…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…faktische Selbstanzeige, Bedacht genommen. Diese Ausführungen zeigen, dass die Milderungsgründe überwiegen, Erschwerungsgründe sind nicht vorhanden! Die Finanzstrafbehörde hat unter Zugrundelegung des strafbestimmenden Wertbetrages von EUR 10.825,97 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 verhängt bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur…
…00283-001, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (in Worten: Euro einhundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von einem Tag verhängt werden. Die von A zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten werden gemäß §…
…dass der Bf. sich bis zuletzt schulduneinsichtig gezeigt hat, so sprechen gegen eine Strafherabsetzung sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten…
…verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gem § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat festgesetzt. Die Kosten werden gem § 185 Abs 1 lit a FinStrG in unveränderter Höhe mit € 500,00 festgesetzt. Hingegen wird das Finanzstrafverfahren bezüglich der im bekämpften Erkenntnis…
…Abs. 1 FinStrG begangen und wird dafür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 6.000,00 verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Die Kosten werden gemäß § 185 Abs. 1…
…lit. a FinStrG begangen und es werde hiefür nach § 51 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen tritt, erkannt. Gemäß § 185 Abs…
…2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 34.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in der Höhe von…
…Dienstgeberbeitrag 1/2013 in der Höhe von € 11,56 insgesamt somit € 4.258,44 wird über Herrn Ing. A. B. gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß …
…Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Vorweg sei festgehalten, dass der…
…Abs. 5 FinStrG wird der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf € 8.800 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Tage herabgesetzt wird. Gemäß …
…Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 17.600,00 bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG werde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der…
…Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen…
…C. gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 22.000,00 verhängt. 3. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen festgesetzt. 4. Gemäß § 185 Abs.1 lit. a und b FinStrG hat Herr A…