…ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. § 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…festgesetzt habe. Da die Einkommensteuer erst 14 Monate nach dem Einreichen der Steuerklärung veranlagt worden sei, sei das Verhalten der Behörde klar gesetzwidrig und rechtfertige keinesfalls die Festsetzung von Anspruchszinsen. Es hätten auch keine Überprüfungshandlungen stattgefunden. Das Finanzamt wies diesen Antrag am 8.8.2024…
…ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Geldbuße geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…1 Parkometergesetz 2006). Der Geltendmachung eines finanziellen Engpasses kommt bei gleichzeitiger Haltung eines eigenen Fahrzeuges nicht die übliche Berücksichtigung zu, da die Haltung eines Fahrzeuges in der Regel mit höheren Kosten verbunden ist und ein gesetzwidriges Verhalten im Straßenverkehr, welches zur Verhängung von Geldstrafen führt…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gem § 5 Abs 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gem § 5 Abs 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gem. § 5 Abs. 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. (3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis an Dritte sieht das Insolvenzrecht nicht vor. Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten der involvierten Personen liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurde derartiges von der Amtspartei auch nicht behauptet. Somit konnte der ***X1*** GmbH aber nicht die Verwertungsbefugnis im vorstehenden Sinn…
…Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis an Dritte sieht das Insolvenzrecht nicht vor. Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten der involvierten Personen liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurde derartiges von der Amtspartei auch nicht behauptet. Somit konnte der Beschwerdeführerin aber nicht die Verwertungsbefugnis im vorstehenden Sinn zukommen…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Letztendlich beträgt die verhängte Geldbuße bei einem möglichen Strafrahmen bis zu € 83.692,00 gerade einmal 8,4 % der möglichen Höchststrafe. Es ist hierbei einerseits nicht nachvollziehbar, woher die große Diskrepanz zwischen der…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. (3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. § 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…3.je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat…
…wird bestimmt, dass die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal abgegeben gilt. An diese gesetzliche Bestimmung muss sich die belangte Behörde halten, damit ihr kein gesetzwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Wenn hingegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1…
…je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde (Z. 3). Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Geldbuße hingegen umso geringer zu bemessen, wenn der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen bzw. Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat…
…mehr ein gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde (Z 3). Andererseits ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Geldbuße insbesondere geringer zu bemessen, wenn der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der…
…erlangte Vorteil ist; 3.) je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1.) der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…