…verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs.1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Aber auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann eine "Familienwohnsitz" haben…
…Lebensinteressen. Dieser ist in der Regel bei einer verheirateten Person jener Ort, an dem sie mit ihrem Ehepartner in einer Ehegmeinschaft lebt, d.h. einen gemeinsamen Hausstand unterhält, wobei dieser eher in den persönlichen als in den wirtschaftlichen Bezeihungen zu suchen ist (vgl. Doralt, EStG…
…Beschwerdeführers noch seiner Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin ist an dieser Adresse erst ab 17.11.2017 wohnsitzgemeldet. Ob ein gemeinsamer Hausstand des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin oder ein Haushalt zB in Form einer entgeltlichen Anmietung in den Streitjahren vorlag, kann nicht festgestellt werden. Ob sich die…
…des Bruders stehende Haus werde gemeinsam von ihr, ihren Eltern und ihrem Bruder bewohnt. Da der Antragstellerin aufgrund eines Wohnrechtes lediglich zwei Zimmer zur Verfügung stünden und daneben keine Nachweise über eine überwiegende Kostentragung erbracht worden seien, werde kein eigener Hausstand und somit kein Familienwohnsitz…
…an dieser Liegenschaft erworben hat, ist ein gemeinsames Wohnen frühestens ab November 2014 anzunehmen. Ein eindeutiger Zeitpunkt für den Beginn der Lebensgemeinschaft ist daher nicht feststellbar. In Anbetracht der vorliegenden Umstände war ein gemeinsamer Hausstand im Jahr 2013 jedenfalls nicht gegeben. Für die rechtliche Beurteilung…
…seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort…
…Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin lebe. Die gemeinsame Tochter sei im Juli 2014 in Klagenfurt geboren. Am Familienwohnsitz befänden sich seine engsten persönlichen Beziehungen sowie der gemeinsame Hausstand. Die seitens der Abgabenbehörde angestellte und telefonisch mitgeteilte Vermutung, dass die Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt mit…
…Infolge fehlender Meldenachweise und Vorlage eines Grundrisses der Wohnung die Frage, wer an dem genannten Wohnsitz wohnhaft gewesen sei? Hat der Bf mit jemandem einen anzuerkennenden gemeinsamen Hausstand unterhalten, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen gebildet hätte? Hat der Bf die Betriebskosten des Wohnsitzes in Ungarn…
…einem solchen ist eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nur während einer angemessenen Übergangszeit anzuerkennen, sofern nicht besondere Umstände eine längerfristige Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes rechtfertigen. Ein gemeinsamer Hausstand mit der behaupteten Lebensgefährtin, der als Familienwohnsitz und Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensinteressen anzusehen wäre, konnte nicht festgestellt werden…
…wurde und insbesondere ein gemeinsamer Hausstand bestand. Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau als "seine Frau" bezeichne, vermag das Bundesfinanzgericht darin keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, weshalb allein diese den rechtlichen Verhältnissen entsprechende Bezeichnung für eine gemeinsame (Ehe-)Wohnung…
…dabei nur durch die berufliche notwendige Begründung eines Zweitwohnsitzes verursachte unvermeidbare Mehrkosten des Steuerpflichtigen. Als Familienwohnsitz gilt auch jener Ort, an dem ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet bzw…
…und Interviews erkennbar, lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in ****Ort 44**. Die Tochter besuchte den Kindergarten in ****Ort 44**. Ein gemeinsamer Hausstand war gegeben, der - wie soeben ausgeführt- den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildete. Der Familienwohnsitz war somit (wie ausholend unter 3.1. erläutert) in…
…Sie habe im Jahre 2015 keinen Alleinerzieherabsetzbetrag mehr erhalten, da kein gemeinsamer Hausstand mehr bestanden habe. Die Mitbenutzung der Wohnung in ***Stadt1*** sei lediglich aus Kostengründen erfolgt. In ihrem Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und Zuerkennung von Werbungskosten laut Beschwerdevorentscheidung. Im…
…2011, 2008/15/0235) jener Ort, an dem ein Steuerpflichtiger mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Die nichteheliche (eheähnliche) Lebensgemeinschaft ist bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt (auch ohne Kind nach …
…an diesem Ort wird die Freizeit verbracht und werden Hobbys ausgeübt, kurz, es besteht ein gemeinsamer Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (siehe oben). Ein steuerlich beachtlicher zweiter Wohnsitz kommt dann ins Spiel, wenn ein Partner aus beruflichen Gründen so weit vom Familienwohnsitz wegziehen…
…PendlerVO muss e contrario geschlossen werden, dass die Mitbewohnung von Räumlichkeiten eines Lebenspartners als ausreichend angesehen werden kann. Ein gemeinsamer Hausstand mit dem in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Partner bildet wird auch nach § 20 EStG als Familienwohnsitz anerkannt…
…Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Eine außereheliche Lebensgemeinschaft wird bei Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt. Die Behauptung alleine, in einer außerehelichen Gemeinschaft und in Kroatien in einem gemeinsamen Haushalt…
…Nach Auffassung des BFH ist bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Hausstand nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (vgl…
…gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 24.04…
… 106 Abs 1 EStG 1988 einen gemeinsamen Hausstand unterhalten, die Familienbeihilfe bezogen, sich überwiegend an der Wiener Adresse aufgehalten hat und folglich gemeinsam mit ihrer Tochter den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien gehabt hatte. Das Finanzamt hätte also schon im wiederaufzunehmenden Verfahren rechtlich die Voraussetzungen…