…abstellt, liegt nicht vor. Ein wesentliches Entscheidungskriterium war also auch der gegebene inhomogene Teilnehmerkreis (die Teilnehmer stammten aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen, siehe dazu Beweiswürdigung). Zu den einzelnen geltend gemachten Seminaren wird ergänzend und bezugnehmend auf die zuvor angeführte Rechtsprechung ausgeführt: Aus der Beschreibung des NLP…
…vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Ein wesentliches Entscheidungskriterium war also auch der unstrittig gegebene inhomogene Teilnehmerkreis (die Teilnehmer stammten aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen). Dass die Kursinhalte tatsächlich ausschließlich Themen und Inhalte im Zusammenhang mit dem Immobilienbereich hatten, wurde nicht dargestellt bzw. behauptet…
…Teilnehmenden - das seien ca. 76 % - im Lehrberuf tätig. Dieser inhomogene Teilnehmerkreis stelle aber ein gewichtiges Indiz für die fehlende Berufsbezogenheit des Lehrganges dar. Auch aus den allgemeinen Inhalten des Lehrganges sei abzuleiten, dass es sich um keine berufsspezifische Fortbildung für Lehrer handle. Neben den persönlichkeitsbildenden…
…Aus Punkt 8 der Vorhaltsbeantwortung vom 2.3.2025 ergibt sich, dass von keinem inhomogenen Kreis bei den Seminaren auszugehen ist. Auf der Homepage der *Akademie ergibt sich ebenfalls, dass der Teilnehmerkreis nicht beschränkt ist (www.xxxxxx.at) : "Starten Sie Ihre Reise als Coach, LSB…
…getan werden. Festgestelltermaßen setzte sich der Teilnehmerkreis der von der Bf in Anspruch genommenen Bildungsmaßnahmen (wenn überhaupt) nur zu einem geringen Teil aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bf, sohin aus Kindergarten- und Hortpädagoginnen bzw -leiterinnen, zusammen. Die Zielgruppe der Seminare, Coachings, etc war inhomogen. Nachdem…
…getan werden. Festgestelltermaßen setzte sich der Teilnehmerkreis der von der Bf in Anspruch genommenen Bildungsmaßnahmen (wenn überhaupt) nur zu einem geringen Teil aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bf, sohin aus Kindergarten- und Hortpädagoginnen bzw -leiterinnen, zusammen. Die Zielgruppe der Lehrgänge, Seminare, etc war inhomogen. Nachdem…
…Tätigkeit notwendig waren. Auch das ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Festgestelltermaßen setzte sich der Teilnehmerkreis der Diplomausbildung gerade nicht aus Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen, sohin aus Kindergarten- und Hortpädagoginnen zusammen. Im Gegenteil: Die Zielgruppe des Lehrganges ist - wie festgestellt - inhomogen. Nachdem folglich jeder…