…Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen daher insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes, aber auch anderen betrieblichen Betätigungen (z.B. freiberufliche Tätigkeiten) entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO auf eine in…
…Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen daher insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes, aber auch anderen betrieblichen Betätigungen (z.B. freiberufliche Tätigkeiten) entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO auf eine in…
…KAGES etc., - Chefärzte bzw. leitende Ärzte Sonderklassegebühren, Honorare etc. neben ihrem Bezug erhalten und diesen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sprich selbständiger Arbeit versteuern. Diese Sonderklassegebühren, Strahlenschutzgebühren etc. werden neben dem Dienstverhältnis von diesem gesondert ausbezahlt und versteuert. Hier wird weder DB noch DZ noch…
…Personen unterliegen". Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten (dazu näher Budischowsky in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 57 AEUV). Der Europäische Gerichtshof leitete in der Rs Maksimovic die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus dem Umstand ab, dass eine Strafnorm, die im Rahmen…
…Insbesondere hätten die mit Honorarnote erbrachten freiberuflichen Leistungen des GF nicht die von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien zur Subsumierung unter § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllt: Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der abgabepflichtigen Partei hinsichtlich der Tätigkeit als Architekt sei nicht erfolgt…
…verstößt gegen den dem Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität, weil keine sachlichen Gründe für den Ausschluss anderer Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG erbringen (wie etwa eine Unternehmensberatungs-GmbH), von der IST-Besteuerung bestehen. Ist die revisionswerbende…
…welches aus dem Jahr 2006 resultiert. Dazu ist noch festzuhalten, dass die begünstigte Besteuerung für freiberufliche Tätigkeiten gemäß § 22 EStG erst ab dem Jahr 2007 möglich ist. Das zum 1.1.2007 ausgewiesene Eigenkapital ist somit rein buchungstechnischer Natur in Folge der Erfassung des Sparbuches…
…9. ... weise ich darauf hin, dass durchgeleitete Honorare für freiberufliche Tätigkeiten im "ABC der Einlagen und Beiträge" laut KStR Rz 695 ff nicht genannt sind. Zusammenfassend halte ich fest, dass die in den von mir eingereichten Steuererklärungen 2005 bis 2007 unter dem Titel "Subhonorar 123ConsultingGmbH…
…Aufträgen um Mandate, die 123 am Markt akquiriert hat. 16. (...) dass durchgeleitete Honorare für freiberufliche Tätigkeiten im "ABC der Einlagen und Beiträge" laut KStR Rz 695ff nicht genannt sind." Abschließend beantragte der Bf, - die Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 dergestalt abzuändern, dass die zum…
…Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen daher insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes oder anderen betrieblichen Betätigungen (z. B. freiberufliche Tätigkeiten) entsprechen. Für die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit zu § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO (Ziffer 3 ist…
…Tabak und Tabakwaren; c) Nutzfahrzeuge; d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Art. 2 Abs. 1 im Titel I "Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen" ZBefrVO lautet auszugsweise: "(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als a) "Eingangsabgaben": Zölle, Abgaben gleicher Wirkung…
…Umfanges zu beurteilen. Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes, aber auch anderen betrieblichen Betätigungen (z. B. freiberufliche Tätigkeiten) entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO auf eine in…
…Umfanges zu beurteilen. Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes, aber auch anderen betrieblichen Betätigungen (z. B. freiberufliche Tätigkeiten) entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO auf eine in…
…Umfanges zu beurteilen. Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes, aber auch anderen betrieblichen Betätigungen (z. B. freiberufliche Tätigkeiten) entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO auf eine in…
…Zusammengefasst ging es dem VfGH darum, dass es außerhalb der in der Gewerbeordnung erfassten Tätigkeiten, noch freiberufliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten gibt, die als "Lehrberuf" anzusehen sind und die nicht im BAG erfasst sind. Das gilt aber nicht für Lehrberufe im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung…
…Zusammengefasst ging es dem VfGH darum, dass es außerhalb der in der Gewerbeordnung erfassten Tätigkeiten, noch freiberufliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten gibt, die als "Lehrberuf" anzusehen sind und die nicht im BAG erfasst sind. Das gilt aber nicht für Lehrberufe im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung…
…Zusammengefasst ging es dem VfGH darum, dass es außerhalb der in der Gewerbeordnung erfassten Tätigkeiten, noch freiberufliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten gibt, die als "Lehrberuf" anzusehen sind und die nicht im BAG erfasst sind. Das gilt aber nicht für Lehrberufe im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung…
…auch freiberufliche Honorare als Einzelunternehmer mit dieser GmbH abrechnet, sind auch diese Honorare in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 einzubeziehen und unterliegen damit der Kommunalsteuerpflicht. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 stellt nicht auf die Art der Tätigkeit ab…
…sie im Inland ausgeübt wird. Entscheidend für diese als gewerblich einzustufende Beratungstätigkeiten ist, dass sie im Inland ausgeübt werden, eine bloße Verwertung der Tätigkeit im Inland führt im Falle einer gewerblichen Beratungstätigkeit - im Gegensatz zur freiberuflichen Beratungstätigkeit - nicht zur beschränkten Steuerpflicht (vgl. Jakom, EStG 2011, …
…Die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen: Die Bf. betreibt ein Ambulatorium für medizinische und chemische Labordiagnostik für Drogen- und Führerscheinuntersuchungen. Der Ablauf der Tätigkeiten gestaltet sich nach Angaben der Bf. derart, dass Blut- und Harnproben abgegeben und diese dann im Labor untersucht werden würden…