…Die Ausübung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei nie behauptet worden, zumal nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG geltend gemacht worden wäre. Das Gst2 sei bereits im Jahr 2002 im beschlossenen und genehmigten örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO 2002 = Verordnung der Gemeinde) als…
…Die Ausübung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei nie behauptet worden, zumal nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG geltend gemacht worden wäre. Das Gst1 sei bereits im Jahr 2002 im beschlossenen und genehmigten örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO 2002 = Verordnung der Gemeinde) als…
…Die Ausübung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei nie behauptet worden, zumal nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG geltend gemacht worden wäre. Das Gst1 sei bereits im Jahr 2002 im beschlossenen und genehmigten örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO 2002 = Verordnung der Gemeinde) als…
…sondern durch Beratung, Ankäufe und Aufträge, Verleihung von Preisen und Auszeichnungen, Durchführung von Wettbewerben und den Abschluss von privatrechtlichen Leistungsvereinbarungen. Die Bf wiederum ist selbst nicht befugt, staatliche Befehls- und Zwangsgewalt in irgend einer Form (direkt) auszuüben. Als Geschäftsführerin ist sie für die operative Führung…
…Dezember 2022 nennt das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg als belangtes Amt. Beschwerde werde erhoben wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ab 18. November 2022 sowie vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG. Im Einzelnen wird…
…mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in § 50 Abs. 4 GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des § 50 Abs. 4 GSpG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 hinzugefügt wurde…
…diesen "Rechtsmittelbelehrungen" sei ausdrücklich festgehalten worden, dass gegen Erkenntnisse sowie alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - soweit dies nicht für unzulässig erklärt sei - das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. In diesem Sinne sei gegen beide Verständigungen…
…diesen "Rechtsmittelbelehrungen" sei ausdrücklich festgehalten worden, dass gegen Erkenntnisse sowie alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - soweit dies nicht für unzulässig erklärt sei - das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. In diesem Sinne sei gegen beide Verständigungen…
…Dezember 2022 nennt das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg als belangtes Amt. Beschwerde werde erhoben wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ab 18. November 2022 sowie vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG. Im Einzelnen wird…
…Flächenwidmungspläne die öffentlichen Interessen an ausreichendem Bauland zu sichern haben und dass die Flächenwidmungspläne als Verordnungen erlassen werden, stellen keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar. Zum Erwerb der Liegenschaften wurde kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt…
…Flächenwidmungspläne die öffentlichen Interessen an ausreichendem Bauland zu sichern haben und dass die Flächenwidmungspläne als Verordnungen erlassen werden, stellen keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar. Zum Erwerb der Liegenschaften wurde kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt…
…mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in § 50 Abs. 4 GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des § 50 Abs. 4 GSpG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 hinzugefügt wurde…
…sei. In Folge wurde die Frage diskutiert, ob die Stadt Wien die Parkometerabgabe im Rahmen der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung einhebe. Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die…
…zukommt) und in welchem diese nochmals darlegte, dass der gegenständliche Vertrag nicht in Ausübung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern ausdrücklich freiwillig geschlossen wurde, trat die Bf. nicht weiter entgegen. Die Verordnung der ***7*** ***5*** vom 29.11.2017 über die Freigabe zur Grundteilung und Bebauung…
…ihr auszuweichen (vgl. BFG vom 28.06.2017, RV/7102366/2015, Rechtssatz) Bei einem ausdrücklich freiwillig und somit nicht in Ausübung hoheitlicher Befehls- oder Zwangsgewalt abgeschlossenen Tauschvertrag liegt keine "behördliche Maßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 vor. Die Befreiung ist daher zu…
…ihr auszuweichen (vgl. BFG vom 28.06.2017, RV/7102366/2015, Rechtssatz) Bei einem ausdrücklich freiwillig und somit nicht in Ausübung hoheitlicher Befehls- oder Zwangsgewalt abgeschlossenen Tauschvertrag liegt keine "behördliche Maßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 vor. Die Befreiung ist daher zu…
…ihr auszuweichen (vgl. BFG vom 28.06.2017, RV/7102366/2015, Rechtssatz) Bei einem ausdrücklich freiwillig und somit nicht in Ausübung hoheitlicher Befehls- oder Zwangsgewalt abgeschlossenen Tauschvertrag liegt keine "behördliche Maßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 vor. Die Befreiung ist daher zu…
…einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar. Sowohl das Abkleben der Videokameras, als auch der mechanische Abbau der Alarmanlage stellten keinen hoheitlichen Akt, sondern ausschließlich einen Exzess dar. Die Beschwerde sei zulässig wegen Verletzung in Rechten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt…
…1.2019 waren somit der Entscheidung des BFG nicht zugrunde zu legen. Mit Fax vom 19. November 2018 wurde durch die Beschwerdeführerin (id Folge Bf.) wegen „Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ durch Organe der Finanzpolizei FPT, eine Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gem…
…die Erlassung von Bescheiden oder die Setzung anderer hoheitlicher Akte gerichtet, sondern bloß auf die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Regelungen. Ein Wesensmerkmal von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei, dass diese nicht in einem förmlichen Verfahren ergehen und ihnen aus diesem Grunde die Anwendung von…