…gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VbVG iVm § 28a Abs. 2 FinStrG treffe, werden im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten und des belangten Verbandes gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…12.175,93 (2013), € 12.654,38 (2014) bzw. € 10.797,78 (2015) bescheidmäßig festzusetzen. Im Zweifel zu seinen Gunsten kann A in diesem Zusammenhang eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Vorgangsweise bei den Verkürzungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. …
…c letzte Alt., § 136 Abs. 1 FinStrG (betreffend das Jahr 2003) bzw. im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 FinStrG (betreffend die Jahre 2004 bis 2006) eingestellt. II. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine…
…14), und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Verfahren wird gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG im Zweifel bzw. hinsichtlich des Faktums verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit den genannten € 26.000,00 gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136 Abs…
…der Tatsache, dass schon das Verwaltungsgericht Wien zu GZ. *VwG*, das vergleichbare Verfahren zu einer Anzeige vom 25.11.2022 im Zweifel eingestellt hat, sind keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben, die hier zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts führen könnten. Der Beschwerde war daher, da nicht…
…Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Aufgrund der Gesamtheit der dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung stehenden Akten- und Beweislage ergibt sich nachfolgender, für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung relevanter Sachverhalt: Der Beschuldigte war nicht nur im streitverfangenen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer und damit (auch) abgabenrechtlicher Verantwortlicher…
…Dies, weil er bereits im Dezember 2012 aus Österreich wegzog (exakt aus diesem Grund wurde auch der Rücktritt als Geschäftsführer Ende des Jahres 2012 erklärt). Im Zweifel wäre also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2022 keine Kenntnis von den WiEReG Strafverfahren gegen…
…der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht erwiesen werden kann, sodass im Zweifel - auch wenn der objektive Tatbestand vorliegt - das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs…
…erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Gemäß § 915 ABGB wird bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine…
…Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 2 FinStrG iVm § 11 Abs. 1 MinStG 1995 begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz…
… 33 Abs. 2 lit. a iVm 38 Abs. 1 FinStrG hinterzogen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist e ine Revision an den…
…fortlaufende gleichartige deliktische Angriffe zu handeln, bei welchen man sich dann regelmäßig und zunehmend bereichert (siehe oben), im Zweifel nicht erweislich. Auch ein einmal oder allenfalls mehrfach gefasster allgemeiner Entschluss auf Tatwiederholung hätte die Beschuldigten zu ihrem Fehlverhalten veranlasst, ohne dass das schon den Tatbestand…
…60 gemäß § 33 Abs 1 FinStrG hinterzogen, indem er vorsätzlich die genannten Fahrzeuge nicht fristgerecht angemeldet bzw angezeigt habe und die beschriebenen Selbstbemessungsabgaben auch nicht entrichtet habe, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Gegen diesen…
…November 2017 (angenommene Bescheidzustellung am 31. März 2006 + 10 Jahre + 1 Jahr 7 Monate 2 Tage) eingetreten. Nimmt man - wie oben ausgeführt - im Zweifel zugunsten der Beschuldigten bei der Umsatz- bzw. Erlöszurechnung für 2005 laut Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes in der Steuersache einen Abschlag von einem…
…2021 darum bemüht, das Problem zu lösen und sich selbst als Geschäftsführer im Firmenbuch eintragen lassen. Der Senat folgt im Zweifel den in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des Herrn ***Bf2***, dass er die Frist ab Kenntnis seiner Eintragung im Firmenbuch ab 25. Februar 2022…
…mit den realitätsbezogenen, detailreichen und auch widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen J, I und H zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon auszugehen ist, dass auf dem beschriebenen Parkplatz nahe der Anschrift hxhx tatsächlich die in Scheinrechnungen der B-GmbH erfassten, verfahrensgegenständlichen Kampfsportartikel in…
…die genannten Beschuldigten als ihre Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten die beschriebenen Abgabenhinterziehungen begangen hätten, gemäß § 136 [Abs. 1] FinStrG im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten bzw…
…anzulasten wäre, sind der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu entnehmen. Im Zweifel zu Gunsten für die Zweitbeschuldigte ist daher betreffend ihre Person die Verfahrenseinstellung des Spruchsenates zu bestätigen. Damit entfällt insoweit auch eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes. 14. Bezüglich…
…also kein Zweifel mehr an seinem Verschulden besteht (zB BFG 29. 6. 2017, RV/2300006/2016, RV/2300007/2016). Die Erfüllung des Tatbestandes muss eine fast vollständige Wahrscheinlichkeit oder sogar Gewissheit für sich haben (zB BFG 29. 11. 2019, RV/5300002/2017). 6. Im gegenständlichen…
…der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. 2. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier hinsichtlich der Körperschaftsteuer) bzw. im Falle einer juristischen Person, hier der genannten B-GmbH, der…