Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100836/2023
Keine Familienheimfahrten dem Grunde nach, wenn im Streitjahr kein gemeinsamer Familienwohnsitz mehr begründet war
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100836/2023vom 12.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2020 wird abgeändert.
Die Einkommensteuer (Gutschrift) wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 05. Jänner 2023 - in Höhe von - 4.742,00 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Pilot und bezog im Jahre 2020 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. In der Arbeitnehmererklärung für dieses Jahr machte er unter anderem Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € geltend.
Das Finanzamt erließ am 04.05.2022 den Einkommensteuerbescheid 2020, in welchem die beantragten Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass eine Wohnsitzverlegung zugemutet werden könne. Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gebe es eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung.
Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 Beschwerde, in der er angab, dass er regelmäßig Fahrten zu seiner Tochter Paula nach Deutschland unternehme, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter die Obsorge erhalten habe. Die übermittelten Unterlagen bestätigten dieses Vorbringen. Die ehemalige Partnerin des Bf. und die gemeinsame Tochter leben nach wie vor in ***2*** in Deutschland, in einer vom nunmehrigen Wohnsitz des Bf. in Wien gelegenen Entfernung von 700 Kilometern.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2023 hielt das Finanzamt zu den geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten fest, dass kein gemeinsamer Familienwohnsitz in Deutschland bestehe. Demnach könnten die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, auch wenn sie infolge der Wahrnehmung des Besuchs- und Obsorgerechts der minderjährigen Tochter des Bf. entstanden seien, keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 sein. Die Kosten für diese Fahrten seien vielmehr unter dem Begriff der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zu subsumieren gewesen.Der Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2023 einen Vorlageantrag vom 03.02.2023 ein, in welchem er die nochmalige Prüfung der Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten ersuchte. Seine Tochter, für die er die gemeinsame Obsorge habe, sei ein Teil seiner Familie. Ein Schulwechsel und die partnerschaftliche Trennung des Bf. von der Mutter seiner Tochter machten es notwendig, nach Deutschland zu fahren, um das Sorgerecht ausüben zu können. Es sei die gesetzliche Pflicht des Bf. die gemeinsame Obsorge auszuführen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist Pilot und lebt seit 2013 mit seiner Familie in Wien. Von diesem Familienwohnsitz aus wurde er im Streitjahr beruflich tätig. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage (Arbeitnehmererklärung des Bf. für das Jahr 2020).
Eine Urkunde des ***6*** vom 25.01.2006 bescheinigte die Erklärung des Bf. und seiner damaligen Lebensgefährtin, dass sie die gemeinsame Obsorge für ihre am ***7***.2003 geborene Tochter, übernommen haben. Diese Feststellung nimmt das Bundesfinanzgericht als erwiesen an. Die Tochter des Bf. lebt mit ihrer Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des Bf. in Deutschland, während der Bf. seit 2013 in ***5***, ***4***, mit seiner neuen Lebenspartnerin und im Streitjahr mit den beiden gemeinsamen Kindern lebt. Er begründete demnach im Inland einen Familienwohnsitz.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Von einer doppelten Haushaltsführung als Voraussetzung der Anerkennung von steuerlich abzugsfähigen Kosten für Familienheimfahrten, wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 24.04.1996, 96/15/0006
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten werden als Werbungskosten berücksichtigt, wenn sie als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, solange eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Im Beschwerdefall ergibt sich schon aus dem unstrittig festgestellten Sachverhalt, dass der Bf. mit seiner Lebensgefährtin zumindest ab 2013 in Wien einen Familienwohnsitz gegründet hatte, an dem er im Streitjahr auch mit den beiden gemeinsamen Kindern lebte. Auf Grund eines unstrittig bestehenden Familienwohnsitzes in Wien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf. aus beruflichen Gründen in Wien lediglich einen Berufswohnsitz hat. Gleichermaßen führte er im Streitzeitraum keinen Familienwohnsitz in Deutschland, zumal er in Deutschland mit der Mutter seiner Tochter jedenfalls schon seit dem Jahr 2006 in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebte, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildete. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach nicht vor, und waren die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen, sodass sie einkommensteuerrechtlich im beantragten Ausmaß nicht abzugsfähig waren.
Die Übernahme einer gemeinsamen Obsorge für seine Tochter ist im konkreten Fall dem Bereich der privaten Lebensführung des Bf. zuzuordnen und sind deshalb die Kosten der Fahrten zu ihr nach Deutschland einkommensteuerlich nicht im Rahmen der Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
Berechnung der Einkommensteuer 2020:
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Ek nsA /Austrian Airlines
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67.774,05 €
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Pendlerpasuchale laut Lohnzettel
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0,00 €
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Pendlerpasuchale laut Veranlagung
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-522,00 €
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Werbungskosten
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-2.201,07
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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65.050,98
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Sonderausgaben
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Pauschbetrag
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-60,00 €
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Kirchenbeitrag
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-248,52 €
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Einkommen
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64.742,46 €
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Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
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0% für die ersten 11.000,00
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0,00 €
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20% für die weiteren 7.000,00
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1.400,00 €
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35% für die weiteren 13.0000,00
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4.550,00 €
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42% für die weiteren 29.000,00
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12.180,00 €
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48% für die restlichen 4.742,46
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2.276,38 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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20.406,38 €
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Familienbonus Plus
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-3.000,00 €
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Unterhaltsabsetzbetrag
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-350,40 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-400,00 €
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Pendlereuro
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-28,50 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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16.627,48
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Steuer für sonstige Bezüge:
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0% für die ersten 620,00
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0,00 €
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6% für die restlichen 13.566,95
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814,02 €
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Einkommensteuer
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17.441,50 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-22.183,40 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-0,10 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-4.742,00
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beantwortung der Frage, ob Familienheimfahrten durch eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, erfolgte im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision nicht zulässig war.
Wien, am 12. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100836/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100836.2023
- Stammnummer
- 140796
- Gültig
- 12.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF