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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100005/2018

Zurückweisung Maßnahmenbeschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100005/2018vom 16.01.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache - Maßnahmenbeschwerde - vom 30. Jänner 2018 der Bf. Bratislava, vertreten durch GF. 5020 Salzburg, wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, vorläufige Beschlagnahme von Quizomaten und eines Dienstleistungsapparates unter Anrichtung eines massiven Sachschadens durch Organe der Finanzpolizei T02 für das Finanzamt Wien 4/5/10 am 15. Jänner 2018 im Lokal in 1220 Wien, Adr. beschlossen: Die Beschwerde wird gem. § 283 Abs. 4a und Abs. 7c BAO als unzulässig zurückgewiesen Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Telefax vom 30. Jänner 2018 wurde durch die Beschwerdeführerin (id Folge Bf.), konkret durch deren angeführten Vertreter Mag. HW, Salzburg, wegen „Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer veraltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vorläufige Beschlagnahme von Quizomaten und eines Dienstleistungsapparates unter Anrichtung eines massiven Sachschadens)“ durch die belangte Behörde, Finanzamt Wien, Finanzpolizei Team 02, eine Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gem. Art. 130 Abs 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG eingebracht. Es wurde beantragt: a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (von der nur abgesehen wird, wenn der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wird); b) die Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass die in Beschwerde gezogene Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war; sowie c) den Zuspruch der Reisespesen sowie der pauschalierten Kosten gem. § 35 VwGVG; d) den Zuspruch der Beteiligtengebühr nach § 26 VwGVG iVm. den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Es wurde ausgeführt: „Sachverhalt Die BF hat ihren Firmensitz in der Slowakischen Republik und hat mit Bestandsvertrag vom 08.01.2018 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff AEUV sowie der Grundfreiheiten auf Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit nach den Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), am Standort in 1220 Wien, Adr.. vier Quizomaten (mit den Seriennummern wie in der Bescheinigung der Finanzpolizei vom 15.01.2018 angeführt) sowie einen Ticketautomaten aufgestellt. Die BF stand als Firma zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung und wurde mit der Eröffnung des Lokals bis nach notarieller Gründung der Firma zugewartet. Diese Gründung wurde am 24.01.2018 durchgeführt (siehe Beilage). Am 15.01.2018 sind Organe der Finanzpolizei unter der Leitung des Organwalters mit dem Familiennamen ,,X.“ (es ist auf der Bescheinigung nur dieser einzige Name angeführt) in die versperrten Räumlichkeiten durch Aufbohren des Eingangsschlosses eingedrungen und haben die vier Quizomaten sowie den Ticketautomaten aus der Verankerung gerissen und haben einen über EUR 5000,00 übersteigenden Sachschaden (§ 126 StGB) durch Ausbruch der Wände sowie Zerstörung der elektronischen Infrastruktur angerichtet (siehe beiliegende Lichtbilder). Die Organe waren mit Sturmhauben vermummt, so dass sie nicht erkennbar waren, obwohl es sich um eine normale Amtshandlung gehandelt hat und wurde der Vorgang von der Videoüberwachung solange mitdokumentiert, bis sie die Kameras abgeklebt haben, so dass ihr weiteres Vorgehen nicht mehr aufgezeichnet werden konnte. Am Einsatzort wurde schließlich die beigeschlossene Bescheinigung mit der Information hinterlassen, dass sich der Eigentümer der Geräte binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion Wien zu melden habe. Die Geräte seien in die Verwahrung der Landespolizeidirektion Wien übernommen worden. Diese Mitteilung an die Landespolizeidirektion Wien durch die BF erfolgte mittierweile am 25.01.2018 (siehe Beilage). II. Zulässigkeit: a) Verletzung in Rechten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Im Verlauf der Amtshandlung wurden eine Reihe von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls— und Zwangsgewalt ausgeübt. Die Organe der Finanzpolizei sind offensichtlich aufs Geratewohl in die Räumlichkeiten gewaltsam eingedrungen, weil sie darin präsumtiv Glücksspielautomaten vermutet haben, mit denen gegen das Glücksspielmonopol verstoßen wird. Tatsächlich befanden sich in diesen Räumen jedoch keine Glücksspielautomaten, sondern nur Geräte mit Wissenskomponenten (Quizomaten eben), die nach der einhelligen Judikatur nicht als Glücksspielautomaten einzustufen sind (siehe beiliegendes Gutachten). Da sich die Finanzpolizei in Unternehmenskreisen bereits einen äußerst schlechten Ruf durch willkürliches Vorgehen angeeignet hat, wurde in den Räumlichkeiten vorsorglich eine Infomappe aufgelegt, mit den ins Ange springenden großen Lettern !!!Achtung!!! - Für überprüfende Organe der Behörde Für den Fall einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ersuchen wir um Einsicht— und Kenntnisnahme. In dieser Infomappe befanden sich sowohl diese angesprochene aktuelle Judikatur sowie ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. T.R. über die Funktionsweise der Quizomaten. Selbst bei oberflächlicher Durchsicht hätte dies dazu führen müssen, dass eine Einstufung als Glücksspielautomaten und die vorläufige Beschlagnahme zu unterbleiben gehabt wäre, weil sich diese — wenn auch nur vorläufige — Beschlagnahme auf keine gesetzliche Bestimmung des GSpG idgF. stützen ließ und die Organe der Finanzpolizei einfach unter einem unsubstantiierten Generalverdacht vorgegangen sind. Nach der aktuellen Judikatur des VWGH vom 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, ist eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit GIücksspieIgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (vgl. zB VWGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl VWGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN). Wäre der Spielablauf nur ansatzweise überprüft worden, hätten die Organe der Finanzpolizei zum Ergebnis kommen müssen, dass kein - ausreichend substantiierter - Verdacht einer Verletzung des Glücksspielmonopols vorgelegen ist. Dass die Geräte aber trotzdem vorläufig beschlagnahmt und abtransportiert wurden, darin liegt die faktische Amtshandlung, weil sie sich nicht auf gesetzliche Bestimmungen rückführen lässt. Der Bescheinigung ist als Vordruck nur pauschal zu entnehmen, dass die Beschlagnahme vorzunehmen war, um sicher zu stellen, dass nicht gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt oder wiederholt verstoßen wird. Diese Bestimmung enthält aber insgesamt 11 Begehungsmöglichkeiten und wurde keine dieser Tatbestände angeführt, woraus sich ein allfälliger Verdacht stützen hätte lassen. Des Weiteren gibt es keine Bestimmung, welche die Organe der Finanzpolizei ermächtigt, Kameras der Videoüberwachung abzukleben, um ihre Amtshandlung nicht aufzeichnen zu lassen. Man denke zB an die Einführung von Kameras bei der Polizei (sogenannte ,,Bodycams“), die Polizeibeamte selbst verwenden, um ihre Amtshandlung zu Beweiszwecken mitzufilmen. Die Organe der Finanzpolizei sind keinesfalls ermächtigt Beschlagnahmen durchzuführen, die einen Sachschaden nach sich ziehen. Schließlich wurde das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei weitem überschritten, weil keine gelinderen Mittel angewendet wurden (Wie sie in § 53 Abs. 4 GSpG vorgesehen sind). Die Organe der Finanzpolizei haben einen massiven Schaden im Sinne einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) mit einem den Betrag von EUR 5,000,00 übersteigenden Betrag angerichtet, der durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt sein kann. Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde kann nur eine faktische Amtshandlung sein, also eine Maßnahme, die sich nicht auf einen Bescheid stützt (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 5. Auflage, § 283 Tz 6). Gegenständlich kann es nach der geltenden Rechtsordnung ausgeschlossen werden, dass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls— und Zwangsgewalt durch einen Bescheid beseitigt wird, weil solche Rechtsvorschriften gar nicht existent sind, welche die in Beschwerde gezogene Verhaltensweise der Organs der Finanzpolizei durch gesetzliche Bestimmungen rechtfertigen könnte. Die Vorgangsweise der Organe der Finanzpolizei kann also nicht mittels Bescheid bestätigt werden, sondern bleibt jedenfalls selbständig als faktische Amtshandlung im rechtsfreien Raum bestehen und kann nur durch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde für rechtswidrig erklärt werden. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kann zum Verfahren vor der Landespolizeidirektion Wien deshalb nicht subsidiär sein, weil im dortigen Verfahren ausschließlich über eine Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 1 GSpG abgesprochen und die vorläufige Beschlagnahme bestenfalls nur aufgehoben werden kann. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Rechtschutzziele. Rechtschutzinteresse der Maßnahmenbeschwerde ist jedenfalls, dass die Amtshandlung der Organe der Finanzpolizei für rechtswidrig erklärt wird. Diese Rechtswidrigkeit ist wiederum notwendiges Tatbestandsmerkmal für eine Amtshaftungsklage, welche die BF angesichts des hohen verursachten Schadens anstrebt. Beurteilungszeitpunkt einer Maßnahmenbeschwerde kann nach der ratio legis dieses Rechtsinstituts nicht der nachträgliche Ausgang des Verwaltungsverfahrens bei der Landespolizeidirektion Wien sein sondern die Sichtweise ex ante, denn nur dadurch kann beurteilt werden, ob die Organe der Finanzpolizei rechtmäßig gehandelt haben oder ihre Befugnisse im Rahmen einer Befehls— Zwangsgewalt und überschritten haben. Ein Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG ist zweigliedrig. Zunächst handelt es sich gem. § 53 Abs. 2 GSpG um eine vorläufige Beschlagnahme durch die Organe der öffentlichen Aufsicht und gem. Abs. 1 um eine Beschlagnahme durch die Behörde. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist also eine selbständige Beurteilung nach einem verpflichtenden Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör und nicht die Beurteilung der vorläufigen Beschlagnahme durch die Organe der Finanzpolizei. Der Landespolizeidirektion Wien stünde es auch kompetenzmäßig nicht zu, über die Verhaltensweise der Finanzpolizei zu befinden. Es bleibt also alleine dem Bundesfinanzgericht vorbehalten, darüber zu urteilen, ob die Organe der Finanzpolizei rechtswidrig gehandelt haben. Aus diesen Erwägungen ist die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde keinesfalls als subsidiär zu betrachten und daher zulässig. b) Rechtzeitigkeit: Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung hat am 15.01.2018 stattgefunden. Die am 30.01.2018 per Telefax übermittelte Beschwerde ist daher rechtzeitig. III. Rechtlicher Zusammenhang: Die BF ist eine nach den Bestimmungen des slowakischen Handelsgesetzbuches gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 132 ff slowakisches Handelsgesetzbuches), die im Handelsregister des Bezirksgerichtes Bratislava I, Abteilung: Sro, Registrierung , Slowakische Republik, hat. Nach Art. III, insbesondere lit. e), f), o) und q) der Gründungsurkunde ist das Anbieten und Bereitstellen von Unterhaltungsspielapparaten (sprich der gegenständlichen Quizomaten) sowie der Betrieb und das Anbieten eines Ticketautomaten jedenfalls Unternehmensgegenstand und erlaubt. Gem. Art. 56 ff AEUV ist die BF berechtigt, ihre Dienstleistungen auch in einem anderen Mitgliedsstaat - wie hier in Österreich — zu erbringen und vermag sich die BF auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 ff AEUV zu berufen, wobei sie keiner der im letztgenannten Artikel (und den fortfolgenden) angeführten Beschränkungen unterliegt. Bei diesem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt es sich um durch einen anderen Mitgliedstaat nicht beschränkbares Primärrecht. Die (vorläufige) Beschlagnahme verstößt daher auch gegen unmittelbar einzuhaltendes Unionsrecht. Nach dem es sich hier also um die Durchführung des (grundlegenden) Rechts der Union handelt, sind gem. Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) auch die Art. 15 bis 17 GRC (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten; unternehmerische Freiheit und Recht auf Eigentum) anzuwenden und zu berücksichtigen. Das Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums besteht zudem auch nach Art. 1 1. ZPEMRK sowie nach Art. 5 StGG, so dass die Vorgangsweise der Organe der Finanzpolizei auch gegen Österreichisches Verfassungsrecht verstößt.Die Befugnisse der Finanzpolizei sind in § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 geregelt. Demnach sind die Organe der Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Nach Abs. 4 können bei Gefahr im Verzuge auch 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232. BAO) erlassen sowie 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 E und 75 AnO) und 3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) vorgenommen werden. Abs. 1 verweist auf die mit Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, wonach es sich gegenständlich um das Glücksspielgesetz handelt. Gem. § 50 Abs. 2 GSpG zählen zu den Organen der öffentlichen Aufsicht auch die Organe der Abgabenbehörden, womit gegenständlich die Finanzpolizei gemeint ist. Nach Abs. 4 ist die Behörde nach Abs. 1 und sind die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit. dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der Öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls— und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Gem. § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen und von technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, a) dass mit den Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gem. Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. Nach Abs. 2 können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gem. einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben. Mit Erkenntnis vom 4.01.2017, GZ: 2015/17/0145, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass er schon in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178, festgehalten hat, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden kann. Die Beurteilung eines Gerätes als Glücksspielgerät hangt demnach davon ab, ob der Spielablauf durch ein solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden kann, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängt. Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann (vgl. Kirchbacher in HöpfeI/Ratz, WK2 StGB § 168 StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und oder prognostizieren kann (vgl. Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt. Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.01.2017, GZ: 2015/ 17/0145, liegt ein Zufall dann vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen Iiegen (VgI. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047). Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann (vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu § 1 GSpG, mwN). IV. Gründe, aus denen die Handlungsweise der Organe der Finanzpolizei rechtswidrig war: a) Gem. § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz iVm § 50 Abs. 2 GSpG, waren die Organe der Finanzpolizei nur berechtigt, die Räume zu betreten und keinesfalls gewaltsam aufzubrechen. Diese Befugnisse hatten die Organe der Finanzpolizei im gegenständlichen Fall nicht. b) Gem. § 50 Abs. 4 GSpG sind die Organe der Finanzpolizei berechtigt, ihre Überwachungsaufgaben — wie gegenständlich im Sinne des Betretenlassens von Betriebsräumlichkeiten - mittels unmittelbarer Befehls— und Zwangsgewalt durchzusetzen. Diese ist dem Betroffenen jedoch anzudrohen. Im gegenständlichen Fall war niemand anwesend, so dass die Ausübung niemanden angedroht werden konnte und die Amtshandlung daher abzubrechen gewesen wäre. Die Tatsache, dass niemand anwesend war, hat die Organe der Finanzpolizei jedenfalls nicht berechtigt, in die Räumlichkeiten durch Aufbohren eines Schlosses einzudringen. c) Gem. § 50 Abs. 4 GSpG haben die Organe deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Gegenständlich stand es zum Zwecke der bloßen Überprüfung, ob sich in den Räumlichkeiten allenfalls Glücksspielapparate befinden, mit denen gegen das Glücksspielmonopol verstoßen wird, jedenfalls außer Verhältnis, die Räumlichkeiten aufzubrechen. Dies schon deshalb, weil von den Organen der Finanzpolizei niemand tatsächlich ahnen konnte, welche Geräte sich in den Räumlichkeiten befinden. d) Bei den vier Quizomaten handelte es sich um Geräte mit Wissensfragen, durch deren richtige Beantwortung ohne weiteres Zutun erst ein Walzendrehen ausgelöst werden kann. Diese Geräte