…1987 reicht es nämlich nicht aus, dass die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern muss die Ausübung behördlicher Befehlsgewalt bzw. ein hoheitliches Handeln vorliegen. Der Erwerbsvorgang muss damit die unmittelbare Folge einer diesbezüglichen behördlichen Verfügung sein, welcher sich der von der…
…1987 reicht es nämlich nicht aus, dass die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern muss die Ausübung behördlicher Befehlsgewalt bzw. ein hoheitliches Handeln vorliegen. Der Erwerbsvorgang muss damit die unmittelbare Folge einer diesbezüglichen behördlichen Verfügung sein, welcher sich der von der…
…1987 reicht es nämlich nicht aus, dass die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern muss die Ausübung behördlicher Befehlsgewalt bzw. ein hoheitliches Handeln vorliegen. Der Erwerbsvorgang muss damit die unmittelbare Folge einer diesbezüglichen behördlichen Verfügung sein, welcher sich der von der…
…Ergebnis langwieriger Verhandlungen der Gemeinde d mit den Grundeigentümern um eine optimale Abstimmung des Baulandes im Ortsteil b mit Pisten- und Verkehrsflächen zu erreichen. Die Gemeinde d habe zu diesem Zwecke das Instrumentarium der hoheitlichen Raumplanung nach dem Raumplanungsgesetz gezielt eingesetzt. Der Ringtausch vom 28…
…2008, 2007/16/0139). Behördliche Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt werden (VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006; 27.11.2008, 2007/16/0139). Das Wesen einer behördlichen Maßnahme liegt darin, dass…
…2008, 2007/16/0139). Behördliche Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt werden (VwGH 29.6.2006, 2006/16/0006; 27.11.2008, 2007/16/0139). Das Wesen einer behördlichen Maßnahme liegt darin, dass…
…Diese Maßnahmen stellten mangels gesetzlicher Grundlage einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar. Sowohl das Abkleben der Videokameras als auch der mechanische Abbau der Alarmanlage stellten keinen hoheitlichen Akt, sondern ausschließlich einen Exzess dar. Die Beschwerde sei zulässig wegen Verletzung in Rechten durch…
…Befehls- und Zwangsgewalt dar. Sowohl das Abkleben der Videokameras, als auch der mechanische Abbau der Alarmanlage stellten keinen hoheitlichen Akt, sondern ausschließlich einen Exzess dar. Die Beschwerde sei zulässig wegen Verletzung in Rechten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es handle sich dabei ausschließlich…
…behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann. Behördliche Maßnahmen iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurden (VwGH 29. 6. 2006, 2006/16/0006; VwGH 1.9.1999, 98/16/0232)…
…0139). Unter einer behördlichen Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG versteht man eine Maßnahme, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 29.06.2006, Zl. 2006/16/0006). Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen im Sinne…
…Organe der Finanzpolizei durch die Videoüberwachung nicht in ihren schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt werden können, weil die Videoüberwachung nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgte und diese Überwachung deshalb durchgeführt worden sei, weil das überwachte Objekt und die darin befindlichen Gerätschaften Ziel und Ort eines…
…0139). Unter einer behördlichen Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG versteht man eine Maßnahme, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 29.06.2006, Zl. 2006/16/0006). Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen im Sinne…
…0139). Unter einer behördlichen Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG versteht man eine Maßnahme, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 29.06.2006, Zl. 2006/16/0006). Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen im Sinne…
…gar nicht zur Anwendung gelangten, weil lediglich eine "schlichte Hoheitsverwaltung" vorliege. Das Handeln der Finanzpolizei sei in derartigen Fällen nicht auf die Erlassung von Bescheiden oder die Setzung anderer hoheitlicher Akte gerichtet, sondern bloß auf die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Regelungen. Ein Wesensmerkmal von Akten unmittelbarer…
…Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann. Derartiges ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird (VfGH VfSlg 8507/1979 [Festnahme und nachfolgende Anhaltung]; VfGH VfSlg 8466/1978 [Beschlagnahme]…
…Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt…