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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200001/2025

Einfuhr von EVA-Folien und Junction-Boxen für Photovoltaikanlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4200001/2025vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***V***, den Richter***R1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R2*** und ***R3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Michael Lux, Lange Weg 118, 3090 Overijse, und Hannl Customs Consulting GmbH, Flughafenstraße 3, 4063 Hörsching, über die Beschwerde vom 10. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. Dezember 2024, Zl. ***1***, betreffend Eingangsabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2026 in Anwesenheit des Schriftführers ***S*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Hinsichtlich der nachfolgenden Zollanmeldungen erfolgt keine Nacherhebung der Eingangsabgaben und keine Vorschreibung von Verzugszinsen. [...] Der angefochtene Bescheid wird für die verbleibenden - nicht angefochtenen -Zollanmeldungen dahingehend abgeändert, dass die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von | Abgabe: | Betrag in EUR | Zoll | 64.597,55 | Einfuhrumsatzsteuer | 293.296,35 | Summe | 357.893,90 entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von € 307.805,97 (Zoll: € 22.857,62; EUSt: € 284.948,35). Der Differenzbetrag zum buchmäßig erfassten Betrag von € 50.087,93 (das sind Zoll: € 41.739,93; EUSt € 8.348,00) wird weiterhin gesetzlich geschuldet und ist gemäß Art. 105 Abs.4 UZK nachzuerheben. Die zu entrichtenden Verzugszinsen belaufen sich auf € 2.468,42. Die buchmäßige Erfassung der EUSt unterbleibt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. Dezember 2024, Zl. ***1***, wurde der Beschwerdeführerin (Bf) mitgeteilt, dass bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit 68 näher bezeichneten Zollanmeldungen vom 13. Jänner 2022 bis 16. April 2024 gemäß Art. 77 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 1.497.848,08 (Zoll: € 273.390,31; EUSt: € 1.224.457,77) entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben in Höhe von € 1.298.641,83 (Zoll: € 91.295,40; Einfuhrumsatzsteuer € 1.207.346,43), weshalb der Differenzbetrag von € 182.094,91 an Zoll und € 17.111,34 an Einfuhrumsatzsteuer weiterhin gesetzlich geschuldet und gemäß Art. 105 Abs.4 UZK nacherhoben wird. Da der Warenempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, unterbleibt gemäß § 62 ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer. Als Folge der Entstehung der Eingangsabgabenschuld sind gemäß Art. 114 Abs.2 UZK Verzugszinsen im Betrag von € 11.603,01 zu entrichten. Gemäß Art. 88 Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DA) iVm § 14 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) werden Bagatellfälle unter € 10,00 pro Anmeldung nicht nacherhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Teil unrichtige Frachtkosten erklärt worden seien und anlässlich der Einfuhr von Folien aus Ethylenvinylacetat (EVA) zur Herstellung von Photovoltaikpaneelen zu Unrecht die Warennummer 3920 1089 55 erklärt worden sei. Von der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) sei unter der ETOS-Nummer ***2*** vom 30. April 2021 eine Einreihung in die Warennummer 3920 1089 30 vorgeschlagen worden, da es sich um eine Folie mit gewellter Oberfläche handle. Unter dieser Warennummer habe eine autonome Zollaussetzung beantragt werden können. Mit Stichtag 1. Juli 2021 sei die Warennummer auf 3920 1089 55 geändert worden. Aufgrund der Unsicherheit bei der Einreihung der Waren wurden vom Vorgängerunternehmen der Bf, der ***3***, Anträge für Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) gestellt, nach denen die Ware als beidseitig strukturierte Folie mit einer Dicke von 0,48 mm, jedoch mit keiner wellenförmig geprägten Oberfläche, unter die Warennummer 3920 1089 90 einzureihen sei, bei welcher keine Zollaussetzung vorgesehen ist. Die betreffenden Anmeldungen seien daher zu berichtigen und die Abgaben nachzuerheben. Bei den eingeführten Artikeln "Junction Box, ***4***" handle es sich um Anschlussdosen für Solarmodule mit Kabeln, die in die Warennummer 8544 4290 90 einzureihen seien. Hinsichtlich der Zollanmeldung ***5*** vom 17. März 2023 wurde festgestellt, dass es sich um Lötkolben der Warennummer 8515 1100 00, Kantenversiegelungsmaschinen der Warennummer 8515 8090 00, Heizrohre der Warennummer 8515 9080 90 und Klemmen der Warennummer 8205 7000 handle, die unrichtigerweise als Teile zu Solarzellen in die Warennummer 8541 9000 00 eingereiht wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 10. Jänner 2025, ergänzt durch die Eingabe vom 7. März 2025, Beschwerde erhoben, wobei hinsichtlich der EVA-Folien F806W und F406PS (***13*** vom 28.01.2022; ***13*** vom 04.03.2022, ***13*** vom 07.03.2022), den Boxen ***8*** und den Junction Boxen der Firma ***9***, welche keine Reglerfunktion haben (***12*** vom 23.10.2023, ***12*** vom 27.03.2024, ***12*** vom 16.04.2024 bzw. ***12*** vom 06.03.2023, ***12*** vom 21.04.2023, ***12*** vom 16.05.2023, ***12*** vom 30.06.2023, ***12*** vom 19.07.2023, ***12*** vom 25.08.2023, ***12*** vom 24.10.2023), ausdrücklich eine Außerstreitstellung der Nacherhebung erfolgte. Die Beschwerde beziehe sich daher nur auf EVA-Folien der Lieferfirmen ***10*** und ***14*** und auf Regelgeräte und Junktion-Boxen ***8*** mit Regelfunktion der Lieferfirma ***8***. Begründend führte die Bf neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 22 Abs.6 UZK im Wesentlichen aus, dass sich die Beschaffenheit der EVA-Folien der Lieferfirma ***10*** von denjenigen der Lieferfirma ***11*** in der Oberflächenstruktur unterscheide. Das Erzeugnis weise eine reliefartige Oberfläche mit eingeprägten Wellungen und eine Dicke von 0,46 mm auf. Es sei daher im Jahre 2021 der Warennummer 3920 10 8930 zuzuordnen gewesen (siehe auch ETOS-Untersuchungsbefund ***2***) und als Folge der Änderung im Jahre 2022 der Warennummer 3920 1089 55 mit dem Wortlaut "einer reliefartigen strukturierten Oberfläche mit eingeprägten Wellungen, nicht laminiert, nicht vernetzt, mit einer Dicke von mehr als 0,3 mm" zuzuordnen. Für diese Waren habe daher eine Zollaussetzung bestanden. Die Lieferungen der ***10*** seien zudem unter dem Incoterm DDP erfolgt. Betreffend die Erzeugnisse mit der Bezeichnung "Dose ***8***" handle es sich um Instrumente und Geräte mit folgenden Merkmalen: Automatische Messung oder Erfassung eines oder mehrerer physikalischer Parameter, Verarbeitung dieser Daten zur Steuerung des Prozesses, Ausgangssignale zur aktiven Beeinflussung des geregelten Systems "Maximum-Power-Point-Tracking-Funktion für eine optimale Leistungsentnahme aus der PV-Zelle, aktive Bypass-Funktionen, die Hotspots vermeiden und somit in den Betrieb der PV-Anlage eingreifen sowie weitere Regelungsmechanismen, die Spannung und Stromzufuhr begrenzen. Diese Funktionen würden weit über den in der DVO (EU) 2015/2315 der Kommission vom 8. Dezember 2015 beschriebenen Schutz der Ware vor Überspannung hinausgehen. Das Gerät erfülle vielmehr die Anforderungen von Position 9032, da es eine Regelungsfunktion ausführt, die auf die verändernden Bedingungen in einer PV-Anlage zum Zwecke des optimalen Energieflusses reagiert. Die Nacherhebung des Zolles sei somit zu Unrecht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025, Zl. 420000/200188/1/2025, hat das Zollamt Österreich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf im Zuge der Schlussbesprechung der durchgeführten Betriebsprüfung der nachzuerhebende Betrag mitgeteilt wurde und der Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung der Niederschrift eingeräumt worden sei. Die Bf habe ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Hinsichtlich der EVA-Folien bestehe eine Bindungswirkung an die vZTA-Entscheidungen des Hauptzollamtes Hannover DE BTI 45755/21-1 und DE BTI 45753/21-1, welche durch die Bf (seinerzeit ***3***) beantragt wurden. Diese Bindungswirkung bestehe ungeachtet eines anderen Lieferanten, da die in den vZTA enthaltenen Warenbeschreibungen zweifelsfrei ident mit den verfahrensgegenständlich abgefertigten Waren der Lieferfirmen ***10*** und ***14*** sei. Die Lieferbedingung "DDP" bzw. in 4 Fällen "DAP" sei bei der Neuberechnung berücksichtigt worden. Bei den Regelgeräten und Junction-Boxen der Lieferfirma ***8*** handle es sich um Anschlussdosen (sogenannte "Junction-Boxen") für Solarmodule mit Kabeln, durch welche mit Solarzellen erzeugter Strom mit Spannungen bis zu 1.000 Volt per Kabel an ein anderes PV-Modul oder einen PV-Wechselrichter übertragen wird. Die Funktion der Dioden bestehe lediglich im Schutz der Ware vor Überspannung. Die Warenbezeichnung laute daher "isoliertes elektrisches Kabel für eine Spannung von 1.000 Volt oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, einzureihen in die Warennummer 8544 42 90. Die Einreihung in die Position 8541 als Diode sei ausgeschlossen, da die Dioden keinen wesentlichen Einfluss auf die Merkmale und Eigenschaften der Ware als PV-Junction-Box hätten. Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 29. April 2024, ergänzt durch die Eingabe vom 4. Juni 2025, den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte die Bf ergänzend aus, dass es sich bei den EVA-Folien der Lieferfirmen ***10*** und ***14*** in ihrer physischen Beschaffenheit nicht um Produkte handle, die Gegenstand der vZTA waren. Während in den vZTA-Fällen der Lieferfirma ***11*** ausdrücklich und unbestrittenermaßen festgestellt wurde, dass die Oberflächen nicht wellenförmig geprägt waren, würden die gegenständlichen Produkte eine wellenförmig eingeprägte Oberfläche aufweisen. Somit entspreche die Warenspezifikation exakt der Warennummer 3920 1089 55 gemäß der seit 1. Juli 2021 geltenden Version der Kombinierten Nomenklatur. Die ***8*** Junction-Boxen wiederum seien mit einer Maximum Power Point Tracking-Regelung, elektronischen Steuerelementen (Ics, Sensoren, Signalprozessoren) sowie einer aktiven Steuerung des Stromflusses ausgestattet und würden sich somit wesentlich von einer einfachen, nur mit Dioden bestückten PV-Junction-Box, deren Funktion auf den Schutz von Hot-Spots beschränkt ist, unterscheiden. Die steuerungstechnische Funktion werde auch in der Niederschrift des Zollamtes vom 16. Juni 2021, Punkt 3.9., bestätigt, damit erfülle die ***8*** die Kriterien für eine Einreihung in die HS-Position 9032. Die Bf beantragte die Entscheidung in Senatsbesetzung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In weiteren Eingaben vom 4. Juni 2025 und 9. Februar 2026 führte die Bf ergänzend aus, dass die Hauptfunktion der ***8*** in der Maximum Power Point Tracking-Funktion, der Aktiven Bypass-Funktion und der aktiven Spannungs- bzw. Leistungsführung liege. Die von der Position 8544 umfassten isolierten elektrischen Leiter bzw. Kabel seien bei der streitgegenständlichen Ware zwar vorhanden, sie seien jedoch untergeordnet. Prägend sei die integrierte Elektronik, die die Energie umwandelt bzw. optimiert. Eine Einreihung unter die Position 8544 würde daher die Hauptfunktion verfehlen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2026 wies der Vertreter der Bf darauf hin, dass die EVA-Folien der Firma ***10*** laut Rechnungen ident mit der Folie des ETOS-Befundes ***2*** seien (Grade 521.68). Vom Hersteller ***10*** sei auch bestätigt worden, dass die in den Jahren 2021 bis 2024 hergestellten Folien ident waren. Zu den Junction-Boxen wurde vom Zollamt Österreich eingeräumt, dass es sich um ein Gerät zur Optimierung des Stromflusses von Solarmodul zu Solarmodul handelt und nicht um eine einfache Steckverbindung. Der Vertreter der Bf brachte vor, es könnte sich dabei sogar um einen Spannungsumwandler der Position 8504 handeln. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der EVA-Folien und die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Junction-Boxen. Der Vertreter der Bf beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die Festsetzung der Beschwerdezinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgaben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf (***3***) betreibt ***15*** den Handel mit Photovoltaikanlagen. Bei der Bf wurde durch das Zollamt Österreich für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. August 2024 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO durchgeführt. Die Schlussbesprechung fand am 12. Dezember 2024 statt (Niederschrift vom 12. Dezember 2024, Zl. ***16***). Als Folge dieser Betriebsprüfung wurde vom Zollamt Österreich am 17. Dezember 2024 ein Abgabenbescheid für insgesamt 68 MRN unter der Zl. ***1*** erlassen. Hinsichtlich der nachfolgenden 26 MRN (Teil A) bzw. 14 MRN (Teil B) wurde Beschwerde gegen den Abgabenbescheid erhoben: A. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit führte die Bf Folien aus Ethylen Vinylacetat -Co-Polymeren (EVA-Folien) zur Herstellung von Photovoltaikpaneelen ein. Bei der Vorprüfung wurde durch den Prüfer der Betriebsprüfung Zoll zur Einreihung der Ware eine Untersuchung der TUA eingeholt. Gemäß dem ETOS-Untersuchungsbefund ***2*** der TUA vom 30. April 2021 handelt es sich bei den EVA-Folien (Grade 521.68) des Herstellers ***10*** um ein weißes Folienstück mit einer reliefartig erhabenen Oberfläche mit eingeprägten Undulationen und einer Dicke von mehr als 0,125 mm aus Ethylen-Vinylacetat-Colymer mit überwiegendem Ethylenanteil. Der Tarifierungsvorschlag lautete auf die Warennummer 3920 1089 30. Mit Stichtag 1. Juli 2021 wurde die vorgeschlagene Warennummer auf 3920 1089 55 geändert. Die EVA-Folien des Herstellers ***10*** (Grade 521.68/521.78) weisen allesamt eine reliefartig strukturierte Oberfläche mit eingeprägten Wellungen auf. Es handelt sich dabei um nachstehende Zollanmeldungen: [...] Die EVA-Folien der Lieferfirma ***14*** entsprechen jenen der ***10*** Dabei handelt es ich um folgende Zollanmeldungen: [...] Die verbindlichen Zolltarifauskünfte des Hauptzollamtes Hannover, DE BTI 45753/21-1 und DE BTI 45755/21-1, beziehen sich auf jeweils ein Warenmuster einer weißen bzw. farblosen, beidseitig strukturierten Folie mit einer Dicke von ca. 0,48 mm, deren Oberfläche nicht wellenförmig geprägt ist. Die Einreihung erfolgte unter die Warennummer 3920 1089 90. B. Einfuhr von Spannungsreglerdosen "***8***" der Firma ***8***: [...] Dabei handelt es sich laut dem ***8***-Datasheet um Instrumente und Geräte zur automatischen Regelung und Steuerung mit folgenden Merkmalen: Automatische Messung oder Erfassung eines oder mehrerer physikalischer Parameter Verarbeitung dieser Daten zur Steuerung des Prozesses Ausgangssignale zur aktiven Beeinflussung des geregelten Systems "Maximum-Power-Point-Tracking"(MPPT)-Funktion für die optimale Leistungsentnahme aus einer PV-Zelle Aktive Bypass-Funktionen, die Hot-Spots vermeiden und somit in den Betrieb der PV-Anlage eingreifen Regelungsmechanismen, die die Stromzufuhr und Spannung begrenzen 2. Beweiswürdigung Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß Abs.2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Zollamt Österreich vorgelegten Abgabenaktes, insbesondere auf die Niederschrift vom 12. Dezember 2024, Zl. ***16***, die Ausführungen der Bf in den Schriftsätzen vom 4. Juni 2025 bzw. 9. Februar 2026 und die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2026. Zu den EVA-Folien ist zu bemerken, dass der Bf der Nachweis gelungen ist, dass die eingeführten Folien der Firma ***10*** Grade 521.68 laut den schon zum Zeitpunkt der Zollabfertigung vorliegenden Rechnungen mit der dem ETOS-Untersuchungsbefund ***2*** der TUA vom 30. April 2021 zu Grunde liegenden Folie ident sind. Im angesprochenen ETOS-Befund wurde eine reliefartige Oberfläche mit eingeprägten Undulationen festgestellt. Auch die Folien Grade 521.78 sind in den Rechnungen mit "Embossed Surface" (geprägter Oberfläche) beschrieben. Der erkennende Senat sieht es daher als erwiesen an, dass auch diese Folien eine reliefartig strukturierte Oberfläche mit eingeprägten Wellungen aufweisen und erachtet es auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Bf mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen, dass die Folien der Lieferfirma ***14*** den Folien der ***10*** entsprechen. Hinsichtlich der Junction-Boxen ***8*** der Firma ***8*** sieht es der erkennende Senat auf Grund des vorliegenden Datasheets ***8***, des von der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvoluts und der jeweiligen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2026 mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen an, dass es sich um einen Leistungsoptimierer für Photovoltaikanlagen handelt, der über eine reine Steckverbindung hinausgeht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß Art. 56 Abs.1 UZK stützen sich die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif. Gemäß Abs.2 leg. cit. umfasst der Gemeinsame Zolltarif folgende Elemente: a) Die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. b) jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde, c) die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur umfassten Waren, d) die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen, e) einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete, f) autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren, g) die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf Grund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen, h) sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften. Gemäß Art. 57 UZK gilt für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt. Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer: a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems; b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00. Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00. Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, AV), folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. 2.a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht. 3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen. 4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind. 5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes: a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind. 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. EuGH 1.6.1995, C-459/93, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie EuGH 12.7.2012, C-291/11, Rn. 30; EuGH 5.9.2024, C-344/23, VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110). Dementsprechend beruht die Einreihung einer Ware in den Zolltarif nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auf einer reinen Tatsachenfeststellung (vgl. EuGH 25.5.2023, C-368/22; VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016). Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur sowie die Einreihungsavise stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung und für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. EuGH 9.2.1999, C-280/97; 6.12.2007, C-486/06; 22.12.2010, C-12/10). Gemäß der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten. A. Strittig ist, ob die vorliegende Ware, die EVA-Folien der Herstellers ***10*** und ***14*** in die Warennummer 3920 1089 55 oder in die Warennummer 3920 1089 90 einzureihen ist, bzw. ob eine Bindungswirkung an die verbindlichen Zolltarifauskünfte des Hauptzollamtes Hannover besteht. Die maßgebenden Positionen der KN lauten: 3919: "Tafeln, Platten, Folien, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen" 3920: "Andere Tafeln, Platten, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage 3920 10: aus Polymeren des Ethylens mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm: 3920 1081 synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel 3920 1089: andere: 3920 1089 55: Ethylenvinylacetat-Folie (EVA): -mit einer reliefartig strukturierten Oberfläche mit eingeprägten Wellungen, -nicht laminiert, -nicht vernetzt, -mit einer Dicke von mehr als 0,3 mm 3920 1089 90: andere Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt weisen die EVA-Folien des Herstellers ***10*** (Grade 521.68/521.78) allesamt eine reliefartig strukturierte Oberfläche mit eingeprägten Wellungen auf. Die EVA-Folien der Lieferfirma ***14*** entsprechen der Ware des obgenannten Herstellers. Zur Bindungswirkung an die verbindlichen Zolltarifauskünfte des Hauptzollamtes Hannover ist zu bemerken, dass gemäß Art. 33 Abs.2 Buchstabe b UZK die Tarifauskunft sowohl für den Inhaber der Entscheidung, als auch für die Zollbehörde verbindlich ist (persönliche Bindungswirkung). Die sachliche Bindungswirkung einer vZTA greift gemäß Art. 33 Abs.4 Buchstabe a UZK nur, wenn die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen, dh angemeldete und die in der vZTA beschriebene Ware müssen grundsätzlich identisch sein (Witte, Zollkodex der Union Art. 33 Rz.33). Bei den EVA-Folien der beiden oben genannten Hersteller handelt es sich um Folien mit eingeprägten Undulationen (Wellenbewegungen), während die in der vZTA beschrieben Ware nicht wellenförmig geprägt ist. Es liegt somit keine sachliche Bindungswirkung an die vZTA des Hauptzollamtes Hannover vor. Die Waren sind daher unter die Warennummer 3920 1089 55 einzureihen, der Beschwerde war diesbezüglich Folge zu geben. B. Strittig ist, ob die vorliegende Ware, die ***8*** Junction-Boxen der Lieferfirma ***8*** in die Warennummer 8544 4290 oder in die Warennummer 9032 8900 bzw. die Position 8504 einzureihen ist: 8544: Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1000 V oder weniger 8544 42: Mit Anschlussstücken versehen 8544 4210: Von der für die Telekommunikation verwendeten Art 8544 4290: Andere 9032: Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. Armaturen der Pos. 8481) 9032 8900: Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. hydraulische oder pneumatische Regler, Druckregler, Thermostate sowie Armaturen der Pos. 8481) 8504: Transformatoren, elektrisch, elektrische Stromrichter "z.B. Gleichrichter" sowie Drosselspulen und andere Induktionsspulen; Teile davon Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2315 der Kommission vom 8. Dezember 2015 sind sogenannte "Photovoltaik (PV) Junction-Boxen", Waren, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit vier Metallklemmen, Dioden und Kabeln mit Anschlussstücken in die Unterposition 8544 4290 als anderer elektrischer Leiter einzureihen. Die PV-Junction Box ist ein Gerät, mit dem durch Solarzellen erzeugter Strom mit Spannung bis zu 1.000 Volt per Kabel an ein anderes PV-Modul oder einen PV-Wechselrichter übertragen wird. Beim verfahrensgegenständlichen Gerät handelt es sich um einen Leistungsoptimierer für Photovoltaikanlagen, der über eine reine Steckverbindung, wie sie die Durchführungsverordnung der Kommission umfasst, hinausgeht. Leistungsoptimierer sind elektronische Systeme, die für die Betriebsüberwachung und die Ermittlung des maximalen Leistungspunktes (MPP) verantwortlich sind. Sie dienen der Messung von Spannung und Strom an einem spezifischen Photovoltaikmodul und informieren über dessen Betriebszustand. Ihre Aufgabe ist es, das PV-Modul optimal zu belasten, um unter den jeweiligen Lichtverhältnissen die größtmögliche Ausgangsleistung zu gewährleisten, unabhängig von Strom und Spannung der übrigen in Reihe geschalteten Module. Gemäß Anmerkung 7b zu Kapitel 90 gehören zu Position 9032 selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten. Die Ware ist daher gemäß den AV1 und AV6 der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkung 7b zu Kapitel 90 unter den KN-Code 9032 8900 und nicht in die Position 8544 einzureihen. Die Einreihung steht zudem in Einklang mit den Erläuterungen (II) zu Position 9032. (Vgl. auch VZTA-Nummer PLBTIWIT-2023-001110 vom 11. August 2023). Der Beschwerde war daher auch diesbezüglich Folge zu geben. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auf die Niederschrift anlässlich der Schlussbesprechung am 12. Dezember 2024, Zl. ***16***, zu verweisen, nach welcher der Bf der nachzuerhebende Betrag mitgeteilt wurde und auf die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen ausdrücklich verzichtet wurde. Über den in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO hat das Zollamt Österreich erstinstanzlich abzusprechen. Gegenüberstellung: | | Zoll | Verzugszinsen | Nacherhebung lt. Bescheid | 182.094,91 | 11.603,01 | Nachzuerheben sind | 41.739,93 | 2.468,42 | Differenz | 140.354,98 | 9.134,59 Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auf einer reinen Tatsachenfeststellung (vgl. EuGH 25.5.2023, C-368/22). Daraus folgt, dass es sich bei der Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif schon dem Grunde nach nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt (VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016, Rz. 14). Klagenfurt am Wörthersee, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200001/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4200001.2025
Stammnummer
151636
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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