unterliegen nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/17/0145) nicht den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Um einer unberechtigten Beschlagnahme durch Behördenorgane vorzubeugen, wurde von der BF im Lokal — wie eingangs dargestellt – eine Infomappe mit dem Rechtssatz dieser Judikatur sowie einem leicht zu lesenden Gutachten aufgelegt. Auf den Videoaufnahmen ist dokumentiert, dass die Organe der Finanzpolizei diese Infomappe auch in Händen hatten, jedoch in weiterer Folge absichtlich ignoriert haben. Jedenfalls lässt sich die vorläufige Beschlagnahme auf keine gesetzlichen Bestimmungen nach dem GSpG zurückführen, weil bei zumutbarer und gehöriger Berücksichtigung dieser Infomappe jeder Verdacht einer Übertretung nach dem Glücksspielgesetz ausgeräumt wurde. e) Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die es den Organen der Finanzpolizei gestattet, im Zuge einer Amtshandlung einen hohen Sachschaden anzurichten, der mit dem angestrebten Ziel der Amtshandlung außer jeder Verhältnismäßigkeit steht, wie überhaupt sich die Organe der Hoheitsverwaltung in einem solchem Falle eines sach- und fachkundigen Personals der Privatwirtschaft(-sverwaltung) zu bedienen hätten. Jedenfalls handelt es sich bei einem derartigen handwerklichen Vorgang keinesfalls mehr um die Hoheitsverwaltung, sondern um einen Exzess unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei. f) Es besteht auch keine gesetzliche Bestimmung, die es den Organen der Finanzpolizei erlaubt, die Kameras der Videoüberwachung abzukleben, um deren Vorgehen offensichtlich zu verschleiern. Diese Vorgangsweise entspricht keinesfalls mehr rechtsstaatlichen Maßstäben und wird in diesem Zusammenhang auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG verwiesen, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das Abkleben von Kameras stellt ein Unbrauchbarmachen im Sinne einer weiteren Sachbeschädigung gem. § 125 StGB dar. g) Die BF hat ihren Sitz in der Slowakischen Republik und ist berechtigt, ihre Dienstleistungen in Österreich anzubieten. Durch die vorläufige Beschlagnahme wurde sie in ihren Rechten nach Art. 56 ff AEUV verletzt, wobei es sich dabei um Primärrecht handelt. Des Weiteren liegt in diesem Zusammenhang auch die Verletzung der Grundrechte der Art. 15 bis 17 GRC vor, wobei durch die Beschlagnahme auch Art. I l. ZPEMRK und Art. 5 StGG (Verfassungsrecht) verletzt wurden. Die Grundrechtscharta der Europäischen Union steht nach dem Äquivalenzgrundsatz des Verfassungsgerichtshofs (U466/11 u.a.) im Verfassungsrang. Es liegt daher auch eine Verletzung von Verfassungsrecht gleichzuhaltenden Bestimmungen vor. h) Der BF ist keine Bestimmung der Österreichischen Rechtsordnung bekannt, wonach sich Organe der Finanzpolizei bei harmlosen Einsätzen zum Zwecke ihrer Unkenntlichmachung mit Sturmhauben zu vermummen haben, dies noch dazu, wo in den Räumlichkeiten überhaupt niemand anwesend war. Diese Vorgangsweise weckt das Gefühl des Einschreitens gegen eine schwere Kriminalität, wobei es sich gegenständlich nur um eine schlichte Verwaltungsangelegenheit gehandelt hat und die gewählte Vorgangsweise daher maßlos überzogen war. l) Als Beweismittel werden folgende Dokumente angeschlossen: Bescheinigung vom 15.01.2018; Fotos, die nach der Beschlagnahme angefertigt wurden; Infomappe, beinhaltend die angeführte Judikatur und das Gutachten. Es wird ersucht, für die mündliche Verhandlung eine technische Möglichkeit vorzukehren, um die Videoaufnahmen aIs Beweismittel für das Vorgehen der Finanzpolizei, vorzuführen; Es wird weiters der Beweisantrag gestellt, jene Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien, welche die Amtshandlung der Finanzpolizei offensichtlich als Assistenzorgane begleitet haben und auf den Videoaufnahmen zu sehen sind, ausfindig zu machen und als Zeugen zu laden. Weitere Beilagen: Vollmacht, Mietvertrag, Gründungsvertrag, Mitteilung an die LPD Wien vom 25.01.2018. Aus diesen Gründen stellt die BF die Anträge das Bundesfinanzgericht möge a) im Verfahren über diese Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen (von der nur abgesehen wird, wenn der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wird); b) die vorläufige Beschlagnahme der Quizomaten und des Ticketautomaten sowie die gesamte Vorgangsweise der Finanzpolizei, die einen massiven Sachschaden verursacht hat und das Abkleben der Kameras der Videoüberwachung für rechtswidrig erklären; und c) den Rechtsträger der belangten Behörde gem. § 35 VWGVG in den Kostenersatz verfällen, wobei an Kosten der Schriftsatzaufwand gem. § 1 Z 1 der VWG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr von EUR 14,30 geltend gemacht werden und Anträge auf Erstattung des Verhandlungsaufwandes gem. § 1 Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von EUR 922,00 sowie der Fahrtkosten gestellt werden und bleiben die Beteiligtengebühren nach § 26 VWGVG iVm. den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorbehalten.“ Mit Beschluss des BFG vom 12.2.2018 wurde die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde mit dem Ersuchen um Stellungnahme an die Finanzpolizei FPT02, als Organ des FA Wien 4/5/10, übermittelt. Mit Fax der Bf. vom 20.2.2018 wurde u.a. vorgebracht, dass der Zustand im Lokal unverändert sei. Es bestehe das wirtschaftliche Interesse das Lokal so bald als möglich wieder in Betrieb nehmen zu können, zumal frustrierte Kosten aufliefen. Die belangte Behörde werde die Sanierung des Lokals zu veranlassen haben. Es sei der angerichtete Schaden zu beseitigen. Es werde um ehestmögliche Entscheidung, einen Lokalaugenschein und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Mit Fax der Bf. vom 12.3.2018 wurde u.a. für den Fall, dass von einem glücksspielrechtlichen Sachverhalt ausgegangen werde, die Unzuständigkeit der Finanzpolizei im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren vorgebracht. Unter Bezug auf §§ 3 und 5 GSpG sowie der Ansicht, dass es sich bei den Quizomaten weder um eine Lotterie noch um ein Pokerspiel und auch keine Angelegenheit einer Spielbank handle, liege kein glücksspielrechtlicher Sachverhalt vor. Die Organe der Finanzpolizei seien jedenfalls rechtswidrig eingeschritten, weil es sich um keinen glücksspielrechtlichen Sachverhalt handle. Mit Fax der Bf. vom 20.3.2018 wurden der zwischenzeitlich ergangene Bescheid der LPD Wien vom 13.3.2018 über die Beschlagnahmeanordnung der am 15.1.2018 vorläufig beschlagnahmten Quizomaten sowie die dagegen erhobene Beschwerde der Bf. vom 20.3.2018 übermittelt. Mit Fax der Bf. vom 23.3.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Es wurde u.a. auf die in der Bescheidbeschwerde vom 20.3.2018 dargelegte Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols hingewiesen. Mit Fax der Bf. vom 26.3.2018 wurde informationshalber mitgeteilt, dass von der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen die Organe der Finanzpolizei eingeleitet worden sei (Gz. wegen § 126 StGB). Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 12.4.2018 an das betroffene Organ der Finanzpolizei ging hervor, dass dieses Verfahren eingestellt wurde „weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand“. Die Gegenschrift der Finanzpolizei langte am 4.4.2018 (datiert 16.3.2018) beim BFG ein. Die Behörde hielt darin u.a. fest, dass im gegenständlichen Verfahren am 13.3.2018 der beiliegende Beschlagnahmebescheid der LPD Wien ergangen ist. Die Behörde zog die Beschwerdelegitimation der Bf. in Zweifel. Sie hielt fest, dass sich aufgrund der bisher durch den Bevollmächtigten beigebrachten Unterlagen zahlreiche Widersprüche ergeben hätten: „Am Kontrolltag, dem 15.1.2018 war die NameBf. rechtlich noch gar nicht existent. Die Bf. selbst führt aus, dass die Firma erst am 24.1.2018 gegründet worden sei. Am Kontrolltag wurde der bloß durch eine Schleuse mögliche Zutritt zum gegenständlichen Lokal durch eine bislang unbekannte Person – offenkundig im Wege einer Fernbedienung – ermöglicht. Im Schleusenraum wurde eine Information der NameBf. … für überprüfende Organe der Behörde … bereitgehalten. In dieser Info-Mappe wurde, u.a. ein Sachverständigengutachten vorgefunden, dessen Schlüssigkeit schon im Hinblick auf den angeführten Auftraggeber und das Auftragsdatum in Zweifel zu ziehen ist. Die Verifizierung der Angaben in der Info-Mappe wurde durch Stromabschaltung zu unterbinden versucht. Entsprechend einem, dem nicht datierten Mietvertrag beigeschlossenen „Sideletter zum Mietvertrag Adr., 1220 Wien“, wurde das Lokal vom 11.5.2016 bis zum Kontrolltag am 15.1.2018, von der CB. betrieben, welche ihren Sitz an der Anschrift der NameBf. angab. Nach Internet-Informationen wurde die CB. am 17.2. 2018 aus dem Firmenbuch gelöscht. Die zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch gar nicht existente NameBf.. behauptet, bereits am 8.1.2018 einen Untermietvertrag mit der CB. abgeschlossen zu haben. Der Untermietvertrag wurde jedoch keinesfalls firmenmäßig gefertigt. Seitens des Vermieters wurde nämlich bloß ein Familienname beigesetzt, und seitens der Untermieterin findet sich bloß die Unterschrift des zu diesem Zeitpunkt noch keinesfalls „Bevollmächtigten“. Der Untermietvertrag muss somit unbeachtlich bleiben. Der vorgeblich zwischen zwei slowakischen Firmen abgeschlossene Untermietvertrag liegt ferner ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst vor. Ein Originalvertrag samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache wurde hingegen gerade nicht vorgelegt. Die gegenüber der Behörde behauptete Eigentümerschaft der NameBf.. an den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen wurde bislang schlicht nicht bewiesen. Bereits am 14.11.2017 wurde die verfahrensgegenständliche Glücksspieleinrichtung im gegenständlichen Lokal vom Anzeigeleger bildlich und schriftlich dokumentiert sowie die konsenslose Glücksspielveranstaltung bei der Finanzpolizei zur Anzeige gebracht. In der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde wird schließlich Bezug auf Aufzeichnungen von Überwachungskameras im gegenständlichen Lokal genommen. Daraus resultiert zwingend der Schluss, dass keinesfalls die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestehende NameBf.. Zugang zu den Aufzeichnungen haben konnte, sondern vielmehr ein noch unbekannter Dritter, der die Aufzeichnungen verwahrte und der NameBf.. nach dem 23.1.2018 zur Verfügung stellte. Es wird daher beantragt, sämtliche Aufzeichnungen der Videokameras, jedenfalls aber die Aufzeichnungen der letzten 24 Stunden vor Kontrollbeginn, ungeschnitten vorlegen zu lassen.