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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101742/2017

Durch das Unionsrecht kann ein nach innerstaatlichem Recht bestehender Beihilfenanspruch nicht beseitigt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101742/2017vom 28.02.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 09.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom 06.04.2017 zu VNR, mit dem Beträge an Familienbeihilfe, Ausgleichszahlungen gemäß § 4 FLAG und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 5.130,20 € zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung auf einen Betrag von 123,25 € an Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2014 eingeschränkt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2016, RV/5101535/2015, verwiesen, mit dem der (im Bescheidspruch dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid entsprechende) Rückforderungsbescheid vom 13.5.2015 unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde. Im „fortgesetzten Verfahren“ führte der Beschwerdeführer in Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Finanzamtes in seiner Stellungnahme vom 5.2.2017 aus: „Nachfolgend erhalten Sie meine Stellungnahme zum oben genannten Auskunftsersuchen. Die Frist war mit zwei Wochen äußerst kurz gesetzt und in Anbetracht des Umfangs der geforderten Auskünfte und Nachweise unzumutbar. Hinzu kam eine persönliche Dispositionsunfähigkeit aufgrund lang andauernder Krankheit. Ebenso hat die Beibringung der geforderten Bestätigungen für die Kinder eine frühere Beantwortung unmöglich gemacht. Zuerst möchte ich kurz zu einigen Punkten, die sich aus den Akten und anderen Entscheidungen in dieser Sache erschließen, Stellung nehmen: Der – im übrigen lt. Aktenlage anonym vorgebrachte – Vorhalt, die Familie würde seit 2013 in Griechenland leben, leidet an einem massiven logischen Mangel. Die Aussage basiert auf der impliziten Prämisse, die Familie hätte bis 2013 NlCHT in Griechenland (also mutmaßlich in Österreich) gelebt. Dieser offensichtliche Fehler in der Aussage lässt also den Schluss zu, dass der mir nicht bekannte - und im Zuge der Akteneinsicht auch nicht offengelegte - Auskunftgeber hier offensichtlich etwas durcheinandergebracht hat. Es ist mir unerklärlich, wie einer so offensichtlich falschen Aussage auch nur die geringste Beweiskraft beigemessen werden kann. Der Plural im Vorwurf „RSa-Briefe seien nicht zustellbar“ ist falsch. Ebenso ist dieser Vorwurf in Bezug auf meine Person falsch. Tatsächlich ist im Herbst 2014 ein einziger RSa-Brief an meine Gattin nicht zugestellt worden. Obwohl die Behörde ja offensichtlich recht beherzt im Internet recherchiert ist sie anscheinend bisher nicht auf den Gedanken gekommen, dass der Auslandsaufenthalt im Zusammenhang mit der anstehenden Olivenernte und damit zusammenhängenden Arbeiten im Rahmen des von mir ausgeübten Handelsgewerbes stehen könnte. Der Vorhalt, ich würde in Griechenland eine Olivenplantage betreiben ist ebenso unbegründet wie abstrus. Abgesehen von der Tatsache, dass Oliven schon seit biblischen Zeiten in Hainen und nicht in Plantagen kultiviert werden, lässt sich aus den vom BFG zitierten Texten von meiner Webseite nirgends die Aussage ableiten, ich würde selbst aktiv und gar gewerblich Oliven kultivieren. Entweder lässt sich also der anonyme Auskunftsgeber allein von meiner Aussage, dass die Familie meiner Frau seit Generationen Oliven kultiviert zu solch kühnen Mutmaßungen verleiten oder der Behörde liegen Informationen vor, wonach ich landwirtschaftliche Flächen in Griechenland zum Olivenanbau besitze. Im zweiteren Fall wäre ich möglicherweise Großgrundbesitzer und weiß nichts davon. Ich wäre der Behörde also sehr verbunden, mir zu meinem unverhofften Glück nähere Informationen zukommen zu lassen. Im Folgenden die Beantwortung der einzelnen Punkte aus dem Auskunftsersuchen: „Kontoauszüge im Zeitraum August 2013 bis laufend“: Auszüge bis Ende 2014 liegen der Behörde bereits vor. Trotzdem habe ich die Auszüge von 2014 erneut beigelegt, dieses mal sind alle – und nicht wie zuvor exemplarische - für die Standortbestimmung relevanten Kontobewegungen ersichtlich. Weitere Auszüge liegen bei. Der Kontoauszug vom ersten Quartal 2015 ist leider nicht auffindbar - dies sollte jedoch kein Problem sein, da genügend andere Nachweise zu diesem Zeitraum beigebracht werden resp. bereits vorliegen. Kontobewegungen ab 2015 mit der Karte K1 sind mir zuzuordnen, Kontobewegungen mit der Karte K2 stammen von meiner Gattin. „Handyverträge von Ihnen und der Gattin“: Meine Gattin verfügte im betreffenden Zeitraum über keinen Mobilfunkvertrag. Mein aktueller Mobilfunkvertrag liegt bei. Zum vorangegangenen Vertrag liegen mir keine Unterlagen mehr vor. Einzelgesprächsnachweise liegen mir keine vor. „Mutter-Kind-Passuntersuchungen“: liegen bei für Sohn A. Ebenfalls beigelegt ein Auszug aus seinem Impfpass. Insbesondere die - im übrigen für die gesamte Familie - vorgenommenen FSME-Schutzimpfungen lassen den Willen, in Österreich den Hauptwohnsitz zu begründen, klar erkennen. Kaum ein Mediziner würde für einen nur vorübergehenden oder zeitweisen Aufenthalt eine FSME-Schutzimpfung empfehlen. Für den Aufenthalt in Griechenland ist diese Impfung nutzlos, weil Griechenland kein Endemiegebiet des FSME-Virus ist. „Abrechnungen der Krankenkasse über Arztbesuche“: liegen der Behörde vor bis Ende 2014. Weitere Abrechnungen von mir, meiner Gattin und den beiden Söhnen liegen bei. Im Folgenden finden Sie genaue Aufzeichnungen über Auslandsaufenthalte. Ebenso erschließen sich aus dieser Liste die Erwerbszeiten meiner Gattin. Sachverhalte, die der Behörde schon bisher (resp. schon seit meiner Stellungnahme vom 5.3.2015 zum schriftlichen Auskunftsersuchen vom 25.2.2015) bekannt waren und mit Belegen glaubhaft gemacht wurden, sind mit einem Asterisk-Symbol (*) gekennzeichnet. Dies erfolgt, um den haltlosen Vorwurf, ich hätte bisher jede konkrete Angaben zum Aufenthalt meiner Familie beharrlich verweigert, zu entkräften. Sofern bei den Reiseangaben keine Personen genannt sind, betreffen sie die gesamte Familie. 2013 | * | 15.8 | Zuzug nach AT | * | 19.8. | Meldung Hauptwohnsitz | * | 27.8. | Antrag Anmeldebescheinigung | | 3.9.-4.9. | Workshop CH (Bundesamt f. Veterinärwesen) | | 23.10. | Workshop CH (Bundesamt f. Veterinärwesen) | | 26.10.-27.10. | Reise nach GR | * | bis 30.10. | Abmeldung Gewerbe in GR | * | bis Dez. | Qualitätsprüfung Olivenernte / Einkauf | | 7.12.-8.12. | Reise nach AT | | 13.12. | Workshop CH | * | 13.12. | Kontobewegung | * | 16.12. | Kontobewegung | * | 17.12. | Arztbesuch | * | 18.12. | Abholung Anmeldebescheinigung/ persönliche Eingabe FA 2014 | | 8.1 | Kontobewegung | * | 27.1.-28.1. | Workshop Wien (Bundesbeschaffungs-Agentur) | * | 28.1. | Kontobewegung | | 8.2.-9.2. | Reise nach GR | | 11.2.-28.6. | div. Kontobewegung | | 28.6.-29.6. | Reise nach AT | * | 7.7. | Kontobewegung | | 14.7. | Kontobewegung | * | 16.7. | Arztbesuch – FSME-Impfung Kinder | | 17.7. | Kontobewegung | | 21.7. | Kontobewegung | * | 8.8. | Standesamt – Abgabe namensrechtliche Erklärung (persönl.) | * | 18.8. | Arztbesuch | | 21.8. | Kontobewegung FR | | 22.8. | Kontobewegung ES | * | 9.9. | Arztbesuch | * | 17.9. | Arztbesuch | * | 24.9. | Arztbesuch | | 7.10.-8.10. | Reise nach GR | | 23.10.-29.10 | Kontobewegungen | * | 11.10. | RSa-Brief an Gattin nicht zustellbar | * | | Überwachung der Olivenernte, Analysen, Abfüllung | | Ende Nov. | Reise nach AT | * | 27.11. | Kontobewegung | * | 31.12. | Arztbesuch | * | 31.12. | Kontobewegung 2015 | | 5.1. | Arztbesuch | | 8.1. | Arztbesuch | | 12.1 | Arztbesuch – FSME-Impfung Kinder | * | 22.1. | persönlicher Antrag auf Akteneinsicht FA | | 27.1. | Arztbesuch | * | 28.2. | RSa-Zustellung erfolgt | | 30.3. | Arztbesuch | | 16.4. | Arztbesuch | * | 23.4. | Akteneinsicht persönlich am FA | | 22.4 | Kontobewegung | | 27.4. | Kontobewegungen | | Anfang Mai | Reise nach GR (Gattin m. Kindern) | | Juni | Gattin arbeitet etwas mehr als einen Monat als unselbständig Erwerbstätige | | 12.6. | Kontobewegung K1 AT | | 18.7. | Kontobewegung K2 GR | | 20.7. | Kontobewegung K2 MK | | 21.7. | Kontobewegung K2 RS, HR | | 20.7.-21.7. | Reise nach AT (Gattin m. Kindern) | | 21.7. | Kontobewegung K2 | | 23.7. | Kontobewegung K2 | | 27.7. | Arztbesuch | | 30.7. | Ambulanzbesuch | | 31.7. | Kontobewegung K1 | | 31.7. | Workshop CH (Bundesamt f. Veterinärwesen) | | 5.8. | Arztbesuch | | 8.8. | Arztbesuch | | 19.8. | Arztbesuch | | 20.8. | Arztbesuch | | 3.9.-4.9. | Reise nach GR | | 3.9. | Kontobewegungen K2 RS | | 4.9. | Kontobewegungen K2 RS, MK | * | 3.10. | Kontobewegungen K2 GR (etc.) | * | | Überwachung der Olivenernte, Analysen | | 24.12.-25.12. | Reise nach AT 2016 | | 6.1. | Krankenhaus – ambulant | | 8.1. | Krankenhaus – ambulant | | 15.1. | Arztbesuch | | 18.1.-19.1. | Reise nach GR | | | Abfüllung d. Olivenölproduktion | * | Februar – lfd. | Krankenhausaufenthalt und langfristige Therapie der Gattin | | 10.4.-14.4. | Workshop DE (Bundeskartellamt) | * | Juni 2016 | Gattin nimmt Beschäftigung auf, dabei zur Scheinselbständigkeit genötigt (developathens, finanziert von UNHCR, EU und Stadt Athen | | 7.7.-8.7. | Reise nach AT (m. Kindern, ohne Gattin) | | 25.7. | Arztbesuch | | 5.8. | Arztbesuch O | | 8.8.-10.8. | Krankenhaus stationär – O | | 22.8. | Arztbesuch | | 24.8. | Krankenhaus ambulant – O | | 31.8. | Arztbesuch O | | 28.9.-7.10. | Krankenhaus – stationär | | 3.9. | Reise nach AT (Gattin) | | 10.9. | Kontobewegung K2 AT | | 11.9. | Reise nach GR (Gattin m. Kindern) | * | 16.9. | Amtshandlung d. Finanzpolizei am Wohnsitz des Abgabepflichtigen | | 18.10. | RSa-Zustellung erfolgt | * | 24.10.-28.10. | Workshop CH (Bundeskanzlei) | | 29.11. | Arztbesuch | | 1.12-2.12. | Reise nach GR (allein) | | 5.12.-8.12. | Workshop CH (Bundeskanzlei) | | 23.12.-24.12. | Reise nach AT | | 27.12. | RSa-Zustellung erfolgt 2017 | | 1.1. | Reise nach GR (Gattin m. Kindern) | | 9.1.-13.1. | Workshop CH (Bundeskanzlei) | * | 30.1. | RSb-Zustellung erfolgt | | 6.2. | Arztbesuch | | 6.2.-9.2. | Workshop CH (Bundeskanzlei) | | 9.2. | Reise nach GR (allein) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Kinder im Herbst 2015 ist auf Initiative meiner Frau hin erfolgt. Mein Aufenthalt in Griechenland im Frühjahr/Frühsommer 2016 war ursprünglich nur zur Überwachung der Abfüllung und Versendung der Handelsware geplant. Wegen chronischer Erkrankung und langem Krankenhausaufenthalt meiner Gattin war ein längerer Aufenthalt notwendig und ist keineswegs auf eine Verlagerung des Mittelpunkts meiner Lebensinteressen zurückzuführen. Der angefragte Vertrag über lT-Consulting vor Oktober 2014 liegt der Behörde bereits vor. Für den Zeitraum nach Juni 2015 existiert ein neuer Vertrag, siehe Anlage. Seit Herbst 2013 stehe ich in keinem Dienstverhältnis mehr, habe ich also auch keinen Arbeitgeber mehr. Die Frage nach meiner Anwesenheitspflicht beim Arbeitgeber in Griechenland kann sich folglich nur auf den Zeitraum davor beziehen. Der Dienstvertrag hat noch bis Ende Oktober 2013 bestanden. Nach Abbau von Resturlaub und Zeitausgleich wurden die im Rahmen dieses Vertrages noch anfallenden Dienstpflichten von Österreich aus wahrgenommen, eine Anwesenheitspflicht wurde seitens des Arbeitgebers nicht geltend gemacht. Zum Vertrag mit der Firma „E“ ist anzumerken, dass ich nicht weiß, ob diese eine Tochterfirma oder Schwesterfirma der griechischen Firma „ED“ ist, ob diese beiden Firmen in irgend einem anderen Beteiligungsverhältnis stehen. Etwaige Fragen können Ihnen gerne die zuständigen öffentlichen Firmenregister beantworten. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Abteilung für Projekte im deutschsprachigen Raum der Firma „ED“ hat mich dieser dem Vorstand der Firma „E“ zum Einsatz für lT-Projekte, die von der luxemburgischen Firma alleine oder als Teilnehmer im Rahmen eines Bieterkonsortiums abgewickelt werden, vorgeschlagen. Daraufhin wurde mir per Email ein Vertragsentwurf zugesendet, den ich signiert und postalisch retourniert habe. Die Frage „Warum haben Sie O nicht fristgerecht im Februar 2015 zum verpflichtenden Kindergartenjahr angemeldet“ impliziert, dass es eine dementsprechende Frist gegeben hätte und diese auch im Februar 2015 geendet hätte. Im Oö. Kinderbetreuungsgesetz findet sich dazu lediglich in Abs. 2 § 16 folgende Bestimmung: „Jährlich nach Ende der Anmeldefrist für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung, spätestens aber vier Monate vor Beginn des Arbeitsjahres (§ 8), hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können“. Das Gesetz regelt jedoch keine allgemeine Anmeldefrist und auch nicht, wer zum Setzen einer solchen berechtigt wäre. Eine allfällige von den jeweiligen Kindergartenbetreiberinnen gesetzte Anmeldefrist war uns nicht bekannt und wurde uns auch nicht zur Kenntnis gebracht. Tatsächlich wurde O im April 2015 - also mehr als vier Monate vor Beginn des Arbeitsjahres - zum Kindergartenbesuch angemeldet. Das Oö KBG normiert den Begriff „Einschreibungstermin“ nicht näher. Wenn damit die Anmeldung gern. § 12 Abs. 1 gemeint ist, kann ich Ihnen mitteilen, dass diese durch die Eltern persönlich erfolgt ist. O besuchte das verpflichtende Vorschuljahr bereits ab Herbst 2015 in Griechenland. lhre Frage nach dem Inhalt der vermeintlich angefügten griechischen Unterlage kann ich nicht beantworten, weil diese ihrem Schreiben nicht angefügt war. Adresse der Gattin in Griechenland: Adr. Kindergartenbestätigung und Schulbestätigung liegen bei. Meiner Gattin und den Kindern wird regelmäßig länger als drei Tage Unterkunft an meiner Anschrift gewährt. Es besteht also Meldepflicht gem. § 2 Abs. 1 MeldeG und deshalb wurden meine Gattin und die Kinder mit Nebenwohnsitz in B angemeldet. Die Aufteilung der Umsätze ab 2013 könnte sich die Behörde (zumindest bis inkl. 2015) unschwer aus den ihr vorliegenden Daten ableiten. Trotzdem bin ich hier - einmal mehr in Übererfüllung meiner erweiterten Mitwirkungspflicht - gerne bereit der Behörde unter die Arme zu greifen: | | Handel (inkl. Eigenverbr) | IT-Dienstleistungen | 2013 | 16.058,38 | 0,00 | 2014 | 6.338,90 | 23.266,70 | 2015 | 21.291,24 | 23.232,00 | 2016 | ca. 20.000,0 | 17.990,50 Eine Aufteilung der Gewinne würde voraussetzen, dass eine nach Handel und IT-Beratung getrennte Buchhaltung erfolgt. Dazu besteht und bestand meines Wissens keine Verpflichtung. Eine nachträgliche Auftrennung der Buchhaltung wäre mit erheblichem Aufwand verbunden und überschreitet meiner Meinung nach jede auch noch so erweiterte Mitwirkungspflicht. Zur Überprüfung meiner Angaben mache ich Herrn H (Vater) als Zeuge namhaft. lch bin äußerst zuversichtlich, dass die gemachten Angaben Ihnen ermöglichen, meinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe positiv zu erledigen und bis dahin die vorläufige Gewährung der Familienbeihilfe unverzüglich zu genehmigen. Für die vorläufige Gewährung ist der Wohnmitgliedsstaat zuständig. Dies ist nach den oben gemachten Angaben zweifelsfrei Österreich. Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist der Beschäftigungsstaat zuständig. Nach Rechtsauffassung des BFG übe ich in mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Nachdem sich in Österreich der Mittelpunkt meiner Tätigkeiten befindet (und nicht nur ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten ausgeübt wird) unterliege ich -unabhängig vom Wohnort – den österreichischen Rechtsvorschriften und habe Anspruch auf Familienbeihilfe. Zur Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeiten ist neben anderen Kriterien auch der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person entscheidend. Gewerbeabmeldung in Griechenland, Gewerbeanmeldung in Österreich, ständige Niederlassung, Lagerhaltung und Verkauf in Österreich, IT-Projekte im deutschsprachigen Raum sind allesamt Manifestation meines Willens, in Österreich den Mittelpunkt meiner Tätigkeiten zu begründen.“ Dieser Stellungnahme waren die darin erwähnten Unterlagen angeschlossen. Vom Mutter-Kind-Pass wurden allerdings lediglich auszugsweise kopierte Seiten vorgelegt. Weiters wurde der zitierte „Handyvertrag“ übermittelt. Angeschlossen wurde ferner ein am 20.10.2016 an den Bundesminister für Finanzen gerichtetes Ersuchen um Rechtsauskunft und die vom Bundesministerium für Finanzen dazu am 2.12.2016 erteilte Auskunft. Die Kontoabfragen zum inländischen Bankkonto wurden für den Zeitraum ab dem 1.1.2014 vorgelegt, und sind zu einem (geringen) Teil „geschwärzt“. Die Jahresübersichten der SVA sind ebenfalls zum Teil „geschwärzt“, die betrifft jedoch lediglich den Namen des behandelnden Arztes und die Beschreibung der Sachleistungen; die Zeitpunkte der Leistungsgewährung samt finanzielle Höhe derselben sind aus den Leistungsnachweisen ebenso ersichtlich wie die behandelte Person. Mit Bescheid vom 6.4.2017 forderte das Finanzamt neuerlich (wie schon mit dem im vorangegangenen Verfahren aufgehobenen Bescheid vom 13.5.2015) vom Beschwerdeführer die für seine beiden Kinder im Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 bezogenen Ausgleichszahlungen, die im Zeitraum Jänner 2014 bis Oktober 2014 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und die im Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 bezogenen Kinderabsetztbeträge in Höhe von insgesamt 5.130,20 € zurück. Begründet wurde dies wie folgt (wörtliche Gesetzeszitate werden nicht wiederholt): „Der Zuzug der Familie Bf. (Antragsteller) aus Griechenland erfolgte am 15.8.2013. Die Ehegattin ist laut Anmeldebescheinigung der BH seit 27.8.2013 in Österreich gemeldet. Die Ehegatten sind seit tt.mm.2010 verheiratet (Kinder A, geb. tt.mm.2012, O, geb. tt.mm.2010). Griechische Familienleistungen wurden bis Dezember 2013 gewährt. Der Antragsteller ist seit 1.11.2013 in Österreich gewerblich tätig (Olivenölhandel und IT-Consulting für ein griechisches Unternehmen); die Gewerbeanmeldung bei der BH erfolgte am tt.mm.2013 für das Gewerbe Handels- und Handelsagentengewerbe. Diese Anmeldung umfasst keine Berechtigung für IT-Consulting. Den Angaben des Antragstellers zufolge übt er seit Jänner 2014 in Griechenland keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Auffallend ist, dass er keine Anstalten macht seine Kinder in das Alltagsleben zu integrieren. Die Kinder gehen nicht in den Kindergarten um Anschluss zu finden. Telefonisch wurden Ausreden wie Kinderschändung in B und dass das niemanden etwas angeht angegeben. Er hat die gesetzliche Verpflichtung verabsäumt das ältere Kind im Feb. 2015 zum verpflichtenden Kindergartenjahr anzumelden. Weder im evang. Kindergarten B noch im Schulverein der Kreuzschwestern B liegt eine Anmeldung vor. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen wurden lt. Krankenkasse nicht durchgeführt. Ein RSa-Schriftstück der Krankenkasse vom 08.10. 2014 wurde ungeöffnet retourniert mit dem Vermerk: dzt. im Ausland (Griechenland) Poststempel 10.10.2014. Die Familie hält sich nicht in Österreich auf. Am Familienwohnsitz der Eltern sind 9 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Olivenöl wird von Herrn Bf in kleinen Mengen an Spezialgeschäfte verkauft. Im Feb. 2014 wird immer noch Olivenöl der Ernte 11/2012 verkauft. Der im Internet angegebene Preis von € 10,90 für 500 ml wird niemals erreicht. Der Verkaufspreis liegt zwischen € 5,83 bis € 7,29. Die Steuernummer wurde beantragt, da er innergemeinschaftliche Lieferungen von Griechenland nach Österreich durchführen wolle (Zweigniederlassung der Zweitwohnsitz in B). Das volle Risiko liegt bei Herrn Bf. Er kauft das Olivenöl zu, überprüft die geforderte Qualität, Verpackung Transport und Lagerung. Der Lebensunterhalt kann nur durch seine IT-Tätigkeit für eine griechische Firma als „Freelancer“ gesichert werden. Abnehmer dieser Dienstleistung haben ihren Sitz in der Schweiz, Deutschland und in Wien. Wohnmitgliedstaat: Mittelpunkt des Lebensinteresses: Der behauptete Zuzug war am 15.08.2013. Zu diesem Zeitpunkt hatte der ältere Sohn O das 3. Lebensjahr bereits vollendet und hätte den Kindergarten im Herbst 2013 besuchen können. Die Eingliederung der Kinder wurde auch 2014 nicht versucht. lm Februar 2015 war die Anmeldefrist zum verpflichtenden Kindergartenjahr für O. Es kam weder zu einer Anmeldung, noch zu einem (Schnupper)Besuch. Auf dieses verpflichtende Kindergartenjahr wurde er auch seitens des Finanzamtes hingewiesen. Von 19.08.2013 – 03.11.2015 waren die Gattin und die Kinder mit Hauptwohnsitzin B gemeldet; ab 03.11.2015 nur mehr mit Nebenwohnsitz. Die Ummeldung geschah aber nicht aus dem Grund, weil Herr Bf seinen gesetzlichen Pflichten stets pünktlich nachkommen würde. Vielmehr lief bei der BH bereits ein Verfahren bezüglich des verpflichtenden Kindergartenjahres. Um dieses Verfahren zu stoppen, wurden die Kinder am 03.11.2015 mit Nebenwohnsitz angemeldet und erst am 20.11.2015 ein Antrag auf Abmeldung zur häuslichen Bildung und Betreuung des Kindes O gestellt, welcher am 23.11.2015 bewilligt wurde. Begründend führte Herr Bf im E- Mail vom 19.11.2015 aus: „Nachdem meine Gattin mit unseren Kindern wieder in ihre Heimat übersiedelt ist, kommt es zu keinem Kindergartenbesuch unseres Sohnes O in Oberösterreich. Er war zum Kindergartenbesuch im evang. Kindergarten in B angemeldet, diese haben wir jedoch im August dJ zurückgezogen, nachdem die Entscheidung zum Besuch des Kindergartens in Griechenland gefallen war. Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes haben wir jedoch erst per 03.11.2015 vorgenommen, als schon ein Verfahren der BH bezüglich der Kindergartenpflicht eingeleitet worden ist. Um dieses Verfahren einstellen zu können hat mir Frau P. von der BH empfohlen, nachträglich für den Zeitraum von Sept. bis Anfang Nov. 2015 um Bewilligung der Abmeldung vom Besuch des Kindergartens zu ersuchen.“ In der Bestätigung des Evang. Kindergartens vom 08.09.2016 wurde nur bestätigt, dass O im Juni 2016 angemeldet war und im Sept. wieder abgemeldet wurde. Die Abwicklung der Ummeldung zum Nebenwohnsitz erfolgte per E-Mail über den Großvater H. Beim Lokalaugenschein vom 16.09.2016 wurde die Wohnung (OG) besucht. Es handelt sich um eine Mansardenwohnung. Das Gästezimmer (12,10 m 2 ) wurde lt. Auskunft als Familienschlafzimmer benützt. Küche (8,50 m 2 ); Wohnzimmer 21‚90 m 2 ; im Schlafraum mit 16,70 m 2 war kein Boden verlegt. Dieser Raum wurde als Abstellplatz genützt. Wenn der Mittelpunkt des Lebensinteresses im August 2013 nach B verlegt wurde, ist es verwunderlich, dass das eigentliche Schlafzimmer immer noch unbewohnbar ist. Das OG war wahrscheinlich die Jugendwohnung vom jüngeren Bruder F, mit immer noch derselben Einrichtung. Sich im Elternhaus anzumelden ist keine schwierige Aufgabe. In diesem Wohnhaus hat die Falschmeldung aber System. Der jüngere Sohn F (geb. 1984) wohnt seit Jahren bei der Freundin, ist aber immer noch im Haushalt U gemeldet. Die Tochter G (geb. 1979) war auch von 08.09.2014 - 22.09.2015 gemeinsam mit dem neugeborenen Sohn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im Haushalt gemeldet. „Irgendwann im Frühling“ ist sie aber bereits ausgezogen - Wegzug nach FR zum Kindesvater. Für 9 Personen bietet aber das Haus keinen Platz! Die Gemeinde weiß über die Falschmeldungen Bescheid. Eine Mitarbeiterin meinte nur, sie glaube nicht, dass die Familie BF. hier wohne. Die gesamte Familie ist sehr ruhig und falle nicht auf. Am 12.12. 2016 wurde an Herrn BF. ein „Rsa“ Brief zugestellt. Diesen nahm aber sein Vater Herr H entgegen. Der Briefträger hat keinen Ausweis verlangt. „Da er aber immer nur Herrn H an der Abgabestelle angetroffen habe, habe er den Fehler nicht bemerkt“, rechtfertigte sich der Briefträger. Sollte es Zustellungen von irgendwelchen Ämtern geben, ist Herr H die Vermittlungsstelle. Es liegen griechische Bestätigungen für den Kindergartenbesuch von O und A für das Jahr 2015/16 auf. Eine Schulbestätigung für O für das Schuljahr 2016/17 wurde vorgelegt. Ein Kindergartenbesuch der Kinder war in Österreich nicht gewollt. Selbst das verpflichtende Kindergartenjahr von O wurde negiert. In Griechenland war dieser Besuch nicht einmal für den 3-jährigen A ein Problem. Für die Behörde stellt sich nun die Frage, ob der Kindergartenbesuch von O bereits früher in Griechenland begonnen hat. Durch die Nichtanmeldung zum Kindergarten konnte der Familienwohnsitz beliebig gewählt werden, ohne dass dieser nachprüfbar wäre. Lt. Auskunft des Großvaters war Griechisch die Hauptsprache der Kinder. Mit der gewählten Vorgehensweise haben die Eltern die Integration der Kinder unmöglich gemacht. Ein Schulstart, der überhaupt nicht beabsichtigt war, wäre nur sehr schwer möglich gewesen. Der Gattin ist an einem Wohnsitz in Österreich (Ö) nichts gelegen. Sie hielt sich meistens in Griechenland (GR) auf. Daher liegt es in der Natur der Sache, dass auch der Kindesvater größtenteils in Griechenland bei seiner Familie aufhältig war. Im Juni 2015 hat sie bereits in GR gearbeitet und ihren und den Hauptwohnsitz der Kinder am 03.11.2015 offiziell aus obigen Gründen abgemeldet. Ab Juni 2016 ist sie in GR laufend beschäftigt. Die Jobsuche braucht in GR sicherlich einige Zeit. Als Gegenbeweis werden die geschwärzten Jahresübersichten der SVA nicht anerkannt, aus denen keine Arztangaben ersichtlich sind. Aus dem Auszug des Mutter-Kind-Passes S 52-55 (2. bzw 3. LJ) mit 2 Untersuchungen vom 08.01. und 11.09. (ausgebessert!) 2015 geht die untersuchte Person nicht hervor - auch nicht aus dem Impfpass. Aus den Kontobewegungen geht kein Mittelpunkt des Lebensinteresses hervor. Es gibt mehr Kontobewegungen in GR und gelegentlich welche in Österreich. Es gibt viele geschwärzte Teile und Zahlungseingänge, die für den Aufenthalt in Ö nichts hergeben. Dass die Familie Zeiten in Österreich verbringt, wird nicht in Abrede gestellt. In der für 03.11.2016 abverlangten, aber erst am 02.03.2017 eingelangten Auskunftserteilung gibt Herr Bf lange Aufenthalte der gesamten Familie in GR bekannt. 2013 von 26.10. - 07. 12 2014 von 08.2. - 28.06. und von 07.10.- Ende November 2015 von Anfang Mai bis 20.07. war die Gattin mit den Kindern in GR, von 03.09. - 24.12. 2016 von 18.01. – 07.07. und von 01.12. -23.12.; die Gattin war nur von 03. - 11.09 und von 23. 12. – 01.01.17 in Ö. Dass diese Aufzählung nicht vollständig ist, ergibt sich schon aus der fehlenden Kindergartenanmeldung im Feb. 2015. Von der griechischen Behörde wurden zur Feststellung des Lebensmittelpunktes keine Informationen beigesteuert. Die gewählte Lebensart und die destruktive „Mithilfe“ des Herrn Bf lassen auf eine Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in Griechenland schließen. Eingaben werden mit Handy-Signatur unterzeichnet. Das kann von überall geschehen. Auch die Gattin hat eine solche. Damit hat sie auch die Verzichtserklärung unterzeichnet. Da sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses nicht in Österreich befindet, scheidet ein Familienbeihilfenanspruch gem. § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 aus. Erwerbstätigkeit Herr Bf betreibt von B aus einen Spezialolivenölhandel. Das Lager befindet sich in der Garage des Elternhauses. Beim Lokalaugenschein am 16.09.2016 war das Öl aus den Jahren 2013-2015 vorrätig. Ob 2016 Öl angekauft werde, war noch offen da die Ernte 2016 keine gute Qualität aufweise. Es bestand auch noch Bedarf das Öl aus den Vorjahren zu verkaufen! Er verkaufte Bio Olivenöl (500 ml Flasche) Ernte Nov 2012 noch im Juli 2014; Preis zwischen € 5,83 - € 7‚29 + 10 % USt; und Olivenöl (750 ml Flasche) um € 6,71 - € 9,59 + 10% USt. Er muss das Öl zukaufen, die Qualität überprüfen, Abfüllung und Transport übernehmen. Das Öl liegt sehr lange auf Lager. Mit dieser Tätigkeit ist keine Familie zu erhalten. Dazu sind die Mengen und der Ertrag zu gering. Bei der Auslieferung hilft Herr H. Für seine IT-Tätigkeit liegen 2 Verträge auf. Der Vertrag vom 06.10.2014 mit der Fa. ED Griechenland, Athen gültig von 06.10.2014-19.06.2015 und der Vertrag vom 01.09.2015 mit der Fa. E Luxembourg, einer Schwesterfirma, gültig von 01.09.2015 - 30.12 2016. Lt. seinen Angaben spielt der geänderte Vertragspartner keine Rolle. Es gab einen Vertrag für Zeiträume davor. Diese IT-Tätigkeit für zB das Schweizer Bundesamt für Lebensmittel und Veterinär oder in Deutschland für das Bundesamt für Verbrauch und Lebensmittelsicherheit kann von jedem Ort aus mittels Laptop erledigt werden. Kundenbesuche sind von untergeordneter Bedeutung. Der „Ort der Ausübung“ einer Erwerbstätigkeit i.S.d. VO 883/2004 bestimmt sich nicht durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern durch das Recht der Union. Bei der Auslegung des Begriffs „Ort der Ausübung“ der Tätigkeit als Begriff des Unionsrechts ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung zu der sie gehören verfolgten Ziele zu bestimmen sind. Entsprechend ist mit dem Begriff „Ort der Ausübung“ einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betreffende die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen (überwiegend) konkret ausführt (vgl. EuGH 27.9. 2012, C 137/11, Partena ASBL, .ECLl:EU:C:2012:593 m.w.N.). Das Finanzamt geht vom Wohnsitzstaat Griechenland aus. Die Erntezeit, die die Familie in GR verbrachte, reicht aus, um eine Tätigkeit iSd VO 987/2009 gem. Art. 11 Abs. 8 b für 2013 in GR festzustellen. Somit ist nur der griechische Staat ist für Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch für das Jahr 2014. Bekanntgabe Umsatz Handel € 6.339,00 zu IT-Dienstleistung € 23.266,70. Lt. eigenen Angaben hielt sich die Familie schon 6 Monate in GR auf. Dort wurde die IT-Tätigkeit durchgeführt und parallel im Herbst Abnahme und Kontrolle des Olivenöles. Für das Jahr 2015 liegen dem Finanzamt keine Umsatzdaten vor. Die Anwesenheitszeiten in GR sind ohnehin nicht glaubwürdig. Wenn schon die Gattin mit den Kindern in GR ist, warum soll Herr Bf die Zeit in Österreich verbringen? Gerade in der Zeit, wo die Gattin wieder einer Beschäftigung nachging, wären die Kinder unbeaufsichtigt? 2016 verbrachte er lt. eigenen Angaben 7 Monate in GR und ging dort seiner IT-Tätigkeit nach. Auf Grund der über 25-%igen Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat Griechenland ist Griechenland alleine für die Familienleistungen zuständig. Somit kommt es auch zu keiner vorläufigen Weitergewährung von Familienleistungen nach Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 987/2009.“ Am 14.4.2017 langten beim Finanzamt die von diesem an den griechischen Träger gesandten Formblätter E 411 und E 401 ein. Der griechische Träger teilte ergänzend mit, dass die Familienzulage für die Mehrheit der Beschäftigten im privaten Sektor aufgrund eines nationalen Gesetzes am 1.1.2015 abgeschafft wurde. Zur Anfrage des Finanzamtes betreffend die Kindesmutter, welche den Zeitraum „08/2013 bis laufend“ umfasste, teilte der griechische Träger mit, dass die Kindesmutter nur während folgender Zeiten in Griechenland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe: 14.5.2015 bis 2.7.2015, 19.2.2016 bis 19.2.2016, 14.6.2016 bis 31.12.2016 und seit 1.2.2017. In den genannten Zeiten hatte die Kindesmutter keinen Anspruch auf Familienleistungen, da seit der bereits erwähnten Gesetzesänderung seit 1.1.2015 kein derartiger Anspruch mehr besteht. Eine Beschäftigung der Kindesmutter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (08/2013 bis 10/2014) wird in dieser Bescheinigung ebenso wenig bestätigt wie ein allfälliger Anspruch der Kindesmutter auf griechische Familienleistungen. Zur Anfrage des Finanzamtes betreffend den Beschwerdeführer, welche ebenfalls den Zeitraum „08/2013 bis laufend“ umfasste, teilte der griechische Träger mit, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 14.10.2010 bis 31.10.2013 in Griechenland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe; seit 1.11.2013 werde dort keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Für das Jahr 2013 seien Familienleistungen in Höhe von 295,80 € bezogen worden, für das Jahr 2014 habe ein Anspruch in Höhe von 147,90 € bestanden, für 2014 sei aber kein Antrag gestellt worden. Aufgrund der erwähnten Gesetzesänderung bestehe seit 1.1.2015 kein Anspruch auf Familienleistungen mehr. In der Familienstandsbescheinigung (E 401) wird am 7.4.2017 vom zuständigen Einwohnermeldeamt lediglich die ohnehin unstrittige Tatsache bestätigt, dass die Kinder zu diesem Zeitpunkt bei der Kindesmutter in Griechenland lebten. Aktenkundig ist ferner der Auszug (erste und letzte Seite) eines vom Finanzamt am 22.11.2016 ausgefüllten und an die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gerichtetes Ersuchen zur Entscheidung über die Zuständigkeit (Formblatt F001), welches laut dem darauf vom Finanzamt handschriftlich angebrachten Vermerk aber nicht beantwortet wurde. Gegen den Rückforderungsbescheid vom 6.4.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 9.5.2017 Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt: „l. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.09.2013 die Gewährung von Familienbeihilfe für seine beiden in Griechenland geborenen Kinder. Der Beschwerdeführer war damals am 15.08.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie seinen Kindern aus Griechenland nach Österreich eingereist. Seine Ehefrau ist griechische Staatsangehörige, die Kinder sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer hat seine berufliche Tätigkeit in Griechenland im Oktober 2013 beendet. Die Gewährung der griechischen Familienbeihilfe wurde im August 2013 eingestellt. Bei Beantragung der Familienbeihilfe gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Gewerbetreibender bzw. selbstständig erwerbstätig ist. Er betreibt in B einen Handel mit Olivenöl, wobei die Ernte aus Griechenland bezogen wird, und ist daneben auch als IT-Berater in verschiedenen Projekten im deutschen Sprachraum, derzeit für einen Auftraggeber in Luxemburg selbständig tätig. Der Beschwerdeführer kehrte gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Österreich, um den Handel mit dem Olivenöl auszubauen bzw. neue Vertriebskanäle zu schaffen und diesen Teil der Erwerbstätigkeit zu einer Grundlage des Familieneinkommens zu entwickeln. Die Kinder als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sollten darüber hinaus durch den Aufenthalt in Österreich ihre Deutschkenntnisse weiter vertiefen. Die Ehefrau wollte sich angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage in Griechenland darüber hinaus eine berufliche Perspektive in Österreich aufbauen. Diese Pläne sind leider aus verschiedenen Gründen (Ernteausfälle, Krankheit der Ehefrau und daraus resultierende familiäre Probleme) nicht aufgegangen. Seit ca. Mitte September 2015 leben die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder nicht mehr in B. Sie sind seit dem 03.11.2015 nur mehr mit Nebenwohnsitz in B gemeldet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben derzeit in Trennung und beabsichtigen die Scheidung der Ehe. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Kinder ist gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt. 2. Nach Einreichung sämtlicher Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19.05.2014 die Familienbeihilfe ab August 2013 bis vorläufig September 2015 bewilligt. Die Familienbeihilfe wurde in weiterer Folge auch ausbezahlt. Mit Mitteilung vom 30.10.2014 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Familienbeihilfe nur für den Zeitraum Januar 2014 bis Oktober 2014 gewährt wird. Grund hierfür war, dass die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit 2013 in Griechenland lebt. Mit der genannten Mitteilung wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe faktisch eingestellt. Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge den Beschwerdeführer auf, an der Aufklärung des Sachverhaltes im Hinblick auf seinen Wohnsitz mitzuwirken. Nachdem trotz Mitwirkung des Beschwerdeführers kein Bescheid der belangten Behörde zur beantragten Familienbeihilfe erging, brachte dieser mit Schriftsatz vom 09.02.2015 Säumnisbeschwerde bei Gericht ein. Mit Beschluss vom 18.02.2015 wurde der belangten Behörde aufgetragen, über die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienbeihilfe binnen einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die belangte Behörde stellte daraufhin im Februar 2015 ein neuerliches Auskunftsersuchen an den Beschwerdeführer. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer auch nach. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 13.05.2015 die Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder im Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 sowie Januar 2014 bis Oktober 2014 gewährte Familienbeihilfe zurückgefordert. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.06.2015 Beschwerde ein. Mit Beschluss des BFG vom 17.10.2016 wurde der angefochtene Rückforderungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das Gericht führte in rechtlicher Sicht aus, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden kurz VO) im gegenständlichen Fall anzuwenden sei und der Bestimmung des Wohnortes im Anwendungsbereich der VO zentrale Bedeutung zukomme. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Feststellung des Wohnortes genüge es aber nicht, wenn allein der inländische Träger den Wohnort nach den in Art. 11 der Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden kurz DVO) normierten Kriterien zu bestimmen versuche, sondern müssten die in Frage kommenden Träger den Mittelpunkt Interessen der Person im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen. Solch ein Verfahren sei jedoch bisher nicht durchgeführt worden. Erst wenn der Wohnort (Mittelpunkt der Interessen) des Beschwerdeführers einvernehmlich zwischen den Trägern ermittelt worden sei, könne die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Sinne der VO erfolgen. Das anwendbare Recht hänge wiederum vom Mittelpunkt der Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab, wofür bisher keine Feststellungen getroffen worden seien. Auch hierfür sei, im Falle von Meinungsverschiedenheiten, ein Verfahren zur einvernehmlichen Festlegung zwischen den in Frage kommenden Trägern erforderlich (Art. 16 DVO). Nach einem Auskunftsersuchen der belangten Behörde und einer anschließenden Vorlage einiger Unterlagen durch den Beschwerdeführer wurde er mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.04.2017 erneut zur Rückzahlung der in den genannten Zeiträumen gewährten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages verpflichtet. In seiner Begründung führt die belangte Behörde aus, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie im streitgegenständlichen Zeitraum in Griechenland und nicht in Österreich befunden habe. Gestützt wird diese Feststellung darauf, dass die Kinder den Kindergarten nicht besucht hätten, das Haus der Eltern des Beschwerdeführers für 9 Personen keinen Platz biete, die Anmeldungen sämtlicher Familienmitglieder (auch der Geschwister) offensichtlich nur zum Schein erfolgt sei, die Gattin sich meistens in Griechenland aufhielte, die Kontobewegungen und die Jahresübersichten der SVA nicht erkennen ließen, dass der Lebensmittelpunkt in Österreich gewesen sei, der Olivenölhandel in Österreich zu wenig Ertrag gebracht habe, als dass eine Familie hätte erhalten werden können, die IT-Tätigkeit von jedem Ort aus hätte ausgeübt werden können und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich bliebe, wenn doch seine Ehefrau und die Kinder in Griechenland seien. Des Weiteren führt die Behörde aus, dass von der griechischen Behörde zur Feststellung des Lebensmittelpunktes keine Information beigesteuert worden sei. ll. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist die Beschwerde gemäß § 243 BAO zulässig. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, da die Zustellung am 10.04.2017 erfolgte. lll. Beschwerdeerklärung Der Bescheid wird vollumfänglich angefochten. IV. Gründe für die Rechtswidrigkeit Der Bescheid ist rechtswidrig aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 1. Bestimmung des Wohnortes a. Wie das Gericht bereits in seiner vorangegangenen Entscheidung festgestellt hatte, kommt der Bestimmung des Wohnortes im gegenständlichen Fall eine zentrale Bedeutung zu. Gemäß Art. 11 Absatz 1 der VO sind die zu Entscheidung berufenen Träger angehalten, im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Feststellung des Wohnortes im Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen der betroffenen“ Person zu ermitteln. Dabei haben sie sich auf eine Gesamtbewertung zu beziehen, wozu insbesondere gehören - die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates sowie - die (familiäre, berufliche und Wohn-) Situation der Person. Können die betreffenden Träger keine Einigung erzielen, gilt gemäß Art. 11 Abs. 2 der VO der Wille der Person, wie es sich aus den oben genannten Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, als ausschlaggebend. Da die Träger offensichtlich kein Einvernehmen im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt erzielen konnten, ist also im gegenständlichen Fall Art. 11 Abs. 2 der VO für die Bestimmung des Wohnortes relevant. b. Der Wille des Beschwerdeführers ist unverkennbar auf einen Wohnsitz in Österreich gerichtet. aa. Dauer und Kontinuität des Aufenthalts Der Beschwerdeführer und seine Familie waren gemäß seiner vorgelegten Auflistung in den Jahren 2013 bis 2016 überwiegend in Österreich aufhältig: 2013: 14 von 20 Wochen (70%) 2014: 26 von 52 Wochen (50%) 2015: 36 von 52 Wochen (69%) 2016: 24 von 52 Wochen (46%) Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Griechenland im Jahr 2016 war der Krankheit und dem Krankenhausaufenthalt der Ehefrau geschuldet. Der Beschwerdeführer ist also seit August 2013, mit Ausnahme der bei der belangten Behörde angegebenen Unterbrechungen, durchgehend in Österreich aufhältig. Seine Ehefrau und seine Kinder waren, ebenfalls mit Ausnahme der bei der belangten Behörde angegebenen Unterbrechungen, bis Mitte September 2015 in Österreich aufhältig. Hinsichtlich des Kindergartenbesuches der Kinder hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach dargelegt, aus welchen Gründen diese nicht stattgefunden hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen. Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Integration der Kinder unmöglich gemacht habe, ist völlig aus der Luft gegriffen. Die Kinder des Beschwerdeführers sind zweisprachig aufgewachsen, d.h. sie beherrschen die deutsche und griechische Sprache. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers konnte sogar vor Schuleintritt sowohl Griechisch als auch Deutsch sinnerfassend lesen. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind unsachlich und entbehren jeglicher Grundlage. Zum Nachweis des Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer insbesondere Kontoauszüge und Jahresübersichten der Sozialversicherungsanstalt vorgelegt. Aus den Kontoauszügen geht eindeutig hervor, dass es Kontobewegungen in Österreich gegeben hat. Da es sich um ein gemeinschaftliches Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt, hat diese auch, wenn sie in Griechenland war, Abhebungen vom Konto vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat überwiegend die Barerlöse, die er durch den Verkauf des Olivenöls lukriert hat, für die Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen. Es waren daher vergleichsweise wenige Abhebungen vom Konto erforderlich. Aus den Jahresübersichten der SVA geht eindeutig hervor, dass regelmäßig Arztbesuche in Österreich stattgefunden haben. In der vorgelegten Übersicht werden überwiegend abgerechnete Sachleistungen dargestellt, die voraussetzen, dass die Leistungen eines Vertragspartners der SVA in Anspruch genommen wurden. Auch wenn die Namen der Ärzte auf der Übersicht nicht angeführt sind, ist jedoch klar, dass diese Ärzte in Österreich niedergelassen sind. Auch aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass sowie dem Impfpass geht hervor, dass ärztliche Leistungen in Österreich in Anspruch genommen wurden. Beide Urkunden werden nochmals mit den Namensangaben vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zudem eine Liste mit den Aufenthaltszeiten in Griechenland und in Österreich vorgelegt. Was die belangte Behörde damit meint, dass sich (erg.: die) Unvollständigkeit dieser Aufzählung schon aus der „fehlenden Kindergartenanmeldung im Februar 2015“ ergäbe, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Anmeldung im Februar 2015 wurde nie behauptet. bb. Situation des Beschwerdeführers aaa. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, er ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und verfügt in Österreich auch über verwandtschaftliche Beziehungen. Er hat daher intensive Bindungen zu Österreich. Die bereits oben genannten Gründe für die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich belegen ebenfalls, dass er beabsichtigte, seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern. Gleich nach dem Umzug nach Österreich hat der Beschwerdeführer auch den Nachnamen seiner Kinder ändern lassen, sodass die Kinder auch seinen österreichischen Nachnamen als Doppelnamen annahmen. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers und seine familiären Beziehungen bekräftigen den von ihm bereits mehrfach im Verfahren vorgebrachten Willen, dass er 2013 gemeinsam mit seiner Familie seinen Wohnsitz in Österreich begründen wollte. Dass 2015 bedauerlicherweise die Trennung der Eheleute erfolgte, spielt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Rolle. bbb. Er hat bis November 2015 gemeinsam mit seiner Familie im Haus seiner Eltern in B gelebt. Er selbst lebt nach wie vor dort. Alle Familienmitglieder waren dort ordnungsgemäß gemeldet. Die von der belangten Behörde behauptete Scheinanmeldung sowohl des Beschwerdeführers als auch seine Geschwister ist völlig aus der Luft gegriffen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers ist im Haushalt seiner Eltern gemeldet, da er sich dort regelmäßig aufhält. Die Schwester des Beschwerdeführers hat im Übrigen kurz nach ihrer Entbindung für ca. 1 Jahr bei ihren Eltern gelebt, bis sich eine akzeptable Wohnsituation für sie und ihren Lebensgefährten ergeben hat. Zu den Wohnverhältnissen ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde beschriebene Mansardenwohnung über 2 Zimmer und eine Küche verfügt. Dass im Schlafraum kein Boden verlegt ist und nur als Abstellplatz benützt wird, ändert nichts daran, dass die restlichen Zimmer ausreichende Wohnfläche für die Familie schufen. Der Beschwerdeführer hatte damals nicht die finanziellen Mittel, um die Wohnung sogleich mit Einzug entsprechend seinen Wünschen zu gestalten. Wenn die belangte Behörde von 9 Personen im Haus der Eltern spricht, verschweigt sie, dass sich unter ihnen 2 Kleinkinder und ein Neugeborenes befunden haben. Seit 2013 lebten also überwiegend 5 Erwachsene und 2 Kleinkinder im Haus der Eltern, wobei die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers über eigene Schlafräumlichkeiten verfügten. Hinsichtlich der Wohnverhältnisse kann also entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht adäquat gewesen sind, um einen Wohnsitz zu begründen. Ebenso wenig kann sich die belangte Behörde auf die Mutmaßung einer nicht näher genannten „Mitarbeiterin“ der Gemeinde berufen, der Beschwerdeführer und seine Familie würden nicht in B wohnen. Warum die „Mitarbeiterin“ solche Mutmaßungen anstellt, bleibt offen und wird im Bescheid nicht näher dargelegt. Abschließend sei der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass etwaige Verletzungen von Meldepflichten der Geschwister keinesfalls zulasten des Beschwerdeführers gehen können. ccc. Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich selbstständig erwerbstätig. lm Rahmen des Lokalaugenscheins hat die belangte Behörde Olivenöl vorgefunden. Es war in der Garage des Elternhauses eingelagert. Der belangten Behörde liegen auch die entsprechenden Steuererklärungen zu den Einnahmen aus dem Olivenölhandel sowie die Rechnungen über die getätigten Verkäufe vor. Dass das Olivenöl aus Griechenland importiert wird und sich der Beschwerdeführer bei Abnahme der Ernte oder der Kontrolle des Olivenöls in Griechenland aufhält, lässt nicht den Schluss zu, dass der Olivenölhandel in Griechenland betrieben wird. Ebenso wenig handelt es sich bei der einmal im Jahr erfolgenden Abnahme und Kontrolle der Olivenernte um einen quantitativ erheblichen Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 14 Abs. 8 der DVO, wie die belangte Behörde meint (im Bescheid wird fälschlicherweise Art. 11 Abs. 8 der DVO zitiert). Der überwiegende Teil der Arbeit erstreckt sich auf die Vermarktung und den Verkauf des Olivenöls. Es wird auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Beschwerdeführer keine „Olivenplantage“ in Griechenland betreibt. Das wurde nie behauptet und lässt sich auch nicht der Homepage des Beschwerdeführers entnehmen. Er hat der belangten Behörde gegenüber bereits bekannt gegeben, dass es sich um die Olivenhaine handelt, die im Eigentum der Familie seiner Ehefrau stehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101742/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101742.2017
Stammnummer
119298
Gültig
28.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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