesenheitszeiten in GR noch ausgedehnter waren. Zum einen wurde das Kind O im Februar 2015 nicht zum verpflichtenden Kindergartenbesuch angemeldet, obwohl sich die Familie anscheinend in Österreich befunden habe. Seit dem Kindergartenjahr 2010/2011 ist der halbtägige Kindergartenbesuch (mindestens 16 Stunden pro Woche) für Kinder, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres fünf Jahre alt geworden sind, von September bis Juni (mit Ausnahme der Schulferien) verpflichtend. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch ein Urlaub im Umfang von drei Wochen in Anspruch genommen werden. Von 03.09. - 24.12.2015 befand sich die Familie in GR, ohne sich um den Kindergartenbesuch zu kümmern. Das Kind O wurde nicht so wie sein Bruder A bereits nach dem 3. Lebensjahr zum Kindergarten geschickt (Sept. 2013). Für A liegt eine Kindergartenbesuchsbestätigung aus GR mit 3 Jahren auf. Eine Eingliederung in Österreich wurde nie versucht. Ein Schulstart für O in Österreich war somit nie geplant.
Seit Dez. 2016 sind nicht einmal Rsa-Briefe rechtmäßig zustellbar. Am 12.12.2016 wurde eine solche Zustellung vom Vater, Herrn H, in Empfang genommen. Der Briefträger rechtfertigte sich damit, dass er bisher immer nur Herrn H angetroffen habe, und es dadurch zur Verwechslung gekommen sei. Herrn BF. hatte er anscheinend noch nie zu Gesicht bekommen! Des weiteren wurden Rsa-Zustellungen von Herrn H als Zustellungsbevollmächtigter für Rsa-Sendungen in Empfang genommen. Wenn sich Herr BF. immer in Österreich aufhält, wozu dann diese seltene Vorgehensweise?
Wohnverhältnisse:
Das Außenmaß des Hauses beträgt 12,2 x 11,1 m = 135,40m
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. Das Erdgeschoß bewohnen die Eltern von Herrn BF. alleine. Dieser Bereich wurde bei der Nachschau vom 16.09.2016 nicht betreten. Das Kinderzimmer hat die Tochter G anscheinend ein paar Monate mit dem Neugeborenen bewohnt. Das Dachgeschoß wird angeblich von Herrn BF. und seiner Familie bewohnt. Dieser Wohnbereich ist durch die 38° Dachneigung noch sehr verkleinert. Nach gut 3 Jahren ist im Schlafzimmer (16,7 m
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) noch kein Boden verlegt und dient als Abstellplatz. Die Familie schlief zu viert im Gästezimmer. Die Einrichtung ist alt. Im Keller befindet sich ein Zimmer mit Doppelbett und Schreibtisch, dass wahrscheinlich vom Sohn F sporadisch genützt wird. Die Einrichtung ist alt.
Erwerbstätigkeit:
Auch das Finanzamt geht davon aus, dass die IT-Consulting-Tätigkeit die Haupteinnahmequelle darstellt. Diese Tätigkeit kann vom Laptop aus von überall erfolgen. Trotzdem zählen die Aufenthaltszeit und Tätigkeit in GR für den Olivenölhandel zur selbst. Tätigkeit dazu. In den Aufenthaltsmonaten in GR musste die IT-Tätigkeit fortgesetzt werden, sonst hätte die Familie ja keine Einnahmen. Die Auslieferung und Versendung von Olivenöl in Österreich hat durch den Vater stattgefunden. Sonst müsste es ja monatelange Lücken im Verkauf gegeben haben. Auch vor dem Zuzug gab es Olivenölauslieferungen.
Die Kommunikation zwischen Herrn BF.Bf z.B. dem Land OÖ und dem Meldeamt in B fand über H statt. Diese nötigen Handlungen führte er alle von GR aus. Herr Bf war somit auch über alle allfälligen Zustellungen seitens des Finanzamtes informiert, ohne sich in Österreich aufgehalten zu haben.
