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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101742/2017

Durch das Unionsrecht kann ein nach innerstaatlichem Recht bestehender Beihilfenanspruch nicht beseitigt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101742/2017vom 28.02.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese innerstaatliche Norm wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch Unionsrecht nicht verdrängt. Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt allerdings im Allgemeinen, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und im Besonderen, dass die Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 fällt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll. Daher finden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Anwendungsbereich dieser Verordnung die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung, als diese Wohnortklauseln einem Beihilfenanspruch entgegen stünden (was gegenständlich ohnehin nicht der Fall ist). Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden auch die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, keine Anwendung (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066). Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FLAG durch Unionsrecht verdrängt würde, sondern schon zur Verordnung (EWG) 1408/71 (Vorgängerbestimmung der Verordnung (EG) 883/2004) ausdrücklich ausgesprochen, dass § 4 FLAG auch in Fällen mit Unionsrechtsbezug anzuwenden ist (siehe z.B. VwGH 2.2.2010, 2009/15/0209; Erwägungsteil, Punkt 2. Berücksichtigung einer ausländischen Beihilfe). Es trifft auch nicht zu, dass die bis Oktober 2014 ausbezahlten Familienleistungen als vorläufige Gewährung nach Art. 6 der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 zu verstehen wären. Eine solche vorläufige Gewährung hat das Finanzamt mit Bescheid vom 10.4.2017 ausdrücklich abgelehnt. Es kann auch weder der verfahrensgegenständliche Rückforderungsbescheid noch der inhaltsgleiche, vom Bundesfinanzgericht im „Vorverfahren“ aufgehobene Rückforderungsbescheid in diesem Sinne gedeutet werden. Zutreffend hat daher schon das Finanzamt in der Mitteilung vom 19.5.2014 für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 „auf Basis des § 4 FLAG in Verbindung mit der Verordnung (EG) 883/2004“ lediglich Ausgleichszahlungen unter Abzug der griechischen Familienleistungen in Höhe von monatlich 12,33 € je Kind gewährt. Gleiches hat für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2014 zu gelten. Der griechische Träger hat sowohl im Formblatt E 411 als auch in der Bestätigung vom 8.1.2018 einen Anspruch auf griechische Familienleistungen für das Jahr 2014 bescheinigt. Dieser Anspruch wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, seiner – wie oben dargestellt verfehlten – Ansicht nach wäre dieser Anspruch jedoch bei der Bemessung der Anspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen. Wie bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 1.2.2018 dargestellt, kommt es nach herrschender Ansicht in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die griechische Familienbeihilfe in Höhe von 147,90 € für das Jahr 2014 tatsächlich bezogen hat; entscheidend ist lediglich, ob insofern ein Anspruch bestanden hat (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 4 Tz 3 mit Hinweis auf VwGH 9.6.1978, 1019/77). Für das Beschwerdeverfahren bedeute dies, dass der auf die verfahrensgegenständlichen Monate Jänner bis Oktober 2014 aliquot aufzuteilende Jahresbetrag (147,90 €) in Höhe von 123,25 € (=10/12) von der für Jänner bis Oktober 2014 in voller Höhe gewährten Familienbeihilfe abzuziehen ist; hinsichtlich dieses Betrages von 123,25 € erweist sich der Rückforderungsbescheid somit als berechtigt. 7) Erwerbstätigkeit in Österreich Zur Frage des Vorliegens und Umfanges einer vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass eine solche keine Voraussetzung für den Beihilfenanspruch nach innerstaatlichem Recht ist. Der österreichische Gesetzgeber hat den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht an das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten geknüpft. 