“ Für die Finanzpolizei ergab sich aus den aufgelisteten Tatsachen, dass die Bf. durch die am 15.1.2018 im Zuge der Kontrolle des gegenständlichen Lokals durch die Finanzpolizei unmittelbar ausgeübte verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gerade nicht beschwert worden sein konnte. Es wurde daher beantragt, die Maßnahmenbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. In eventu wurde beantragt, entsprechende Geschäftsunterlagen vorlegen zu lassen, um die Eigentümerschaft der einschreitenden Bf. überprüfen zu können. Für die Finanzpolizei bestünden massive Zweifel an der Parteistellung des Einschreiters. Zur Frage der Zulässigkeit der Vertretungsvollmacht des einschreitenden Mag. HW hielt die Finanzpolizei fest, dass dieser nicht Mitglied einer berufsmäßigen Parteienvertreterberufsgruppe ist und daher nicht befugt ist, gewerbsmäßige Vertretungen durchzuführen. Es wurde daher beantragt, die konkrete Art der Vertretungsleistung von Mag. W, insbesondere die Art des entgeltlichen Tätigwerdens, zu klären und ihn ggf. als nicht zuzulassende Person durch eine entsprechende, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende, Verfügung der Behörde vom Verfahren auszuschließen. Zum Sachverhalt führte die Finanzpolizei aus: „Aufgrund von Anzeigen wurde am 15.1.2018 im gegenständlichen Lokal eine Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Die erste Türe der dem Glücksspielveranstaltungsraum vorgelagerten Schleuse wurde nach Klingeln und Ausweisleistung gegenüber einer Kamera durch Fernbedienung des elektrischen Türöffners freigegeben. Im Raum wurden zwei Warenautomaten eingeschaltet vorgefunden sowie eine Information, die offenkundig an Kontrollorgane gerichtet war. Trotz neuerlichem Klingeln, Ausweisleistung gegenüber der Überwachungskamera und mündlich, deutlich vernehmbar, mehrfach ausgesprochener Androhung der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wurde die zweite Schleusentür nicht geöffnet, vielmehr wurde, offenkundig fernbedient, der Strom abgeschaltet. Nach Öffnung der Tür durch einen befugten Handwerker, wurden die Überwachungskameras abgedeckt, und, nach Herstellung der Stromversorgung, die zur Dokumentation erforderlichen Testspiele durchgeführt. Nach deutlich vernehmbar ausgesprochener vorläufiger Beschlagnahme der iSd Judikatur des VwGH betriebsbereit vorgefundenen Eingriffsgegenstände, wurden diese in die Gewahrsame der Behörde verbracht. Neben vier elektronischen Glücksspielgeräten wurde ein elektronisches Kassensystem betriebsbereit vorgefunden, mit welchem, nach Eingabe von Bargeld und Befolgung der Bildschirmanweisungen, ein gerade nicht für einen bestimmten Zweck ausgewiesener Gutschein im Wert von 10, 20, 50 oder 100 Euro ausgedruckt werden konnte. Der jeweils gewählte Wert wurde am Gutschein in Cent, und die Währung mit Quizcoins“ angegeben. Aufgrund der einschlägigen dienstlichen Erfahrungen konnte unschwer erkannt werden, dass dieser Gutschein an die an jedem der vier elektronischen Glücksspielgeräte angebrachte Scan-Vorrichtung zu halten war, um am unteren Bildschirm des jeweiligen Glücksspielgerätes ein Spielguthaben für die Durchführung der mit den Geräten zweifelsfrei angebotenen Walzenspiele auszuweisen. Nach Aufrufen eines der angebotenen virtuellen Walzenspiele wurde vom Spielprogramm über die Walzenspieloberfläche stets eine (simple) Frage eingeblendet, welche links von einem roten, mit „Nein“ beschrifteten Button, und rechts von einem grünen, mit „Ja“ beschrifteten Button flankiert wurde. An der senkrechten Frontfläche jedes elektronischen Glücksspielgerätes waren zudem, unmittelbar unterhalb des Bedientastenfeldes, links eine rot beleuchtete und rechts eine grün beleuchtete, elektromechanische Taste angebracht. Die grüne Taste war somit an jener Stelle eingebaut worden, an der bei zahlreichen herkömmlichen elektronischen Glücksspielgeräten eine weitere Starttaste vorzufinden ist. Die Geräte konnten sowohl über die Touch-Screen-Funktion am Bildschirm, als auch über herkömmliche Tasten bedient werden. Bei Betätigung der grünen Taste, ohne auf den Inhalt der Frage zu achten, wurde stets der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und gleichzeitig der virtuelle Walzenlauf des aufgerufenen Spiels ausgelöst. Bei Betätigung der roten Taste, ohne auf den Inhalt der Frage zu achten, wurde stets bloß der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen. Durch die Farbe der Tasten wurde also dem Spieler jener Betätigungsvorgang kenntlich gemacht, welcher in jedem Fall zur Auslösung des Walzenspiels führte. Oberhalb der Spieloberfläche wurde, unter der Bezeichnung „Quizmaster“ stets ein Gewinn in Form eines Jackpots in Aussicht gestellt. Am oberen Bildschirm der elektronischen Glücksspielgeräte wurde hingegen die Bezeichnung „Quizomat“ sowie mehrere Physiognomien aus bekannten, virtuellen Walzenspielen visualisiert. Die mit den Eingriffsgegenständen zweifelsfrei ermöglichten und dokumentierten virtuellen Walzenspiele waren, nach der diesbezüglichen Judikatur des VwGH, als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren, weil es Spielern gerade nicht möglich war, durch geschicklichkeitsbestimmte Spielhandlungen Einfluss auf die Entscheidung über das Spielergebnis zu nehmen. Es konnten die virtuellen Walzen, z.B., keinesfalls gezielt angehalten werden, weil gerade nicht Rotationskörper mit jeweils wiederkehrend gezeigter, gleicher Symbolbelegung visualisiert wurden, sondern vielmehr am Bildschirm in jeder senkrechten Reihe bloß eine rasch wechselnde Vielzahl von Teilbildern dargestellt wurde, welche den optischen Eindruck von senkrecht rotierenden Walzen bewirkten. Zudem wurde der virtuelle Walzenlauf nicht synchron ausgelöst, sondern stets zeitlich kurz versetzt, hintereinander, sodass für den Spieler keinerlei Merkmale erkennbar waren, die ihn zur Entscheidung hätten veranlassen können, den Walzenlauf vorzeitig gezielt zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei einer bestimmten Symbolkonstellation anzuhalten. Die Einnahmen aus der Veranstaltung dieser Glücksspiele, nämlich die geleisteten Einsätze pro Spiel, flossen zweifelsfrei dem Glücksspielveranstalter zu. Der Veranstalter der gegenständlichen Glücksspiele hat somit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, weshalb er als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG anzusehen ist. An sämtlichen, gegenständlich von einem Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG ermöglichten Glücksspielen iSd § 1 Abs. 1 GSpG konnte ausschließlich nur gegen Erbringung einer vermögenswerten Leistung teilgenommen werden, nämlich jedenfalls des jeweils bedungenen Mindesteinsatzes. Bei diesen Glücksspielen wurden ferner Gewinne in Form eines Jackpots in Aussicht gestellt bzw. wurden im Spielverlauf Spielgewinne erzielt, die dem Spielguthaben gutgeschrieben wurden. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden also in Form von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet. Weil die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung von Ausspielungen in der vorgefundenen Form, weder nach dem GSpG, noch nach landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist, also auch nicht erteilt worden sein konnte, und weil Ausspielungen grundsätzlich nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, wurden die verfahrensgegenständlichen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind sämtliche Gegenstände, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GspG verwendet werden, als sonstige Eingriffsgegenstände iSd § 53 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren. Das vorgefundene elektronische Kassensystem war zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Veranstaltung der dokumentierten virtuellen Walzenspiele verwendet worden, also zur Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, nämlich zur Herstellung und Auszahlung von Spielguthaben im Zusammenhang mit jenen virtuellen Walzenspielen, welche mit den im Glücksspielveranstaltungsraum aufgestellten elektronischen Glücksspielgeräten ermöglicht wurden. Das für die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen zweifelsfrei unverzichtbare Kassensystem war somit als sonstiger Eingriffsgegenstand zu betrachten. Zur wirksamen Unterbindung weiterer Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 1, erstes und drittes Tatbild, GSpG sowie zur Sicherung der gem. § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehenen Einziehung, war unverzüglich die vorläufige Beschlagnahme sämtlicher Eingriffsgegenstände anzuordnen und die Verbringung in die Gewahrsame der Behörde zu veranlassen gewesen. Die Einziehung ist jedenfalls zwingend vorgesehen, weil die Veranstaltung von Glücksspielen mittels elektronischer Glücksspielgeräte, unter Verwendung eines externen, elektronischen Kassensystems, bereits den maximal möglichen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes darstellt. Die erst im Einziehungsverfahren abschließend zu klärende Frage, ob der Verstoß allenfalls geringfügig war, konnte sich gegenständlich somit gar nicht stellen. Der Glücksspielveranstalter und der Inhaber der verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstände haben es, entgegen den Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG, verabsäumt, dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person an der Kontrolle mitwirkt. Nachdem das in einem Nebenraum aufgestellte elektronische Kassensystem im Bereich einer verfliesten Wand verbaut war und keine Person anwesend war, welche allenfalls den Eingriffsgegenstand aus der Nische hätte nehmen können, konnte bei der Entfernung des Eingriffsgegenstandes, trotz Aufbietung größtmöglicher Vorsicht, die Beschädigung von insgesamt vier Wandfliesen gerade nicht vermieden werden.“ Des Weiteren führte die Finanzpolizei in ihrer Gegenschrift u.a. aus: „Die Kontrollorgane sind am 15.1.2018 – auf Grundlage der Bestimmungen des § 50 Abs. 4 IVm Abs. u. 3 GSpG – einer bei der Finanzpolizei am 24.11.2017 eingelangten Anzeige nachgegangen. Auf derselben Rechtsgrundlage basierte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u. Zwangsgewalt. Die vorläufige Beschlagnahme der festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenstände wurde auf der Grundlage der Bestimmungen des § 53 Abs. 2 GSpG angeordnet. Die Verbringung der Eingriffsgegenstände in die Gewahrsame der Landespolizeidirektion Wien entsprach den Bestimmungen des § 53 Abs. 4 GSpG und den Intentionen der Behörde. Der Abtransport wurde von Organen der Abt. 48 des Magistrats der Stadt Wien durchgeführt. Wenngleich eine Beschwerdelegitimation zweifelsfrei gar nicht vorliegt, sei dennoch auf die Beschwerdepunkte eingegangen: Zu I. Sachverhalt: Die Behauptung, die NameBf.. habe am 8.1.2018 einen Untermietvertrag mit der Hauptmieterin, CB., abgeschlossen, mir der Eröffnung des Lokales in der Adr. jedoch bis zur Eintragung in das Firmenbuch gewartet, trifft zweifelsfrei gar nicht zu. Einerseits liegt ein rechtsgültiger Untermietvertrag schon mangels ordnungsgemäßer Fertigung durch die NameBf.. schlicht nicht vor andererseits wurden die durch den Anzeigeleger bereits am 14.11.2017 dokumentierten Eingriffsgegenstände, erst mit dem Bekanntwerden einer Kontrolle nach dem GSpG am 15.1.2018 vom Stromnetz genommen. Die Geräte waren somit zweifelsfrei in der Zeit vom 14.11.2017 bis zum Beginn der Kontrolle am 15.1.2018 in Betrieb. Ferne wurde den Kontrollorganen die erste Schleusentüre – jedenfalls von einer natürlichen Person – geöffnet. Die in dem nun zugänglichen Schleusenraum aufgestellten Warenautomaten waren eingeschaltet. Erst Minuten später wurde die Stromversorgung unterbrochen. Die Glücksspieleinrichtung war somit jedenfalls am 15.1.2018 in Betrieb gewesen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Nebel- und zwei Reizgasanlagen funktionsfähig vorgefunden wurden, welche nach den allgemeinen Lebenserfahrungen – im Hinblick auf das damit jedenfalls in Kauf genommene strafrechtliche Risiko – in einem grundsätzlich geschlossenen Lokal nicht bereitgehalten werden. Die Tatsache, dass der Zugang zum Glücksspielveranstaltungsraum durch ein schleusenartiges Zutrittssystem gesichert wurde, beweist wiederum zweifelsfrei, dass mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden, keinesfalls hingegen bloß Geschicklichkeitsspiele. Nach der mündlich verkündeten Anordnung der vorläufigen Beschlagnahme wurden die Eingriffsgegenstände zum Abtransport bereitgestellt. Aufgrund der vollständigen Einlassung des elektronischen Kassensystems in Form eines herkömmlichen Standgerätes, in eine verflieste Wand, konnte beim Ausbau des Gerätes aus der Nische eine Beschädigung von insgesamt vier Wandfliesen nicht vermieden werden. Eine anwesende Person iSd § 50 Abs. 4 GSpG hätte allenfalls eine beschädigungslose Entfernung des Eingriffsgegenstandes veranlassen können. Eine solche Person war jedoch gerade nicht anzutreffen. Der von der Bf. angeführte Schaden kann somit, schon mangels Aufschlüsselung, gerade nicht nachvollzogen werden. Die behauptete Zerstörung der elektronischen Infrastruktur kann einerseits deshalb nicht nachvollzogen werden, weil Geschicklichkeitsspielgeräte eine derartige, durch Abtransport von Geräten zerstörbare Infrastruktur gar nicht aufweisen würden, und kann andererseits deshalb gar nicht durchgeführt worden sein, weil bloß die Kabel von den Geräten abgesteckt bzw. abgetrennt wurden. Das Abkleben der Überwachungskameras ist gem. ständiger Jud. des VwGH gerechtfertigt. Der Aufforderung zur Bekanntgabe des Eigentümers wurde bloß mit der Mitteilung an die Behörde entsprochen, dass die NameBf.. als Eigentümerin der Eingriffsgegenstände zu betrachten sei. Zu II. Zulässigkeit a) Die vorliegenden Spekulationen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle nach dem GSpG gehen, schon aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige, ins Leere. Die Tatsache, dass die vorgeblich vorgeschaltete Wissenskomponente schlicht nicht zu beachten war, um das virtuelle Walzenspiel durch Betätigung der grünen Taste auszulösen, resultiert aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Testspielen. Die vorgebrachte Intention der Auflage einer Info-Mappe für die Organe der Finanzpolizei widerspricht zweifelsfrei der Tatsache, dass den Kontrollorganen eine Verifizierung des Mappen-Inhaltes durch Zutrittsverweigerung und Stromabschaltung verunmöglicht werden sollte. Aus dem angeführten Gutachten ergibt sich, im Übrigen, durchaus der Glücksspielcharakter der ermöglichten Spiele. Zum Gutachten ist, im Hinblick auf die Überprüfung der Schlüssigkeit, ferner anzumerken, dass es bereits am 24.3.2017 aufgrund des Auftrages vom 15.2.2017 erteilt wurde! Ferner sei die Befundaufnahme erst am 23.2.2017 am Standort der NameBf.. durchgeführt worden, also in Bratislava. Die Glücksspieleigenschaft der elektronischen Glücksspielgeräte beschrieb der SV bloß diskret, z.B. mit der Angabe, dass jeder richtig beantworteten Quizfrage ein Walzenlauf folgte „wo wiederum eine Erhöhung der Quizcoins möglich“ war. Ferner wies der SV darauf hin, dass erzielte Spielgewinne am e-Kiosk gegen andere Gutscheine getauscht werden konnten, dass also vermögenswerte Gewinne in Aussicht standen. Gegenständlich wurden Spielgewinne durch das elektr. Kassensystem in Form von Banknoten ausgefolgt. Der Quizomat wurde vom SV, durchaus nichtssagend, bloß als Unterhaltungsspielapparat qualifiziert. Dem SV musste bekannt sein, dass sämtliche Spielapparate unter den Begriff „Glücksspielapparate“ zu subsummieren sind, die nicht Warenautomaten darstellen, somit auch Glücksspielgeräte. Aus dem zitierten Gutachten ergibt sich also allenfalls bloß der Glücksspielcharakter der Quizomaten, keinesfalls jedoch eine Geschicklichkeitskomponente. Die der zitierten Entscheidung des VwGH zugrunde gelegenen Voraussetzungen treffen auf die verfahrensgegenständliche Glücksspieleinrichtung gerade nicht zu. Eine bestimmte Spielerfähigkeit war nämlich verfahrensgegenständlich gar nicht erforderlich, um das zur Durchführung aufgerufene virtuelle Walzenspiel stets gegen Einsatzleistung pro Spiel auszulösen, bei dem jeweils ein Gewinn in Aussicht gestellt war. Eine Überprüfung der Geräte im Hinblick auf die zitierte Judikatur wurde zudem, offenkundig vorsätzlich, durch Abschaltung der Stromzufuhr und Blockade der Zugangstür zu verhindern versucht. Der Inhalt der Info-Mappe war also, auch nach genauerer Betrachtung gerade nicht geeignet den behaupteten Geschicklichkeitscharakter der vorgefundenen Quizomaten darzulegen. Mit der Zitierung der „aktuellen Judikatur“ des VwGH verkennt die Bf. offenkundig, dass einerseits aufgrund der im Akt einliegenden schriftlichen und bildlichen Dokumentation der vorgefundenen Eingriffsgegenstände nicht bloß ein hinreichend substantiierter Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt, sondern vielmehr bereits der Beweis für eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z1 erstes und drittes Tatbild, GSpG, nämlich für die fortgesetzte Veranstaltung und das fortgesetzte unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte. Der Hinweis auf den Beschlagnahmebescheid wiederum, muss schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil der Bf. ein solcher Bescheid noch gar nicht zugestellt worden war.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100005/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100005.2018
Stammnummer
122328
Gültig
16.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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