Gem. Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, für die diese VO gilt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art. 13 der VO (EG) Nr 883/2004 Abs. 2: Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Der Bf gibt an, dass er und seine Familie gem. seiner Auflistung in den Jahre 2013 – 2016 überwiegend in Österreich aufhältig waren.
2013: 14 von 20 Wochen 70 %
2014: 26 von 52 Wochen 50 %
2015: 36 von 52 Wochen 69 % und
2016: 24 von 52 Wochen 46 %
Damit ist aber auch erklärbar, warum O mit 3 Jahren nicht zum Kindergartenbesuch angemeldet wurde. Somit waren keine Aufenthalte in GR oder Osterreich nachvollziehbar. Niemand hätte Verdacht schöpfen sollen und können, dass ein Zuzug der Familie nicht geplant war. Die GR Anwesenheitszeiten sind noch geschönt. Abbuchungen vom Konto sind geschwärzt, sodass man den Aufenthaltsort monatelang nicht nachvollziehen kann.
Aber alleine aus seinen Angaben und aus der GR Bestätigung am Formular E 411, dass 2014 sechs Monate Familienleistungen bezahlt wurden, ist ersichtlich, dass eine mehr als 25%-ige Tätigkeit im Wohnsitzstaat GR immer gegeben war. Die Meldung der Familie in Österreich alleine reicht nicht, um den Wohnort zu dokumentieren. Die Meldung ist nur ein Indiz. Damit und durch die Art seiner Tätigkeit ist aber der in Art. 14 Abs. 8 der VO (EG) Nr 987/2009 „wesentliche Teil der Beschäftigung oder selbst. Erwerbstätigkeit“ in GR erfüllt.
Österreich ist zu keinen Familienleistungen verpflichtet.“
Im Vorlageantrag vom 31.10.2017 brachte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzend noch vor:
„Die Formulare E401 und E411 aus Griechenland wurden dem Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt und er hatte keine Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Den Bezug der griechischen Familienbeihilfe für das Jahr 2013 hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde jedenfalls mitgeteilt und auch Unterlagen dazu eingereicht. Deshalb wurde die im August 2013 ausgezahlte österreichische Familienbeihilfe auch entsprechend reduziert. lm Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer aber weder einen Antrag auf griechische Familienleistungen gestellt, noch solche bezogen. Die Angaben der griechischen Behörden sind insofern falsch. Zum Beweis wird eine Übersicht der zuständigen griechischen Behörde vorgelegt, aus der sich ergibt, dass Zahlungen lediglich im Zeitraum 2011-2013 erfolgten. Die Übersetzung dieses Dokuments wird nachgereicht.“
Am 20.11.2017 legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Eine Vorlageerinnerung des Beschwerdeführers vom 3.1.2018 wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 19.1.2018 als unzulässig zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurden zur Wahrung des Parteiengehörs mit einem zu Handen der damaligen Rechtsvertreterin zugestellten Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 1.2.2018 die von den griechischen Behörden bestätigten Formblätter E 401 und E 411 sowie das unbeantwortet gebliebene Formblatt F001 zur Kenntnis gebracht. Als verfahrensgegenständlicher Zeitraum wurde jener von August 2013 bis Oktober 2014 bezeichnet (vom angefochtenen Rückforderungsbescheid umfasster Zeitraum). Zu dem vom griechischen Träger für das Jahr 2014 bestätigten Anspruch in Höhe von 147,90 € wurde bemerkt, dass es nach herrschender Ansicht in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer die griechische Familienbeihilfe in Höhe von 147,90 € für das Jahr 2014 tatsächlich bezogen habe; entscheidend sei lediglich, ob insofern ein Anspruch bestanden habe. Für das Beschwerdeverfahren bedeute dies, dass der auf die verfahrensgegenständlichen Monate Jänner bis Oktober 2014 aliquot aufzuteilende Jahresbetrag (147,90 €) in Höhe von 123,25 € (=10/12) von der für Jänner bis Oktober 2014 in voller Höhe gewährten Familienbeihilfe abzuziehen sei; hinsichtlich dieses Betrages von 123,25 € erweist sich der Rückforderungsbescheid somit als berechtigt.
Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 20.2.2018 mit, dass das Vollmachtsverhältnis beendet worden sei; weitere Zustellungen mögen direkt an den Beschwerdeführer erfolgen.
Der Beschwerdeführer gab zum Vorhalt vom 1.2.2018 folgende mit 9.2.2018 datierte, am 19.2.2018 zur Post gegebene und am 21.2.2018 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Stellungnahme ab, mit der gleichzeitig der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde:
„1) Für einen anteiligen Abzug der griechischen Familienleistung iHv € 24,65 p.m. kann ich nur für den Zeitraum bis Ende Oktober 2013 eine rechtliche Begründung erkennen, wenn das Gericht annimmt, dass der Mitgliedstaat der (überwiegenden) Erwerbstätigkeit bis zum Ende des Angestelltenverhältnisses Griechenland war. Für den Zeitraum danach ist unbestritten Österreich sowohl Wohnmitgliedstaat als auch der Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit. Eine allfällige Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beiträgen für November und Dezember 2013 (iHv € 49,30) obliegt dem griechischen Träger.
Ebenso kann ich einem Abzug des griechischen Anspruches für 2014 von der österreichischen Familienbeihilfe nicht zustimmen. In einem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereiches der VO 883/2004 würde so ein Abzug zwar in § 4 FLAG Deckung finden. Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch vor § 4 FLAG vorrangig die Bestimmungen der VO anzuwenden. Der Abzug würde voraussetzen, dass Griechenland als Mitgliedstaat der (überwiegenden) Erwerbstätigkeit zuständig wäre und Österreich als Wohnmitgliedstaat zur Zahlung einer Ausgleichszahlung verpflichtet wäre. Dies widerspricht dem festgestellten Sachverhalt, auch wird vom griechischen Träger keine Zuständigkeit aufgrund der VO 883/2004 für 2014 behauptet, sondern der Anspruch besteht aufgrund der nationalen Gesetzgebung, unabhängig vom Ort der Erwerbstätigkeit und vom Wohnsitz in 2014 und allein aufgrund der Tatsache, dass im Vorjahr (also 2013) eine Erwerbstätigkeit in Griechenland vorgelegen hat. Einem Mitgliedstaat ist es unbenommen Familienleistungen zu gewähren, auch wenn er - wie in diesem Fall - nach VO 883/2004 nicht zuständig ist. Daraus eine Schmälerung des Anspruchs im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat abzuleiten ist jedoch unbegründet.
Die Prioritätsregeln nach Art. 68 der VO 883/2004 sehen den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der weder Wohnmitgliedstaat noch der Mitgliedstaat ist, in dem die Erwerbstätigkeit (überwiegend) ausgeübt wird, nicht ausdrücklich vor. Für 2014 sind gem. Art. 68 Abs. 1 Bst. a die Ansprüche auf Österreichische Familienbeihilfe vorrangig. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden nach Art. 68 Abs. 2 bis zur Höhe der vorrangigen Familienleistung ausgesetzt. Wenn der griechische Träger auf diese Aussetzung verzichtet, berechtigt das den österreichischen Träger nicht zur Reduktion der vorrangigen Familienleistung.
Art. 68 Abs. 2 sieht die Aussetzung der vorrangigen Familienleistung nicht vor, lediglich die Aussetzung von Familienleistungen nach widerstreitenden Rechtsvorschriften: „Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt“.
Die bis Oktober 2014 ausbezahlte Familienbeihilfe ist als vorläufige Gewährung nach Art. 6 DVO 987/2009 zu verstehen. Die Vorläufigkeit ist durch die wiederholte Ausstellung von Rückforderungsbescheiden hinlänglich belegt. Ein Ersuchen nach Art. 72 Abs. 1 resp. nach Art. 6 Abs. 5 DVO 987/2009 liegt nicht vor und könnte auch nur für den Zeitraum 11-12/2013 gestellt werden. Für 2014 könnte der griechische Träger dieses Ersuchen nur stellen, wenn eine Auszahlung stattgefunden hätte und der Österreichische Träger müsste den entsprechenden Ausgleich an den griechischen Träger leisten und könnte daraufhin den entsprechenden Betrag vom Anspruchsberechtigten einbehalten. Auch dadurch ergibt sich, dass § 4 FLAG nicht anzuwenden ist.
Sollte tatsächlich dieser Abzug für 2014 vorgenommen werden, hätte mein Antrag auf Familienbeihilfe für 2014 gem. Art. 68 Abs. 3 Bst. a VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 3 DVO 987/2009 unverzüglich (!) dem (nach Ansicht des Österreichischen Trägers vorrangig zuständigen) griechischen Träger zugestellt werden müssen (ab dem Zeitpunkt, an dem der Österreichische Träger die Zuständigkeit beim griechischen Träger sah - also ab November 2014) und von diesem als fristgerecht eingebracht behandelt werden müssen. Gegebenenfalls bestehe ich auf eine Bestätigung, dass diese Zustellung erfolgt ist und vom griechischen Träger als fristgerecht eingebracht behandelt wird. Ich gehe jedoch davon aus, dass das FA derartige Dienstpflichten - wie leider üblich - nicht wahrgenommen hat und mein Anspruch in Griechenland aufgrund der Verfehlungen des Österreichischen Trägers verfallen ist.
2) Der Meinung des Gerichts, der Zeitraum ab November 2014 wäre nicht verfahrensgegenständlich, kann ich mich nicht uneingeschränkt anschließen. Die Aussage „Da sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses nicht in Österreich befindet, scheidet ein Familienbeihilfenanspruch gem. § 2 Abs. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 aus“ schließt den Zeitraum ab November 2014 ein, dies ergibt sich aus dem Kontext, insbesondere der im Text davor erfolgten Auflistung von Aufenthaltsdaten für die Jahre bis inkl. 2016. Obwohl diese Aussage im Begründungsteil des Bescheids steht, ist sie vom inneren Gehalt unmissverständlich als Spruch zu verstehen und bildet deshalb auch den Regelungsgehalt des Bescheids. Ebenso verhält es sich mit den später folgenden Aussagen „Das Finanzamt geht vom Wohnsitzstaat Griechenland aus“ und „Somit ist nur der griechische Staat für Familienleistungen zuständig“. Ebenso hat die - direkt nach Auflistungen der Erwerbstätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 - getätigte Aussage „Auf Grund der über 25-%igen Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat Griechenland, ist Griechenland alleine für Familienleistungen zuständig“ Spruchcharakter.
Meine Meinung, dass der Zeitraum ab November 2014 verfahrensgegenständlich ist, wurde auch vom Gericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2015 vertreten, weil für die Einschränkung des Anspruches ein Bescheid zu erlassen gewesen sein dürfte: „Den vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegten Mitteilungen des Finanzamtes im Sinne des § 12 FLAG ist zu entnehmen, dass [..] die Gewährung der Familienbeihilfe zunächst auf den Zeitraum Jänner 2014 bis September 2015 bzw. in weiterer Folge den Zeitraum Jänner 2014 bis Oktober 2014 eingeschränkt wurde. Damit dürfte dem Antrag vom 12.9.2013 nicht vollinhaltlich entsprochen worden sein, weshalb insoweit gemäß § 13 FLAG ein Bescheid zu erlassen gewesen sein dürfte.“
Wenn das Gericht zur Ansicht kommt, dass auch der Zeitraum ab November 2014 bis mindestens Ende 2015 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist das Finanzamt mutmaßlich „nur“ in seiner Entscheidungspflicht ab 2017 säumig und die diesem Schreiben beiliegende Säumnisbeschwerde nur auf diesen Zeitraum zu beziehen. Ebenso angeschlossen sind eine Säumnisbeschwerde zur Akteneinsicht und eine an das Finanzamt gerichtete Wiederaufnahmeantrag iZm der vorläufigen Gewährung der Familienbeihilfe. Im Falle der Wiederaufnahme liegt die Entscheidungspflicht zur Sachentscheidung wegen Übergang der Zuständigkeit als Folge der Säumnisbeschwerde beim BFG.“
In der in dieser Stellungnahme erwähnten Säumnisbeschwerde vom 16.2.2018 wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt im Verfahren über Zuerkennung von Familienbeihilfe betreffend den Zeitraum ab November 2014 gerügt. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein ursprünglicher Antrag vom 12.9.2013 auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August 2013 bis laufend gestellt worden sei. Es liege lediglich der Rückforderungsbescheid für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 vor, über den Zeitraum nach Oktober 2014 sei bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen worden.
Einem Antrag vom 16.2.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur vorläufigen Zuerkennung der Familienbeihilfe ab November 2014 nach Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 wurde eine Stellungnahme des griechischen Trägers vom 8.1.2018 angeschlossen, in der unter anderem bestätigt wurde, dass sich der Antrag auf Kindergeld, den der Beschwerdeführer zuletzt in der dortigen Dienststelle gestellt habe, auf eine Leistung aus dem Jahr 2013 bezogen habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass laut nationaler Gesetzgebung dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 Kindergeld in Höhe von 147,40 € zugestanden wäre, er jedoch den entsprechenden Antrag darauf nie gestellt habe. Zum Schluss werde mitgeteilt, dass das Kindergeld für die Mehrheit der Beschäftigten im Privatsektor ab 1.1.2015 abgeschafft worden sei.
Beweiswürdigung
Aufgrund des Umfanges des gegenständlichen Verfahrens werden die Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes zur Beweiswürdigung im Zuge der rechtlichen Erwägungen zu den zur Anwendung gelangenden Normen dargestellt.
Rechtslage und Erwägungen
A. Sache des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bis zum FVwGG 2012 für Berufungsentscheidungen in Geltung gestandenen § 289 Abs. 2 BAO aF. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032 und VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt die Rückforderung von Familienbeihilfe, Ausgleichszahlungen und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 ausgesprochen. Damit ist aber auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diesen Zeitraum beschränkt.
Die in der Stellungnahme vom 9.2.2018 zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Rückforderungsverfahren auch der Zeitraum ab November 2014 verfahrensgegenständlich wäre, ist verfehlt. Da für den Zeitraum ab November 2014 keine österreichischen Familienleistungen ausbezahlt wurden, können solche auch nicht Gegenstand eines Rückforderungsbescheides sein. Nur dann, wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210).
Zutreffend ist dagegen die Ansicht des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich des Zeitraumes ab November 2014 der ursprüngliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden Söhne vom Finanzamt bisher noch nicht erledigt wurde; weder erfolgte eine Gewährung der Familienbeihilfe (für 2014: Ausgleichszahlung), noch wurde der Anspruch vom Finanzamt bisher mit rechtsmittelfähigem Bescheid verneint; insofern ist die Säumnisbeschwerde vom 16.2.2018 berechtigt, weshalb ein gesonderter Auftrag im Sinne des § 284 Abs. 2 BAO an das Finanzamt ergehen wird.
B. Innerstaatliches Recht
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG).
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a leg. cit.). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG).
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1 FLAG).
In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden (§ 2a Abs. 2 FLAG).
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre (§ 4 Abs. 2 FLAG).
Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet (§ 4 Abs. 3 FLAG).
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
1) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Daher sind die in § 26 BAO geregelten Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ auch für das FLAG maßgeblich (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 1); für diese Begriffe finden sich in § 26 BAO Legaldefinitionen.
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs. 2 BAO).
Eine Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Die Wohnung muss nicht „standesgemäß“ sein. Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten: Die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (Ritz, a.a.O., § 26 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Es bedarf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keiner näheren Erörterung, dass die Mansardenwohnung im Elternhaus des Beschwerdeführers eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO darstellt. Diese umfasst nach den Feststellungen des Finanzamtes und dem aktenkundigen Bauplan vier Zimmer (Küche, Wohnraum, Gästezimmer, Schlafraum). Am Bauplan werden weiters ein Bad, WC, eine Diele und das Stiegenhaus ausgewiesen. Der Umstand, dass nicht das am Bauplan als Schlafraum ausgewiesene Zimmer, sondern das Gästezimmer als Schlafraum benützt wurde, ändert an der Eigenschaft der Mansardenwohnung als Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO nichts. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die bewohnten bzw. bewohnbaren Räume nach Größe und Ausstattung nicht ein den Verhältnissen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und den beiden Kleinkindern entsprechendes Heim bieten konnten. Im Hinblick auf die aktenkundigen Einkünfte des Beschwerdeführers erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass für einen Ausbau des Schlafraumes keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung standen, noch dazu wo ohnehin das Gästezimmer als Schlafraum für die Eltern und die beiden Kleinkinder zur Verfügung stand.
Innehaben im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (Ritz, a.a.O., § 26 Tz 5 mit Judikaturnachweisen). Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs 1 MeldeG) ist zwar nicht entscheidend (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.7.2003, 99/15/0104), kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020; 7.9.2006, 2004/16/0001). Die Wohnung muss – um als solche im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO zu gelten - nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (zB VwGH 21.1.1998, 95/16/0228, 0229, 0230; 3.7.2003, 99/15/0104; 9.11.2004, 99/15/0008). Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht nötig ( VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; BFH 16.12.1998, BStBl 1999 II 207; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; 9.11.2004, 99/15/0008); es reicht nach dem VwGH-Erkenntnis vom 20.6.1990, 89/16/0020, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (2 bis 3 Monate) benützt wird.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Finanzamtes besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Mansardenwohnung in seinem Elternhaus benutzen konnte und auch tatsächlich zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse und jener seiner Ehefrau und der beiden Kinder während der Aufenthalte in Österreich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum benutzt hat. Das Finanzamt hat keine konkreten Feststellungen dahingehend getroffen, dass bzw. inwiefern die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5.2.2017 detailliert dargestellten Zeiten seines Aufenthaltes bzw. des Aufenthaltes seiner Frau und der beiden Kinder unzutreffend wären. Nach den Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung geht das Finanzamt zwar davon aus, „dass die Anwesenheitszeiten in GR noch ausgedehnter“ gewesen seien, leitet dies aber unzutreffend aus dem vom griechischen Träger rückgelangten Bescheinigungsersuchen (E 411) ab, aus der sich nach Ansicht des Finanzamtes „eindeutig eine Beschäftigung und damit einher gehend ein Wohnsitz in Griechenland“ ergäbe. Tatsächlich wird in dieser Bescheinigung bestätigt, dass der Beschwerdeführer nur in der Zeit vom 14.10.2010 bis 31.10.2013 in Griechenland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hatte und dort seit 1.11.2013 keiner berufliche Tätigkeit mehr nachsteht. Dies steht auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus dem (wiederholten) Hinweis des Finanzamtes, dass das Kind O im Februar 2015 zum verpflichtenden Kindergartenjahr anzumelden gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (August 2013 bis Oktober 2014) nichts zu gewinnen. Vom Finanzamt wurden auch keine Feststellungen getroffen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen während ihres Aufenthaltes in Österreich in einer anderen Wohnung aufgehalten hätten. Die Meldung der gesamten Familie an der gegenständlichen Adresse stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Indiz dafür dar, dass die gemeldeten Personen dort wohnen bzw. gewohnt haben.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab August 2013 im Bundesgebiet einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO und damit auch im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG hatte.
2) Gemeinsamer Haushalt und Haushaltszugehörigkeit der Kinder
Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit der Kindesmutter verheiratet. Die Mansardenwohnung im Elternhaus des Beschwerdeführers bot diesem und der Kindesmutter sowie den beiden Kleinkindern, die im August 2013 (Zuzug nach Österreich) rund drei Jahre bzw. neun Monate alt waren, ausreichend Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen, und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände.
Das Finanzamt behauptet nicht, dass sich die Kindermutter oder die Kinder überhaupt nicht in Österreich aufgehalten hätten. Für den Aufenthalt dieser Personen sprechen der auszugsweise in Ablichtung vorgelegte Mutter-Kind-Pass für das jüngere der beiden Kinder sowie dessen Impfpass. Ferner geht auch aus den vorgelegten Jahresübersichten der Sozialversicherungsanstalt unzweifelhaft hervor, dass sowohl die Kindesmutter als auch beide Kinder in Österreich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben. Weiters waren alle genannten Personen auch an der verfahrensgegenständlichen Anschrift in Österreich gemeldet. Schließlich wurden keinerlei Feststellungen getroffen, dass die Kindesmutter oder die Kinder während ihrer Aufenthalte in Österreich in einer anderen Wohnung als der bereits mehrfach erwähnten Mansardenwohnung im Elternhaus des Beschwerdeführers gewohnt hätten. Bei dieser Sachlage geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und seine beiden Kinder hätten während ihrer Aufenthalte in Österreich gemeinsam mit ihm in der Mansardenwohnung gewohnt, den Tatsachen entspricht. Es lag daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt der Kindeseltern vor, dem auch die beiden Kinder angehörten.
3) Verzichtserklärung der Kindesmutter
Da der ursprüngliche Beihilfenantrag im Jahr 2013 – zulässigerweise – über FinanzOnline eingebracht worden war, fand sich auf diesem keine Verzichtserklärung der Kindesmutter im Sinne des § 2a Abs. 2 FLAG. Über Aufforderung des Finanzamtes wurde diese Verzichtserklärung mit Schreiben vom 16.5.2014 nachgeholt. Darin erklärte die Kindesmutter ihren Verzicht im Sinne des § 2a Abs. 2 FLAG sowie ihr Einverständnis, dass die Familienbeihilfe an den Beschwerdeführer ausbezahlt wird. Diese Eingabe trägt zwar lediglich eine qualifizierte elektronische Signatur der Kindesmutter, diese erfüllte jedoch gemäß § 4 Abs. 1 des damals in Geltung gestandenen Signaturgesetzes (BGBl I Nr. 190/1999 idF BGBl I Nr. 59/2008) das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB (vgl. zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung nunmehr § 4 des Bundesgesetzes über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen; Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016).
4) Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325). Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Dies setzt das Fehler einer ausschlaggebenden und stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0127). Hinsichtlich des Begriffs "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0031).
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde – ebenso wie seine Geschwister – in Österreich geboren. Seine Eltern wohnen in Österreich. Die vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den beiden Kindern bewohnte Mansardenwohnung befindet sich im Elternhaus des Beschwerdeführers. Auch die beiden Kinder sind österreichische Staatsbürger; der Beschwerdeführer wies zutreffend darauf hin, dass die Kinder nach erfolgter Änderung auch seinen Namen tragen (Doppelname: X-Bf.). Die Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers (griechische Staatsbürgerin) leben dagegen in Griechenland. Die Schwiegereltern wohnen nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.9.2016 (zitiert im Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss vom 17.10.2016) in einem Mehrparteienhaus; deren Wohnung erstrecke sich über zwei Etagen, diese Wohnung habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Griechenlandaufenthalte benutzen können.
Bei dieser Sachlage überwogen im Beschwerdezeitraum aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich.
Zu den (nachrangigen) wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass dieser auch nach den Bestätigungen des griechischen Trägers seit 1.11.2013 in Griechenland keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Der Beschwerdeführer ist laut Sozialversicherungsdaten aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich seit 1.11.2013 durchgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Der Steuerakt des Beschwerdeführers wird seit dem Jahr 2013 beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (StNr) geführt, die gesamten Einkünfte und Umsätze des Beschwerdeführers werden seit dem Jahr 2013 in Österreich versteuert und die laufend anfallenden Abgaben auch entrichtet. Die aktenkundigen Rechnungen aus dem Olivenölhandel weisen ausnahmslos österreichische Abnehmer aus. Dass dieser Handel über „marginale Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 14 Abs. 5b der VO (EG) 987/2009 hinausgeht, wurde bereits im Beschluss vom 17.10.2016 näher dargestellt. Der Umstand, dass die IT-Beratertätigkeit des Beschwerdeführers für eine Gesellschaft mit Sitz in Griechenland ausgeübt wird, spricht zwar für wirtschaftliche Beziehungen zu Griechenland, überwiegt jedoch nicht die aufgezeigten näheren Beziehungen zu Österreich, noch dazu wo diese Tätigkeit gerade keine Anwesenheit in Griechenland erfordert, sondern von jedem Ort aus ausgeübt werden kann.
Insgesamt gesehen überwogen daher im Beschwerdezeitraum die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, weshalb sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG auch hier befand. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt und auch über längere Zeiträume aus den von ihm genannten Gründen in Griechenland aufgehalten hat, da nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es bei der Beantwortung der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG nicht darauf ankommt, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist.
5) Kein ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des Einzelfalles (Umstände der Abwesenheit, ihre Dauer, ihre Wiederholung und der Entfernung) auf den Rückkehrwillen geschlossen werden kann (Ritz, a.a.O., § 26 Tz 13 mit Hinweis auf VwGH 9.12.2004, 2004/14/0023).
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Im Erkenntnis vom 24.6.2010, 2009/16/0133, hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen.
Für die Frage, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, ist von einer ex ante - Betrachtung auszugehen (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0195).
Im gegenständlichen Fall haben sich die Kinder des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in Griechenland aufgehalten. Die Aufenthalte in Griechenland waren dabei nach den Umständen des Fall in diesem Zeitraum nur als vorübergehend gewollt anzusehen. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde war damals geplant, den Olivenölhandel in Österreich auszubauen und zu einer Grundlage des Familieneinkommens zu entwickeln. Der Beschwerdeführer hatte (wie oben näher dargestellt) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Beschwerdezeitraum in Österreich. Dass bei dieser Sachlage ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt der Kinder (und der Ehegattin) ist Österreich beabsichtigt war, ist für das Bundesfinanzgericht schlüssig. Anhaltspunkte für eine bereits damals geplante dauerhafte Rückkehr der Kinder nach Griechenland finden sich nicht. Dass insofern (erst) im Jahr 2015 aufgrund der Krankheit der Ehefrau und der daraus resultierenden familiären Probleme eine Änderung eintrat, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Der (wiederholte) Hinweis des Finanzamtes, auf die Kindergartenpflicht des älteren Kindes, muss in diesem Zusammenhang bei der gebotenen ex-ante Beurteilung außer Acht gelassen werden, da diese erst im Jahr 2015 eintrat. Schließlich waren die einzelnen Aufenthalte in Griechenland im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch kürzer als in dem vom Verwaltungsgerichtshof am 24.6.2010 entschiedenen Beschwerdefall. Insgesamt gesehen geht daher das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Kinder des Beschwerdeführers im Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
6) Anspruch nur auf Ausgleichszahlung
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische Staatsbürger, die insoweit vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre (§ 4 Abs. 2 FLAG).
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 14 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101742/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101742.2017
- Stammnummer
- 119298
- Gültig
- 28.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF