Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100005/2018
Zurückweisung Maßnahmenbeschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100005/2018vom 16.01.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Frage der Beschwerdelegitimation der Bf. wurde festgehalten, dass die Maßnahmenbeschwerde von der Bf. (NameBf..) erhoben worden sei. Damit habe diese behauptet, dass die Maßnahme des Aufbrechens der zweiten Schleusentüre sie in ihren subjektiven Rechten verletzt habe. Der Beweis dafür, könne jedoch mangels aufrechten Bestandes dieses Unternehmens zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme nicht gelingen. Es ergebe sich aus den Angaben der Bf., dass sich allenfalls eine natürliche Person von dieser Maßnahmen hätte betroffen fühlen können, nicht jedoch die Bf. Den Ausführungen der Bf., „es kommt also nicht auf eine bestimmte Bezeichnung des Beschwerdeführers an“, könne nicht gefolgt werden, weil die Bf. keine andere Person benannt habe, welche in ihren subjektiven Rechten verletzt hätte werden können. Sollte sich jedoch der nunmehrige handelsrechtliche Geschäftsführer oder unterfertigte Rechtsvertreter selbst durch die Maßnahme des Aufbrechens der zweiten Schleusentüre betroffen gefühlt haben, so hätten sie jeweils selbst die Maßnahmenbeschwerde einbringen müssen. Die Argumentation, dass für die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bedeutend sei, dass die Identität die gleiche gewesen sei und die Beschwerde namens der mit Gründungsakt vom 24.1.2018 errichteten Firma am 30.1.2018 erhoben worden sei, stelle keinen rechtlich haltbaren Sachverhalt dar. Durch die am 15.1.2018 gesetzten Maßnahmen der Finanzpolizei hätte sich, falls tatsächlich Identität bestanden hätte, bloß die PG.. betroffen fühlen können, nicht jedoch die NameBf..
Nachdem der Untermietvertrag vom 8.1.2018 (mit Untertitel „aufgrund der Firmenschließung der Firma CB.“) weder eine firmenmäßige Fertigung, sowohl seitens des Vermieters als auch seitens der Mieterin, noch die Fertigung durch einen Bevollmächtigten der Bf.,
aufgewiesen habe,
konnte diese keinesfalls von den am 15.1.2018 gesetzten Maßnahmen der Finanzpolizei betroffen gewesen sein. Die Bf. hätte, mangels aufrechten Bestehens, nämlich am 8.1.2018 noch keinen „Bevollmächtigten“ mit der Unterfertigung eines Untermietvertrages beauftragen können.
Des Weiteren merkte die Amtspartei an, dass der vom Vermieter für das gegenständliche Lokal vorgelegte Hauptmietvertrag keinerlei Anschriften oder Objektbezeichnung oder sonstige Hinweise darüber enthielte, dass das gegenständliche Lokal überhaupt Gegenstand des Hauptmietvertrages wäre. Eine Anschrift sei nur der Überschrift des „Sideletters“ zu entnehmen, der jedoch dem Hauptmietvertrag nicht zugeordnet werden könne. Die CB. sei aufgrund Fusionierung mit einer anderen slowakischen Firma amtswegig gelöscht worden. Um in den Hauptmietvertrag eintreten zu können, hätte der Mietvertrag zunächst vom bisherigen oder jedenfalls vom rechtsnachfolgenden Hauptmieter gekündigt worden sein müssen. Der Hauptmietvertrag nehme Bezug auf das MRG. Eine Untervermietung sei im Übrigen ausdrücklich als Kündigungsgrund vereinbart gewesen.
Die Bf. erkläre nicht, weshalb der vorgeblich am 15.1.2018 entstandene Schaden durch die erst am 24.1.2018 gegründete Bf. zu tragen gewesen wäre. Die Bf. bestätige durch ihre Ausführungen „mangels noch nicht vollzogenem Gründungsakt war der Betroffene am 15.1.2018 WR als natürliche Einzelperson“, dass keine Beschwerdelegitimation für die Bf. vorgelegen sei.
Nach Ansicht der Amtspartei habe die Bf. die rechtliche Stellung der verschiedenen Personen verkannt und offenkundig die jeweilige Funktion von Geschäftsführer und Gesellschafter verwechselt. So auch mit der Feststellung „durch den Gründungsakt am 24.1.2018 sei es zum Zeitpunkt der Erhebung der Maßnahmenbeschwerde am 30.1.2018 wiederum WR, diesmal aber als Geschäftsführer der juristischen Person namens NameBf.. gewesen“. Wenn dieser sich von der Maßnahme betroffen gefühlt hätte, hätte dieser die Beschwerde einbringen müssen und nicht die NameBf.. als Bf. Abgesehen davon sei er zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht als Geschäftsführer bestellt gewesen.
Das Einschreiten der Finanzpolizei sei aufgrund der Anzeige vom 14.11.2017 erfolgt. Diese sei ihr eingeschrieben und vorab per Mail übermittelt worden. Dadurch sei sie im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Vollzugsaufgaben gehalten gewesen, den in der Anzeige aufgezeigten Verdachtsmomenten nachzugehen. Dies hätte die Bf. beim Aktenstudium offenkundig übersehen. Mit der Weigerung der Bf., die Video-Aufzeichnungen der letzten 14 Stunden vorzulegen, habe sich die Bf. selbst die Möglichkeit genommen, ihre Behauptungen bezüglich der Art der von ihr ermöglichten Spiele zu beweisen (d.h. dass keine Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG vorlagen).
Der Behauptung, die Videoüberwachungsanlage habe nur Bilder übertragen, stehe das Vorhandensein der Video-Gegensprechanlage im Schleusenraum entgegen, sowie die Tatsache, dass die erste Schleusentür, nach entsprechender Androhung in die Eingangsüberwachungskameras, von extern geöffnet worden sei. Die Tatsache, dass die Androhung wahrgenommen und verstanden worden sei, sei somit bereits beim Betreten des Schleusenraumes durch die erste Schleusentüre vorgelegen. Die geplante Maßnahme sei somit wirksam angedroht worden.
Die Herausnahme des elektronischen Kassensystems (Kassenautomat) aus dem Wandverbau sei, entgegen der Ansicht der Bf., erst nach Anordnung der vorläufigen Beschlagnahme erfolgt und stellte lediglich eine Notwendigkeit für die von der Behörde vorgesehene Maßnahme im Zuge des Abtransportes der festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenstände in die Gewahrsame der Behörde dar. Die Organe der Finanzpolizei seien dabei als Hilfsorgane der Behörde iSd § 50 Abs. 2 GSpG aufgetreten. Die Verfügungsgewalt über die Eingriffsgegenstände sei bereits mit der Androhung der vorläufigen Beschlagnahme auf die Behörde übergegangen.
Für die Finanzpolizei sei nicht nachvollziehbar, weshalb es im Zusammenhang mit der ersten Schleusentür zu einem Sachschaden gekommen sein könnte, wurde die erste straßenseitige Eingangstür doch um 16:42 durch Fernauslösung geöffnet.
Das Abdecken der Videokameras sei im gegenständlichen Lokal zulässig gewesen, da die vom VwGH in diesem Zusammenhang angeführten Gründe dokumentiert vorgelegen seien. Der seitens der Bf. angeführte Zweck der Videoüberwachung („weil … Gerätschaften Ziel und Ort eines gefährlichen Angriffes werden könnten“) sei durch die Abdeckung der Kameras während der Kontrollhandlung nicht gefährdet gewesen. Nachdem die Videoüberwachungsanlage, nach den eigenen Angaben der Bf., die Herstellung von „Fahndungsfotos“ ermöglichte, seien die Gesichter der Kontrollorgane jedenfalls zwingend vor der Aufnahme und der späteren Wiedererkennung durch den Glücksspielveranstalter, zu schützen gewesen. Die temporäre Unbrauchbarmachung der Videoüberwachung konnte keine Sachbeschädigung darstellen. Nachdem die Überwachungsanlage im Bereich der Außenkameras auch den öffentlichen Raum umfasste, sei jedenfalls Bewilligungspflicht vorgelegen.
Es wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.
Mit Fax der Bf. vom 3.9.2018 wurde hingewiesen, dass die Entscheidungsfrist gemäß § 291 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen sei und ein Fristsetzungsantrag heranstehen würde. Gleichzeitig werde bei dieser Gelegenheit vorgebracht, dass das Abkleben der Videokameras auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK darstelle. Es sei mit den Prinzipien eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass die Vorgangsweise der amtlichen Organe bei der Tatbestandsaufnahme verschleiert werde. Dies nähre den Verdacht, dass manipuliert werde. Dies wurde damit begründet, dass das Einschreiten aufgrund einer Anzeige der ****GmbH erfolgt sei, welche äußerst fragwürdige und generalisierende Anzeigen erstatte. U.a. führte die Bf. aus, dass die Finanzpolizei aufgrund unrichtiger Anzeigen instrumentalisiert werde und mitspiele, dass sie voreingenommen einschreite und um die Arbeitsweise zu verdunkeln, einfach die Videokameras abklebe, wo es keine gesetzliche Bestimmung gebe. Dem Fax lag ein Schriftsatz der *****Rechtsanwälte GmbH an die LPD Wien vom 15.11.2017 bei.
Die Ladung vom 3.9.2018 zur mündlichen Verhandlung am 2.10.2018 wurde am 4.9.2018 an die Parteien bzw. deren Vertreter und auch an den Geschäftsführer selbst versendet. Mit der Ladung wurde der Bf. die Stellungnahme vom 24.8.2018 übermittelt. Gleichzeitig wurden die Parteien ersucht die in der Ladung angeführten Unterlagen beizubringen. Die Zustellnachweise vom 6.9. und 11.9.2018 liegen vor. Die Teilnahme des Geschäftsführers der Bf. an der Verhandlung wurde seitens des BFG als über den Sachverhalt unmittelbar informierte Person zur Auskunftserteilung über persönlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit der Bf. als notwendig erachtet.
Mit Fax der Bf. vom 24.9.2018 wurde ein „Vorbereitender Schriftsatz“ zur mündlichen Verhandlung am 2.10. eingebracht.
Darin wurde u.a. auf die Rechtsprechung des VwGH und des VfGH zum Thema „Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ verwiesen und auf die gesetzliche Bestimmungen des GSpG im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen (§ 50 Abs. 4 GSpG). Die Bf. sei nicht verpflichtet gewesen eine Person in den kontrollierten Räumlichkeiten anwesend zu halten, da keine Glücksspiele nach dem GSpG vorlagen. Die Finanzpolizei hätte somit nicht einschreiten dürfen, da die Maßnahme keiner Person angedroht worden sei. Die Bf. führte neuerlich zum Vorgehen der Finanzpolizei, zum Abkleben der Videokameras sowie zur vorläufigen Beschlagnahme der Geräte aus.
Zur Aktivlegitimation der Bf. wurde vorgebracht, dass die Bf. dieselbe Person sei wie die am 15.1.2018 Betroffene. Die Bf. werde durch keine andere Person repräsentiert als durch den Einzelgesellschafter WR. Es handle sich also de facto um ein und dieselbe Person. Es reiche aus, dass eine Verletzung in der Rechtssphäre der Bf. begangen worden sei, die gegenständlich durch den Gründungsakt und der Rechtsnachfolge ein und dieselbe Person betreffe. Es sei noch zu erwähnen, dass die LPD Wien in ihrem Beschlagnahmebescheid vom 13.3.2018 die Bf. als Bescheidadressatin und Eigentümerin der am 15.1.2018 beschlagnahmten Gegenstände als passiv legitimiert anerkannt habe und dem dortigen Verfahren ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Die Nichtanerkennung der Bf. im gegenständlichen Verfahren als aktiv legitimierte Partei würde gegen die Einheit und Geschlossenheit der Rechtsordnung sprechen. Auch sei die Vertretung im behördlichen Verfahren vor der LPD Wien nicht in Frage gestellt, weil die Vertretungsbefugnis letztlich nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen sei.
Die Bf. verwies auf sämtliche bisherige Vorbringen und auf die Beilagen zu diesem Schriftsatz. Es handelte sich dabei um „Erhebungsblatt Glücksspiel vom 15.1.2018“ und ´“Dokumentation der Überprüfung elektronischer Geräte anlässlich der Kontrolle gem. GSpG (Automat, VLG, elektr. Dart …) vom 15.1.2018“ an der verfahrensgegenständlichen Adresse.
Mündlichen Verhandlung
am
2.10.2018:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. folgte der persönlichen Ladung zur Verhandlung nicht. Zum Termin erschien nur der ausgewiesene Vertreter der Bf. Dieser brachte vor, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei; ein ärztliches Attest wurde diesbezüglich nicht beigebracht. Der ausgewiesene Vertreter legte diverse Unterlagen (wie die Gründungsunterlagen, die Generalvollmacht etc.), die mit der Ladung zur Verhandlung seitens des BFG angefordert worden waren, als Beweismittel im Original zur Einsicht vor.
Zu seinem Vollmachtsverhältnis befragt, gab der Vertreter an, dass er sich dabei auf die ihm erteilte "grundsätzliche Vollmacht vom 24.1.2018" beziehe. Hinsichtlich seiner Funktion bei dieser Verhandlung befragt, gab er an, dass er der rechtliche Vertreter der Bf. bezogen auf die Generalvollmacht vom 24.1.2018 sei. Er beziehe sich jedoch aus advokatorischer Vorsicht auch auf die Vollmacht nach der BAO vom 30.1.2018.
Da der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zur Verhandlung erschienen war und die an ihn zu richtenden Fragen, insbesondere zur Gründung der Bf., somit nicht beantwortet werden konnten, wurde die Verhandlung durch die Richterin abgebrochen und vertagt. Die Befragung des Vertreters Mag. HW erfolgte im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens.
Mit Fax der Bf. vom 3.10.2018 wurde u.a. die Parteistellung und Vertretungsbefugnis der Vertreter des Juristischen Dienstes der Finanzpolizei in Frage gestellt. Die Schriftsätze der Finanzpolizei und die Vorbringen der Vertreter in der Verhandlung seien unbeachtlich.
Es wurde festgehalten, dass aus Sicht der Bf. alle wesentlichen Tatsachen vorgebracht worden seien und diesem Vorbringen durch Präklusion der belangten Behörde nicht entgegen getreten worden sei.
Aufgrund des umfassenden Vorbringens und der durchgeführten mündlichen Verhandlung könne aus Sicht der Bf. von einer weiteren Verhandlung abgesehen werden.
Mit Beschluss vom 11.10.2018 wurde der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Bf., WR befragt.
Die an ihn gerichteten Fragen betrafen u.a. dessen Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung, den Sachverhalt zur Gründung der Bf., die Klärung von Widersprüchen, die sich aus den beigebrachten Unterlagen und Vorbringen der Bf. ergeben hatten sowie Fragen zum Unternehmen und zur Tätigkeit der Bf. am der Maßnahmenbeschwerde zugrundeliegenden Ort der Amtshandlung in 1220 Wien. Auch wurde Auskunft zu den gegenüber Herrn Mag. HW erteilten Vollmachten verlangt.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 nahm der Gesellschafter-Geschäftsführer zu den einzelnen Punkten des angeführten Beschlusses Stellung.
Er verwies u.a. darauf, dass er seinem Nichterscheinen bei der Verhandlung keine größere Bedeutung zugemessen habe, da die Bf. vertreten gewesen sei.
Zur konkreten Frage welche Vollmachten er Herrn Mag. HW erteilt habe wurde ausgeführt, dass er außer der Vollmacht vom 30.1.2018 aufgrund seiner Erkrankung eine persönliche Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Agenden der Bf. erteilt habe. Diese Vollmacht enthalte auch ein Zustellvollmacht sämtlicher ihn betreffende Zustellungen. Mag. HW habe von Anbeginn über eine mündliche Vollmacht verfügt, die in der Folge schriftlich abgefasst worden sei und am 24.1.2018 zusätzlich notariell beglaubigt worden sei. Mit der Vollmacht des Gesellschafters wurde der Vertreter umfassend bevollmächtigt u.a. den Vollmachtgeber in allen gesellschaftlichen Belangen der Bf. zu vertreten. Davon waren sämtliche gesellschaftsrechtlichen Vertretungshandlungen umfasst; auch eine Zustellvollmacht war enthalten.
Zur Gründung der Bf. gab der Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. an.
Es sei ihm Ende des Jahres 2017 bekannt geworden, dass die Gründung einer Einmanngesellschaft möglich sei. Wegen seines geringen Pensionseinkommens habe er sich dafür interessiert und Mag. HW habe ihm dies bestätigt. Als Unternehmenszweck habe er eine Tätigkeit im Rahmen des Salzburger Wettunternehmergesetzes ins Auge gefasst. Mag. HW habe ihm mitgeteilt, dass auch der Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten möglich sei, da diese nicht dem Glücksspielmonopol unterlägen.
Zu Beginn des Jahres 2018 habe ihm Mag. HW mitgeteilt, dass er in der Slowakei eine GmbH erwerben könne, die bereits bestehe und bei der er der Alleingesellschafter sein könnte. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Gesellschaft gefunden worden sei, bei der nur ein Gesellschafterwechsel stattfinden müsste und dies die schnellste und günstigste Form der Firmengründung wäre. Mag. HW habe die Unterlagen über eine Anwaltskanzlei in Bratislava vorbereitet und schon mit 8.1.2017 konnte ein Lokal in Wien angemietet werden. Er habe sich für Geschicklichkeitsautomaten entschieden, die in Form der sogenannten Quizomaten am Markt waren und er daher auch die Firma so benennen wollte. Daher sei auch der Untermietvertrag mit der CB. für ein Lokal in Wien, Adr., mit dem Namen der Bf. abgeschlossen worden. Es sei ihm damals weder der Hauptmietvertrag bekannt gewesen noch die spätere Gesellschaftsauflösung der Hauptmieterin des Lokals. Die Bezahlung der Miete werde von ihm veranlasst. Zum Nachweis wurde ein Bankauszug der UniCredit Bank eines Kontos in der Slowakei mit einer Überweisung am 1.10.2018 über einen Mietbetrag an den Vermieter des Lokals vorgelegt.
Die mit der Beschwerde beigebrachten Unterlagen hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages schon bestanden und hätten nur noch bei einem Notar zur Beglaubigung eingereicht werden müssen. Dies sei am 24.1.2018 erfolgt und habe er dort natürlich persönlich anwesend sein müssen.
Bei der Gründungsurkunde habe es sich um einen dem Gesellschafterwechsel nachfolgenden Formalakt gehandelt um eine eigene vollständige Fassung zu haben, die auf den Handelsnamen der Bf. ausgestellt und für die Eintragung im Handelsregister notwendig gewesen sei. Es habe sich um keine Neugründung gehandelt sondern um die Übertragung einer bestehenden Gesellschaft mit dem nachfolgenden Beschluss der Änderung des Handelsnamens von PG. auf den Namen der Bf. Die Einlage von EUR 5.000 wurde am 30.11.2017 bei Gründung der PG. getätigt. Es habe sich um eine Vorratsgesellschaft gehandelt, die seines Wissens selbst nicht operativ tätig geworden sei. Soweit ihm bekannt sei, müsse man in der Slowakei nur nachweisen, dass man den Betrag habe. Dies habe ihn nicht betroffen. Er habe den Betrag nicht bezahlen müssen. Die Abwicklung sei über eine Anwaltskanzlei erfolgt; er habe die Gesellschafter-Geschäftsführerin der PG. nicht kennengelernt. Die Unterlagen seien nach der Beglaubigung am 24.1.2018 unverzüglich dem Handelsregister in der Slowakei zur Eintragung vorgelegt worden und sei diese am 15.2.2018 erfolgt.
Die Gesellschaft werde grundsätzlich durch ihn geleitet, wobei für Mag. HW eine Generalvollmacht für das Unternehmen und eine persönliche Vollmacht für ihn bestehe. Für den Sitz in der Slowakei sei zur Führung der Geschäfte die Firma ABC s.r.o beauftragt.
Es habe die Absicht bestanden Geschicklichkeitsautomaten zu betreiben, die in Österreich keiner besonderen Beschränkung unterlägen. Der Firmenname hänge mit den Quizomaten zusammen. Es handle sich um Internetterminals, die auch Geschicklichkeitselemente eingebaut hätten um nicht mit dem Glücksspielmonopol des Bundes in Berührung zu kommen. Der Betrieb dieser Automaten sei bewilligungsfrei; Wien habe sich aufgrund der Nähe zum Firmensitz und der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und des vakanten Lokals angeboten. Das Gutachten (Ing. T.R.) über die Automaten sei nicht von ihm beauftragt worden. Es habe bereits bestanden und sei nur auf die Bf. umgeschrieben worden ohne Änderung des ursprünglichen Datums 24.3.2017.
Wegen der bekannten Übergriffigkeit der Finanzpolizei habe er veranlasst, dass u. a. das Gutachten im Lokal ausgehängt werde.
Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Finanzpolizei am 15.1.2018 seien die Unterlagen bereits vorgelegen; sie mussten nur zur Beglaubigung beim Notar eingereicht werden. Man hätte sonst den Untermietvertrag vom 8.1.2018 nicht unter der Bezeichnung der Bf. abgeschlossen. Wie aus dem slowakischen Firmenbuchauszug zu erkennen sei, habe die Firma durchgehend bestanden. Es sei keine Neugründung sondern nur eine Umgründung vorgelegen.
Die Automaten seien nicht durch ihn im Lokal aufgestellt worden, sie hätten sich bereits im Lokal vor Ort befunden. Die Bf. habe kein Personal angestellt. Es sei daher wichtig, dass die Räumlichkeiten mittels Videokameras überwacht und durch eine Alarmanlage gesichert werden. Es handle sich um bestehende, gegen kriminelle Angriffe installierte Anlagen und dienten der Verbrechensbekämpfung.
Mit einer weiteren Eingabe am 4.11.2018 (Fax) wurde durch den ausgewiesenen Vertreter "der Ordnung und Ergänzung halber" mitgeteilt, dass er am 10.10.2018 für die Bf. beim Bezirksgericht für Handelssachen eine Eigentumsklage im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Quizomaten eingebracht habe. Der diesbezügliche Nachweis der Einbringung der Klage, durch Mag. HW als Einbringer, lag bei.
Mit Beschluss vom 30.11.2018, zugestellt am 7.12.2018, lehnte das BFG den ausgewiesenen Bevollmächtigten/Vertreter, Herrn Mag. HW , gemäß § 84 Abs. 1 BAO wegen der unbefugt gesetzten Vertretungshandlungen als Vertreter ab.
Sowohl die Bf. als auch der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. wurden über die Ablehnung in Kenntnis gesetzt.
Erwägungen und rechtliche Würdigung
Vorausgeschickt wird, dass die Eingaben und Schriftsätze, die vor der Ablehnung des Bevollmächtigten bzw. Vertreters Mag. HW beim BFG einlangten, rechtliche Wirkung entfalten. Erst jene nach dem Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides, d.h. nach dem 7.12.2018, etwaig durch die abgelehnte Person gestellten Anträge und Eingaben gelten als nicht eingebracht und bleiben unbeachtlich.
Die erteilte Zustellungsbevollmächtigung wird durch den Ablehnungsbescheid nicht berührt.
Mit Telefax vom 30. Jänner 2018 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin (id Folge Bf.), wegen „Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer veraltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vorläufige Beschlagnahme von Quizomaten und eines Dienstleistungsapparates unter Anrichtung eines massiven Sachschadens)“ durch die belangte Behörde, Finanzamt Wien, Finanzpolizei Team 02, eine Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gem. Art. 130 Abs 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG eingebracht.
Gemäß
Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Eine faktische Amtshandlung ist somit gegeben, wenn sich die gesetzten Handlungen nicht auf einen Bescheid stützen.
Für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden ist gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 2 BFGG
das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig. Nach den Materialien soll damit sichergestellt werden, dass das BFG über Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann entscheidet, wenn die Angelegenheit keine Abgabe, sondern ordnungspolitische Maßnahmen betrifft.
Durch Organe der Finanzpolizei wurde am 15.1.2018 eine Kontrolle gem.
§ 50 GSpG im gegenständlichen Lokal durchgeführt. Dabei handelte es sich um eine ordnungspolitische Maßnahme.
Inwieweit es sich bei den gesetzten Handlungen, der zwangsweisen Öffnung von Türen zum Betreten des Lokals, dem Abkleben von Videokameras, der vorläufigen Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen und der behaupteten Sachbeschädigung um rechtswidrige Maßnahmen handelte, ist in der Sachentscheidung festzustellen.
Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzt jedoch voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass deren Aktivlegitimation gegeben war.
Die Berechtigung dazu ist nicht allein schon dadurch gegeben, wenn mangels Bescheid von einer faktischen Amtshandlung auszugehen war und die Bf. behauptete dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Vielmehr muss auch die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptung der Bf. den Tatsachen entsprechen kann.
Es war daher durch das BFG vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Bf. überhaupt vorlag.
Eine solche Möglichkeit wird dann nicht gegeben sein, wenn die Bf. durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit - in ihren subjektiven Rechten gar nicht verletzt werden konnte.
Folgender Sachverhalt wurde zur Prüfung und Feststellung der Aktivlegitimation der Bf. herangezogen:
Am 15.1.2018 wurde im Lokal mit der Bezeichnung "*****" am Standort 1220 Wien, Adr., durch die Finanzpolizei FPT02 für das FA Wien 4/5/10 aufgrund einer vorliegenden Anzeige eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz (§ 50 GSpG) durchgeführt (AZ. 004/XXX). Es lag eine ordnungspolitische Maßnahme vor, die nicht durch einen Bescheid begründet war.
Wie den vorliegenden Berichten der Finanzpolizei und der Fotodokumentation zu entnehmen war, fanden die Kontrollorgane am Kontrolltag ein verschlossenes, mit Kameras überwachtes Lokal vor. Die Kontrollorgane machten sich durch Klopfen an der Tür bemerkbar, kündigten Zwangsmaßnahmen an und wies sich der Einsatzleiter durch Vorzeigen des Dienstausweises und der Kokarde in die Kamera aus. Die Eingangstüre wurde schließlich, möglicherweise durch Fernbedienung, entriegelt und geöffnet. Im nun betretbaren Vorraum befanden sich weitere verschlossene Türen sowie in Betrieb befindliche Automaten für Snacks und Zigaretten. Da nach kurzer Zeit der Strom abgeschaltet wurde und die weiteren Türen trotz Aufforderung und Androhung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht geöffnet wurden, erfolgte nach Eintreffen der Sicherheitswache die Öffnung der Türen durch einen Schlosser. Die weiteren Räume sowie der Straßenbereich waren mit Videokameras und Mikrofonen überwacht. Es wurden in den Räumen Reizgasanlagen sowie ein fernauslösbares Benebelungsgerät und fünf betriebsbereite Geräte vorgefunden. Es handelte sich um vier sogenannte "Quizomaten" sowie ein in die Wand eingemauertes Ein- und Auszahlungsgerät. Personen waren im Lokal nicht anwesend. Die Geräte konnten aktiviert werden und wurden nach der Probebespielung vorläufig beschlagnahmt.
Während der Amtshandlung am 15.1.2018 wurden die vorgefundenen Videokameras abgedeckt, jedoch am Ende der Amtshandlung die Abdeckung wieder entfernt. Beim Ausbau des Ein- und Auszahlungsgerätes gingen laut Bericht vier Stück Küchenfliesen zu Bruch.
Aufgrund des im Lokal vorgefundenen Mietvertrages stellte die Behörde eine "CB., Bratislava" als Lokalmieterin fest. In einem "Sideletter" zu diesem Mietvertrag war als persönlicher Bürge und Zahler Herr MM, geb. Datum, angegeben.
Da am Ort keine Personen anwesend waren, wurde die Beschlagnahmebescheinigung gem. § 53 Abs. 2 GSpG, datiert 15.1.2018, am Ende der Amtshandlung im wieder ordnungsgemäß verschlossenen Lokal hinterlassen. Die Geräte wurden zur Verwahrung durch die LPD Wien übernommen.
Angemerkt wird, dass in der Folge durch die LPD Wien ein rechtsmittelfähiger Bescheid, datiert mit 13.3.2018, erlassen und die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte (5 Geräte - 4 Quizomaten und 1 Ein- und Auszahlungsgerät sowie der allfällige Inhalt der Gerätekassenladen) damit angeordnet wurde.
Nach den Angaben der Bf. in der Beschwerde, war die durch die Kontrollorgane vorgefundene Info-Mappe über die angeblichen Quizgeräte samt den angeführten Inhalten durch die Bf. bewusst aufgelegt worden und befand sich darin u.a. ein Gutachten über die Funktionsweise der Quizomaten.
