…Hier sei - wie ebenso bereits ausgeführt wurde - auf die besonderen Rahmenbedingungen hinzuweisen, wodurch es faktisch unmöglich sei, diesen Geschäftsfall nach den üblichen von der österreichischen Finanzverwaltung geforderten Dokumentationserfordernissen darlegen zu können. Die belangte Behörde führt dazu aus wie folgt: Treuhandvertrag: Als sich im Laufe der…
…2001, 99/13/0024). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (Hinweis E 7. Juli 2004, 99/13/0215…
…in den o.a. Streitjahren Umsätze bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als faktischer Machthaber der Firma A (FN 9514p) zuzurechnen sind. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma A wurde festgestellt, dass es sich bei dieser Firma um eine Betrugsfirma gehandelt hat, deren Unternehmenszweck der gewerbsmäßige…
…genannt) und B.C. für schuldig erkannt, es hätten in Wien der Bf. als faktischer Machthaber und B.C. als eingetragener Geschaftsführer der X-GmbH a) vorsätzlich durch die Nicht-Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Finanzstrafsachen gegen 1. H. K. , geb., Adresse1, 2. E-KG, Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes…
…P. noch lebte – zwar nach außen als im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin (pro forma als Strohfrau) die Verantwortung übernommen hat. Tatsächlicher Täter bzw. faktischer Machthaber war offensichtlich der zwischenzeitig verstorbene Ehemann, der laut Zeugin die Anweisungen zu den diversen Zahlungen (inkl. Lohnabgaben) gegeben hat bzw. er…
…sie lediglich als Strohfrau ihres Gatten eingesetzt wurde. Das Argument der faktischen Machthaberschaft des Ehemanns kann daher nicht als tauglicher Wiederaufnahmsgrund angesehen werden. Auch die angebliche Unkenntnis über die von ihrem Ehemann ausgestellten Rechnungen stellen keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da das Vorhandensein der Rechnungen ebenfalls bereits…
Jedoch lässt sich aus dem Umstand des erwiesenen faktischen Machthabers Person-1 nichts gewinnen, weil ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche…
…Förderung. Außerdem hatte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt eine faktische Machthaberstellung und keinerlei Einfluss auf die Geschäfte der N GmbH. Ein allfälliger Fördervertrag zwischen der N GmbH und der COFAG kam allenfalls zwischen diesen beiden juristischen Personen zustande. Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf…
…von 2019 von 2023, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrages abgeschlossen wurde, erfolgten die steuerlichen Feststellungen betreffend die faktische Machthaberschaft, die Zurechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit für die angenommene Geschäftsführertätigkeit sowie die schätzungsweise Ermittlung deren Höhe entsprechend dem angefochtenen Sicherstellungbescheid vom 5. November 2024.…
…sondern ergaben sich ausschließlich aus dem Umstand, dass dieser aufgrund seiner Position als faktischer Machthaber der GmbH die Möglichkeit hatte, diese Gelder dem Unternehmen zu entnehmen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und aus der sachverständigen Expertise…
…hatte die faktische Geschäftsführung inne und bevorteilte sich zu Lasten der Gesellschaft. Er verschaffte sich folglich causa societatis einen Vorteil zu Lasten des Gesellschaftsvermögens. Sein Vorbringen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) besteht nur darin, dass er zu Unrecht vom Finanzamt als Machthaber und wesentlicher Entscheidungsträger…
…diesem Zeitpunkt eine entsprechende Pflichtverletzung durch Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 9a BAO geahndet werden kann. Eine Rückwirkung auf Pflichtverletzungen faktischer Machthaber (Einfluss nehmender Personen) vor dem 1.1.2013 ist vom § 9a BAO nicht erfasst, daher auch nicht für die im gegenständlichen Fall betroffenen Umsatzsteuern…
…beheben. In diesem Verfahren sei allein die Tatsache neu hervorgekommen, dass die Bf nicht Inhaberin des Einzelunternehmens gewesen sei, sondern der faktische Machthaber XY. Das Finanzamt sei aber diesen Ermittlungsergebnissen gerade nicht gefolgt und gehe weiter davon aus, dass die Bf Inhaberin des Einzelunternehmens sei…
…diesem Zeitpunkt eine entsprechende Pflichtverletzung durch Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 9a BAO geahndet werden kann. Eine Rückwirkung auf Pflichtverletzungen faktischer Machthaber (Einfluss nehmender Personen) vor dem 1.1.2013 ist vom § 9a BAO nicht erfasst, daher auch nicht für die im gegenständlichen Fall betroffenen Lohnabgaben…
…§ 8 Tz 143, 144/2 mit ausführlichen Judikaturnachweisen). Auch als faktischer Machthaber hätte D nicht Empfänger einer verdeckten Ausschüttung sein können, ein solcher ist nicht Vorteilsempfänger iSd § 8 Abs 2 KStG (Raab/Renner aaO, Tz 150/1). Zum Antrag auf mündliche Verhandlung ist festzuhalten: Zum…
…GmbH (in weiterer Folge „GmbH“) und bei ihr geringfügig beschäftigt gemeldet. Faktischer Machthaber der GmbH war Herr Geschäftsführer (in weiterer Folge „Geschäftsführer“). Verfahren betreffend die GmbH: Im Zuge der GPLA-Prüfung und Betriebsprüfung bei der GmbH wurden vier Zeugen niederschriftlich befragt. Dabei konnte festgestellt werden…
…des Landesgerichts A vom 15. Jänner 2018, xyHvzzz wurde der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) schuldig gesprochen, als Geschäftsführer bzw. faktischer Machthaber der I-GmbH) Abgaben gemäß § 33 FinStrG hinterzogen zu haben. Indem er es unterließ, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen, verkürzte er unter anderem Umsatzsteuer…
…dem Bf. fest. Begründet wurde der Sicherstellungsauftrag damit, dass der Bf. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei als faktischer Machthaber der GmbH (im Folgenden kurz GmbH) ein gerichtsanhängiges Strafverfahren geführt werde. Der Bf. stehe konkret in Verdacht mit gestohlenen Motoren, Getrieben und Airbags gehandelt zu haben. Des Weiteren…
…qualifiziert zu werden. Der Bf sei, so die Außenprüfung in Beilage W1 weiter, eindeutig als faktischer Machthaber aller betroffenen Firmen und so auch der ABC GmbH anzusehen. Auf den Bf seien nicht nur Handlungs- und Bankvollmachten ausgestellt gewesen, er habe auch diverse Verträge unterschrieben und…