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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100005/2018

Zurückweisung Maßnahmenbeschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100005/2018vom 16.01.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit den übrigen Ausführungen verkennt die Bf. offenkundig, dass an jedem der vier vorgefundenen elektronischen Glücksspielgeräte der für die vorläufige Beschlagnahme erforderliche Verdacht, durch umfassende Testspiele hinreichend substantiiert festgestellt und dokumentiert wurde. Mit den Ausführungen zur hinterlegten Bescheinigung übersieht die Bf. offenkundig den grundsätzlichen Zweck einer Bescheinigung, nämlich die bloße, keinesfalls begründete Information über die Tatsache der Beschlagnahme. Im Gegensatz zu den zitierten „Bodycams“ der Polizei, wurden die verfahrensgegenständlich abgedeckten Überwachungskameras gerade nicht von der Behörde, sondern vielmehr von illegalen Glücksspielveranstaltern betrieben, weshalb der VwGH, u.a. unter Hinweis auf das Recht auf das eigene Bild, die sitzungspolizeiliche Maßnahme der Abdeckung der Kameras mehrfach als zulässig erkannte. Die Bf. unterlässt geflissentlich anzuführen, welche gelinderen Maßnahmen ihr zur Unterbindung weiterer Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes geeignet erschienen. Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 GSpG verkennt die Bf. offenkundig, dass keinesfalls durch die angeordnete vorläufige Beschlagnahme ein allfälliger Schaden verursacht worden sein konnte, sondern die Beschlagnahme vielmehr eine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 4 darstellt. Nachdem die amtliche Verwahrung gegenständlich jedoch gerade nicht Schwierigkeiten bereitete, das Lager der Behörde bietet nach wie vor hinreichend Lagerflächen, waren die Eingriffsgegenstände amtlich zu verwahren. Die Bf. hat es ferner geflissentlich unterlassen darzulegen, woraus der behauptete Schaden resultieren sollte. Mit den Spekulationen bezüglich der zu erlassenden Beschlagnahmebescheide gibt die Bf. bloß zu erkennen, wie wenig sie sich mit den Bestimmungen des GSpG und der umfangreichen bereits dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur befasst haben konnte. Weshalb die Bf. jedoch konkret davon ausgeht, dass ein Beschlagnahmebescheid nicht erlassen wird, bleibt im Dunkeln. Die Bf. hat offenkundig nicht einmal erkannt, dass die Behörde mittels Bescheid keinesfalls „die Vorgangsweise der Finanzpolizei“ bestätigt, sondern vielmehr die behördliche Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände anordnet. Die Amtshandlung der Organe der Finanzpolizei, also die Durchführung einer Kontrolle nach dem GSpG mit anschließender Anordnung der vorläufigen Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen, kann aber schon deshalb nicht durch die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde für rechtswidrig erklärt werden, weil die Amtshandlung, zweifelsfrei hinreichend dokumentiert dem Akt zu entnehmen, auf der Grundlage der Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurde. … Zu III. Rechtlicher Zusammenhang Darzulegen, weshalb die Bf. davon ausgeht, dass der im slowakischen Firmenbuch eingetragene Unternehmensgegenstand in Österreich erlaubt sei, unterlässt die Bf. geflissentlich. Mangels Harmonisierung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, könnten allenfalls bloß vergleichbare Konzessionen eines Mitgliedsstaates der EU als Grundlage für Glücksspielveranstaltungen dienen. … Zu IV. Gründe, aus denen die Handlungsweise der Organe der Finanzpolizei rechtswidrig war a) Die Bf. übersieht mit dem Hinweis auf § 12 AVOG offenkundig, dass die Organe der Finanzpolizei auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 GSpG eingeschritten sind. … b) Die Behauptung, es sei niemand anwesend gewesen, wird durch die Tatsache widerlegt, dass die erste Schleusentür, nach Ankündigung einer Kontrolle nach dem GSpG im Wege der kameraüberwachten Gegensprechanlage, zweifelsfrei durch eine Person, geöffnet wurde. In gleicher Weise wurde im Schleusenraum die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mehrfach deutlich vernehmbar, für den Fall angedroht, dass der Zutritt zum Glücksspielveranstaltungsraum nicht unverzüglich ermöglicht wird. Die Annahme, eine Kontrolle nach dem GSpG sei abzubrechen, weil sowohl der Glücksspielveranstalter, als auch der Inhaber von Eingriffsgegenständen, entgegen den Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG, nicht dafür gesorgt haben, dass eine anwesende Person an den Kontrollhandlungen mitwirkt, trifft nicht zu. … c) Mit den diesbezüglichen Ausführungen übersieht die Bf. einerseits die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG, welche diese Maßnahme gerade zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG vorsehen, und andererseits die Tatsache, dass aufgrund einer konkreten Anzeige eingeschritten wurde. Das in § 50 Abs. 4 normierte Betretungsrecht ist seit der Novelle BGBl. Nr. 118/2015 nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen. … d) Die Bf. verfügt offenkundig nicht über die Fähigkeit einem konkreten Sachverhalt die entsprechende Rechtsnorm vergleichend gegenüber zu stellen, um zu einer vertretbaren Rechtsansicht zu gelangen. Andernfalls könnte die Bf. gerade nicht davon ausgehen, dass die Amtshandlung deshalb rechtswidrig sei, weil die Kontrollorgane nicht der Rechtsmeinung der Bf. folgten. Die Bf. hat es jedenfalls geflissentlich unterlassen, die Rechtsmeinung der Behörde einzuholen. … e) Die Bf. führt weder einen konkreten Schaden an, noch beschreibt sie einen konkreten „handwerklichen Vorgang“, noch nimmt die Bf. die Zuordnung zu einer konkreten Amtshandlung vor, weshalb die Ausführungen unbeachtlich bleiben. f) Die Bf. übersieht offenkundig die diesbezügliche Judikatur des VwGH, wonach das Abdecken von Überwachungskameras im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG u.a. deshalb zulässig ist, weil sonst die Gefahr bestünde, dass durch entsprechend Maßnahmen versucht wird, den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. … VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430. g) Mit der, im Übrigen ohne jede einer Handlung der Bf. zuordenbaren Begründung vorgebrachten, Zitierung unionsrechtlicher Regelwerke übersieht die Bf. offenkundig, dass die Entscheidungen des VfGH und des VwGH jedenfalls Bindungswirkung entfalten, wonach die Bestimmungen des GSpG als unionrechtskonform zu qualifizieren sind. … h) … Im gegenständlichen Fall sei das Team der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde und in der Folge als Organ der öffentlichen Aufsicht am 15.1.2018 aus eigenem Antrieb tätig geworden. Die Handlungen der Finanzpolizei bezogen auf die gegenständliche Kontrolle nach dem GSpG seien dem Finanzamt Wien 4/5/10 zuzurechnen, weshalb dieses als belangte Behörde anzusehen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde als Partei im Verfahren gelte. Die Finanzpolizei sei aufgrund der DurchführungsVO des AVOG legitimiert als Organ der Abgabenbehörde in deren Namen einzuschreiten. Die Finanzpolizei stellte in Frage, in welcher Funktion die Bf. die Beschwerde erhoben habe. Es sei nicht nachgewiesen und werde in der Beschwerde nicht behauptet, dass die Bf. Mieterin des Lokals oder eventuell eines Nebenraums sei und in welchem (Eigentums-)Verhältnis sie zu den Geräten stehe. Nur aus der „Mitteilung“ an die LPD Wien bezeichne sich die Bf. als Bestandnehmerin und Eigentümerin der Eingriffsgegenstände. Aus den Unterlagen ergebe sich jedoch, dass die Bf. am Kontrolltag 15.1.2018 rechtlich noch gar nicht bestanden habe. Dem einschreitenden Bevollmächtigten sei erst am 24.1.2018 eine Generalvollmacht erteilt worden. Die Beschwerdelegitimation werde nicht anerkannt, da die Bf. über keinen ordnungsgemäßen Untermietvertrag verfügt habe. Zum Abschlusszeitpunkt des Vertrages (8.1.2018) habe die Bf. noch nicht bestanden und sei der für die Bf. fertigende Vertreter noch nicht bevollmächtigt gewesen. Wenn die Bf. gar nicht Lokalbetreiberin gewesen sei, könne sie nicht von der Maßnahmensetzung der einschreitenden Behörde beschwert sein. Der Bf. mangle es an der eigenen Betroffenheit und damit Beschwerdelegitimation sodass beantragt wurde, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Frage des Betretens des verschlossenen Lokals durch Aufbrechen von einer Tür verwies die Finanzpolizei auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des GSpG. Die Kontrollorgane hätten sich demnach im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse verhalten. Schon aufgrund der Anzeige sei eindeutig der Verdacht für das Vorliegen eines Glücksspiellokals vorgelegen und die fernbediente Öffnung der ersten Schleusentüre habe bestätigt, dass das Lokal nicht geschlossen gewesen sei. Trotz lauter Aufforderung zum Öffnen der zweiten Schleusentüre sei diese nicht geöffnet worden. Es sei danach die im Gesetz beschriebene Androhung von Befehls- und Zwangsgewalt und damit zusammenhängend die Aufforderung zu gesetzeskonformen Verhalten erfolgt. Die Öffnung der Tür sei durch Aufbohren des Schlosses durch einen Aufsperrdienst erfolgt. Das Aufbohren der Tür habe das gelindeste Mittel zur Durchsetzung des Betretungsrechtes dargestellt und sei nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg gestanden. Im Gegenteil, konnten doch nach Öffnung der Türen die sich im Lokal befindlichen elektronischen Glücksspielgeräte, bei welchen mittels Testspielen nicht nur der Verdacht iSd § 53 GSpG, sondern Verstöße gegen das GSpG festgestellt wurden, einer vorläufigen Beschlagnahme zugeführt werden. Mit Fax der Bf. vom 5.4.2018 wurde ein Link zur Seite „https://drive.google.com …“ mitgeteilt, über welchen das Einschreiten der Organe der Finanzpolizei verfolgt werden könne; insbesondere dass drei der Organe vermummt gewesen seien und in der Folge die Videokamera abgeklebt worden sei um das Einschreiten zu verschleiern. Mit Fax der Bf. vom 9.4.2018 wurde eine „Ergänzung zur Beschwerde vom 20.3.2018 an die LPD Wien – LKA vom 9.4.2018“ übermittelt. Mit Beschluss des BFG vom 30.4.2018, der sowohl dem ausgewiesenen Vertreter als auch der Bf. zugestellt wurde, wurde der Vertreter der Bf. aufgefordert die Eingabemängel hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bis zum 18.5.2018 zu beheben. Es lag dem BFG die Vollmachtsurkunde vom 24.1.2018 nicht im Original vor da die Maßnahmenbeschwerde per Fax eingebracht worden war. Der ausgewiesene Vertreter wurde aufgefordert die Vollmachtsurkunde im Original beizubringen und nachzuweisen, dass er zur Vertretung der Bf. berufsrechtlich befugt sei. Mit Schreiben der Bf. vom 10.5.2018 (Aufgabedatum Einschreiben 11.5.2018), eingelangt am 15.5.2018, wurde eine Originalvollmacht vom 30.1.2018 vorgelegt. Die Vollmacht war durch den Geschäftsführer der Bf. erteilt und unterschrieben. Die Vollmacht umfasste die Vertretung der Bf. in Angelegenheit der Beschlagnahme von 4 Quizomaten und eines Ticketautomaten am 15.1.2018, die im Eigentum der Bf. (damals als Vorgesellschaft) standen, eine Maßnahmenbeschwerde an das BFG zu erheben. Die Vollmacht umfasste auch eine Zustellvollmacht. Zudem teilte der Vertreter mit, dass er weder Vertretungen nach dem WTBG 2017, der RAO, noch nach der Notariatsordnung durchführe. Er sei explizit vom Geschäftsführer der Bf. iSd § 83 Abs. 1 BAO beauftragt worden vor dem BFG eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Die Vertretung vor dem BFG erfolge daher nicht geschäftsmäßig iSd § 84 Abs. 1 BAO. Mit Fax der Bf. vom 24.5.2018 wurde auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-685/15 hingewiesen. Es wurde festgehalten, dass die Rechtsprechung des EuGH für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeute, dass nicht das BFG als Verteidiger der Organe der Finanzpolizei respektive deren Behörde aufzutreten habe. Mit Beschluss des BFG vom 23.5.2018 wurde die Bf. insbesondere iSd Parteiengehörs ersucht zur Klärung des Sachverhalts zur Gegenschrift der Finanzpolizei vom 16.3.2018 Stellung zu nehmen, die angeführten Fragen zu beantworten und zum Nachweis erforderliche Unterlagen bis zum 2.7.2018 beizubringen. Der Bf. wurde u.a. mitgeteilt, dass es sich bei einer Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt, welches sich gegen faktische Amtshandlungen richtet, d.h. gegen Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen. Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der vorläufigen Beschlagnahme der genannten Geräte seitens der Landespolizeidirektion (LPD) Wien am 13.3.2018 ein Bescheid über die Beschlagnahme der Geräte gem. § 53 Abs. 1 GSpG erlassen. Die behauptete faktische Amtshandlung, die vorläufige Beschlagnahme, ist somit rechtlich nicht mehr existent. Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt zurückzuweisen und das diesbezügliche Verfahren einzustellen sein. Hinsichtlich des behaupteten rechtswidrigen Verursachens von Sachschäden am 15.1.2018 in den Räumlichkeiten der Bf. wurde um Beantwortung nachstehender Fragen ersucht: „Fragen 1) Die in Rede stehende Amtshandlung wurde am 15.1.2018 an der Adresse 1220 Wien, Adr., durchgeführt. Zum Nachweis, dass es sich um Räumlichkeiten der Bf. handelte, wurde der Beschwerde die Kopie eines in deutscher Sprache verfassten "Untermietvertrages", abgeschlossen zwischen der CB. als Vermieter und der Bf. (beide Adresse Adr1, Bratislava), vorgelegt. Der Vertrag war datiert mit "Wien, 8.1.2018" und trug die Unterschriften "XX" (laut beigefügter Ausweiskopie eine rumänische Staatsbürgerin) für den Vermieter und die Unterschrift "W" als Mieter. Wie dem Firmenbuch "Business Register" des slowakischen Justizministeriums entnommen werden konnte, bestand zum 8.1.2018 keine NameBf.. Die etwaig zuzuordnende Namensänderung von "PG." auf die Bf. fand erst am 15.2.2018 statt. Der gegenüber dem BFG genannte Geschäftsführer der Bf., Herr WR, übernahm diese Funktion frühestens mit 24.1.2018 (laut Gründungsurkunde vom 24.1.2018); die Eintragung im slowakischen Firmenbuch erfolgte am 15.2.2018. Die ursprünglich dem BFG und auch weiteren Behörden (z.B. LPD Wien) vorgelegte, notariell beglaubigte Vertretungsvollmacht "Generalvollmacht" des Mag. HW war datiert mit 24.1.2018. Die nunmehr am 15.5.2018 beigebrachte durch den Geschäftsführer erteilte Spezialvollmacht für die Maßnahmenbeschwerde war datiert mit 30.1.2018. 1a) Aufgrund dieses Sachverhalts wäre die Bf. weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages (8.1.2018) noch zum Zeitpunkt der durchgeführten Amtshandlung der Finanzpolizei (15.1.2018) als rechtlich existent zu beurteilen. Es wird ersucht zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen und diese aufzuklären. Die Angaben sind durch Nachweise zu ergänzen, woraus die rechtliche Existenz der Bf. zu den in Rede stehenden Zeitpunkten ersichtlich ist. 1b) Die Unterschrift auf dem "Untermietvertrag" vom 8.1.2018, vorgeblich für die Bf. als Mieterin, wäre aus Sicht des BFG mit "W" zu identifizieren und wäre als deckungsgleich mit den auf der "Generalvollmacht" und der Spezialvollmacht befindlichen Unterschriften vom 24.1. bzw. 30.1.2018 zu beurteilen. Wer war der Unterzeichner des Vertrages vom 8.1.2018 für die Bf.? Wenn es sich dabei um den (späteren) Vollmachtsnehmer Mag. HW handeln sollte, wie konnte es zu einem Zeitpunkt (8.1.2018) zu einer Vertretungshandlung kommen, zu dem die Bf. als rechtlich nicht existent zu beurteilen wäre und auch der genannte Geschäftsführer WR nicht in Funktion war? 1c) Die CB. wurde mit 17.2.2018 im slowakischen Firmenbuch gelöscht. Wer ist der jetzige Vermieter, Vertragspartner der Bf., der Räumlichkeiten? 1d) Warum wurde in der Maßnahmenbeschwerde vom 30.1.2018 betreffend Vertretung auf die beigelegte "Generalvollmacht" vom 24.1.2018 verwiesen? Auf diese ursprünglich beigebrachte Vollmacht vom 24.1.2018 wurde stets auch in den weiteren Eingaben an das BFG vom 20.2., 12.3., 20.3., 23.3., 26.3., 5.4. und 9.4.2018 verwiesen. Es wurde in keinem Fall auf die später beigebrachte Spezialvollmacht verwiesen. 2) Der Maßnahmenbeschwerde vom 30.1.2018 war ein Gutachten "Ing. T.R." (Infomappe) datiert mit 24.3.2017, adressiert an die Bf., beauftragt am 15.2.2017, beigelegt. In der Fußzeile dieser Unterlage waren der 24.3.2017 sowie der Name NameBf.. angeführt. Dieses Gutachten hätte sich lt. Maßnahmenbeschwerde am 15.1.2018 am Ort der Amtshandlung befunden. 2a) Wie erklärt sich die Erstellung eines Gutachtens für die Bf.am 24.3.2017, d.h. zu einem Zeitpunkt zu dem weder die Bf. noch die etwaige Vorgängergesellschaft "PG.." rechtlich existent waren? Eine Eintragung im slowakischen Firmenbuch erfolgte für die "PG.." erst mit 30.11.2017. 3) In der Maßnahmenbeschwerde war angeführt, dass die Räumlichkeiten in der die Amtshandlung stattfand mit Videokameras überwacht waren. Es wurde beantragt Videoaufnahmen von der Amtshandlung als Beweismittel zur mündlichen Verhandlung zuzulassen. Daraus ist zu schließen, dass einerseits Videoaufnahmen gemacht und diese andererseits längerfristig gespeichert wurden. Dass es eine Videoüberwachungsanlage gab, steht außer Zweifel, da die Kameras im Zuge der Amtshandlung abgedeckt wurden. Wenn eine Überwachungsanlage Bilddaten aufzeichnet und diese verarbeitet werden, liegt eine meldepflichtige Datenanwendung vor. Die Meldung und Registrierung einer Videoüberwachungsanlage hat bei der Datenschutzbehörde zu erfolgen. Der Betrieb einer solchen Anlage wäre nur nach erfolgter Registrierung legal. 3a) Wurde ein solches Registrierungsverfahren seitens der Bf. durchgeführt? Es wird ersucht die diesbezüglichen Unterlagen beizubringen und die DVR-Nr. zu nennen .“ Mit Fax der Bf. vom 22.6.2018 wurde die Stellungnahme zum Beschluss vom 23.5.2018 übermittelt. Die Bf. stellte u.a. damit außer Streit, dass nach der Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde ermächtigt ist die Überwachungsaufgaben nach dem Glücksspielgesetz mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Bf. führte u.a. aus, dass diese Ausübung dem Betroffenen jedoch anzudrohen sei und haben die Organe deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg entweder erreicht wurde oder dass der auf diesem Wege angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde oder außer Verhältnis zu dem für die Durchführung erforderlichen Eingriff steht. Hier liege bereits die Rechtswidrigkeit des Einschreitens vor, die im Beschlagnahmeverfahren nicht bekämpft werden könne und es sich daher auch um keine Subsidiarität handeln könne. Die Maßnahme des Aufbrechens sei nämlich niemanden angedroht worden, sodass hier bereits die gesetzlichen Kompetenzen überschritten worden seien und die geforderte Rechtswidrigkeit für eine Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 2 B-VG vorliege. Die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde erstrecke sich daher nicht auf jene Akte, weiche durch den später zu erlassenden Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle mehr unterworfen werden können. Für den gegenständlichen Fall hieße das, dass das gewaltsame Eindringen und die zwangsweise Öffnung, das Herausbrechen des Kassenautomaten und das Abkleben der Kameras sowie der insgesamt verursachte Sachschaden im Wege eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden könne und die Feststellung der Rechtswidrigkeit daher im Wege der Maßnahmenbeschwerde zu treffen sei. Die Bf. hielt u.a. fest, dass die Gegenschrift von der Finanzpolizei stamme und nicht einmal unterfertigt sei. Im gegenständlichen Fall sei das FA Wien 4/5/10 belangte Behörde. Auch wenn die Gegenschrift eingangs ausführt, dass sie vom Finanzamt Wien 4/5/10 erstattet werde, sei darauf zu verweisen, dass als Kopf die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde für das Finanzamt 4/5/10 und als Verfasser der Leiter der Finanzpolizei aufscheine und auch nicht von der belangten Behörde selbst unterzeichnet sei. Gemäß Erlass des BMF, GZ: BMF-BMFGZ, sei die Stellungnahme von der Abgabenbehörde selbst abzugeben. Diese Gegenschrift stamme daher nicht von der Partei und sei daher unbeachtlich. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht und weil sich daraus essentielle verfahrensrechtliche Fragen und Antworten für die Beschwerde ergeben, werde darauf wie folgt repliziert: Zur Frage der Beschwerdelegitimation hielt die Bf. fest, dass die Darstellung der Aktivlegitimation gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG kein notwendiger Bestandteil der Beschwerde sei. Es sei daher egal, ob die Bf.am Tag der Beschlagnahme am 15.01.2018 bereits gegründet war oder erst in Gründung stand. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG könne gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Nachdem zu Beginn des Jahres bereits festgestanden sei, dass die zu gründende Firma NameBf.. heißen werde, sei der Untermietvertrag bereits mit diesem Namen unterzeichnet worden. Es komme nicht auf eine bestimmte Bezeichnung des Beschwerdeführers an, sondern Voraussetzung für die Beschwerde sei einzig die Verletzung in subjektiven Rechten und die Behauptung der Verletzung dieser Rechte. Aus der Gegenschrift gehe eindeutig hervor, dass keine Person anwesend war, sondern die Schleuse offenkundig im Wege einer Fernbedienung geöffnet worden sei. Daraus ergebe sich, dass die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt niemandem angedroht werden konnte und das Einschreiten daher abzubrechen gewesen wäre. Es sei für das gegenständliche Verfahren unerheblich, wer das Lokal vom 11.05.2016 bis 15.01.2018 betrieben habe, genauso wie es auch keine rechtliche Relevanz entfalte, dass die CB. am 17.02.2018 aus dem Firmenbuch gelöscht worden war. Beschwerdegegenständlich sei schließlich nur das Einschreiten der Finanzpolizei am 15.01.2018. Für den Abschluss von (Unter-)Mietverträgen besteht keine Formvorschrift, Vielmehr könnten Mietverträge auch mündlich geschlossen werden. Es bestehe daher auch kein wie auch immer gearteter Grund, dass der Mietvertrag vom 08.01.2018 unbeachtlich wäre. Selbst wenn man sich diesen Mietvertrag wegdenkt, ändere das nichts am rechtswidrigen Einschreiten am 15.01.2018 durch die Finanzpolizei. Es könne auch dahin gestellt bleiben, warum der Mietvertrag hier in Österreich ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst sei und gebe es keine Vorschrift, die besagt, dass eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen wäre. Der Mietvertrag kann daher völlig außer Betracht bleiben. Es bestehe auch keine Vorschrift, dass die Eigentümerschaft der NameBf.. nachzuweisen wäre, schon gar nicht, wo die Beschlagnahme nun selbst im Verwaltungsweg bekämpft wurde. Auch die Anzeige vom 14.11.2017 an die Finanzpolizei (eigentlich an die LPD Wien) sei für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich. Es bestehe auch keine rechtliche Relevanz, die Aufzeichnungen der letzten 24 Stunden vor Kontrollbeginn ungeschnitten vorzulegen, vielmehr bestätige dieser Antrag in Zusammenschau mit der gesamten Vorgangsweise der Finanzpolizei deren Selbstherrlichkeit beim Einschreiten und werde hier mit allen möglichen Mitteln versucht, die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Einschreiten abzuwälzen. Für jenes Verhalten der Finanzpolizei, welches nunmehr nur noch der Prüfung durch das Bundesfinanzgericht unterliege, seien weder Kaufverträge, Zahlungsbelege, Anlagenverzeichnisse, oder Lieferscheine, udgl. vorzulegen. Zur Frage der Zulässigkeit der Vertretungsvollmacht müsse in Abrede gestellt werden, dass ich als Bevollmächtigter die Vertretung zu Erwerbszwecken ausübe. Es werde hier keine gewerbsmäßige Vertretung durchgeführt. Es werde auf die Vorlage der Vollmacht vom 10.5.2018 verwiesen. Vertreten werde von mir ausschließlich der Vorgang um die Beschlagnahme vom 15.01.2018, woraus sich keine Vertretung zu Erwerbszwecken ableiten lasse. Hätte der Vorgang nicht stattgefunden, wären von mir keine Vertretungshandlungen durchzuführen. Für die Erhebung der Maßnahmenbeschwerde wurde ich im Übrigen mit einer Spezialvollmacht ausgestattet. Zum Sachverhalt wurde im Fax vorgebracht, dass der aus der Sicht der Finanzpolizei glücksspielrechtliche Sachverhalt außer Betracht bleiben könne, weil dieser Sachverhalt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Verwaltungsweg vor dem Landesverwaltungsgericht Wien sei. Ausdrücklicher Gegenstand sei nur die Zwangsgewalt der Finanzpolizei. Es entspreche den Tatsachen, dass sich im ersten Raum Verkaufsautomaten befunden haben. Dies deswegen, weil sich hier viele Kunden bedienten und sich z.B. Wertbons für Handys, aber natürlich auch Gutscheine für die Quizomaten holen, weil dieses Spiel auch auf jedem internettauglichen Gerät (Laptop, Tablet, Handy) von zu Hause und an jedem anderen Ort auch gespielt werden könne. Da im Lokal keine verantwortliche Person anwesend gewesen sei, habe die Finanzpolizei die Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt niemanden androhen können. Einer Überwachungskamera gegenüber die Ausübung der Zwangsgewalt anzudrohen, bleibe ohne Wirkung, weil diese Anlage nur Bildaufnahmen übertragen habe. Hier liege also bereits die erste Rechtswidrigkeit vor. Es sei keine wirksame Androhung erfolgt und wäre die Aktion nach § 50 Abs. 4 GSpG daher eindeutig abzubrechen gewesen. Es handle sich um eine Mussbestimmung (ius cogens), die nicht umgangen werden könne. Es komme erschwerend hinzu, dass sich die Finanzpolizei mit der aufgelegten Info-Mappe im Vorraum nicht auseinandergesetzt habe, weil hier sowohl die auf die Quizomaten zutreffende Judikatur sowie ein Sachverständigengutachten bereitgehalten wurden. Die zweite Rechtswidrigkeit sei durch das Herausbrechen des Kassenautomats aus dem Wandverbau begangen worden. Hier werde nicht einmal mehr behauptet, dass diese Zwangsmaßnahme angedroht worden wäre. Wenngleich angeführt worden sei, dass damit ein befugter Handwerker beauftragt worden sei, bleibe die Verantwortung und Rechtswidrigkeit bei den Organen der Finanzpolizei haften, weil diese den Auftrag dazu gegeben haben. Zu den mit dem Beschluss des BFG übermittelten Fragen führte die Bf. u.a. aus. Es handle sich um Wiederholungen. Nicht richtig und in eigenem Widerspruch stehe die Behauptung, dass die erste Schleusentüre durch eine „natürliche Person“ geöffnet worden wäre. Es werde hier auch nicht in Abrede gestellt, dass ein Sachschaden entstanden sei. Das Abkleben der Kameras sei nicht gerechtfertigt gewesen und sei als rechtswidrige Handlung einzustufen. Es habe sich um keinen glücksspielrechtlichen Sachverhalt gehandelt und sei daher die Judikatur des VwGH dazu nicht anwendbar. Es sei für die Bf. rational nicht nachvollziehbar, wenn davon ausgegangen werde, dass der Kontrollvorgang verheimlicht werden solle und dazu die Überwachungskameras abgeklebt werden. Es gebe keinen Kontrollvorgang der nicht offenzulegen wäre, weil es sich dabei nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur um die Beweissammlung handeln könne und das öffentliche Interesse nur mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgesetzt werden könne. Es bestehe kein Geheimhaltungsinteresse und gebe es auch keine Bestimmung dazu. Das Abkleben der Kameras habe offensichtlich dazu gedient, dass die Verursachung des Sachschadens nicht aufgezeichnet werden konnte. Es sei nämlich eine weit über die in der Gegenschrift zugestandene Sachbeschädigung begangen worden. Das Lokal sei regelrecht verwüstet worden und seien die Kabel und das Modem (Elektronik) einfach herausgerissen und beschädigt worden. Dies sei mit den der Beschwerde beigelegten Fotos dokumentiert worden und sei mit einem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen. Öffentliches Interesse könne nur sein, dass eine Amtshandlung transparent und ausschließlich nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchgeführt wird. Die gesamte Argumentation des Abklebens von Überwachungskameras werde aber ohnehin obsolet, wenn man bedenkt, dass die Finanzpolizei bei Razzien selbst den ORF beizieht und darüber mediale Berichte gesendet und veröffentlicht werden. Die Bf. verwies dazu auf einen Bericht mit Bildmaterial am 31.5.2018 und fügte einen link bei.Die hier anzuwendende Rechtsvorschrift sei § 50a DSG. Diese Bestimmung sei angesichts der DSGVO mit 24.05.2018 außer Kraft getreten. Die Bestimmung sei aber zum Zeitpunkt des Einschreitens der Organe der Finanzpolizei am 15.01.2018 noch in Kraft gewesen und berufe sich die Bf. auf diese Bestimmung. Gemäß § 50a Abs. 4 DSG hätten die Organe der Finanzpolizei durch die Videoüberwachung nicht in ihren schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt werden können, weil die Videoüberwachung nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgte und diese Überwachung deshalb durchgeführt worden sei, weil das überwachte Objekt und die darin befindlichen Gerätschaften Ziel und Ort eines gefährlichen Angriffes hätten werden können. In den Kassenautomaten befinde sich natürlich Geld und könnte dies Ziel eines Einbruchsdiebstahles sein. Keinesfalls sollte durch die Videoüberwachung der Zweck der Kontrolle vereitelt werden. Es bestünden auch keine Gründe, dass durch das Abspielen der Aufzeichnungen Parteien und Zeugen beeinflusst werden sollten oder die Videoaufzeichnungen verbreitet werden sollten. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, die Persönlichkeitsrechte von Organen der öffentlichen Aufsicht davor schützen zu müssen, dass ihr Bildnis bei Kontrollen nach dem GSpG verbreitet wird. Die Finanzpolizei müsste es vielmehr begrüßen, wenn deren rechtmäßiges Einschreiten auch aufgezeichnet und sie von einer unlauteren Methode entlastet werde.Das Abkleben der Videokameras stelle eine Sachbeschädigung nach § 125 StGB dar, weil deren Funktion dadurch unbrauchbar gemacht worden sei. Die Befugnisse der Finanzpolizei reichten nicht soweit, selber strafrechtliche Tatbestände zu begehen und das Strafgesetzbuch außer Kraft zu setzen.Die Videoüberwachung sei auf jeden Fall gerechtfertigt gewesen. Es habe sich auch um keine meldepflichtige Datenanwendung gehandelt, weil die Datenanwendung nur indirekt personenbezogene Daten aufgezeichnet habe (§ 17 Abs. 2 Z 3 DSG). Die Videoüberwachung sollte nur präventiv gefährliche Angriffe verhindern und wenn solche Angriffe dennoch passieren, Fahndungsfotos liefern, was legitim sei. Es seien überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten vorgelegen für die Verwendung. Solche Spiellokale seien durch kein Personal mehr besetzt. Der Einsatz der Videoüberwachung diene der Prävention von Straftaten und andererseits der Nachvollziehbarkeit und Aufklärung, sollten solche Straftaten (Sachbeschädigungen, Einbruchsdiebstahl) begangen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 DSG gelten bei der Verwendung von nur indirekt personenbezogener Daten selbst schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Es sei daher unerfindlich welche schutzwürdigen Interessen von den Organen der Finanzpolizei hier geschützt werden sollten. Die Datenweitergabe wäre ohnehin nur zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlung zuständige Behörde vorgesehen. Im Ergebnis handle es sich daher um eine zulässige Videoüberwachung und bestünden keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Organe der Finanzpolizei. Die zitierten Erkenntnisse des VwGH (2012/17/0430 und 2011/17/0333) seien für das gegenständliche Verfahren nicht bindend, weil sie nur für den Revisionsfall Bindungswirkung entfalten. Die gesamte staatliche Verwaltung dürfe nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Bundesfinanzgericht dürfe seine Entscheidung daher nur auf positivierte gesetzliche Bestimmungen stützen, nicht aber auf die angeführten VwGH-Erkenntnisse, weil diese keine originäre Rechtsquellen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG darstellen. Das Abkleben der Kameras hätte angedroht werden müssen, dies unter der fiktiven Annahme, dass man diese Maßnahme als gerechtfertigt im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG annehmen würde.Zum Gutachten hielt die Bf. fest: Die Schlüssigkeit des Gutachtens habe nichts damit zu tun, dass es bereits am 24.03.2017 erstellt wurde. Es ist dies jenes Datum, wo der Typus dieses Gerätes, welches nichts anderes ist, als ein Internet-Terminal, durch den Sachverständigen auf seine Funktionsweise durch Erhebung eines Befundes und Erstellung eines Gutachtens geprüft wurde. Die Bezeichnung Quizomat hat bereits vor der Gründung der Bf. bestanden und wurde die Firma eben nach diesem Gerätetypus benannt. Dies sei aber ohnehin wiederum nicht Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde.Die Finanzpolizei verkenne den tatsächlichen Inhalt des § 50 Abs. 4 GSpG, der sie weder berechtigt habe ohne wirksame Androhung der Befehls- und Zwangsgewalt, die Türe gewaltsam öffnen zu lassen, noch den Kassenautomat aus der Wand brechen zu lassen und auch nicht die Videokameras abzukleben. Die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt bestehe aus zwei Teilen und sei sukzessive zu steigern. Zunächst sei der Betroffene zu einem bestimmten Verhalten aufzufordern, um eine geordnete Kontrolle zu ermöglichen. Dabei handle es sich um die Befehlsgewalt. Erst dann, wenn ein Betroffener einer solchen Aufforderung nicht nachkomme, sei die Maßnahme mit Zwangsgewalt durchzusetzen- Dabei gelte aber immerhin zusätzlich noch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, nämlich dass die Ausübung trotzdem dann zu beenden sei, wenn sich zeige, dass die Maßnahme auf diesem Wege nicht erreicht werden könne oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff stehe.Beim Aufbrechen der Türe habe es sich einerseits wiederum um eine Sachbeschädigung. Aber noch viel mehr um die Verletzung des Hausrechts gemäß Art. 149 B-VG iVm. Art. 9 StGG gehandelt. Der Vorbehalt in § 50 Abs. 4 GSpG berücksichtige, dass dieses Grundrecht nicht verletzt werden darf. Die Befolgung der vorgegebenen Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG gelte in gleicher Weise für das Herausbrechen des Kassenautomaten und das Verkleben der Videokameras. Gerade beim Herausbrechen des Kassenautomaten sei ersichtlich gewesen, dass es zu einer Beschädigung kommen werde und hier der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff' stand- Diese Verhältnismäßigkeit werde wird durch die Bestimmung des § 53 Abs. 4 letzter Satz GSpG dadurch ergänzt indem der Gesetzgeber hier auch die Möglichkeit eingeräumt hat, dass die Gegenstände durch amtliche Verschlüsse gesichert werden können. Die Finanzpolizei führe den Ministerialentwurf zu § 50 Abs. 4 GSpG an. Diesem sei deutlich zu entnehmen, dass nur die jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden seien. Die rigorose Vorgangsweise der Finanzpolizei werde keinesfalls in den erläuternden Bemerkungen im Gesetzwerdungsprozess gedeckt und haben die Organe der Finanzpolizei ihre Befugnisse überschritten.Es werde angemerkt, dass sämtliche Bestimmungen von einem glücksspielrechtlichen Sachverhalt ausgehen, der aber gar nicht vorgelegen sei. Aber selbst unter Zugrundelegung eines solchen Sachverhaltes habe die Finanzpolizei rechtswidrig gehandelt, was Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde sei. Weiters werde auf den Schriftsatz vom 23.03.2018 verwiesen, wonach auch die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften von der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ausgingen. Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Systembruch, wenn das Bundesfinanzgericht nun zu einer anderen Ansicht käme. Dessen ungeachtet handle es sich um einen privatrechtlichen Sachverhalt, wie das in der Beilage im Schriftsatz vom 09.04.2018 vorgebracht worden sei, der sich einer Überwachung durch die Behörden entziehe. Zur Frage der belangten Behörde und Parteistellung hielt die Bf. fest: Der Finanzpolizei obliege nur die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteienstellung in Verwaltungsstrafverfahren. In Angelegenheit einer Maßnahmenbeschwerde, habe die Finanzpolizei jedoch keine solche Parteienstellung, was aus Objektivitätsgründen wohl ganz klar sei, weshalb sie nicht berechtigt gewesen sei, diese Gegenschrift zu verfassen. Nachdem es sich darüber hinaus um einen privatrechtlichen Sachverhalt handle, sei die Finanzpolizei überhaupt nicht legitimiert gewesen einzuschreiten, da es sich weder um einen abgabenrechtlichen, glücksspielrechtlichen noch sonst um einen Tatbestand gehandelt habe, der von der Finanzpolizei zu überwachen gewesen wäre. Die Kunden erwerben durch einen synallagmatischen Vertrag ein Ticket und können mit diesem Ticket sowohl außerhalb der Räumlichkeiten (etwa zu Hause auf einem PC oder jedem internettauglichen Gerät) wie auch an den angebotenen Quizomaten auf die Applikation des Quizspieles einsteigen und spielen. Es werde dadurch ein Spielvertrag eingelöst. In der Folge wurde das Spiel wie folgt dargestellt: „Die Quizspiele des Quizomaten bestehen nun darin, dass zunächst freilich ein Guthaben (Quizcoins) aufzubuchen ist (Welches an einem Kassenautomat erworben wird) und dann der Schwierigkeitsgrad unter 16 Stufen (difficulties) gewählt werden kann. Diese Schwierigkeitsgrade sollen je nach Höhe den Anreiz bieten, mit steigendem Schwierigkeitsgrad mehr Quizcoins gewinnen zu können, wo aber auch mehr Quizcoins abgebucht werden. Gleichzeitig werden aber die Fragen schwieriger und ist die Wahrscheinlichkeit größer, die eingesetzten Quizcoins zu verlieren. Die eingesetzten Quizcoins werden je nach Schwierigkeitsgrat in jedem Falle abgebucht, egal ob die Frage richtig beantwortet wurde oder falsch. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei richtiger Beantwortung ein Walzenlauf ausgelöst wird: wo es möglich ist, dass der Stand der Quizcoins erhöht wird. Ansonsten ist dieser Spielabschnitt beendet, aber das Spiel selbst als Ganzes ist weiterhin noch offen und steht noch kein Spielergebnis fest. Der Zuwachs an Quizcoins kann vorerst noch nicht als Gewinn abgeschöpft werden, weil es zur Beendigung des Spiels noch der Beantwortung der sogenannten Masterfrage bedarf, wo es auf die Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit des Spielers ankommt. Erst danach steht das Spielergebnis fest. Diese gesamte Konstellation ist daher essentiell für die Einordnung als Glücksspiel, nämlich ob die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Das Spielergebnis kann nur ein Gewinn oder ein Verlust sein. Und ein Spielergebnis kann nur am Ende eines Spiels vorliegen. Betrachtet man nun den gesamten Spielverlauf, so fängt dieser mit der Einstufung der Schwierigkeitsstufe an. Beantwortet man die Frage unrichtig, ist das Spiel beendet, weil man nicht rum Walzenlauf weitergeleitet wird und gehen die Quizcoins je nach Schwierigkeitsgrad verloren. Der Verlust hing also weder vorwiegend noch ausschließlich vom Zufall ab, so dass es schon ans dieser Sicht kein Glücksspiel sein kann. Beantwortet man die Frage richtig, wird ein Walzenlauf ausgelost. Kommt es dabei zu keinen gleichen Symbolen, ist das Spiel ebenfalls beendet. Der Verlust der Quizcoins ist aber nicht dadurch eingetreten, indem keine gleichen Symbole erzielt wurden, sondern diese Quizcoins wurden bereits abgebucht, in dem die Frage richtig beantwortet wurde. Das Spielergebnis, nämlich der Verlust ist also nicht durch das Walzenspiel verloren gegangen, sondern wurde bereits vorgelagert durch die Beantwortung der Frage abgebucht. Also hing das Spielergebnis (diesfalls der Verlust) wiederum weder vorwiegend noch ausschließlich vom Zufall ab. Ganz einfach ausgedrückt, kann der Walzenlauf nur durch richtige Beantwortung einer Wissensfrage in Gang gesetzt werden, was dieses Spiel von herkömmlichen Glücksspielautomaten unterscheidet, wo der Walzenlauf ausschließlich durch eine Startaste in Gang gesetzt Wird (vgl. VwGH: Ra 2015/17/0145). Anders verhält es sich, wenn (durch den Walzenlauf ein Treffer erzielt wird. Diesfalls führt der Treffer zu einer Gutschrift von Quizcoins. Es liegt aber noch kein endgültiges Spielergebnis vor weil dieser Gewinn ohne weitere Hürde nicht abgeholt werden kann. Um den Gewinn am Kassenautomat einlösen zu können, bedarf es als weiteren Schritt der Beantwortung der sogenannten Masterfrage. Dabei handelt es sich um drei Möglichkeiten der Beantwortung über den Stand der Quizcoins. Erst wenn diese Frage richtig beantwortet wird kann ein Bon ausgedruckt und am Kassenautomat eingelöst werden. Das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) liegt hier also erst nach der Beantwortung der Masterfrage vor und hängt dieses Spielergebnis daher wiederum weder vorwiegend noch ausschließlich vom Zufall ab. Will man mit dem erzielten Guthaben aber weiterspielen, fängt alles wieder von vorn mit der Einstellung des Schwierigkeitsgrades und Beantwortung der Quizfragen usw. an. Wenn man so will, besteht hier ein Kreislauf innerhalb eines Spiels, bevor nach beliebig vielen Spielvorgängen ein Spielergebnis vorliegt, das weder ausschließlich noch vorwiegend vom Zufall abhängt. Hier steht also nicht das aleatorische Element im Vordergrund sondern der Unterhaltungswert und der Zeitvertreib (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GSpG).“ Tatsache sei nach Ansicht der Bf. daher, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen könne, weil das notwendige Tatbestandselement, dass das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, fehle und aus diesem Grunde die Finanzpolizei daher unzuständig gewesen sei. Zur Beschwerdelegitimation hielt die Bf. weiter fest: Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verfassungsbestimmung verlange keine bestimmte Rechtspersönlichkeit, sondern nur die Betroffenheit von der Maßnahme und die Behauptung der Rechtswidrigkeit. Das gewaltsame Eindringen durch die Türe nach der Schleuse und das gewaltsame Entfernen des Kassenautomaten sowie das Abkleben der Kameras verlangten auch keinen Nachweis der Eigentümerschaft, weil hier keine Eigentumsverletzung geltend gemacht werde. Ob die Bf. am 15.01.2018 in ihrer jetzigen Rechtsform bereits existent war, sei ebenso kein Erfordernis für eine Maßnahmenbeschwerde, Vielmehr sei bedeutend, dass die Identität die gleiche sei und die Beschwerde eben namens der mit Gründungsakt vom 24.01.2018 errichteten Firma am 30.01.2018 erhoben worden sei. Die Beschwerdelegitimation leite sich nämlich von der Betroffenheit der Maßnahme ab und nicht etwa davon, wie die Bf. zum Zeitpunkt der Maßnahme geheißen habe oder erst in Vorgründung gestanden sei. Zum Untermietvertrag vom 08.01.2018 gelte das Gleiche. Auch hier sei nur ausschlaggebend, dass die Bf. damals ein und dieselbe Person war und den Untermietvertrag bereits auf den zukünftigen Firmennamen abgeschlossen habe, den sie mit Rechtsakt vom 24.01.2018 angenommen habe. Nachdem die Bf. Mieterin des beschwerdegegenständlichen Lokals gewesen sei, sei sie von der Maßnahme betroffen und in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, weil sie auch den Schaden zu tragen hatte, der inzwischen repariert worden sei. Die Bf. sei daher die einzige Betroffene von der Maßnahme und sei daher jedenfalls zur Erhebung der Beschwerde aktiv legitimiert. Die Bf. führte zum Status der Bf. und zu den Fragen des BFG aus: Die nunmehrige Firma NameBf.. hatte sich als Vorgesellschaft konstituiert und habe aufgrund der vereinfachten GmbH-Gründung nach dem Deregulierungsgesetz 2017, beabsichtigt eine GmbH (Einpersonengesellschaft) zu gründen. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf gemäß § 9a Abs. 4 GmbHG abweichend von § 4 Abs. 3 nicht der Form eines Notariatsakts, sondern habe in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden könne. Es sei daher im Vorfelde kein Notariatsakt über die Gründung der Einpersonengesellschaft notwendig gewesen. Der Einfachheit halber hat sich der nunmehrige Geschäftsführer und Einzelgesellschafter WR jedoch entschlossen, eine bereits bestehende Vorratsgesellschaft (in Österreich auch Firmenmantel genannt) zu kaufen, die sich in Form der PG.., Identifikationsnummer: Nummer, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichtes Bratislava, in der Slowakei gefunden habe. Der notarielle Gründungsakt habe sodann am 24.01.2018 stattgefunden und sei die Firma NameBf.. als Nachfolgegesellschaft der Firma PG.. am 15.02.2018 auch eingetragen worden. WR habe Mag. HW von Anbeginn gebeten, ihn zu beraten und auch zu vertreten, wozu er ihm eine persönliche sowie für die Firma eine Generalvollmacht erteilt habe, weil er sich selbst in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Der Entschluss, eine bereits bestehende Vorratsgesellschaft zu übernehmen, habe sodann bereits vor dem 08.01.2018 bestanden, so dass der Untermietvertrag mit diesem Datum bereits mit dem neuen Firmennamen abgeschlossen wurde, wozu Mag. HW eine mündliche Vollmacht hatte, diesen Untermietvertrag unterzeichnen zu können. Für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde sei keine bestimmte Rechtsform notwendig, vielmehr sei nur ausschlaggebend, wer zum Zeitpunkt der Maßnahme der Betroffene gewesen sei der sodann befugt sei, die Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Gegenständlich war es so, dass es sich um ein und dieselbe Identität der Person gehandelt hat. Mangels noch nicht vollzogenen Gründungsaktes war der Betroffene am 15.01.2018 WR als natürliche Einzelperson. Durch den Gründungsakt am 24.01.2018 war es zum Zeitpunkt der Erhebung der Maßnahmenbeschwerde am 30.01.2018 wiederum WR, diesmal aber als Geschäftsführer der juristischen Person namens „NameBf..“ Wie der Betroffene nun heißt, könne dahingestellt bleiben, weil er könne ja zB. auch nur seinen Familiennamen ändern, wodurch es aber um denselben Betroffenen geht, wie auch gegenständlich durch den Gründungsakt. Es wäre jedoch anders zu beurteilen, wenn es sich um eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern handeln würde, die zum Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht betroffen waren. Diesfalls könnte nur der allein Betroffene die Beschwerde erheben. Die Tatsache, dass WR zum Zeitpunkt der Beschwerde als NameBf.. aufgetreten ist, könne nicht schaden, selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bezeichnung unrichtig sei (falsa demonstratia non nocet). Bei der Maßnahmenbeschwerde komme es nicht auf den Namen des Beschwerdeführers an, sondern einzig und allein auf die Betroffenheit der Maßnahme. Diese Betroffenheit sei gegeben, weil WR alias NameBf.. Untermieter der Räumlichkeiten war. Der gegenständliche Untermietvertrag der CB. sei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit a MRG nicht in den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes gefallen und sei mit der Bf. privatautonom geschlossen worden, wobei vereinbart wurde, dass als Mieterin gleich die in Gründung stehende Bf. eingetragen werde, um diesen dann nicht mehr umschreiben zu müssen. Der Mietvertrag unterliege ausschließlich der Privatautonomie u hätte z.B. auch nur mündlich geschlossen werden können. Nach der Löschung der CB. sei die Bf. in den Hauptmietvertrag eingetreten. Vermieter der Räumlichkeiten ist Herr Vermieter Wien.Ursprünglich sei davon ausgegangen worden, dass die Maßnahmenbeschwerde auch von der allgemeinen Generalvollmacht umfasst sei. Mit der Vorlage der Spezialvollmacht nach der BAO habe die Bf. auf den Beschluss des BFG vom 30.04.2018 reagiert und habe diesen Mangel fristgerecht verbessert. Bis zu diesem Beschluss bestand daher keine Notwendigkeit auf die explizit zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde erteilte Vollmacht hinzuweisen und wurde das vom BFG trotz vieler Eingaben auch nicht beanstandet. Nachdem dieser Mangel fristgerecht behoben worden sei, könne die verspätete Vorlage nicht schädlich sein.Das Gutachten wurde ursprünglich von der Firma n.k.s. Bratislava, in Auftrag gegeben, welche ebenfalls diese Geräte (Quizomaten) betreibe. Das Gutachten sei am 24.03.2017 an diese Firma erstellt worden. Da es sich um die völlig baugleichen Geräte gehandelt habe sei der Sachverständige gebeten worden, dieses Gutachten auch an die Bf. auszustellen. Dabei sei es nur auf die Bf. umgeschrieben worden und wurde von ihm das Datum 24.03.2017 belassen. Das Gutachten sei aber selbstredend nicht zu diesem Zeitpunkt an die Bf. ausgestellt worden, weil diese zu diesem Zeitpunkt in keiner Form bestanden habe. Das im Vorraum aufgelegte Gutachten habe auch noch auf die andere Firma gelautet, was aber unbeachtlich sei, weil es genau die baugleichen Quizomaten betroffen habe. Inhalt des Gutachtens sei die Funktionsweise der Quizomaten, egal auf welchen Adressaten dieses Gutachten nun ausgestellt sei. Zur Frage des BFG nach der Registrierung der Videoüberwachungsanlage brachte die Bf. vor, dass keine meldepflichtige Datenanwendung vorliege und verwies auf ihre früheren Argumente. Mit Beschluss des BFG vom 26.7.2018 wurden der Finanzpolizei als Organ des FA 4/5/10 iSd Parteiengehörs die Stellungnahme der Bf. vom 22.6.2018 sowie der vorausgegangene Beschluss vom 23.5.2018 und das Schreiben der Bf. vom 25.4.2018 zur Kenntnis übermittelt und unter Hinweis auf die durchzuführende mündliche Verhandlung um neuerliche Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 24.8.2018 des Juristischen Dienstes der Finanzpolizei für das FA Wien 4/5/10 als Amtspartei wurde auf den Beschluss des BFG geantwortet und zu den Ausführungen der Bf. u.a. wie folgt Stellung genommen. Die Amtspartei hielt zunächst fest, dass der Bf. nicht gelungen sei, die behauptete Beschwerdelegitimation tatsächlich zu beweisen, weshalb die Maßnahmenbeschwerde schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sein werde. Für den Fall, dass sich das BFG dieser Rechtsansicht nicht anschließen sollte, werde zur Stellungnahme im Einzelnen ausgeführt. Die Bf. widerspreche mit der Behauptung, dass die Maßnahme des Aufbrechens der Zugangstüre niemandem gegenüber angedroht worden sei, ihren eigenen Angaben. Die Tatsache, dass eine Person die Bild- und Tonaufzeichnungen der Überwachungskameras mitverfolgt haben musste, resultiere bereits aus der durch einen unbekannten Dritten erfolgten Öffnung der ersten Schleusentüre. Mit dem Hinweis auf die Tatsache, dass seitens der Bf. keine beauftragte, natürliche Person anwesend gewesen sei, habe die Bf. einen Verstoß gegen die Bestimmungen des $ 50 Abs. 4 GSpG eingestanden, wonach der Inhaber der Eingriffsgegenstände verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person den Kontrollorganen u.a. umfassende Auskünfte erteilt bzw. Testspiele ermöglicht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100005/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100005.2018
Stammnummer
122328
Gültig
16.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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