Die Mappe trug die Aufschrift "!!!Achtung!!! Für überprüfende Organe oder Behörde Für den Fall einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ersuchen wir um Einsicht- und Kenntnisnahme."
Auf dem nächsten Blatt fand sich der Text "Compliance der Firma nks über die Funktionsweise des Quizomaten als Geschicklichkeitsapparat in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Inhaltsverzeichnis: Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. TR. über die Funktionsweise des Quizomaten. Gutachten über die Funktionsweise des E-Kiosks (Orderbob). Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.1.2017. Gz. Ra2015/17/0145, betreffend Geschicklichkeitsspiele. ..."
Das Gutachten war zwar an die Bf. adressiert, konkret an die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angeführte Adresse in Bratislava, trug jedoch das Datum 24.3.2017. In der Fußzeile des Gutachtens war u.a. angeführt "Gutachten Quizomat Unterhaltungsapparat 2017 - 24.3.2017."
Im Text fand sich zudem Folgendes:
"1. Auftragserteilung - Sie erteilten mir am 15.2.2017 den Auftrag, Befund und Gutachten hinsichtlich des Quizspiel-Apparates Quizomat und seinen Applikationen zu erstellen. ...
2. Befundaufnahme - Die gutachterliche Befundaufnahme des gegenständlichen Gerätes wurde am 23.2.2017 am Standort der NameBf. durchgeführt. ...
2.1. Quizomat Beim Quizspielapparat "Quizomat" der NameBf., mit den virtuellen Anwendungen ... "
Der gegenständlichen Beschwerde vom 30.1.2018 lag ein Untermietvertrag ("aufgrund der Firmenschließung der CB.") vom 8.1.2018, abgeschlossen zwischen der CB. und der Bf. (beide mit Adresse Adr1, Bratislava), über die Räumlichkeiten in 1220 Wien bei. Der Vertrag trug die Unterschriften "TD" für die Vermieterin und die Unterschrift "W - Bevollmächtigter" als Mieter.
Der dem BFG vorliegende Hauptmietvertrag über das kontrollierte Lokal lautete auf die CB. und war zwischen dieser und dem Eigentümer (Vermieter1) der Räumlichkeiten geschlossen und am 16.12.2016 beim Gebührenamt angezeigt worden. Der Beginn des Mietverhältnisses war darin mit 1.6.2016 angeführt und sollte dieses nach einer Dauer von 2 Jahren ohne weitere Aufkündigung am 30.5.2018 enden. Die Grundmiete war mit 890,12 Euro gesamt angegeben. Eine Untervermietung, Verpachtung und sonstige Weitergabe an natürliche oder juristische Personen, ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich durch Übertragung eines Unternehmens, Eintreten etc. unter Einbringung der Mietrechte auch bloß durch Ausübung war lt. Punkt 14 des Vertrages nicht gestattet. Eine Untervermietung hat der Mieter dem Vermieter anzuzeigen und bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
Über eine solche Zustimmung zur Unterviermietung lagen dem BFG keine Unterlagen vor und wurden seitens des Eigentümers und Vermieters gegenüber der Behörde dazu keine Angaben gemacht. Es wurde angegeben, dass das Mietverhältnis nach der Befristung stillschweigend in ein unbefristetes Mietverhältnis übergegangen wäre.
Der Mietvertrag wurde der Bf. vorgehalten und in Kopie zur Kenntnis gebracht.
Die Bf. gab dazu gegenüber dem BFG an, dass es keine schriftliche Vereinbarung über den Eintritt in den Hauptmietvertrag gegeben hat. Die Bf. vermeinte, dass sie de facto Hauptmieterin wäre nachdem die CB. gelöscht worden war. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. gab zu den Umständen der Anmietung befragt an, dass der Untermietvertrag am 8.1.2018 bereits auf den Namen der Bf. abgeschlossen wurde, weil zu diesem Zeitpunkt schon feststand, dass die Bf. diesen Namen bekommen sollte. Es wäre ihm damals kein Hauptmietvertrag bekannt gewesen und auch nicht, dass die Hauptmieterin, also die CB. später aufgelöst wurde. Die Geschäftsführerin der CB. war ihm nicht bekannt. Der Vertrag wurde damals durch seinen Bevollmächtigten Mag. HW unterzeichnet, der über eine mündliche Vollmacht verfügte. Er gab weiter an, dass die Mietzahlung von ihm veranlasst wird und wurde dazu ein Beleg über eine Überweisung vom 1.10.2018 beigebracht.
Folgendes ging aus dem Firmenbuch "Business Register" des slowakischen Justizministeriums zu den involvierten Firmen hervor und wurden diese Angaben auch durch die Bf. im Verfahren vorgebracht und grundsätzlich bestätigt:
- Die CB. bestand seit 21.10.2015 und war infolge Verschmelzung seit 30.8.2017 aufgelöst; sie wurde mit 17.2.2018 gelöscht. Als Geschäftsführerin war ab August 2016 eine Frau TD angeführt. Vorher hatte diese Funktionen Herr MM inne.
- Zur Bf., d.h. unter dem Namen NameBf.., gab es zum 8.1.2018 keine Eintragung und war Herr WR auch nicht als Gesellschafter-Geschäftsführer eingetragen.
- Laut historischer Firmenbucheintragung war eine NameBf.. vom 30.11.2017 bis 14.2.2018 unter dem Namen "PG." registriert. Gesellschafter-Geschäftsführerin war in diesem Zeitraum Frau IZ. Erst mit 14.2.2018 war Herr WR als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgewiesen.
Dem BFG wurde mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Urkunde vom 24.1.2018 vorgelegt; lautend "Vollständige Fassung der Gründungsurkunde der Gesellschaft mit beschränkter Haftung NameBf.." Als Alleingesellschafter-Geschäftsführer war Herr WR angeführt. Aufgrund dieser Urkunde wäre von der Neugründung einer Einmanngesellschaft auszugehen gewesen.
