…anstatt der Warennummer 9007100000 mit einem Abgabensatz von 3,7 % an Zoll, und 20% an Einfuhrumsatzsteuer verwendet worden, sodass ein höherer, als der gesetzlich geschuldete, Zollbetrag zur Zahlung gelangt sei. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid ab…
…Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die - entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird. Auf Grund der Rechnung geschuldet Vorsteuerbeträge, sind somit vom Abzug ausgeschlossen…
…in der Rechtssache "Kaufring AG", Rdnr. 218. In den anderen Fällen gehört die Entrichtung der gesetzlich geschuldeten Abgaben zum normalen Geschäftsrisiko des Wirtschaftsbeteiligten. Normalerweise haftet ein Anmelder sowohl für die Entrichtung der Einfuhrabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, die er den Zollbehörden vorlegt …
…Juni 1992, B 1257/91) - nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos ist, sondern sich als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips in der steuerlichen Beurteilung widerspiegeln muss (wobei steuerlich [zumindest] die Hälfte des gesetzlich geschuldeten Kindesunterhaltes berücksichtigt werden muss) (siehe VfGH 27. Juni 2001, B 1285…
…festgestellt worden ist, dass, zu Warenanmeldungen, eingangsabgabepflichtige Waren mit einem geringerem als dem gesetzlich geschuldeten Betrag in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Im Zuge der daraufhin bei dem Empfänger durchgeführten Betriebsprüfungen sei festgestellt worden, dass in den Zollanmeldungen A, B die Angaben zur…
…Auch bei von anderen Wirtschaftsbeteiligten getätigten Einfuhren von, von der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 erfassten Kabeln und Seilen mit Ursprung in der Ukraine war der gesetzlich geschuldete Antidumpingzoll (nachträglich) buchmäßig zu erfassen. Tatsache ist, dass Abfertigungen zum freien Verkehr stattgefunden haben und das in…
…vom 14.8.2015, Zahl: 600000/00000/4/2015, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung gesetzlich geschuldeter Abgaben und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs 1 BAO ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…ein Verfahren im Sinne des Abs.1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen…
…Zoll (A10) | 124.238,08 | Einfuhrumsatzsteuer (B00) | 82.088,38 | Summe | 207.541,48 entstanden ist. Der gesetzlich geschuldete Differenzbetrag lautet: | Abgabe: | Betrag in €: | Zoll (A10) | 85.677,67 | Einfuhrumsatzsteuer (B00) | 8.548…
…ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in der im Spruch des Bescheides genannten Höhe entstanden ist. Dieser gesetzlich geschuldete Betrag sei gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst worden und werde gemäß Artikel 221 Absatz 1 ZK mitgeteilt. Überdies setzte die Behörde eine Abgabenerhöhung nach …
…§ 2 Abs. 1 und 71 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in bestimmter Höhe entstanden ist. Ein näher bezeichneter gesetzlich geschuldeter Differenzbetrag wurde gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Darüber hinaus setzte die Behörde…
…100000/90388/35/2007-AFA/Hd, teilte das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) mit, dass für im Bescheid näher bezeichnete Waren die gesetzlich geschuldeten Abgaben teilweise nicht erhobenen wurden und für ihn daher eine detailliert dargelegte Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 2 Zollkodex …
…§ 2 Abs. 1 und 71 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in bestimmter Höhe entstanden ist. Ein näher bezeichneter gesetzlich geschuldeter Differenzbetrag wurde gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Darüber hinaus setzte die Behörde…
…und 71 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in bestimmter Höhe entstanden ist. Dieser gesetzlich geschuldete Betrag sei gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst worden und werde gemäß Artikel 221 Absatz 1 ZK mitgeteilt. Darüber hinaus setzte die Behörde eine Abgabenerhöhung nach …
…2 Buchstabe b ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat…
…zum buchmäßig erfassten Betrag von € 50.087,93 (das sind Zoll: € 41.739,93; EUSt € 8.348,00) wird weiterhin gesetzlich geschuldet und ist gemäß Art. 105 Abs.4 UZK nachzuerheben. Die zu entrichtenden Verzugszinsen belaufen sich auf € 2.468,42…
…und des Zollsatzes von 2,7% vom Wert zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 20% der Bemessungsgrundlage berechnet. Die Zollschuld sei aufgrund unrichtiger Angaben in den Zollanmeldungen zu niedrig festgesetzt worden. Der Differenzbetrag werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei nachzuerheben. Als Empfänger der Sendungen…
…und des Zollsatzes von 2,7% vom Wert zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 20% der Bemessungsgrundlage berechnet. Die Zollschuld sei aufgrund unrichtiger Angaben in den Zollanmeldungen zu niedrig festgesetzt worden. Der Differenzbetrag werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei nachzuerheben. Als Empfänger der Sendungen…
…Eingangsabgaben in Höhe von € 24.693,91 (Zoll) und € 189.110,97 an Einfuhrumsatzsteuer, weshalb der Differenzbetrag von € 6.119,47 an Zoll und € 46.553,17 an Einfuhrumsatzsteuer weiterhin gesetzlich geschuldet und gemäß Art. 105 Abs.4 UZK nacherhoben wird…
…11.842,11) entstanden ist. Buchmäßig erfasst sei jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer im Betrage von € 11.725,00 worden, weshalb der Differenzbetrag an Zoll in Höhe von € 585,52 weiterhin gesetzlich geschuldet sei. Der Differenzbetrag werde gemäß Art. 105 Abs.4 UZK nachträglich…