8) Zusammenfassung Im gegenständlichen Fall steht dem Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Das Unionsrecht (siehe dazu unten Punkt C) würde es dem Wohnmitgliedsstaat selbst dann nicht verbieten, nach seinem nationalem Recht Familienleistungen zu gewähren, wenn ein anderer Mitgliedsstaat Beschäftigungsstaat wäre (vgl. BFG 25.5.2016, RV/7100414/2016 mit Hinweis auf EuGH 23.4.2015, C-382/12 und EuGH 11.9.2014, C-394/13). Durch das Unionsrecht kann ein nach innerstaatlichem Recht bestehender Beihilfenanspruch nicht beseitigt werden, die Verordnung (EG) 883/2004 dient – wie schon aus ihrem Titel hervorgeht - vielmehr lediglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wobei im Regelfall durch die Prioritätsregeln des Art. 68 sichergestellt werden soll, dass durch Gewährung allfälliger „Unterschiedsbeträge“ (Differenzzahlungen) dem Anspruchsberechtigten insgesamt Familienleistungen in jener Höhe zufließen, welche nach dem Recht zustünden, welches die höheren Familienleistungen gewährt; der die höheren Leistungen gewährende Staat kann dagegen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedsstaates zustehenden Ansprüche berücksichtigten, da eine Kumulierung von Ansprüchen vermieden werden soll. C) Unionsrecht Bereits im Beschluss vom 17.10.2016 hat das Bundesfinanzgericht betont, dass der Bestimmung des Wohnortes einer Person im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 zentrale Bedeutung zukommt, da die Verordnung wiederholt auf die Vorschriften des Wohnmitgliedsstaates verweist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Erst im „fortgesetzten Verfahren“ hat der Beschwerdeführer eingehende Angaben ihn und seine Ehegattin sowie die beiden Kinder betreffend gemacht, die eine Bestimmung des Wohnortes im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften möglich machen. 1) Wohnmitgliedsstaat des Beschwerdeführers Für die Bestimmung des Wohnortes ist nach Art. 11 der Durchführungsverodnung (EG) 987/2009 der „Mittelpunkt der Interessen“ einer Person maßgebend. Sowohl der Terminus „Mittelpunkt der Interessen“, als auch die in Art. 11 der DVO angeführten „Fakten“ entsprechen im Wesentlichen dem „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG. Es wird daher zum einen auf die obigen Ausführungen unter Punkt B.4. verwiesen. Zum anderen wurden in der Beschwerde unter Punkt IV.1. eingehend die Gründe dargestellt, die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes einen Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers in Österreich begründet haben. Ergänzend wird dazu noch festgestellt, dass auch der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b sublit. vi in Österreich liegt. Dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO verfügte, wurde bereits oben unter Punkt B.1. erläutert. Ebenso wurde bereits unter Punkt B.4 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als (unbeschränkt) Steuerpflichtiger geführt wird und die gesamten Einkünfte und Umsätze des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2013 in Österreich versteuert und die laufend anfallenden Abgaben auch entrichtet werden. Wohnmitgliedsstaat des Beschwerdeführers ist daher Österreich. 2) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften Die insoweit maßgebenden Bestimmungen wurden ebenfalls bereits im Beschluss vom 17.10.2016 eingehend dargestellt; auch diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Beschluss verwiesen. Der Beschwerdeführer hat in Übereinstimmung mit den Bescheinigungen des griechischen Trägers nur bis Ende Oktober 2013 in Griechenland eine Beschäftigung ausgeübt. Dazu hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5.2.2017 näher erläutert, dass er seit Herbst 2013 in keinem Dienstverhältnis (zu einem griechischen Arbeitgeber) mehr stehe. Der Dienstvertrag habe noch bis Ende Oktober 2013 bestanden, nach Abbau von Resturlaub und Zeitausgleich seien im Rahmen dieses Vertrages noch anfallende Dienstpflichten von Österreich aus wahrgenommen worden, eine Anwesenheitspflicht (in Griechenland) sei seitens des (griechischen) Arbeitgeber nicht geltend gemacht worden. Bei dieser Sachlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Beschäftigung in den Monaten August, September und Oktober 2013 nicht mehr „gewöhnlich“ im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) 883/2004 in Griechenland ausgeübt wurde. Diese Bestimmung gelangt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Es verbleiben somit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum allein der Olivenölhandel und die IT-Beratertätigkeit des Beschwerdeführers als für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebliche Erwerbstätigkeiten. Der Olivenölhandel wird in Österreich betrieben. Das anlässlich des Lokalaugenscheines vom Finanzamt besichtigte Lager befindet sich am inländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers. Ein konkretes weiteres und in Griechenland befindliches Lager, von dem aus der Beschwerdeführer den Handel mit Olivenöl betreiben würde, hat das Finanzamt nicht festgestellt. Die aktenkundigen Rechnungen weisen inländische Abnehmer aus. Umstände, die gegen eine Belieferung dieser Abnehmer vom in Inland befindlichen Lager sprechen würden, wurden nicht erhoben. Der Beschwerdeführer ist (aufgrund dieser Erwerbstätigkeit) seit dem Jahr 2013 durchgängig in Österreich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Er übt daher hier eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Verordnung (EG) 883/2004 aus (vgl. dazu etwa BFG 25.7.2017, RV/7100804/2016). Der Handel mit Olivenöl ist als zur Gänze in Österreich ausgeübt anzusehen; die erntebedingten Anwesenheiten des Beschwerdeführers in Griechenland ändern daran nichts. Schon allein daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 8 der DVO in Österreich erbracht hat. Zu der im Zuge der Stellungnahme vom 5.2.2017 vorgelegten Umsatzübersicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2013 IT-Beratungsleistungen, und zwar in Höhe von 3.980,50 € erbracht hat, auch wenn diese erst am 7.1.2014 abgerechnet wurden (siehe Seite 8 des Beschlusses vom 17.10.2016). Damit ergeben sich für das Jahr 2013 tatsächlich Umsätze in Höhe von 16.058,38 € aus dem Olivenölhandel und 3.980,50 € aus der IT-Beratertätigkeit bzw. für das Jahr 2014 Umsätze aus dem Olivenölhandel in Höhe von 6.338,90 € sowie der IT-Beratertätigkeit von 19.286,20 €. Berücksichtigt man, dass auch nach Ansicht des Finanzamtes die IT-Beratertätigkeit zumindest auch zum Teil von Österreich aus ausgeübt wurde, ergibt sich insgesamt jedenfalls ein mehr als 25 %iger Anteil an Erwerbstätigkeit, der in Österreich ausgeübt wurde. Da somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt wurde, unterliegt der Beschwerdeführer nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften. Ob die Kindesmutter im Beschwerdezeitraum den österreichischen oder den griechischen Rechtsvorschriften unterlag, kann im vorliegenden Fall aus folgendem Grund dahingestellt bleiben: Geht man davon aus, dass auch die Kindesmutter den Mittelpunkt ihrer Interessen in Österreich hatte, unterliegt auch sie den österreichischen Rechtsvorschriften, und die in Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004 normierten Prioritätsregeln gelangen nicht zur Anwendung. Nimmt man dagegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kindesmutter in Griechenland an (=Wohnmitgliedsstaat Griechenland), ist zu berücksichtigen, dass sie nach der vorliegenden Bescheinigung des griechischen Trägers im beschwerderelevanten Zeitraum in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ein allfälliger allein durch den Wohnort ausgelöster Anspruch wäre aber nachrangig im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004 im Verhältnis zu dem durch die Beschäftigung des Beschwerdeführers ausgelösten Anspruch. Abgesehen davon wurde in der Bestätigung des griechischen Trägers ein (nachrangiger) Anspruch der Kindesmutter nicht bescheinigt. E) Ergebnis Insgesamt gesehen bestand daher für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein um die vom griechischen Träger bescheinigten Ansprüche gekürzter Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 28. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101742/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101742.2017
Stammnummer
119298
Gültig
28.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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