Ebenso wurde am 30.1.2018 die Vertretungsvollmacht "Generalvollmacht" der Bf. für Mag. HW, datiert mit 24.1.2018, vorgelegt.
Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 2.10.2018 wurden dem BFG eine weitere Urkunde vom 24.1.2018, lautend "Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteiles"; Vertragspartner IZ. als Anteilseignerin und Übertragende von 100% Anteile der PG.. und WR als Erwerber sowie eine Urkunde vom 24.1.2018 "Beschluss des Alleingesellschafters der Gesellschaft PG.." über die Abberufung und Neubesetzung der Geschäftsführung sowie die Namensänderung vorgelegt.
Sämtliche der angeführten Unterlagen mit Ausstellungsdatum 24.1.2018 waren mit Datum 24.1.2018 notariell beglaubigt. Die auf den vorgelegten Unterlagen vom 24.1.2018 basierenden Vorgänge über die Änderung des Namens auf NameBf. sowie den Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel der PG.. wurden am 15.2.2018 ins "Business Register" der Slowakei eingetragen.
Festzuhalten war diesbezüglich, dass eine Gesellschaft nach Abschluss der Gründungsurkunde erst durch Eintragung ins genannte Handelsregister entsteht und erst dadurch ihre Rechtsfähigkeit erwirbt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Eintragung von Änderungen.
Aus den vorgelegten Unterlagen war festzustellen, dass zum 24.1.2018 eine Gründungsurkunde für eine sogenannte Einmanngesellschaft in der Slowakei mit der Bezeichnung der Bf. und dem Alleingesellschafter WR errichtet worden war. Diese Gründungsurkunde wurde auch mit der gegenständlichen Beschwerde am 30.1.2018 dem BFG als Nachweis des Rechtsbestandes der Bf. vorgelegt.
Wie sich aber im Laufe des Verfahrens aus später beigebrachten Unterlagen, aus den Eintragungen im Business Register der Slowakei und auch aus den schriftlichen Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. gegenüber dem BFG herausstellte, war am 24.1.2018 keine Neugründung sondern laut Vertrag die Übernahme einer sogenannten Vorratsgesellschaft durch WR erfolgt und schließlich unter dem aktuellen Namen der Bf. ins Firmenregister am 15.2.2018 eingetragen worden.
Es war daher die Bf. unter ihrem gegenständlichen Namen als Rechtsnachfolgerin der Vorratsgesellschaft PG. anzusehen. Doch die Übernahme der sogenannten Vorratsgesellschaft konnte nichts daran ändern, dass die Bf. als NameBf. zum Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses des Untermietvertrages am 8.1.2018, keine rechtsgültigen Handlungen setzen konnte.
Die Verträge über die Übernahme der Anteile an der Vorratsgesellschaft, der PG., die Namensänderung und die Einsetzung von Herrn WR als Geschäftsführer wurden erst am 24.1.2018 geschlossen und sämtliche diesbezügliche Eintragungen im Handelsregister der Slowakei erfolgten erst am 15.2.2018.
Da die Bf. am 8.1.2018 laut Eintragung im Handelsregister als PG. bestand, war es nicht möglich bereits unter dem erst am 24.1.2018 vertraglich festgelegten Namen NameBf. zu firmieren und einen rechtlich wirksamen Untermietvertrag abzuschließen. Wie den Unterlagen und Angaben des späteren Gesellschafter-Geschäftsführers WR zu entnehmen war, war der Untermietvertrag vom 8.1.2018 in seinem Auftrag, durch seinen Bevollmächtigten Mag. HW abgeschlossen worden.
Dazu war festzustellen, dass Herr WR zu diesem Zeitpunkt kein Organ der Bf. war und somit über keine gesellschaftsrechtliche Befugnis verfügte um Verträge für die Bf. zu schließen, um einen Bevollmächtigten für die Bf. einzusetzen oder um in deren Namen rechtlich verbindliche Handlungen zu setzen. Die Verträge über die gesellschaftlichen Änderungen und seinen Einsatz als Geschäftsführer wurden erst am 24.1.2018 geschlossen und erfolgten die entsprechenden Änderungen im Handelsregister erst am 15.2.2018.
Auch wenn Herr WR im eigenen Namen einen Untermietvertrag abgeschlossen hätte, hätte dieser Umstand keine rechtliche Wirkung für die Bf. entfaltet.
Die seit dem Jahr 2016 vertragliche Hauptmieterin des Lokals in 1220 Wien, die CB war zum 8.1.2018 aufgrund eines Verschmelzungsvertrages seit 30.8.2017 aufgelöst. Laut den Bestimmungen des Hauptmietvertrages war eine Untervermietung dezidiert ausgeschlossen. Doch selbst wenn die CB. (noch) einen Untermietvertrag hätte abschließen können, hätte dieser nur mit der PG., geschlossen werden können. Wie schon ausgeführt, war zum 8.1.2018 Herr WR noch nicht deren Geschäftsführer. Etwaig wirksame Verträge hätten nur durch die früheren Vertretungsorgane der Vorratsgesellschaft geschlossen werden können. Es war daher auch nicht möglich, wie durch die Bf. behauptet, in den Hauptmietvertrag einzutreten. Auch der vorgelegte Überweisungsbeleg vom 16.10.2018 über eine Überweisung vom 1.10.2018 an Vermieter1 war daher kein Nachweis dafür, dass die Bf. am Kontrolltag, dem 15.1.2018, Mieterin des Lokals war.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wurde geschlossen, dass die Bf. somit weder am 8.1.2018 noch am Kontrolltag, dem 15.1.2018, Untermieterin oder Mieterin des kontrollierten Lokals war.
Aus diesem Grund konnte daher durch die Kontrolle und die dabei gesetzten Handlungen der Finanzpolizei nicht in subjektive Rechte der Bf. eingegriffen werden.
Die Bf. war aber auch nicht als Inhaberin oder Betreiberin der Automaten zu beurteilen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. wurde mit Beschluss vom 11.10.2018 schriftlich zum Sachverhalt einvernommen. Er gab in seinem Antwortschreiben u.a. an, dass die im Lokal befindlichen Automaten nicht durch ihn aufgestellt wurden, sondern sich bereits im Lokal befunden hätten. Die Fragen nach dem Eigentum an den Automaten, zu einem Kauf oder einer Anmietung derselben wurden von ihm nicht beantwortet.
Nachweise darüber, dass die Bf. Inhaberin und Betreiberin der Automaten gewesen war, waren nicht vorgelegt worden. Aus der Angabe des nunmehrigen Gesellschafter-Geschäftsführers, dass die Automaten sich bereits im Lokal befunden hätten, war aber auch nicht zu schließen, dass die Rechtsvorgängerin der Bf., die PG. Inhaberin, Betreiberin oder Eigentümerin gewesen war. Vielmehr war davon auszugehen, dass aufgrund des für das Lokal am Kontrolltag bestehenden Hauptmietvertrages der CB.diese oder deren rechtliche Nachfolgerin als Inhaberin und Betreiberin der Automaten zu beurteilen war. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. selbst deklarierte sich nicht diesbezüglich.
Daraus folgte, dass auch in diesem Punkt am Kontrolltag kein Eingriff in subjektive Rechte der Bf. vorlag.
Das vor Ort vorgefundene Gutachten betreffend die Quizomaten konnte die Behauptung der Bf. über einen Eingriff am 15.1.2018 in ihre subjektiven Rechte ebenfalls nicht untermauern.
Nicht nur, dass das Gutachten zu einem Zeitpunkt (15.2.2017) beauftragt und erstellt (24.3.2017) wurde, zu dem sich weder eine PG. noch die Bf. im Rechtsbestand befanden, lautete es auch auf ein anderes Unternehmen, nämlich auf eine nks. Es konnte auch die im Gutachten erwähnte Befundung vom 23.2.2017 nicht am Sitz der Bf. stattgefunden haben, da auch dieser Sitz im Jahr 2017 nicht gegeben war.
Wenn die Bf. in ihren Eingaben zudem behauptete, dass sie sowohl am Tag der Unterzeichnung des Untermietvertrages als auch am Kontrolltag, am 15.1.2018, schon durch den Einzelgesellschafter WR repräsentiert wurde und daher ein und dieselbe Person durch die Kontrolle betroffen war, so war ihr nicht zu folgen. Selbst wenn Herr WR damals in irgendeiner Form im Zusammenhang mit den Automaten tätig geworden wäre, wäre darin keine Handlung der Bf. zu sehen gewesen.
Es besteht strikte Trennung zwischen der Rechtspersönlichkeit einer natürlichen Person und der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person wie es die Bf. eine ist. Dies gilt auch für den Gesellschafter einer juristischen Person. Die juristische Person handelt zwar durch ihre Organe, ist jedoch als Träger von Rechten und Pflichten von den natürlichen Personen, die ihr angehören, völlig unabhängig.
Die Bf. irrte, wenn sie vermeinte, dass der alleinige Gesellschafter identisch wäre mit der Bf.
Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der spätere Gesellschafter der Bf. auch als einziger Geschäftsführer allein vertretungsbefugt für die Bf. war. Eine solche Vertretungsbefugnis bestand zudem weder am 8.1.2018 noch am Kontrolltag dem 15.1.2018.
Wenn in der Beschwerde behauptet wurde, dass es unerheblich sei, ob die Bf. bereits gegründet war oder sich erst in Gründung befand und dass auch eine bestimmte Bezeichnung des Beschwerdeführers nicht wesentlich sei, sondern allein die Verletzung in subjektiven Rechten, so lag auch hier ein Irrtum vor.
Eine Verletzung in subjektiven Rechten setzt voraus, dass ein Subjekt, d.h. eine Rechtsperson betroffen ist.
Die Bf. war zum Kontrollzeitpunkt am 15.1.2018 weder Inhaberin oder Betreiberin der Automaten noch Mieterin des Lokals.
Wie oben, unter Bezug auf die vorliegenden Verträge und Rechtshandlungen ausgeführt wurde, war im gegenständlichen Fall die Bf. zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.1.2018 durch die Kontrolle der Finanzpolizei und die dabei gesetzten Handlungen nicht betroffen und lag daher keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte vor.
Sollte sich jedoch der spätere Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., Herr WR, in seinen persönlichen Rechten als natürliche Person verletzt gesehen haben, so hätte eine etwaige Beschwerde als Betroffener in seinem Namen erhoben werden müssen.
Infolge des oben dargestellten Sachverhalts und Würdigung der beigebrachten Unterlagen wurde festgestellt, dass die Bf. am 15.1.2018 durch die erfolgte Kontrolle der Finanzpolizei nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden war und sie somit zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht aktiv legitimiert war.
Die Beschwerde vom 30.1.2018 war daher als unzulässig zurückzuweisen. Von einer Entscheidung in der Sache war dementsprechend abzusehen.
Gemäß
§ 24 Abs. 2 VwGVG
kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im Fax der Bf. vom 3.10.2018 (übermittelt nach Unterbrechung der am 2.10.2018 durchgeführten Verhandlung) wurde zudem angeführt: "Aufgrund des bereits umfassenden Vorbringens und der von der Bf. verlangten und auch durchgeführten mündlichen Verhandlung kann aus Sicht der Bf. von einer weiteren Verhandlung abgesehen werden."
Es war somit über die Beschwerde wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Gemäß § 1 VwG-AufwErsV wird die Höhe der jeweilig zu ersetzenden Pauschalbeträge in dessen Z 3, Z 4 und Z 5 normiert.
Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 57,40,
- dem Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 368,80 und
- dem Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 461,00.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zulässig.
Wien, am 16. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 24 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 35 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/7100005/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100005.2018
- Stammnummer
- 122328
- Gültig
- 16.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF