RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100232/2025

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Keine steuerliche Anerkennung von Werbungskosten bei zumutbarer Wohnsitzverlegung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100232/2025vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) reichte am 11. Juli 2024 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 ein und beantragte Werbungskosten für Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung sowie sonstige Werbungskosten. Mit Ergänzungsersuchen vom 16. Oktober 2024 forderte das Finanzamt nähere Angaben und Nachweise an. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 führte der Bf aus, sein Familienwohnsitz befinde sich in ***2***. Wegen der Entfernung von rund 229 km zum Arbeitsort habe er in Wien eine Wohnung angemietet. Eine Wohnsitzverlegung sei aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31. Oktober 2023 nicht zumutbar gewesen. Nachweise über die Mietkosten am Arbeitsort wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 15. November 2024 wurden die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2025 als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag brachte der Bf ergänzend vor, sein ursprünglich unbefristetes Dienstverhältnis sei am 29. Mai 2023 gekündigt und anschließend lediglich bis 31. Oktober 2023 befristet fortgesetzt worden. Im weiteren Ermittlungsverfahren legte der Bf eine Auflösungsvereinbarung, E-Mail-Korrespondenz sowie Unterlagen zur Mietpreisentwicklung vor. Dienstverträge wurden hingegen nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Bf, dass er im Streitjahr eine Lebensgefährtin gehabt habe, die im Haus in ***2*** gewohnt habe. Ob diese dort hauptgemeldet gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Weiters gab er an, im Gemeinderat tätig gewesen zu sein und seinen Lebensmittelpunkt in ***2*** gehabt zu haben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. war seit 1. Juli 2020 bei seinem Arbeitgeber in Wien beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde zunächst unbefristet abgeschlossen. Am 29. Mai 2023 vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. Oktober 2023. Der Bf. bewohnte in Wien eine Wohnung, welche der Nächtigung während der Arbeitswoche diente. Sein Eigenheim befindet sich in ***2***. Im Streitjahr war der Bf. unverheiratet. Der Bf. brachte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, im Jahr 2023 eine Lebensgefährtin gehabt zu haben, welche sich überwiegend im Haus in ***2*** aufgehalten habe. Gleichzeitig gab er an, dass diese eine eigene Wohnung in Linz besitze und er nicht sagen könne, ob sie überhaupt in ***2*** gemeldet gewesen sei. Feststellungen über eine auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung konnten daher nicht getroffen werden. Der Bf. war Mitglied des Gemeinderates in ***2***. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie den vom Finanzamt eingeholten Abfragen. Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis ursprünglich unbefristet begründet wurde. Der Bf. konnte keinen Dienstvertrag vorlegen, aus dem sich eine von Beginn an bestehende Befristung ergeben hätte. Die vorgelegte Auflösungsvereinbarung belegt lediglich, dass das ursprünglich unbefristete Dienstverhältnis im Jahr 2023 einvernehmlich beendet wurde. Dem Vorbringen, bereits im Jahr 2023 habe nur mehr ein befristetes Dienstverhältnis bestanden, ist zwar insoweit zu folgen, als nach der Auflösungsvereinbarung das Ende des Dienstverhältnisses feststand. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bereits bei Begründung des Dienstverhältnisses im Jahr 2020 lediglich eine vorübergehende Beschäftigung vorgesehen gewesen wäre. Auch das erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen betreffend eine Lebensgefährtin vermag keinen Familienwohnsitz im steuerlichen Sinn nachzuweisen. Der Bf. konnte weder angeben, ob die Lebensgefährtin überhaupt am behaupteten Wohnsitz gemeldet war, noch wurden Nachweise über einen gemeinsamen Haushalt oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vorgelegt. Der bloße Hinweis auf soziale Kontakte, Eigentum am Wohnhaus und die Tätigkeit als Gemeinderat begründet keinen Familienwohnsitz im steuerlichen Sinn. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich, dass die geltend gemachten Aufwendungen in einem hinreichend engen objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und nicht überwiegend der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige Aufwendungen ihrer Natur nach jedoch grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen und nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes aus objektiv gewichtigen Gründen erfolgt und eine Wohnsitzverlegung unzumutbar ist (VwGH 28.03.2000, 96/14/0177; VwGH 24.09.2007, 2007/15/0044). Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind außerdem Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort und für Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem außerhalb gelegenen Wohnsitz betreffen ihrer Art nach zunächst die private Lebensführung. Sie können nur ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung zweier Haushalte durch die Erwerbstätigkeit veranlasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Beibehaltung des außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes nicht bloß auf privaten Gründen beruht, sondern dem Steuerpflichtigen die Verlegung dieses Wohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes objektiv nicht zugemutet werden kann. Eine berufliche Veranlassung liegt nicht bereits deshalb vor, weil der Steuerpflichtige an einem vom bisherigen Wohnsitz entfernten Ort eine Beschäftigung aufnimmt und deshalb am Beschäftigungsort eine Unterkunft benötigt. Die berufliche Veranlassung ergibt sich vielmehr erst daraus, dass dem Steuerpflichtigen die Verlegung des bisherigen Wohnsitzes an den Beschäftigungsort oder in dessen übliche Entfernung aus objektiv gewichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache sowohl in der Erwerbstätigkeit selbst als auch in Umständen der privaten Lebensführung haben. Private Umstände müssen jedoch ein solches objektives Gewicht erreichen, dass eine Wohnsitzverlegung nach allgemeiner Lebenserfahrung tatsächlich nicht verlangt werden kann. Die Entscheidung über die Zumutbarkeit ist anhand der Verhältnisse des jeweiligen Streitjahres und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu treffen. Maßgeblich ist nicht allein, ob der Steuerpflichtige persönlich seinen bisherigen Wohnsitz beibehalten wollte. Entscheidend ist vielmehr, ob objektive Umstände vorlagen, welche die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes und damit die daraus resultierenden Mehraufwendungen rechtfertigten. Fehlen solche Umstände, beruht die doppelte Haushaltsführung auf einer privaten Wohnsitzentscheidung. Die dadurch verursachten Unterkunfts- und Fahrtkosten unterliegen dann dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei alleinstehenden Steuerpflichtigen eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nur für eine Übergangszeit anzuerkennen, innerhalb derer die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar ist (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024). Nur wenn bereits bei Aufnahme der Tätigkeit feststeht, dass diese lediglich vorübergehend ausgeübt wird, oder andere objektiv gewichtige Umstände vorliegen, kann eine dauerhafte Anerkennung in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011). Wie lange eine solche Übergangszeit anzuerkennen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine zeitlich unbeschränkte Anerkennung kommt jedoch bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen nicht allein deshalb in Betracht, weil dieser seinen bisherigen Wohnsitz aus persönlichen, sozialen oder vermögensbezogenen Gründen beibehalten möchte. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei alleinstehenden Steuerpflichtigen entscheidend ist, ob die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes durch gewichtige objektive Gründe gerechtfertigt ist. Auch muss tatsächlich ein eigener Hausstand vorliegen; die bloße Wohnmöglichkeit in einem fremden Haushalt reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Eine längerfristige oder dauerhafte doppelte Haushaltsführung kann insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits bei Aufnahme der Tätigkeit mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Beschäftigung am auswärtigen Ort nur vorübergehend ausgeübt wird. In einem solchen Fall kann es wirtschaftlich und persönlich unzumutbar sein, den bisherigen Wohnsitz für eine von vornherein überschaubare Beschäftigungsdauer aufzugeben. Erforderlich ist jedoch, dass die zeitliche Begrenzung bereits bei Aufnahme der Tätigkeit objektiv feststeht oder zumindest konkret absehbar ist. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer späteren Beendigung des Dienstverhältnisses genügt nicht, weil grundsätzlich jedes Dienstverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder aus anderen Gründen beendet werden kann. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer seit Juli 2020 aufgrund eines unbefristeten Dienstverhältnisses in Wien beschäftigt. Ein unbefristetes Dienstverhältnis spricht grundsätzlich dafür, dass die Beschäftigung auf Dauer angelegt war. Jedenfalls bestand bei der Aufnahme der Tätigkeit keine vertraglich festgelegte zeitliche Begrenzung, aus der geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer nur für einen kurzen, von vornherein bestimmten Zeitraum in Wien tätig sein werde. Dass das Dienstverhältnis später mit 31. Oktober 2023 beendet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitzeitraumes und nach den damals bekannten beziehungsweise absehbaren Verhältnissen zu beurteilen. Die spätere tatsächliche Beendigung eines ursprünglich unbefristeten Dienstverhältnisses lässt nicht rückwirkend den Schluss zu, dass die Tätigkeit bereits bei ihrem Beginn oder während der vorangegangenen Jahre bloß vorübergehend gewesen wäre. Andernfalls könnte nahezu jede nachträgliche Beendigung eines Dienstverhältnisses rückwirkend zu einer steuerlichen Anerkennung der zuvor privat veranlassten Wohnsitzbeibehaltung führen. Eine solche Betrachtung wäre mit dem für die Werbungskosteneigenschaft erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht vereinbar. Entscheidend ist, ob während der Zeit, für die die Aufwendungen geltend gemacht wurden, objektive Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung bestanden. Die spätere Beendigung des Dienstverhältnisses stellt für sich allein keinen solchen Grund dar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass bereits bei Aufnahme der Tätigkeit konkrete Umstände vorlagen, aufgrund derer mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu rechnen gewesen wäre. Insbesondere lag weder ein befristeter Dienstvertrag vor noch wurde eine projektbezogene, saisonale oder sonst ihrer Natur nach zeitlich beschränkte Tätigkeit nachgewiesen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, am bisherigen Wohnort eine Lebensgefährtin gehabt zu haben, führt nicht ohne Weiteres zur Anerkennung eines Familienwohnsitzes. Als Familienwohnsitz gilt nach der steuerlichen Rechtsprechung grundsätzlich jener Ort, an dem ein Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält und an dem sich der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensinteressen befindet. Das bloße Bestehen einer persönlichen oder partnerschaftlichen Beziehung genügt dafür nicht. Erforderlich ist ein tatsächlich bestehender gemeinsamer Haushalt. Dafür sprechen etwa eine gemeinsame Wohnungsnutzung, eine gemeinsame Haushaltsführung, eine wirtschaftliche Beteiligung an den Haushaltskosten, gemeinsame Alltagsorganisation und eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Im gegenständlichen Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und die von ihm bezeichnete Lebensgefährtin am Wohnsitz in ***2*** tatsächlich einen gemeinsamen Hausstand unterhielten. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass dieser Haushalt den gemeinsamen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildete. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses in ***2*** war, begründet für sich allein keine berufliche Veranlassung für die Beibehaltung dieses Wohnsitzes. Das Eigentum an einer Liegenschaft stellt zwar eine wirtschaftliche und persönliche Bindung an einen bestimmten Ort dar. Die Entscheidung, eine im Eigentum stehende Wohnmöglichkeit trotz einer dauerhaft entfernten Beschäftigung weiterhin selbst zu nutzen, gehört jedoch grundsätzlich zur privaten Lebensgestaltung. Würde bereits das Eigentum an einem Eigenheim die Verlegung des Wohnsitzes unzumutbar machen, könnten Steuerpflichtige mit Hauseigentum regelmäßig und zeitlich unbegrenzt Aufwendungen für eine zweite Wohnung und für Heimfahrten geltend machen. Eine solche generelle Begünstigung lässt sich aus § 16 Abs. 1 EStG 1988 nicht ableiten. Eine andere Beurteilung könnte nur dann geboten sein, wenn zusätzlich besondere objektive Umstände vorlägen, etwa eine konkret bestehende und nicht anderweitig erfüllbare Betreuungs- oder Pflegeverpflichtung, eine existenzielle wirtschaftliche Tätigkeit am bisherigen Wohnort oder andere außergewöhnliche Gründe. Solche Umstände wurden im gegenständlichen Fall nicht festgestellt. Auch allfällige Schwierigkeiten bei der Vermietung oder Verwertung des Hauses würden nicht ohne Weiteres eine dauerhafte Unzumutbarkeit begründen. Wirtschaftliche Nachteile, die typischerweise mit einer beruflich bedingten Veränderung des Wohnortes verbunden sind, reichen für sich allein regelmäßig nicht aus, um die Aufwendungen für eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, in ***2*** sozial verwurzelt und dort als Gemeinderatsmitglied tätig gewesen zu sein. Soziale Kontakte, Freundschaften, Vereinsmitgliedschaften und die Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort sind nachvollziehbare persönliche Gründe für die Beibehaltung eines Wohnsitzes. Sie begründen jedoch grundsätzlich keine berufliche Veranlassung der daraus entstehenden Mehraufwendungen. Auch die Ausübung eines Gemeinderatsmandates führt im vorliegenden Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Zwar handelt es sich dabei um eine öffentliche Funktion, die regelmäßig eine örtliche Anbindung voraussetzt. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass eine Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Mittelpunktes der Lebensführung an den Beschäftigungsort unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass das Gemeinderatsmandat den Beschwerdeführer in einem solchen zeitlichen oder rechtlichen Ausmaß an ***2*** band, dass eine Wohnsitzverlegung nach Wien objektiv ausgeschlossen gewesen wäre. Die Aufrechterhaltung sozialer und politischer Beziehungen zum bisherigen Wohnort wäre grundsätzlich auch bei einem Wohnsitz am Beschäftigungsort möglich gewesen, etwa durch Fahrten zu Sitzungen oder sonstigen notwendigen Terminen. Die mit dem Eigentum am Haus, den sozialen Beziehungen und dem Gemeinderatsmandat verbundenen Bindungen erklären somit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Wohnsitzes. Sie vermögen aber nicht darzutun, dass die dadurch entstandenen Aufwendungen durch die nichtselbständige Tätigkeit in Wien verursacht wurden. Familienheimfahrten teilen grundsätzlich das steuerliche Schicksal der doppelten Haushaltsführung. Sie können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein steuerlich anzuerkennender Familienwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsortes besteht und die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erfüllt sind. Der Grund für die ausnahmsweise Anerkennung von Familienheimfahrten liegt darin, dass dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Ist die Beibehaltung des auswärtigen Wohnsitzes dagegen privat veranlasst, sind auch die Fahrten zwischen diesem Wohnsitz und dem Beschäftigungsort der privaten Lebensführung zuzurechnen. Da im gegenständlichen Fall weder ein gemeinsamer Familienwohnsitz mit der behaupteten Lebensgefährtin noch eine dauerhafte Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung festgestellt werden konnte, fehlt es bereits dem Grunde nach an den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten. Auf die konkrete Anzahl der Fahrten, die Höhe der Fahrtkosten und die in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 vorgesehene betragsmäßige Begrenzung kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 die abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach mit dem jeweils maßgeblichen höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Diese Begrenzung setzt jedoch voraus, dass die Familienheimfahrten dem Grunde nach abzugsfähig sind. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer seit Juli 2020 aufgrund eines unbefristeten Dienstverhältnisses in Wien beschäftigt. Die Beschäftigung war somit nach der bei ihrem Beginn bestehenden Sachlage auf unbestimmte Dauer angelegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei Aufnahme der Tätigkeit mit einer zeitnahen Beendigung des Dienstverhältnisses zu rechnen gewesen wäre, wurden nicht nachgewiesen. Die erst nahezu drei Jahre später erfolgte Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31. Oktober 2023 kann die zuvor bestehende Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung nicht rückwirkend beseitigen. Bei dem Beschwerdeführer handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um einen alleinstehenden Steuerpflichtigen. Bei einem solchen ist eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nur während einer angemessenen Übergangszeit anzuerkennen, sofern nicht besondere Umstände eine längerfristige Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes rechtfertigen. Ein gemeinsamer Hausstand mit der behaupteten Lebensgefährtin, der als Familienwohnsitz und Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensinteressen anzusehen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Damit fehlt es auch insoweit an einem objektiven Grund, der einer Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort entgegengestanden wäre. Das Eigentum an einem Haus in ***2***, die dort bestehenden sozialen Beziehungen und die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied stellen zwar nachvollziehbare persönliche Bindungen dar. Sie gehören jedoch zur privaten Lebensführung und begründen ohne das Hinzutreten besonderer objektiver Umstände keine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Nach Ablauf einer angemessenen Übergangszeit war dem Beschwerdeführer daher die Verlegung seines Wohnsitzes nach Wien oder in die übliche Entfernung zum Beschäftigungsort zumutbar. Die weitere Beibehaltung des Wohnsitzes in ***2*** beruhte auf einer privaten Entscheidung des Beschwerdeführers. Die daraus entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Da keine steuerlich anzuerkennende, beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag, konnten auch die geltend gemachten Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde war somit hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten als unbegründet abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Erkenntnis folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur doppelten Haushaltsführung bei alleinstehenden Steuerpflichtigen und zur Anerkennung von Familienheimfahrten. Die ordentliche Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Linz, am 16. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100232/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100232.2025
Stammnummer
152360
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF