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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300005/2018

Im Zweifel nicht erweisliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuern durch einen Vereinsobmann, welcher eine allfällige Umsatzsteuerpflicht eines vom Verein betriebenen Swinger-Clubs ungeklärt belässt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300005/2018vom 11.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

17.9. Dieser sichere Nachweis fehlt bezüglich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre auch hinsichtlich der erforderlichen tatbestandsimmanenten Intensität der Sorglosigkeit des Beschuldigten bezüglich allfälliger grob fahrlässiger Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG, wenn nunmehr die ihn bzw. den Verein betreuende Steuerberatungskanzlei die angeblich fehlende Unternehmereigenschaft des Vereines akzeptiert hatte und auch von Seite des Fiskus keine Kontaktaufnahmen zur Klärung der Sachlage unternommen worden waren, sodass es möglicherweise nach dem nunmehrigen Stand der Dinge nicht als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist, dass es in Anbetracht des Agierens des Beschuldigten für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zu einer Verkürzung an Umsatzsteuer kommen musste. 18. Unter Bedachtnahme auf die obigen Überlegungen ergibt sich daher aus den vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt: 18.1. Der Umstand der unternehmerischen Tätigkeit des Vereines BB-Club, ZVR-Zahl qbqbqb, wäre von seinem Obmann, dem beschuldigten A, der zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, mitzuteilen gewesen. Dies ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte fahrlässig diese seine abgabenrechtliche Anzeigepflicht nicht erkannt hatte. 18.2. Betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 wäre A als Obmann und Entscheidungsträger des Vereines BB-Club verpflichtet gewesen, bis zum 30. Juni 2014, 30. Juni 2015 bzw. 30. Juni 2016 die Einreichung von Umsatzsteuerjahreserklärungen zu veranlassen, was der Genannte fahrlässig unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt unterlassen hat. Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs war daher infolge Unkenntnis von der Entstehung des diesbezüglichen Abgabenanspruches auch nicht in der Lage, bis zum Ablauf dieser gesetzlichen Erklärungsfrist die Umsatzsteuer in Höhe von € 12.175,93 (2013), € 12.654,38 (2014) bzw. € 10.797,78 (2015) bescheidmäßig festzusetzen. Im Zweifel zu seinen Gunsten kann A in diesem Zusammenhang eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Vorgangsweise bei den Verkürzungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. § 34 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2015/118 nicht nachgewiesen werden, weshalb auch eine diesbezügliche finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des genannten Vereines als belangter Verband gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG, § 33 Abs. 1 FinStrG oder § 34 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2015/118 iVm § 3 Abs. 1 und 2 VbVG im Zweifel entfällt. 18.3. Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2016 wäre A als Obmann und Entscheidungsträger des Vereines BB-Club verpflichtet gewesen, jeweils bis zum Ablauf des 15. des zweitfolgenden Monats Voranmeldungen an die Abgabenbehörde übersenden zu lassen und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in im Einzelnen nicht festgestellter Höhe, insgesamt aber in Höhe von € 7.135,60, zu entrichten, was nicht geschehen ist. A hat dabei zwar fahrlässig gehandelt; ein derartiges Verhalten erfüllt jedoch keinen finanzstrafrechtlichen Tatbestand. Der Vorwurf einer vorsätzlichen Vorgangsweise ist im Zweifel zu seinen Gunsten nicht erweislich, weshalb wiederum auch eine diesbezügliche finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des genannten Vereines als belangter Verband gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG, § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Zweifel nicht gegeben ist. 19. Die anhängigen verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband wegen des Verdachtes begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG bzw. wegen des Verdachtes einer diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 VbVG waren daher spruchgemäß einzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.   Linz, am 11. November 2021  

Normen und Schlagworte

grobe FahrlässigkeitAbgabenhinterziehunggrob fahrlässige Abgabenverkürzungkein VoluptuarbetriebUnternehmereigenschaftZweifelsgrundsatzUmsatzsteuerpflicht eines Swinger-Clubs

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300005/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300005.2018
Stammnummer
136170
Gültig
11.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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